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für ben

Kreis ^ersfesö.

Nr. 98.

Mittwoch den 7. Dezember

1881.

DasKreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal, bei den Postanstalten kommt der Postausschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die einspaltige Corpuszeile oder deren Raum mit 10 Pfg. berechnet.

AmMhes.

Mittelst einer Postsendung aus Wien sind in Constantinopel nachgemachte türkische Silbermünzen [Medjidies] eingegangen, daselbst aber entdeckt und mit Beschlag belegt worden. Die gefälschten Geld­stücke stammen aus Genf her, wo die Fälscher sich bereits in den Händen der Jnstiz befinden sollen.

Da es nicht unwahrscheinlich ist, daß die ge­dachten Verbrecher auch in anderen Städten und vielleicht auch in Deutschland Verbindungen haben, so veranlassen wir die Polizeibehörden unseres Bezirks, die Exekutivbeamten entsprechend zu instruiren.

Cassel den 21. November 1881.

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.

Kreis Hersfeld.

Hersfeld, den 6. December 1881.

Auf Grund meiner letzten Kreisbereisungen sehe ich mich veranlaßt, den Herrn Bürgermeistern der Landgemeinden des Kreises hiermit eine genauere Beachtung der Bestimmungen des Straßenrei- niguugs-Regulativs vom 14. November 1828 ein- zuschärfen und beauftrage gleichzeitig die Königliche Gendarmerie des Kreises, .indem ich auf meine Verfügung vom 13. November 1877 Nr. 10405 (Kreisblatt Nr. 91) ausdrücklich Bezug nehme, auf diesen Gegenstand ein besonderes Augenmerk zu richten, sowie mir von einer etwaigen Nicht­beachtung dieser Verfügung alsbald Anzeige zu erstatten.

13751. Der Königliche Landrath

Freiherr von Broich.

Hersfeld, den 6. December 1881.

Obschon gemäß Gesetz für den norddeutschen Bund vom 31. Mai 1870 (Bundes-Gesetzblatt S. 197) au Stelle des durch die Verordnung vom 25. Juni 1867 (Gesetz-Samml. S. 921) in den hiesigen Regierungs-Lezirk Angeführten preußischen Strafgesetzbuches vom 14. April 1851 das Straf­gesetzbuch für den norddeutschen Bund vom 31. Mai 1870 (Bundes-Gesetzbl. S. 197), an Stelle des Letzteren das Strafgesetzbuch für das deutsche Reich vom 15. Mai 1871 (Reichs-Gesetzblatt S. 127) sowie an Stelle des Letzteren die beiden Reichsgesetze vom 26. Februar 1876 (Reichs-Ge- setzblatt S. 25 und S. 39 resp. 40) getreten sind und obgleich zu den von mir Zusammengestellten Notizen, welche ich schon seit geraumer Zeit die neu ins Amt tretenden Bürgermeister bei ihrer Verpflichtung zu deren Erleichterung hier abschrei­ben lasse, auch jene letzterwähnten Gesetze gehören, so habe ich doch und namentlich in letzterer Zeit die Wahrnehmung gemacht, daß dennoch die meisten der Herrn Bürgermeister der Landgemeinden des Kreises das gedachte preußische Strafgesetzbuch noch immer als in Geltung betrachten'und be­handeln. Ich muß daher erwarten, daß die Herrn Bürgermeister sich nunmehr mit ben Bestimmungen des gegenwärtig allein maßgebenden Strafgesetz­buches für das deutsche Reich vom 26. Februar 1876 (Reichs-Gesetzblatt S. 39 resp. 40) bekannt machen, wobei ich aber zugleich auf den Absatz 2 des §. 2 des Gesetzes für den norddeutschen Bund vom 31. Mai 1870 (Bundes-Gesetzblatt S. 195) ausdrücklich verweise, da diese Vorschrift von den besagten Beamten immerhin besonders zu beachten bleibt. ...

13755. Der Königliche Landrath

Freiherr von Broich.

