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für den

Kreis ^ersfefö.

Nr. 44 ___________ Mittwoch den L Juni 1881.

DasKreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal, bei den Postanstalten kommt der Postausschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die einspaltige Corpuszeile oder deren Raum mit 10 Pfg. berechnet.

ctmtfidjes.

Gesetz, betreffend das Pfandleihgewerbe. Vom 17. März 1881.

(Schluß.)

§. 13. Sind mehrere Gegenstände durch dasselbe Geschäft zum Pfande bestellt, so ist der Verpfän- der berechtigt, die Reihenfolge zu' bestimmen, in welcher dieselben zum Verkaufe auszustellen sind.

Der Verkauf ist einzustellen, sobald ein Betrag erlöst ist, welcher hinreicht, die Forderung des Pfandleihers an Kapital, Zinsen und Kosten zu decken.

§. 14. Das Pfand haftet auch für die Kosten des Verkaufs.

Von den gemeinschaftlichen Kosten mehrerer Verkäufe sind diejenigen der Bekanntmachung nach der Zahl der Psandnummern, die der Versteige­rung nach Verhältniß des Erlöses zu vertheilen. § .15. Der Pfandleiher hat unverzüglich nach erfolgtem Verkaufe des Pfandes den für den Verpfänder nach Abzug der Pfandschuld und der Kosten des Pfandverkaufs etwa verbleibenden Ueberschuß des Erlöses an den Verpfänder zu zahlen oder für denselben nach Ablauf einer vierzehntägigen Frist die nicht abgehobenen Beträge bei der Ortsarmen- kaffe, unter Beifügung eines betreffenden Auszuges aus dem Pfandbuche, zu hinterlegen. Diejenigen Geldbeträge, welche nicht binnen Jahresfrist von den Berechtigten in Anspruch genommen sind, gehen in das Eigenthum der Ortsarmenkasse über. Auf die gemäß §. 13 Absatz 2 freigewordenen Pfänder finden vorstehende Bestimmungen gleiche Anwendung.

Auf diese Hinterlegung ist in der Bekanntmachung der Versteigerung hinzuweisen. Ist dies unter­blieben, so hat der Pfandleiher die erfolgte Hin­terlegung in dem nach §. 12 bestimmten Blatte auf seine Kosten bekannt zu machen.

16. Sind bei dem Verkaufe des Pfandes die Vorschriften der §§. 9, 10, 11, 12 nicht be­folgt worden, so hat der Pfandleiher die Kosten des Verkaufs selbst zu tragen und dem Verpfänder : den durch den Verkauf verursachten Schaden zu ersetzen, insbesondere denjenigen Betrag mit Zinsen zu fünf vom Hundert vom Verkaufstage ab zu zahlen, um welchen der Verkaufspreis des Pfandes hinter dessen Werth zurückgeblieben ist. Entgegen­stehende Verabredungen sind nichtig.

Der Anspruch des Verpfänders verjährt in fünf Jahren. Der Lauf der Verjährung beginnt vier Wochen nach eingetretener Fälligkeit des Darlehns, oder, wenn der Verkauf des Pfandes später statt- gefunden hat, mit- dem Tage des Verkaufs.

§. 17. Der Inhaber des Pfandscheines ist dritten Personen, insbesondere dem Pfandleiher gegenüber, zur Ausübung der Rechte des Verpfän­ders berechtigt, ohne die Uebertragung dieser Rechte nachweisen zu müssen.

§. 18. Auf Pfandgeschäfte, welche vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen sind, finden die Bestimmungen desselben nicht Anwendung.

§. 19. Die Bestimmungen über den Betrieb des Psandleihgewerbes Seitens staatlicher Anstal­ten werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

§. 20. Die Errichtung von Pfandleihanstalten Seitens der Gemeinden oder weiteren kommunalen Verbände bedarf der Genehmigung. Die Regle­ments dieser Anstalten bedürfen der Bestätigung.

