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für den

Kreis Hersfelü.

Nr. 86.

Mittwoch den 26. Oktober

1881

DasKreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal, bei den Postanstalten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die einspaltige Corpuszeile oder deren Raum mit 10 Pfg. berechnet.

Amtliches.

Kreis Hersfeld.

Berlin, den 28. September 1881.

Die Auslegung, welche die Vorschriften des §. 38 des Reichsgesetzes vom 23. Juni 1880, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen, in Verbindung mit den Bestimmungen in §. 20 der Instruktion des Bundesraths vom 12 | 24. Fe­bruar d. I. Seitens des Königlichen Polizei- Präsidiums gefunden haben, entspricht nicht der Auffassung des Herrn Reichskanzlers. Vielmehr hat die Vorschrift im §. 38 1. c., wonach die sofortige Tödtung von Hunden, welche der ange­ordneten Festlegung aller im gefährdeten Bezirk vorhandenen Hunde zuwider frei umherlaufend betroffen werden, polizeilich angeordnet werden kann, durch die Bestimmung in dem vorerwähn­ten §. 20 der Instruktion nicht in dem Sinne eine Erweiterung bezw. Verschärfung erfahren sollen, daß die von dem Reichsgesetze unter Um­ständen für zulässig erklärte polizeiliche Anord­nung der Tödtung frei umherlaufend betroffener Hunde in allen Fällen erfolgen müsse.

Demgemäß weise ich das Königliche Polizei- Präsidium an, künftig in jedem einzelnen Falle, wo ein Hund während der Sperrzeit frei umher­laufend betroffen worden ist, zu erwägen, ob dessen Tödtung im veterinairpolizeilichen Interesse nach Lage des Falles erforderlich ist und demnächst nach diskretionärem Ermessen Entscheidung zu treffen.

Desgleichen veranlasse ich das Königliche Polizei- Präsidium, fortan Hunde, welche während der Sperrzeit zwar frei umherlaufend gesehen, aber von ihren Herren wieder eingesperrt worden sind, nicht nachträglich abholen und tödten zu lassen, sofern nicht besondere Umstände im einzelnen Falle eine solche Maßregel unerläßlich erscheinen lassen.

Schließlich bemerke ich noch, daß unter dem Begrifffrei umherlaufend" nicht auch solche Hunde verstanden werden können, welche sich in geschlossenen Räumen befinden.

Der Minister' für Landwirthschaft, Domainen und Forsten.

gez. Lucius.

An das Königliche Polizei-Präsidium hier.

* * *

Abschrift erhalten Euer Hochwöhlgeboreu zur gefälligen Kenntnißnahme und event. Beachtung. Der Minister für Landwirthschaft, Domainen und Forsten. gez. Lucius.

An sämmtliche Herrn Regierungs-Präsidenten, Vice-Präsidenten und Landdrosteien. I. 14226.

Kassel, den 12. Oktober 1881.

Abschrift erhalten Ew. Hochwohlgeboren zur Kenntnißnahme und event. Nachachtung.

Königliches Regierungs-Präsidium.

I. V.: Mittler.

An die sämmtlichen Königlichen Landräthe rc. 9657.

Hersseld, den 22. October 1881.

Wird den Herren Ortsvorständen des Kreises zur entsprechenden Beachtung hierdurch mitgetheilt. 11893. Der Königliche Landrath

Freiherr von Broich.

Hersfeld, den 25. October 1881.

