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Nr. 46.

Mittwoch den 8. Juni

1881.

DasKreisblatt» erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal, bei den Postanstalten kommt der Postausschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die einspaltige Corpuszeile oder deren Raum mit 10 Pfg. berechnet.

Ämttiches.

Polizei-Verordnung. Auf Grund des §. 11 der Verordnung vom 20. September 1867, die Polizei-Verwaltung betreffend, wird für den Um­fang des Regierungsbezirks mit Ausnahme der Stadt Cassel bezüglich des Straßenverkehrs nach- stebende Polizei-Verordnung erlassen.

§. 1. Jedes Fuhrwerk muß einen besonderen Führer haben. Solchen Personen, welche das 14. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt oder, sofern sie dies Alter erreicht haben, doch des Fahrens un­kundig sind oder nicht die hinreichenden Kräfte zur Leitung der Zugthiere besitzen, darf die Führung eines Fuhrwerks nicht überlassen werden.

8. 2. JederFührersollinwachem und nüchternem Zustande sein, die Zügel unausgesetzt angezogen in der Hand halten und mit Aufmerksamkeit auf alle Verkehrshindernisse die Zugthiere leiten. Zu diesem Zweck hat derselbe aus dem Fuhrwerk selbst nicht auf der Deichsel, deren Armen oder auf einem an der Seite des Fuhrwerks angebrachten Sitze seinen Platz zu nehmen, oder auf einem der Zugthiere zu sitzen, oder neben dem Fuhrwerke herzugehen. Das letztere hat bei Hundefuhrwerken stets zu geschehen.

Der Führer darf sich, wenn er auf einer öffent­lichen Straße, einem öffentlichen Wege oder Platze anhält, von dem Fuhrwerk nicht über 5 Schritte entfernen, ohne entweder eine " andere geeignete Person zur Aufsicht bei dem Fuhrwerke zurück zu lassen, oder die Zugthiere abzusträngen.

8. 3. Jedes Lia stsuhrwerk, d. h. solches Fuhr­werk, welches nicht ausschließlich zur Personalbe­förderung bestimmt ist, muß auf der linken Seite an beständig sichtbarer Stelle mit dem Vor- und Zunamen sowie dem Wohnort des Eigen- thümers und, wenn derselbe mehrere Lastfuhrwerke besitzt, noch mit besonderer Nummer bezeichnet sein.

Diese Bezeichnung muß in durchaus deut­licher Schrift mit Buchstaben von nicht unter 5 cm Höhe ausgeführt sein.

§. 4. Vom Eintritt der Dämmerung bis zur Tages Helle muß jedes Fuhrwerk mit mindestens einer hellbrennenden, vorn am Wagen befestigten Laterne versehen sein.

Wenn die Ladung eines Fuhrwerks nach der Seite oder nach hinten der Art vorsteht, daß da­durch der Verkehr, insbesondere vorbei fahrender oder entgegenkommender Fuhrwerke in der Dunkel­heit gefährdet wird, so muß dieser Theil der Ladung noch besonders durch eine Laterne erkennbar ge­macht sein.

Die Bestimmungen dieses und des vorhergehen­den Paragraphen finden auf Bestellungs- und Erntesuhren keine Anwendung.

8. 5. Bei allen Fuhrwerken, welche auf öffent­lichen Straßen und Wegen fahren, darf

1) die Ladungsbreite an keiner Stelle mehr als 3 m,

2) die Ladungshöhe, von der Oberfläche der Fahrbahn bis zum höchstem Punkte der Ladung gemessen, nicht mehr als 4,20 m be­tragen.

Diese Bestimmung findet aus Bestellungs- und Erntefuhreu nnd untheilbare Lasten (Maschinen rc.) keine Anwendung.

Wenn Unterführungenin Eisenbahn- oderStraßen- dämmen zu Jassiren sind, so muß für Lastwagen jeder Art die Ladungshöhe 8 cm niedriger sein, als die Lichthöhe der niedrigsten Unterführung.