Ueber die Genehmigung beziehungsweise Be­stätigung beschließt der Regierungspräsident, in Berlin, und so weit es sich um Pfandleihanstalten : der Provinzialverbände handelt, der Oberpräsident. Im Geltungsbereiche des Organisationsgesetzes vom 26. Juli 1880 (Gesetz-Samml. S. 291) darf die Genehmigung des Regierung»- beziehungsweise

Handelskammer.

Altena, den 16. Mai 1881.

Den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Altenhundem über Eölbe und Als- feld nach Hersfeld und eventuell nach Gerstungen betreffend.

Das Central-Comite für den nebenbezeichneten Eisenbahn-Bau hat unterm 4. d. M. dem Königs lichen Staats-Ministerium den Antrag vorgelegt,!

Oberpräsidenten nur mit Zustimmung des Bezirks­beziehungsweise Provinzialraths versagt werden.

Die betheiligten Gemeinden beziehungsweise weiteren kommunalen Verbände hasten für alle Verbindlichkeiten der von ihnen errichteten An­stalten. Die bei der Verwaltung der letzteren sich ergebenden Ueberschüsse find zu Zwecken der Ar­menpflege zu verwenden.

§. 21. Die §§. 1 bis 18 des gegenwärtigen Gesetzes gelten auch für die von Gemeinden oder von weiteren kommunalen Verbänden zu errichten­den Anstalten.

Dieselben sind berechtigt, die Versteigerung der Pfänder durch einen ihrer vereidigten Beamten bewirken zu lassen.

§ 22. Auf die bereits bestehenden Pfandleih­anstalten der Gemeinden oder der weiteren kom­munalen Verbände finden die Vorschriften der §§. 1 bis 18 und des §. 21 Absatz 2 vorläufig nicht Anwendung.

Der Minister des Innern wird jedoch ermächtigt, die Anwendung der §§. 1 bis 18 und des §. 21 Absatz 2 auf die bezüglichen Anstalten anzuordnen und zugleich die bestehenden Ordnungen, Reglements und Statuten derselben zu ändern.

§. 23. Alle bisherigen, den Gegenstand dieses Gesetzes betreffenden gesetzlichen Vorschriften, insbe­sondere das Pfand- und Leihreglement vom 13. März 1787, die Deklaration desselben vom 4. April 1803, die Allerhöchste Kabinetsorder vom 28. Juni 1826 und die Hannoversche Ministerialbekannt- machung vom 15. Oktober 1847, sind aufgehoben.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem.Königlichen Jnsiegel.

Gegeben Berlin, den 17. März. 1881.

(L. 8.) Wilhelm.

Fürstv. Bismarck. Gr. zuStolberg. v.Ka- meke. Maybach. Bitter, v. Puttkamer.

Lucius. Friedberg. v. Boetticher.

Bekanntmachung.

Es wird hiermit darauf aufmerksam gemacht, daß mit dem 1. April d. J.

1) das Reichsges etz, betreffend die Abwehr und - Unterdrückung von Viehseuchen vom 23. Juni 1880 (R.G.Bl. S. 153),

2) die zur Ausführung dieses Gesetzes von dem Bundesrathe beschlossene, von dem Herrn Reichskanzler unter dem 24. Februar 1881 publicirte Jnstruction (Centralblatt für das Deutsche Reich S. 37),

3) das Preußische Gesetz betreffend die Ausfüh­rung des Reichsgesetzes über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen, vom 12. März 1881 (Gesetz-Samml. S. 128)

in Kraft getreten sind, während gleichzeitig das Preußische Viehseuchengesetz vom'25. Juni 1875 (Gesetz-Samml. S. 306) unter dem gleichen Tage außer Kraft getreten ist.

Die sub 2 vorstehend erwähnte Jnstruction ist der Nr. 17 unseres Amtsblattes vom 13. d. M. beigefügt.

Cassel, den 28. April 1881.

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern. Kühne.

den Bau und Betrieb des genannten Unternehmens Hochgeneigtest zur Ausführung zu bringen, nachdem die eingeleiteten Verhandlungen mit der Bergisch- Märkischen-Eisenbahn-Gefellichast resultatlos ver­laufen sind.

