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Nr. 88

Mittwoch den 2. November

1881

DasKreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal, bei den Postanstalten kommt der Postausschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die einspaltige Corpuszeile oder deren Raum mit 10 Pfg. berechnet.

Amtliches.

Durch das Gesetz vom 17. Januar d. I. (G. S. pag. 5) ist im Gebiete des Regierungsbezirks Cassel ausschließlich der zu demselben gehörenden vormals Großherzoglich Hessischen Gebietstheile die Vermittelung der Rentenbanken zur. Ablösung der Reallasten nach Maßgabe des Gesetzes vom 23. Juli 1876 (G. S. pag. 357) wieder zugelassen worden.

Die für die Provinz Hessen-Nassau errichtete Rentenbank ist mit der Rentenbank für die Provinz Westfalen zu Münster vereinigt.

Für ablösbar erklärt sind alle zur Zeit noch auf eigenthümlich besessenen Grundstücken oder Ge­rechtigkeiten haftenden beständigen Abgaben und Leistungen (Reallasten nach §. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 1876 mit den in dessen §. 2 angegebenen Ausnahmen).

Der Antrag aus Ablösung steht sowohl den Be­rechtigten als auch den Besitzern der belasteten Grund­stücke zu.

Die Ablösungsanträge können von den Betheiligten direkt an die Königliche General-Kommission zu Cassel eingereicht oder bei den Königlichen Spezial- kommissarien schriftlich oder zu Protokoll angebracht werden.

Durch das Gesetz vom 17. Januar d. I. ist nach Erneuerung der mildem 31. Dezember 1878abge­laufenen Frist die Vermittelung der Rentenbank nunmehr wieder für alle Ablösungen zugelassen, welche bis zum 31. Dezember 1883 bei der zuständigen Auseinandersetzungs­behörde beantragt werd en.

Die wesentlichen Vortheile, welche den Betheiligten beiden Ablösungen gemäß M. 17, 18 und 19 des Gesetzes vom 23. Juli 1876 durch die Vermittelung der Rentenbanken dargeboten werden, bestehen haupt­sächlich darin:

daß nach den nähern Vorschriften des Gesetzes die Verpflichteten bei den Ablösungen nach dessen §§. 17 und 18 die Ablösungsrenten (§. 16) durch Baarzahlung des achtzehn- sachen Betrages, des ermittelten Jahres­werths tilgen können, wofür aber die Berech­tigten nach eigner Wahl auch den Kapital­abzug zum zw an zigfachen Betrag ein vierprozentigen Rentenbriefen in An­spruch nehmen können;

daß ferner sowohl in den Fällen des §. 18, als auch bei den gemäß §. 19 stattzusindenden Kapital- ablösungen solcher Reallasten, welche Kirchen, Pfarren, Küstereien, öffentliche Schulen und den andern daselbst bezeichneten Instituten, frommen und milden Stiftungen und Fonds zustehen, den Berechtigten, wenn die Verpflichteten nicht selbst die Ablösung durch Baarzahlung bewirken wollen, die Abfindung in vierprozen- tigen Rentenbriefen von der Rentenbank gewährt wird, an welche letztere, die ihr dafür überwiesenen Renten von den Verpflichteten nur , so lange, als dies zur Zahlung der Zinsen und zur allmäligen Amortisation der Rentenbriefe er­forderlich ist und zwar während eines Zeitraumes in den Fällen des §. 18 von 41^ Jahren, in den Fällen des §. 19 von 56^ Jahren zu ent­richten sind, mit Ablauf dieser Perioden aber die Verbindlichkeit zur Entrichtung der Renten ganz aufhört.