Die zur Befestigung von Stein- und Holzladungen gebräuchlichen Bindestangen müssen stets nach hinten zu gelegt und gebunden werden. Sie dürfen nie­

mals weiter zur Seite vorstehen, als die Naben der Hinterräder des Wagens.

Der Führer eines Wagens, auf welchem Lang­holz transportirt wird, hat dafür zu sorgen, daß an Straßen-Ecken und Biegungen der Hinterwagen von einer zweiten Person dirigirt wird.

8. 6. Alle zum Personentransport dienenden Schlitten und Wagen müssen bei Benutzung von Schneebahnen mit Schellengeläute versehen sein.

§. 7. Innerhalb der Ortschaften darf nicht schneller geritten und mit zur Beförderung von personell bestimmten Fuhrwerken, sowie mit leeren Lastwagen nicht schneller gefahren werden, als in kurzem Trabe; mit beladenen Lastwagen darf dagegen nur im Schritt gefahreu werden.

, Beim Fahren aus den Thorfahrten, beim Ein­biegen in andere Straßen, bei einem Zusammen- drange vieler Menschen, bei dem Begegnen eines Leichenzuges, einer Procession oder eines polizeilich gestatteten Aufzugs darf nur im Schritt gefahren und geritten werden, und müssen die Fuhrwerke da, wo der Zudrang von Menschen es nöthig macht, stillhalten.

Jm Galopp darf auch außerhalb der Ortschaften auf öffentlichen Straßen und Wegen nicht gefahren werden.

8- 8. Das Aneinanderhängen mehrerer Wagen und Schlitten ist in den Ortschaften verboten, außerhalb derselben dürfen nicht mehr als zwei Wagen oder Schlitten, von denen der Hintere nicht beladen sein darf, aneinander gehängt werden.

Das Zureiten und Einfahren von Pferden auf den Straßen innerhalb der Ortschaften ist untersagt.

Das Fahren, Reiten und Viehtreiben auf dem Bürgersteig innerhalb der Ortschaften ist verboten. Als Bürgersteig gilt der Raum, welcher zwischen der Straßenrinne und den Häusern liegt.

Ebenso ist das Fahren, Reiten und Viehtreiben auf den Banketts der Landstraßen und Landwege untersagt.

8. 9. Jedes Fuhrwerk hat in der Richtung, nach welcher es fährt, stets die rechte Seite der Fahrbahn, einzuhalten, wenn nicht besondere Um­stände solches unmöglich machen.

Die Fahrbahn der Straße darf nicht durch Halten mit Fuhrwerken oder auf andere Weise gesperrt oder verengt werden.

8. 10. Fuhrwerke, welche sich begegueu, müssen einander nach der rechten Seite, jedes zur Hälfte ausweichen.

Ein bergauf fahrendes Fuhrwerk muß dem berg­ab fahrenden ganz ausweichen.

Jedes von einem anderen eingeholte Fuhrwerk muß, wenn der Führer des letzteren die Absicht vorbeizufahren zu erkennen gibt, nach der rechte n Seite ausweichen, während das vorbeifahrende Fuhrwerk nach der linken Seite ablenken muß.

Die Bestimmungen des §. 19 des Reichspostge- setzes vom 28. October 1871 (Reichsgesetzblatt 1871, Seite 347 ff.) werden durch diese Vorschriften nicht berührt.

§. 11. Auf engen Fahrbahnen müssen unbe­lad e n e Fuhrwerke nöthigenfalls auf der Seite des Fahrdammes so lauge stillhalten, bis die ent­gegenkommenden beladenen Fuhrwerke vorbei­gefahren sind; ist dies nicht ausführbar, so muß das unbeladene Fuhrwerk zurückgeschoben werden.