Der bereits in mehreren Jahresberichten betonte dringende Wunsch auf Ausbau der Ruhr-Siegbahn nach Osten, unter gleichzeitiger Herstellung directer Verbindung mit der Main-Weser-Bahn läßt uns das von dem betreffenden Central-Comit6 mit dem Sitz in Hersfeld aufgestellte Project einer Voll- bahnlinie Altenhundem-Cölbe-Alsfeld-Hersfeld als ein so wichtiges und rationelles erscheinen, daß dessen Beförderung zur baldigsten Ausführung Euer Excellenz gehorsamst und dringendst zu befür­worten wir uns erlauben, eventuell gestatten wir uns, auf die Erklärung 'der Königlichen Staats- Regierung in den Sitzungen der vereinigten Commissionen des Abgeordneten-Hauses für Handel und Gewerbe vom Jahre 1869 ehrerbieügst Bezug zu nehmen, woselbst die große wirthschaftliche Be­deutung des Projects ausgesprochen und die Förde­rung des Unternehmens nach Kräften zugesichert ist. Die wirthschaftliche, commercielle und strategische Wichtigkeit dieser Eisenbahnlinie wird Euer Excel­lenz des specielleren durch eine vom Central-ComitS bearbeitete Denkschrift bereits bekannt gegeben sein. Für unseren Bezirk würde sie den so lange ge­wünschten Aufschluß für den Weltverkehr bedeuten, nach Osten, Nordosten, Südosten (Hessen, Sachsen, Thüringen, Böhmen, Bayern) um150 Kilo­meter kürzen, nach dem Süden via Frankfurt a. M. um ca. 30 Kilometer strecken. Diese Bahnlinie, deren Rentabilität als zweifellos sicher, ja als sehr günstig in bestimmte Aussicht zu nehmen ist, würde fast das einzige noch fehlende Glied zur Verbindung großer Juteresfenbezirke und zudem für das Kohlenrevier der Ruhr eine Kohlenab- fuhrbahn ersten Ranges werden. Es wird diese Bahn, iowohl wenn der Staat sie als Theil der Main-Weser-Bahn baut und betreibt, wie auch, wenn die Bergisch-Märkische-EisenbahmGesellschaft sie als Fortführung der Ruhr-Siegbahn herstellt, ohne erhebliche Vermehrung des auf den Stamm­bahnen vorhandenen Wagenparkes betrieben werden können, da sie, vorzugsweise den Durchganas-Ver- kehr vermittelnd, einen sehr einfachen rationellen Betrieb gestattet.

Wir knüpfen an die Ausführung des Baues dieser Linie für unseren Bezirk die größten Er­wartungen betreffs der günstigen Einwirkung auf dessen wirthschaftliche Entwickelung in jeder Be­ziehung.

Wie wir für Kohlen und Rohmaterialien immer­hin hohe Frachten zu zahlen haben, und in dieser Beziehung unter erschwerter Concurrenzstellung gegen die westlich gelegenen Jndustriebezirke leiden, so haben wir zu dem auch bis jetzt in Folge fehlender, der geographischen Lage entsprechenden Anschlüsse nach dem großen östlich gelegenen Absatzgebiete (den weit aus größeren Theil Deutschlands mit enthalten) mit sehr ungünstigen Fracht-Verhält­nissen für den Vertrieb unserer Erzeugnisse zu kämpfen. Die Bahn Altenhundem-Hersfeld würde den, viele Quadrat-Meilen zählenden Theil West­falens, der in seinen Verkehrsbeziehungen von der Ruhr-Siegbahn abhängig ist, aus seiner isolirten Lagebefreien, die Theilstrecke Altenhundem-Marburg zugleich für den Verkehr aus der ganzen Provinz wie aus Nord-Holland, Ostfriesland, die directeste Verbindung mit Frankfurt a. M. und seitwärts weiter herstellen. Ab Dortmund-Hagen resultirt gegen den Umweg über Deutz, wie ihn vornehmlich der Personenverkehr bei der, durch viele Anschluß­linien und zwischenliegende Wasserscheiden er­schwerten Verbindung über Siegen, Betzdorf, Gießen