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für den

Kreis Herssetü.

Nr. 80. Mittwoch den 5. Oktober 1881.

DasKreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal, bei den Postanstalten kommt der Postausschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die einspaltige Corpuszeile oder deren Raum mit 10 Pfg. berechnet.

Gestellungen auf dasKrrisblatt" werden noch fortwährend von allen Postanstalten, Landbriesträgern und von der Expe­dition angenommen.

Amtliches.

Um bezüglich derjenigen bei unserer Haupt lasse als Hinterlegungskasse dermalen hinterlegten ans- ländischen Werthpapiere, welche der Versteuerung nach Maßgabe des Reichsgesetzes vom 1. Julid. Js., betreffend die Erhebung von Reichsstempelabgaben, unterliegen, die Abstempelung in möglichst einfacher Weise herbeizuführen, haben wir die hiesige Re- gierungs-Hauptkasse angewiesen, auf Autrag der Betheiligten und nach Einsendung der entsprechen­den Stempelbeträge die Abstempelung der betreffen­den Werthpapiere durch die zuständige Steuerbe­hörde ihrerseits zu veranlassen.

Es ist daher zu dem fraglichen Zweck die Herans- gabe der Werthpapiere an die Betheiligten und die zu solcher etwa erforderliche Genehmigung anderer in dieser Beziehung zuständiger Behörden, insbe­sondere der Gerichte, nicht nöthig.

Die Anträge auf Herbeiführung der Abstempelung sind bei unserer Hauptkasse zu stellen, unter gleich­zeitiger Einsendung der tarifmäßigen Stempelbe­träge, welche, wenn die Abstempelung innerhalb der im Tarif zu obigem Gesetz unter Nr.>1 und 2 gedachten, mit dem 29. December d. Js. ablaufen­den Mägigen Frist beantragt wird, bei auslän­dischen Actien und Actienantheilscheinen auf 50 Pf., bei ausländischen Renten- und Schuldverschreibun­gen (mit Ausnahme der auf Grund des Reichs­gesetzes vom 8. Juni 1871 abgestempelten auslän­dischen Jnhaberpapieren mit Prämien) auf 10 Pf. für jedes Stück sich belaufen.

Lasset, den 10. September 1881.

____________Königliche Regierun

Kreis Hersfeld.

Hersfeld, am 4. October 1881.

Nach einer Mittheilung des Königlichen Landrathsamtes zu Rotenburg sind kürzlich im dortigen Kreise von zwei unbekannten Persönlich­keiten Fünfzig-Markscheiue in Umlauf ge­fetzt worden, welche sich als falsch erwiesen haben. Die eine Person soll ein junger Mensch im Alter von 20 bis 25 Jahren sein, von großer und starker Statur,' mit dunkelblonden langen Haaren, rother Gesichtsfarbe, mit schwarzem Rock, schwarzer Hose und schwarzem Filzhütchen bekleidet. Die andere Person wird als ein Mann von ungefähr 30 Jahren bezeichnet, ca. 1,70 m groß, von schlanker Statur, mit blonden Haaren, hellgrauem Anzüge, trägt Glanzstiefeln, die Hose in den Stiefeln.

Da die einzeln aufgetretenen Schwindler bald als Lehrer, bald als Oeconomie-Verwalter sich ausgaben, und namentlich in Wirthshäusern bei Bezahlung einer geringen Zeche die falschen Scheine Hingaben, so wird, indem Aehnliches von denselben auch im hiesigen Kreise vielleicht beabsichtigt werden könnte, das geschäftstreibende Publikum vor jenen Schwindlern gewarnt, und zugleich ersucht, falls die Verausgabung falscher Kassenscheine bei dem

> einen oder andern versucht werden sollte, sofort die Polizeibehörde oder Gendarmerie zu benachrichtigen bezw. den Betreffenden auf Grund des §. 127 der Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877 selbst vorläufig festzunehmen und der Ortspolizeibehörde zu überliefern, welche dessen unverzügliche Vor­führung bei dem Amtsgericht bewirken wird.