Indem ich Nachstehendes hierdurch zur allge­meinen Kenntniß bringe, beauftrage ich die Herren Bürgermeister und die Königliche Gendarmerie des Kreises, zugleich unter wiederholtem Hinweis auf

i die durch das Kreisblatt Nr. 35 von 1880 auf I meine Veranlassung veröffentlichten Entscheidungen : des Oberverwaltungsgerichtes vom 29. resp. 10. ; November 1879die Handlungen und Unterlassun­gen im Sinne des §. 53 der Reichs-Gewerbe- Ordnung betr. Zurücknahme der Concession zum Betriebe der Gast- und Schankwirthschaft rc." mir sofort, wenn von einem Gastwirth, Schankwirth oder Kleinhändler mit Branntwein zu einem solchen Verkaufstermine Bier oder Branntwein rc. gelie­fert worden ist, den betreffenden Gewerbtreibenden zur Anzeige zu bringen, damit ich das Ver­fahren auf Co neessions-Entziehung ohne Weiteres gegen denselben eiylei- t e n kann.

Die hierfür ganz speciell verantwortlichen Herrn Bürgermeister werden gleichzeitig beauftragt, die besagten Gewerbtreibenden Ihres Bezirkes hiervon alsbald besonders in Kenntniß zu setzen und die Königliche Gendarmerie hat mir bei dem am 4. November c. stattfindenden General-Rapporte über das Geschehene oder etwaige Unterlassungen zu berichten.

12150. Der Königliche Landrath

Freiherr von Broich. .

Wortrag

gehalten im landwirthschaftlichen Vereine zu Hersfeld, von Oekonom Lineens K no thObergeis.

Schon seit längeren Jahren bin ich zu der Ueber­zeugung gekommen, daß durch den Verkauf von Immobiliarvermögen auf dem Wege der gewöhn­lichsten Handelsspekulation sowohl das Wohl einzelner Familien als ganzer Ortschaften auf's Tiefste geschädigt wird und ich begrüße es deshalb mit innigstem Wohlgefallen, daß mir die Gelegen­heit geboten ist mich öffentlich darüber aussprechen zu können und zwar in dem Bewußtsein, daß ein Jeder verpflichtet ist, mitzuhelfen die sozialen Schäden zu beseitigen, wenn wir überhaupt einer besseren Zukunft uns erfreuen wollen.

Schon in den 1850er Jahren war es mir, nach­dem der Verkauf von mehreren Bauerngütern in meinem Orte und Umgegend stattgesunden hatte, einleuchtend, daß besonders die Art und Weise des Einzelverkauls von Grundstücken durch die Handels­spekulanten sehr verächtlich und Verdammenswerth sich darstellte, ich schrieb damals schon an den land­wirthschaftlichen Centralverein und bat um Abhilfe, wobei ich jedoch diesen Verein mit dem Kreisverein Kassel aus jugendlicher Unkenntniß verwechselte, welches zur Folge hatte, daß mein Schreiben un­beantwortet blieb. Aber auch die damalige Hessische Regierung war zur Ueberzeugung gekommen, daß die Handelsspekulation mit Grundeigenthum eigent­lich nicht zu billigen sei, denn es erschien die Ver­ordnung vom 4. März 1858, die Verhütung ge­meinschädlicher Handelsspekulation mit Grundeigen- thnm betreffend.

Nach dieser Verordnung mußte ein Jeder, welcher Grundeigenthum veräußern wollte, solches vorher 5 Jahre im eigenen Besitze gehabt haben, andern­falls war eine Bescheinigung vom Landrathsamte beizubringen, welche besagte, daß der Erwerb von Grundeigenthum mit der beabsichtigten Wiederver- äußerung nicht als gemeinschädliche Handelsspekn- lation sich bar stelle. Diese Verordnung wurde aber in dep meisten Fällen dadurch umgangen, daß der Verkäufer, also scheinbar der bisherige Besitzer das Gut im Einzelnen ausbot. Er gab aber nur den Namen dazu her, der Verkauf selbst geschah auf Rechnung des neuen Käufers, der auch das ganze Geschäft leitete. Häufig war damit dem Verkäufer sogar noch eine Falle gestellt. Im Verkaufskontrakt

wurde bestimmt, daß ihm die Kaufgelder derer, weche die einzelnen Grundstücke kaufen würden, an Zahlungsstatt cedirt werden mußten, dadurch kam er regelmäßig in Schaden, anstatt Geld zu be­kommen, erhielt er Forderungen von denen oben­drein viele nicht eingingen, so daß er einen Theil der Länder wieder bekam und Prozeßkosten und Zinsen verlor.

