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für den

eKreis Herssek.

Nr 99.

Sonnabend den 10. Dezember

1881.

DaSKreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal, bei den Postanstalten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die einspaltige Corpuszeile oder deren Raum mit 10 Pfg. berechnet.

Amtliches.

Kreis Hersfeld.

Das Reichsstempelgesetz vom 1. Juli d. I. (R. G. Bl. S. 185) legt im §. 28 nicht, wie das Preußische Stempelgesetz, nur gewissen Behörden und Beamten, sondern sämmtlichen Behörden und Beamten der Bundesstaaten und Kommunen, den vonHandelsvorständeneingesetztenSachverständigen- Kommissionen und Schiedsgerichten, sowie den Notaren die Verpflichtung auf, die Besteuerung der ihnen vorkommenden, nach diesem Gesetz stempel- pflichtigen Urkunden zu prüfen und die zu ihrer Kenntniß gelangenden Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz bei der zuständigen Behörde Haupt- Zoll- bezw. Haupt-Steuer-Amt zur Anzeige zu bringen.

Das Interesse des Reichs und der Preußischen Staatskasse erheischt zur Sicherung eines wirk­samen Erfolges des Gesetzes eine aufmerksame Ausübung der vorgeschriebenen Aufsicht.

Wir machen deshalb die uns unterstellten un­mittelbaren und mittelbaren Behörden und Be­amten auf die gedachte Gesetzesvorschrift zu deren genauen Befolgung hierdurch besorckers aufmerksam. Cassel den 22. November 188s.

Königliche Regierung.

* *

Hersfeld, am 7. Dezember 1881.

Wird zur Kenntnißnahme und genauen Beachtung hierdurch veröffentlicht.

13472. Der Königliche Landrath

Freiherr von Broich.

Bekanntmachnns» wegen Ausreichung der Zinsscheine Reihe VI. zu den Prioritäts-Obligationen der Münster-Hammer Eisenbahn.

Die Zinsscheine Reihe VI. No. 1 bis 8 zu den Prioritäts-Obligationen der Münster-Hammer Eisenbahn über die Zinsen für die Zeit vom 1. Januar 1882 bis 31. Dezember 1885 nebst den Anweisungen zur Abhebung der Reihe VII. werden vom 1. Dezember d. J. ab von der Kontrolle der Staatspapiere hierselbst, Oranienstraße 92 unten rechts, Vormittags von 9 bis 1 Uhr, mit Aus­nahme der Sonn- und Festtage und der letzten drei Geschäftstage jedes Monats, ausgereicht werden.

Die Zinsscheine können bei der Kontrolle selbst in Empfang genommen, oder durch die Regierungs­Hauptkassen, die Bezirks-Hauptkassen in Hannover, Osnabrück und Lüneburg oder die Kreiskasse in Frankfurt a. Main bezogen werden.

Wer die Empfangnahme bei der Kontrolle selbst wünscht, hat derselben persönlich oder durch einen Beauftragten die zur Abhebung der neuen Reihe berechtigenden Talons mit einem Verzeichnisse zu übergeben, zu welchem Formulare ebenda und in Hamburg bei dem Kaiserlichen Postamte Nr. 2 unentgeltlich zu haben sind. Genügt dem Ein­reicher der Talons eine numerirte Marke als Em­pfangsbescheinigung, so ist das Verzeichniß einfach, wünscht er eine ausdrückliche Bescheinigung, so ist es doppelt vorzulegen. Im letzteren Falle er­halten die Einreicher das eine Exemplar mit einer Empfangsbescheinigung versehen sofort zurück. Die Marke oder Empfangsbescheinigung ist hei der Ausreichung der neuen Zinsscheine zurückzugeben. In Schriftwechsel kann die Kontrolle der Staatspapiere sich mit den In­habern der Talons nicht einlassen.

Wer die Zinsscheine durch eine der obengenannten Provinzial-Kassen beziehen will, hat derselben die Talons mit einem doppelten Verzeichnisse einzu-

reichen. Das eine Verzeichniß wird mit einer Em­pfangsbescheinigung versehen sogleich zurückgegeben und ist bei Aushändigung der Zinsscheine wieder abzuliefern. Formulare zu diesen Verzeichnissen sind bei den gedachten Provinzialkassen und den von den Königlichen Regierungen in den Amts­blättern zu bezeichnenden sonstigen Kassen unent­geltlich zu haben. Der Erreichung der Priori­täts-Obligationen bedarf es zur Erlangung der neuen Zinsschein-Reihe nur dann, wann die Talons abhanden gekommen sind, in diesem Falle sind die Prioritäts-Obligationen an die Kontrolle der Staats­papiere oder an eine der genannten Provinzial- Kassen mittelst besonderer Eingabe einzureichen.

Berlin, den 21. November 1881.

Hauptverwaltung der Staatsschulden, gez. Sydow. gez. Hering, gez. Merleker. gez. Michelly.

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Cassel, den 29. November 1881.

Die vorstehende Bekanntmachung wird hierdurch mit dem Bemerken veröffentlicht, daß die Formu­lare zu den Verzeichnissen über die Behufs Em­pfangnahme der neuen Zinsscheine einzureichenden Talons bei der Regierungs-Hauptkasse hier und den sämmtlichen Steuerkassen unseres Bezirks un­entgeltlich zu haben sind.

Königliche Regierung v. Brauchitsch.

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Hersfcld, am 8. Dezember 1881. Wird veröffentlicht.

13850. Der Königliche Landrath

Freiherr von Broich.

Berlin den 20. November 1881.