Die im Kreise Rotenburg angehaltenen falschen Scheine sind alS' Reichskassenscheine Serie VII Fol. 32. Lit. G. Nr. 156171 bezeichnet, in Druck und Farbe übereinstimmend, ein Schein ist auf der

.Rückseite nur einfarbig (hat das Ausfehen eines photographischen Abdruckes).

11300. Der Königliche Landrath

I. V.:

_______________________Heeg, Kreissekretair.

Hersfeld, am 4. October 1881.

Den Herren Bürgermeistern der Landgemeinden und Ortsverwaltern des Kreises sende ich in den nächsten Tagen die nöthigen Formulare nebst einem Ablieferungsscheine zum Zwecke der am 2. Novem­ber er. in Gemäßheit des §. 11 des Reglements vom 11. Dezember 1875 (Amtsblatt S. 372) zu bewirkenden Aufnahme des Pferde- und Rindvieh- bestandes mit der Weisung zu, nach Aufstellung der Verzeichniffe nach den Vorschriften des §. 11 des gedachten Reglements weiter zu verfahren und mir solche dann bis zum 1. Dezember d. I. zur Prüfung und Feststellung einzusenden.

Für das Jahr 1882 ist die Erhebung einer ein­fache» Abgabe von

20 Pfg. für jedes Pferd, ,

10 Pfg.fürEfel,Maulesel und Maulthiere, und 5 Pfg. für jedes Stück Rindvieh

erforderlich, und nach diesseitiger Feststellung der Verzeichnisse die Erhebung von dem Gemeindegeld­erheber im Monat Januar k. I. bewirken zu lassen.

Die Ablieferung des Hauptbetrages hat bis zum 15. Februar k. I. an die ständische Schatzkasse in Cassel, nach Abzug von 2 g Erhebegebühren, mittels des Ablieferungsscheins, ohne Beifügung des Spezial-Verzeichnisses des Viehbestandes unter der besonderen Bezeichnung:Viehseuchesache" mit dem Vermerk:portopflichtige Dienstfache unfrankirt" zu gescheheu.

11232. Der Königliche Landrath.

J. V.:

____________________Heeg, Kreissekretair.____

Hersfeld, am 3. October 1881.

Der Schlosser Johannes Heinrich Breil zu Asbach, 22 Jahre alt, hat um Entlassung aus dem Preußischen Unterthanenverbande zum Zwecke der Auswanderung nach Amerika nachgesucht.

11218. Der Königliche Landrath.

J.

Heeg, Kreissekretair.

Bekanntmachung.

Im Gebiete des Regierungsbezirks Kassel, aus­schließlich der zu demselben gehörigen vormals Großherzoglich Hessischen Gebietstheile, sind durch das Gesetz vom 23. Juli 1876 (Ges.-Samml. S. 357), mit Den in dessen 8 2 angegebenen Ausnahmen, die auf Grundstücken oder Gerechtigkeiten noch haf­tenden beständigen Abgaben nnd Leistungen (Real­lasten) für ablösbar erklärt. Die Provokation anf Ablösung steht sowohl den Verpflichteten, als auch den Berechtigten zu.

Laut § 29 des gedachten Gesetzes sind für die nach den Bestimmungen desselben zu bewirkenden Auseinandersetzungen, einschließlich der in dessen 88 29 und 30 bezeichneten Regulirungen, soweit in letzteren nicht bereits ein Erkenntniß erster In­stanz ergangen ist, wir die zuständige Behörde.

Zur Erleichterung der Reallasten-Ablösungen ist nach Maßgabe des Gesetzes vom 2. März 1850 (Ges.-Samml. S. 112) für die Provinz-Hessen- Nassau eine Rentenbank errichtet, welche laut Aller­höchster Ordre vom 16. September 1876 (Reg.- Amtsblatt S. 301) mit der schon bisher bestan­denen Rentenbank für die Provinz Westfalen und die Rheinprovinz in Münster vereinigt ist.