Wir machen die Betheiligten ganz besonders auf die durch das Gesetz vom 17. Januar d. I. kurz bemessene Präklusivfrist bis zum 31. Dezember 1883, bis wohin die Vermittelung der Rentenbank für alle Ablösungen, welche bei der zuständigen Auseinandersetzungsbehörde beantragt sind, wieder

zugelassen ist, aufmerksam. Mit Ablauf dieser Frist geht für die Berechtigten die Befugniß, Kapi­talabfindung zu verlangen, mit alleiniger Ausnahme des im §. 27 Absatz 5 des Gesetzes vom 23. Juli 1876 angegebenen Falles, gänzlich verloren, 'wo­gegen dann die Verpflichteten die Kapitalablösung der Ablösungsrenten in den Fällen des §. 19 zum fünfundzwauzigfachen, in den übrigen zum zwanzig- sachen Betrage nur noch durch Baarzahlung be­wirken können.

Cassel den 20. April 1881.

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.

Cassel, den 20. October 1881.

Nach den Handelsverträgen zwischen Deutschland und Oesterreich-Ungarn, beziehungsweise der Schweiz vom 23. Mai d. I. (Reichsgesetzblatt von 1881 Seiten 123 und 155) und insbesondere nach den Verabredungen in dem Schlußprotokolle zu dem Vertrage mit Oesterreich-Ungarn zu Art. 19, 2., bezw. in dem Schlußprotokolle zu dem Vertrage mit der Schweiz zu IX zu Art. 10 (Reichsgesetz- blatt von 1881 Seiten 149 und 168) tritt inso­fern eine wesentliche Aenderung der bisherigen Be­stimmungen für Geschäftsreisende ein, als dem In­haber einer Gewerbelegitimationskarte nur noch bis zum Schlüsse des Jahres 1881 die Befugniß zusteht, aufgekaufte Waaren Behufs deren Be­förderung nach dem Bestimmungsorte mit sich zu führen. Vom 1. Januar 1882 ab kommt dagegen die. Befugniß, aufgekaufte Waaren mitzunehmen, in Wegfall.

Auf diese Aenderung werden die betheiligten Ge- schäftstreibenden hierdurch noch besonders aufmerk­samgemacht, um sich bei ihrem Verkehr in Oester­reich-Ungarn und der Schweiz beziehungs­weise in Luxemburg vor den nachtheiligen Folgen etwaiger Zuwiderhandlungen zu bewahren.

Gegen die den genannten Ländern angehörigen Inhaber von Gewerbelegitimationsk arten, welche etwa vom 1. Januar 1882 ab bei ihrem Verkehr im In lande aufgekaufte Waaren mitnehmen sollten, wird auf Grund des §. 3 Nr. 2 des Ge­setzes vom 3. Juli 1876 (Ges. S. S. 247) einge- schritten werden, da sie die Befugniß zum Aufkäufen von Waaren oder zum Suchen'von Waarenbestel- lungen unter Mitnahme aufgekaufter Waaren vom 1. Januar 1882 ab nur durch Er- theilung eines Legitimations- bezw. Gewerbe­scheines erlangen und sich bei dieser Art des Geschäftsbetriebs auf die durch die Gewerbelegiti- mationskarte ihnen gewährten Befugnisse nicht berufen können.

Kömgliche Regierung, Abth. für directe steuern, Domänen und Forsten.

Kreis HerUeH.

Berlin, den 14. Oktober 1881.

In der diesseitigen Verfügung . vom 1. April 1878 (IV 3745) Mittheilungen aus der Ver­waltung der directen Steuern Heft 10 S. 3 4) ist ausgesprochen, daß die vor Beendigung ihrer aktiven Dienstzeit zur Disposition ihres Truppentheils beurlaubten Mannschaften zur Friedensstärke des Heeres zu rechnen seien, und daher nach der Bepimmung unter c im §. 5 des Gesetzes vom 25. Mai 1873 nur dann zur Klassensteuer herangezogen werden können, wenn sie (oder in ihrer Haushaltung lebende Familien- mitglieder) aus Gewerbebetrieb oder Landwirth­schaft, oder aus Grund-, oder Kapitalvermögen ein Einkommen von mindestens 420 M. haben. Da diese Auffassung bei anderweiter Erwägung nicht mit den Bestimmungen im §. 56 ad 4 des Reichs- militair-Gesetzes vom 2. Mai 1874 (Reichsgesetz­blatt S. 45 ff.) und im §. 5 des zweiten Theils

der Deutschen Wehr-Ordnung vom 28. September 1875 übereinstimmend befunden ist, indem hiernach die in Rede stehenden Mannschaften zum Beur­laubtenstande gehören, so kann die gedachte Verfügung nicht aufrecht erhalten werden.