Nach §. 33 der Reichsgewerbe-Ordnung ist jeder Kleinhandel mit Branntwein von besonderer Er­laubniß abhängig und nach den noch gegenwärtig maßgebenden Circularerlassen vom 13. August 1835 und 12. Oktober 1837 ist als ein Kleinhan­del jeder Vertrieb von Branntwein zu erachten, welcher anders als in hölzernen Gebinden von mindestens z Anker (17,175 Liter) stattfindet.

Diese Begriffsbestimmung erscheint den gegen­wärtigen Verhältnissen insofern nicht mehr völlig entsprechend, als in manchen Landestheilen gewisse feinere Branntweindestillate auch im Engroshan- del nur in etiquettirten versiegelten Flaschen abge­geben zu werden pflegen.

Es werden mit Rücksicht hierauf die Bestim­mungen der Circularerlasse vom 13. August 1835 und 12. Oktober 1837 dahin modifieirt, daß der Handel mit Branntweindepillaten, deren Vertrieb nach einem für die jedesmal in Frage kommende Gegend feststehenden Geschäftsgebrauche überhaupt nur in etiquettirten versiegelten Flaschen zu er­folgen pflegt, bei Abgabe in solchen Flaschen und Gesammtquantitäten von jedesmal mindestens \ Anker (17,175 Liter) als ein von besonderer poli­zeilicher Erlaubniß abhängiger Kleinhandel ferner­hin nicht anzusehen ist.

Ew. Hochwohl geboren ersuche ich ergebenst diesem Grundsätze gemäß fortan zu verfahren und die betheiligten Nachgeordneten Behörden mit ent­sprechender Anweisung zu versehen.

Der Minister des Innern.

Im Auftrage: (gez.) Herrfurth.

An die Herren Regierungs-Präsidenten in den Provinzen Ostpreußen, Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien, Sachsen sowie au die König­lichen Regierungen der Provinzen Posen, Rhein­land und Westfalen.

* * *

Abschrift vorstehenden Circular-Erlasses erhält die Königliche Regierung zur Kenntnißnahme und

gleichmäßigen Beachtung.

Der Minister des Innern.

Im Auftrage: (gez.) Herrfurth.

An die Königliche Regierung zu Caffel. II. 11721.

Cassel, den 28. November 1881.

Abschrift zur Nachachtung und zur entsprechen­den Bescheidung der Ortspolizeibehörden.

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern. Kühne.

An sämmtliche KöniglicheLandrätherc. A. II. 11289.

Hersfeld, den 7. Dezember 1881.

Wird den Herren Ortsvorständen des Kreises zur Kenntnißnahme und Nachachtung hierdurch mitgetheilt.

13716. Der Königliche Landrath

________Freiherr von Broich.

~ Hersfeld, am 8. Dezember 1881.

Für Franz S chüßler (Franz's Sohn) dahier, 17 Jahre alt, ist um Entlassung aus dem Un- terthanenverbande behufs Auswanderung nach Amerika nachgesucht worden.

13909. Der Königliche Landrath

________Freiherr von Broich.__

Hersfeld, am 10. Dezember 1881.

Die Herren Bürgermeister rc. zu:

Biengartes, Engelbach,Frielingen, Gershausen, Gittersdorf, Heenes, Hilperhausen, Kalkobes, Kathus, Meckbach, Mengshausen, Rohrbach, Tann, Unterhaun, Wilhelmshof, Wippershain, Conrode, Gethsemane, Harnrode, Herfa, Landershausen, Leimbach, Oberlengsfeld, Röhrigshof, Unterweisenborn, Wehrshausen, Wüstfeld, Hersfeld fiscal. Oberförsterei, werden hierdurch an Erledigung meiner Verfügung vom 4. Oktober c. Nr. 11232 (Kreisblatt Nr. 80), die Einsendung der Verzeichnisse des Pferde- und Rindviehbestandes am 2. November 188: betreffend, mit Frist bis zum 20. d. Mts. bei Meidung von Strafe erinnert.

11232. Der Königliche Landrath

______Freiherrchon Broich.

Hersfeld, am 9. Dezember'1881.

Der Wirth Conrad Heyer zu Kalkobes ist heute als Ortstaxator in Justiz-, Finanz- und Verwaltungssachen eidlich verpflichtet worden. 13917. Der Königliche Landrath

___Freiherr von Broich.

Berlin W., 9. Dezember 1881. Die Weihnachtssendungen betreffend.

Das Reichs-Postamt richtet auch in diesem Jahre an das Publikum das Ersuchen, mit den Weih­nachtsversendungen bald zu beginnen, damit die Packetmassen sich nicht in den letzten Tagen vor dem Feste zu sehr zusammendrängen, wodurch die Pünktlichkeit in der Beförderung leidet.

Die Packete sind dauerhaft zu verpacken. Dünne Pappkasten, schwache Schachteln, Cigarrenkisten re. sind nicht zu benutzen. Die Ausschrift der Packete muß deutlich, vollständig und haltbar hergestellt sein. Kann die Aufschrist nicht in deutlicher Weise auf das Packet gesetzt werden, so empfiehlt sich die Verwendung eines Blattes weißen Papiers, welches der ganzen Fläche nach fest aufgeklebt werden muß. Am zweckmäßigsten sind gedruckte Aufschriften auf weißem Papier. Dagegen darf von der Verwendung von Formularen zu Post- Packetadressen für Packetaufschriftennur ausnahms­weise bei Packeten geringeren Umfangs Gebrauch gemacht werden. Der Name des Bestimmungsorts muß stets recht groß und kräftig gedruckt oder ge­schrieben sein. Die Packetaufschrift muß sämmt­liche Angaben der Begleitadresse enthalten, zu­treffendenfalls also den Frankovermerk, den Nach