Cassel, am 28. November 1881.

Behufs eines an den Herrn Minister der geist­lichen 2C. Angelegenheiten zu erstattenden Berichtes

veranlassen wir Ew.Hochwohlgcboren 2c., innerhalb 14 Tagen anzuzeigen

1) in wie viel Schulen des dortigen Kreises (Be­zirkes 2c.) der Turnunterricht für Knaben ordnungsmäßig ertheilt wird,

2) in welchen, namentlich aufzuführenden, Schulen der Turnunterricht für die Knaben noch nicht eingeführt ist.

Bezüglich der Schulen unter 2 sind die Gründe, welche der Einführung des Turnunterrichtes ent­gegenstehen, aufzuführen.

Königliche Regierung,

Abtheilung für Kirchen- und Schnlsachen.

J. B. Nr. 12859. Mittler.

An die Königlichen Landräthe 2C.

* * *

Hersfeld, am 5. Dezember 1881.

Wird den Königlichen Localschulinspectoren des Kreises ergebenst mitgetheilt mit dem Ersuchen, mir, bezüglich der Ihnen unterstellten Schulen, die von Königlicher Regierung geforderte Auskunft bis zum 14. d. M. gefälligst ertheilen zu wollen. 13702. Der Königliche Landrath

____Freiherr von Broich.

iHertzfeld, den 5. December 1881.

Die nachstehende Entscheidung des Reichsgerichts bringe ich hierdurch unter Bezugnahme auf meine Verfügung vom 2. Juni 1880 Nr. 6193 (Kreis - blatt Nr. 44) zur allgemeinen Kenntniß und beauf­trage die Herrn Bürgermeister, dieselbe in orts­üblicher Weise bekannt zu machen.

13717. Der Königliche Landrath

Freiherr von Broich.

Nothlage im Sinne deS WuchergefftzeS.

Wegen Wuchers ist ein Darlehnsgeber oder Stundnngsgewährer nach 302 a des Strafgesetz­buchs zu bestrafen, wenn er unter Ausbeutung der Nothlage des Darlehns- oder Stundungssuchers sich von diesem unverhälinißmäßig große Vermö­gensvortheile versprechen läßt. UnterNothlage" im Sinne dieser Strafbestimmnug ist nach einem Urtheil des Reichsgerichts, II. Straff., vom 30. September 1881 nicht nur der Nothstand, die vollkommene finanzielle Rath- und Aussichtslosig­keit, der absolute Mangel an Credit- und Zah­lungsmitteln zu verstehen, sondern vielmehr ist Nothlage schon dann vorhanden, wenn der Dar- lehns- oder Stundnngssucher durch seine Verhält­nisse zur Aufnahme des Darlehns oder zur Nach- suchung der Stundung, auch gegen erhebliche Opfer, genöthigt wird; wenn er auf diese finanziellen Maßregeln als Mittel zur Ordnung seiner Ver- mogenSangelegenheiten oder sonstigen Verpflichtun­gen hingewiesen ist, sollten auch diese Mittel sich nicht als die letzten und äußersten darstellen. Eine augenblickliche Geldverlegenheit vermag deshalb sehr wohl eine Nothlage zu begründen, wenn sie, als dem nächstliegenden Mittel der Abwendung, zur Darlehnsaufnahme oder Erwerbung einer Stundung führen muß. Ebenso wenig ist zu er­fordern, daß der Grund der Nothlage und damit die letztere selbst objectiver jedem Dritten gegen­über geltender Natur sei; es genügt, daß sie dem gegenüber besteht, von welchem das Darlehn oder die Stundung nachgesucht wird, und sie wird daher dadurch nicht ausgeschlossen, daß der Credit nur bei einer bestimmten Person, von welcher Still­schweigen zu erwarten steht, nachgesucht wird, um das Bekanntwerden der ungünstigen Vermögens­lage in weiteren Kreisen zu verhindern, auch wenn daselbst Aussicht auf Erlangung finanzieller Hülfe bestanden hätte. Ein in den Verhältnissen begrün­detes Hinderniß, einen anderweitigen ohne oder gegen geringere Opfer sonst zu Gebote stehenden

Credit aufzusuchen, kann daher sehr swohl eine Nothlage begründen. __________

Gefunden: ein Stück von einer Bindekette. Meldung des Eigenthümers bei dem Ortsvorstand zu Rothensee.