Indem wir in Betreff der einzelnen Ablösungs­normen auf die näheren Bestimmungen des Ge­setzes vom 23. Juli 1876 Hinweisen, machen wir die Betheiligten noch besonders auf die wesentlichen Vortheile aufmerksam, welche ihnen bei den Ablö-

sungen gemäß §§. 17, 18 und 19 desselben durch die Vermittelung der Rentenbank dargeboten werden. Namentlich wird es nur durch den Eintritt der Vermittelung der Rentenbank ermöglicht,

daß nach den näheren Vorschriften des Gesetzes die Verpflichteten bei den Ablösungen nach dessen §§. 17 und 18 die Ablösungsrenten (8.16) durch Baarzahlung des achtzehnfachen Betrags tilgen können, es den Berechtigten aber dann dennoch freisteht, die Abfindung zum 20fachen Betrage in 4 prozentigen Rentenbriefen zu verlangen; daß ferner sowohl in den Fällen des §. 18, als auch bei den gemäß §. 19 stattfindenden Kapi­talablösungen' solcher Reallasten, welche Kirchen, Pfarren, Küstereien, öffentlichen Schulen und den anderen daselbst bezeichneten Instituten, frommen und milden Stiftungen und Fonds zu- stehen, den Berechtigten, wenn die Verpflichteten nicht selbst die Ablösung durch Baarzahlung be­wirken wollen, die Abfindung in 4 prozentigen Rentenbriefen von der Rentenbank gewährt wird, an welche letztere dann die ihr dafür überwiesenen Renten von den Verpflichteten nur so lange, als dies zur Zahlung der Zinsen und zur allmä- ligen Amortisation der Rentenbriefe erfor­derlich ist, und zwar während eines Zeitraumes in den Fällen des §. 18 von 41^ Jahren, in den Fällen des §. 19 von 56A Jahren zu ent­richten sind; mit dem Ablauf dieser Peri­oden aber die Verbindlichkeit der Verpflichteten zur Entrichtung der Renten ganz aufhört.

Im hiesigen Regierungsbezirke bestehen auch zur Zeit noch mannigfache, unter die Vorschriften des gedachten Gesetzes, von welchem bis dahin nur ein verhältnißmäßig geringer Gebrauch gemacht ist, fallende Reallasten, so namentlich in größerem Umfange ablösbare Geld-, Getreide-, und sonstige Natural-Abgaben und Leistungen, welche von Pflich­tigen Grundbesitzern an Kirchen, Pfarren, Küste­reien, kirchliche Beamte, öffentliche Schulen und deren Lehrer zu entrichten sind. Dahin gehören ferner die häufig vorkommende, auf Gütern und Grundstücken lastende, unter den gegenwärtigen Verhältnissen meistenteils Uebelstände zur Folge habende Verbindlichkeit zur Stellung des Faselviehs (Vorhaltung von Samenthieren, namentlich von Bullen und Ebern), sowie andere Reallasten, welche erst durch das erwähnte Gesetz für ablösbar er­klärt sind. Mehrfach ist selbst die Regulirung solcher Entschädigungsforderungen, welche gemäß §§. 2 und 24 des Kurhesfischen Gesetzes vom 26. August 1848' an die Stelle der dadurch ausgehobenen Realberechtiguugen getreten sind, noch rückständig.

Nachdem durch das Gesetz vom 17. Januar d.J. (Ges.-Samml. S. 5) die mit dem 31. Dezember 1878 abgelaufene Frist zur Vermittelung der Renten­bank erneuert, die Vermittelung der Rentenbank nunmehr für alle Ablösungen, welche bis zum 31. Dezember 1883 bei der zuständigen Aus­einandersetzungsbehörde beantragt werden, wieder zugelassen ist, nehmen wir wiederholt Veranlassung, die Betheiligten, welche von den Vortheilen Gebrauch machen wollen, die ihnen die Vermittelung der Rentenbank darbieten, auf diese nur kurz bemessene Präclusiofrist aufmerksam zu machen und aufzu- fordern, zeitig ihre Ablosungsanträge zu stellen. Wir bemerken dabei noch, daß mit dem Ablauf der auf den 31. Dezember 1883gestellten Frist für die Berechtigten die Befugniß, Kapitalabfindung zu verlangen, mit alleiniger Ausnahme des im 8. 27, Absatz 5 des Gesetzes vom 23. Juli 1876 an­gegebenen Falles, gänzlich verloren geht, wogegen dann die Verpflichteten die Kapitalablösung der Ablösungsrenten in den Fällen des §. 19 zum fünfundzwanzigfachen, in den übrigen Fällen zum