Diese Verordnung wurde nun später durch die neuere Gesetzgebung beseitigt und zwar auf Grund der politischen Anschauung, daß dieselbe einen Ein­griff in die 'Eigenthumsrechte bezwecke. In Er­innerung dessen meine Herren kommt mir aber stets der Ausspruch eines ehemaligen Hessischen Abge­ordneten von der sog. bösen Sieben aus der Zeit des hessischen Versassungskampfes ins Gedächtniß, welcher sprach: Ein Quentchen Nutzen ist uns besser als ein ganzer Eentner Recht.

Diesen meinen Aeußerungen zufolge, meine Herren, könnte nun mancher der Herren glauben, daß mein aufgestelltes Thema den Zweck haben sollte, den Einzelverkauf der Grundstücke dem kleineren Be­sitzer gegenüber beschränkt zu sehen. Es soll aber dieses durchaus nicht geschehen, sondern es soll lediglich nur den Zweck haben, die verächtliche Art und Weise in welcher der Einzelverkauf durch die Handelsspekulanten stattfindet, zu beleuchten und wo möglich beseitigen zu helfen. Denn auch ich erkenne es als gesetzlich richtig an, daß auch den kleinen und strebsamen Landwirthen die Gelegen­heit nicht benommen wird, sich für erworbenes und erspartes Geld ein Stück Land zu kaufen zu können, damit denselben keine Veranlassung gegeben wird größere Besitzer zu beneiden, und auch ihm das Mittel gegeben ist seine Lage nach Belieben ver­bessern zu können.

Die verächtliche Art und Weise nun, in welcher der Einzelverkauf durch die Handelsspekulanten betrieben wird, ist folgende:

Der Handelsspekulant oder Güterschacherer geht in die Ortschaften und besucht öfters diejenigen, von welchen er weiß, daß sie ihr Besitzthum nicht mehr lange halten können und sucht denselben noch mit einigen Vorschüssen zu helfen, um sich seines Antheils bei dem Verkauf zu vergewissern.

Zeigt sich Aussicht, daß die Grundstücke Vortheil­haft im Orte können verkauft werden, dann muß ein anderer Handelskollege, welcher eine Forderung hat, durch Klage den Schuldnerin die Lagebringen daß er zum Verkaufe sich entschließt. Der Güter­schacherer kauft das Besitzthum fest und das erste was der Händler thut ist, daß er das Inventar an sich nimmt und verkauft. Der ehrliche Ver­käufer glaubt er habe den Händler durch den Ver­kauf gebunden, denkt aber in der Regel nicht daran, daß er die eine große Bedingung, die pfandfreie Ueberlieferung der Immobilien nicht erfüllen kann. Nun stellte der Händler Verkaufstermine an und sieht es ganz gerne, wenn im ersten Termine nicht gut geboten wird, damit er seinen Verkäufer über­zeugen kann, daß er viel zu theuer gekauft habe und dieser welcher nun kein Inventar mehr besitzt sich zu einem zweiten Handel entschließt. Findet jedoch derselbe, daß der Verkauf nicht günstig aus­führbar ist, dann muß der Verkäufer das Besitz- thum einfach wieder zurück nehmen und muß noch eine bestimmte Summe Geld dem Händler bezahlen, daß dieser ihn losgiebt. Kommt es aber dazu, daß der zweite Handel zu billigerem Preis abgeschlossen ist, dann geht es nun mit allem Ernst ans Ge­schäft. Der Händler geht nun im Orte umher und sucht sich Helfershelfer und wirbt sich solche unter allerlei Versprechungen an um auf dem nächsten Termine tüchtig zu bieten und die Grund­stücke theuer zu machen, mit der Verheißung, daß