Bekanntmachung«

Bei der, dem Plane gemäß, heute vor Notar und Zeugen stattgefundenen 73ften Serien-Ziehung des vormals kurhessischen, bei dem Bankhause M. A. vonRothschitd u.Söhnezu FraNkfurt a. M. aufgcuommeucn Staats-Lotterie-Anlehens vom Jahre 1845 sind folgende 100 Serien-Nummern gezogen worden:

" 170 212 230 254 363 366 414 449 468 473 514 720 761 827 908 926 954 1008 1039 1084 1110 1151 1202 1208 12241353 1491 1540 1550 1565 1822 1831 2181 2607 2782 2812 2865 2933

2946 3147 3221 3371 8385 3483 3609 3628 3916

3964 4065 4088 4122 4143 4195 4200 4232 4283

4296 4302 4447 4472 4515 4563 4660 4736 4785

4817 4873 4965 4966 50015067 5068 5207 5230 5333 5349 5350 5352 5465 5535 5573 5579 5585 5671 5680 5729 5740 5746 5790 5797 5915 6248 6269 6323 6426 6442 6453 6456 6676 6686.

Wir bringen solches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß.

Cassel, den 1. December 1881.

Königliches Regierungs-Präsidium. von Brauchitsch.

Steckbrief.

Der in dem nachstehenden Signalement näher bezeichnete am 16. Juli 1860 zu Friedlos, Kreis Hersfeld, geborene Rekrut Anton Strüber, hat seinen seitherigen Aufenthaltsort Fulda ohne Ab­meldung verlassen. Es hat ihm daher die Ge- stellungs-Ordre zum Antritt des Militairdienstes nicht behändigt werden können und ist er als Fahnenflüchtiger zu betrachten.

Alle Militair- und Civilbehörden werden ersucht, nach dem 2C. Strüber zu fahnden, ihn im Betre- tungsfalle zu verhaften und an die nächste Mili- tairbehörde abzniiefern.

Fulda, den 24. November 1881.

Königliches Landwehr-Bezirks-Commando.

Signalement: Familienname: Strüber, Vorname: Anton, Geburtsort: Friedlos, Gewerbe: Schlosser, Alter: 21 Jahre 4 Monate, Größe: 1 m 65 cm, Gestalt: gesetzt, Haar: blond, Kinn, gewöhnlich, Nase: gedrückt, Mund: gewöhnlich. Bart: 0, Zähne: gesund.Besondere Kennzeichens

^Mische Michrichtm.

Deutschland.

Se. Majestät der Kaiser, welcher sich wieder des vollsten Wohlbefindens erfreut, empfing am Sonntag Nachmittag den Fürsten Bismarck und hierauf den Muschir (Feldmarschall) Ali Nizami, welcher dem Kaiser die Jusignien des türkischen Nischami-Jmtiaz-Ordens überbrachte.

Die Reichstags-Verhandlungen in der letzten Hälfte der vergangenen Woche waren im Allge­meinen von keinem besonderen Interesse. Nur die Debatte am. Donnerstag gestaltete sich dadurch interessanter, daß sich beim CapitelAusgaben für das, Auswanderungswesen" eine Discussion über dieses Thema entspann, in welcher nacheinan­der der Culturkampf, das Socialistengesetz u. s. w, von den verschiedensten Seiten als Gründe dafür geltend gemacht wurden, daß in Deutschland das Auswanderungsfieber in so hohem Maßeandauere. Jm Uebrigen wurde diese Position bewilligt, ebenso