Ich ordne deshalb hiermit an, daß auf die vor erfüllter aktiver Dienstpflicht zur Disposition der Truppentheile beurlaubten Mannschaften und deren Familien fortan nicht die Vorschrift unter littr. c. sondern die Vorschrift unter littr. d. im §. 5 des Gesetzes vom |^^-J|=^ angewendet werde, wo­nach die Mannschaften des Beurlaubtenstandes und deren Fantilien in den M 0 n a t e n in welchen sie sich im a k t i v e n D i e n st befinden, von der Klassen­steuer befreit bleiben.

Die Königliche Regierung wolle hiernach das Er­forderliche für Ihren Bezirk veranlassen.

Der Finanz-Minister.

(gez.) Bitter.

An die Königliche Regierung zu Danzig II. 11238.

* . *

*

Berlin, den 14. Oktober 1881.

Abschrift erhält die Königliche Regierung zur gleichmäßigen Beachtung.

, 4 Der Finanz-Minister.

(gez.) Bitter.

An sämmtliche übrige Königliche Regierungen (exel. Sigmaringen), die Königliche Finanz-Direction zu Hannover und Königliche Direction sür die Ver­waltung der dftecten Steuern in Berlin. II. 11238.

Cassel, den 22. October 1881.

.. Abschrift zur Beachtung.

Königliche Regierung, Abth. für directe Steuern, Domänen und Forsten.

Petersen.

An die sämmtlichen Königlichen Landrathsämter des hiesigen Regierungs- Bezirks rc. C. 1,12633.

Hersfeld, am 21. October 1881.

Wird den Herren Bürgermeistern 2c. des Kreises zur Kenntnißnahme und Nachachtung mitgetheilt. 12254, Der Königliche Landrath

Freiherr von Broich.

Hersfeld, am 31. October 1881.

Den Herren Bürgermeistern und Ortsverwaltern des Kreises werde ich in den nächsten Tagen das nöthige Formularpapier für die

Klassensteuer-Veranlagung pro 1882[83 (Klassensteuer-Rollen und Einkommens -Nachwei- sungen) sowie außerdem die nöthigen Formulare zu den Klassensteuer-Zu- und Abgangslisten, Be­legen, Abmeldebescheinigungen, vorläufigen Mit­theilungen an die Steuerkassen über Steuer-Zu- und Abgänge 2c. für das Rechnungsjahr 1882^83 mittheilen und zugleich, zwecks Benutzung bei Aufstellung der neuen Einkommens-Nachweisung, die Einkommens - Nachweisung pro 1881,82 bei­fügen.

In Betreff der Vorarbeiten für die Klaffensteuer- Veranlagung pro 1882 83 verweist ich auf das Ausschreiben vom 17. October 1877 Nr. 10576 (Kreisblatt Nr. 84 pro 1877), hebe aber dabei noch ausdrücklich hervor, daß als Norm für den Beginn bezw. die Vornahme der Per sonenstandsaufnahme der 12. No­vember bestimmt worden ist. Es bleibt den Herren Ortsvorständen überlassen, diese Per- sonenstands-Aufnahme auf die ihnen am geeig­netsten dünkende Weise zu bewirken; für größere Gemeinden wird es sich empfehlen, daß Seitens des Ortsvorstandes an die Haushaltungsvorstände und Einzelsteuernden schön vor dem 12. November