Ist eine Fahrbahn so eng, daß zwei Fuhrwerke gar nicht oder nur mit Schwierigkeit aneinander vorbei fahren können, so muß jeder Fuhrwcrks- führer, ehe er in diese Fahrbahn einlenkt, sich durch Knallen mit der Peitsche bemerklich machen, auch sich vorher davon überzeugen, ob die betr. Strecke frei ist, bezw. so lange vor derselben anhalten, bis sie frei geworden ist.

§. 12. Pferde müssen beim Fahren stets mit ein­gelegten Gebissen versehen sein und dürfen nur an Doppelzügeln geführt werden.

Von der letzteren Bestimmung sind jedoch die Ge­spanne von Bestellungs- und Erntefuhren ausge­nommen, indem für diese auch die s. g. Zugleine zulässig ist.

§. 13. Auf abschüssigen Straßen und Wegen müssen die Fuhrwerke gehemmt und bei beladenen Lastfuhrwerken die Stangenpferde mit ausreichendem Hemmgeschirr versehen sein.

8. 14. Bissige Pferde müssen beim Gebrauche auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen stets mit Maulkörben, welche das Beißen verhindern, ver­sehen sein.

8. 15. Das Wettfahren mit bespannten Wagen oder Schlitten auf öffentlichen Straßen ist untersagt.

Ebenso ist unnöthiges oder frevelhaftes Knallen mit der Peitsche verboten.

§. 16. Alle dieser Verordnung entgegenstehenden allgemeinen und lokalen Polizei - Vorschriften werden hiermit aufgehoben.

8. 17. Uebertretungen der Bestimmungen dieser Verordnung, welche mit dem 1. Juli d. I. in Kraft tritt, werden, soweit nicht höhere Strafbe- stimmungen, insbesondere diejenigen der 88- 118, 230 2c. des Straf-Gesetz-Buchs zur Anwendung kommen, in Gemäßheit des §. 366 pos 10 1. c. mit einer Strafe bis zu 60 Mark, event, bis zu 14 Tagen Haft geahndet.

Lasset den 30. April 1881.

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.

Kreis Hersfeld.

Hersfeld, am 7. Juni 1881.

Diejenigen Herren Bürgermeister des Kreises, welche noch mit der Erledigung meiner Verfügu ng vom 17. Mai d. J. Nr. 5847 (Kreisblatt Wr. 40) betreffend die Gemeinde-Abgaben nach der Soll- Einnahme für das Jahr 1880 j 81, im Rückstände sind, werden an Erledigung der Sache mit Frist bis zum 11. d. Mts. bei Meidung der Zusendung eines Strafboten erinnert.

5847. Der Königliche Landrath ___Freiherr von Broich.

Hersfeld, am 7. Juni 1881.

Für Earl Friedrich Glebe von Hof Wehneberg, 20 Jahre alt, ist um Entlassung aus dem Unter - thanenverbandebehufsAuswanderung nach Aulerika nachgesucht worden.

6598. Der Königliche Landrath ______________Freiherr von Broich._

Hersfeld, am 4. Juni 1881.

Der Gärtner Hermann August Schiller dahier, 29 Jahre alt, hat um Entlassung aus dem Unter- thanenverbande behufs Auswanderung nach Amerika nachgesucht.

6561. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.

' Hersfeld, am 4. Juni 1881.

Der Ackermann Heinrich Heyer I. von Kalkobes ist heute als Bürgermeister der dasigen Gemeinde bestätigt und eidlich verpflichtet worden.

6562. Der Königliche Landrath

Freiherr von Broich.

Hersfeld, am 8. Juni 1881.

Der Tuchmacher Johannes Wehnes von hier hat um Ertheilung eines Reisepasses behufs Aus­wanderung nach Amerika nachgesucht.

6641. Der Königliche Landrath __________________________________Freiherr von Broich.__

Hersfeld, am 7. Juni 1881.

Für Röschen Oppenheim von Schenklengs-