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für den

Kreis ^ersfesö.

Nr. 100, Mittwoch den 14. Dezember 1881.

DasKreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal. Mittwochs und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal, bei den Postanstalten kommt der Postausschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die einspaltige Corpuszeile oder deren Raum mit 10 Pfg. berechnet.

Amtliches.

Durch Erlaß des Herrn Ministers der geist­lichen, Unterrichts- nnd Medizinal-Angelegenheiten vom 23steu November d. I. ist mitgetheilt, daß nicht mehr, wie im Artikel 15 der unterm 13. Mai 1869 zwischen dem Norddeutschen Bunde und der Schweiz abgeschlossenen Uebereinkunft wegen gegen­seitigen Schutzes der Rechte der literarischen Er­zeugnisse und Werke der Kunst bestimmt ist, die im Artikel 6 jener Uebereinkunft vorgesehene Ein­tragung derjenigen Werke, deren Verfasser sich das Recht auf die Uebersetzung Vorbehalten wollen, bei dem eidgenössischen Departement des Innern in Bern, sondern für die Folge bei dem Handels- Departement daselbst, welchem durch Bundesbe­schluß die Geschäfte bezüglich des Schutzes des literarischen Eigenthums übertragen sind, zu er­folgen habe. Dem entsprechend sind Anmeldungen auf Einregisterirung literarischer Werke nunmehr an letztgedachtes Departement zu richten, was wir hierdurch zur öffentlichen Kenntniß bringen.

Cassel den 5. Dezember 1881.

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.

Kreis Hersfeld.

Hersfeld, den 12. December 1881.

In Verfolg der von mir im verflossenen Monat eingeleiteten Schritte zur Bildung einer, den Kreis Hersfcld umfassenden Fischerei-Genossen­schaft im Sinne der nachstehend mit abgedruckten §§. 9 und 10 des Fischerei-Gesetzes vom 30. Mai 1874 bringe ich das bereits durch die Nummer 88 des Kreisblattes Don 1876 meinerseits veröffent­lichte, von dem Herrn Minister für die landwirth- schaftlichen Angelegenheiten ausgestellte Normal- Statut für eine solche Genossenschaft hierunter nochmals zur allgemeinen Kenntniß und bemerke mit Rücksicht auf bereits entstandene irrthümliche Auffassungen gleichzeitig, daß gemäß einer Ent­scheidung der Königlichen Regierung vom 8. Ja­nuar 1875 das Gesetz die Erweiterung des Ge­nossenschaftszweckes auf eine gemeinschaftliche Benutzung und Bewirthschaftuug der Fischwasser gegen den Widerspruch von Betheiligten gestattet, wenn diese Erwei­terung auch nur von einem Betheiligten beantragt wird.

Die Herrn Bürgermeister des Kreises beauftrage ich die Fischerei-Berechtigten ihrer betreffenden Gemeinde sofort auf Vorstehendes besonders aufmerksam zu machen, damit denselben hierdurch specielle Veranlassung geboten wird, sich schon jetzt ein Exemplar dieses Kreisblattes zu beschaffen.

13944. Der Königliche Landrath

Freiherr von Broich.

Genossenschaften.

§. 9. Behufs geregelter Aufsichtsführung und gemeinschaftlicher Maßregeln zum Schutze des Fischbestandes und, sofern die im §. 10 bezeichneten Voraussetzungen zutreffen, auch Behufs gemein­schaftlicher Bewirthschaftung und Benutzung der Fischwasser können die Berechtigten eines größeren zusammenhängenden Fischereigcbiets auf Grund eines landesherrlich zu genehmigenden Statuts zu einer Genossenschaft vereinigt werden, welche durch einen von sämmtlichen Berechtigten nach näherer Vorschrift des Statuts zu wählenden Vorstand vertreten wird.

Ueber die Genossenschaftsbildung und das Ge­nossenschaftsstatut sind die Berechtigten und im Falle des Widerspruchs auch nur Eines derselben die Kreisstände des oder der Kreise, in welchen

das Genossenschaftsgebiet belegen ist, vor der Ge­nehmigung des Status zu hören.

Die Bekanntmachung des landesherrlichen Er­lasses erfolgt nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1852 (Gesetz-Samml. S. 357).

Im Falle freiwilliger Uebereinkunft aller Berech­tigten genügt die Genehmigung des vereinbarten Status durch den Oberpräsidenten der betreffenden Provinz oder, insofern der Bezirk in mehreren Provinzen belegen ist, des Ministers für die land- wirthschaftlichen Angelegenheiten.

§. 10. Eine Ausdehnung des Genossenschafts­zwecks auf die gemeinschaftliche Bewirthschaftung und Benutzung der Fischwasser kann mir auf An­trag eines oder mehrerer Betheiligten erfolgen. Dieselbe ist zulässig:

1) wenn die sämmtlichen betheiligten Berechtigten zustimmen;

2) bei der Binnenfischerei und zwar in der Be­schränkung auf die der Genossenschaft ange- hörigen nicht geschlossenen Gewässer, wenn die Fischerei in denselben ausschließlich deu Be­sitzern der anliegenden Grundstücke zusteht und der selbstständige Fischereibetrieb der einzelnen Anlieger mit einer wirthschaftlichen Fischerei­nutzung der Gewässer im Ganzen unvereinbar ist. In diesem Falle ist bei dem Widersprüche auch nur t$tne§ Berechtigten die Zustimmung der Kreisstände erforderlich.

Wird über den Maßstab für die Vertheilung der Auskünfte aus der gemeinschaftlichen Fischerei- nntzung eine Vereinbarung unter den Betheiligten nicht erzielt, so ist derselbe durch Schätzung der einzelnen Antheile am Fischwasser zu ermitteln. Das Nähere hierüber bestimmt das Genossenschafts- statut.

Unter denselben Voraussetzungen (Ziffer 1 u. 2) kann innerhalb der größeren Genossenschaft (§. 9) für einen Theil der Berechtigten eine engere Ge­nossenschaft zur gemeinschaftlichen Bewirthschaftung und Benutzung der Fischwasser gebildet werden.

Normal-Statut

für Fischerei-Genossenschaften in Preußen, auf Grund der Vorschriften im §. 9 des Fischerei-Ge­setzes vom 30. Mai 1874.

Die nachstehend ausgeführten Fischereiberechtigten des . . . Flusses (See's)

2) . . . . u. s. w.

bilden auf Grund der Vorschriften im_§. 9 des Fischerei-Gesetzes für den Preußischen Staat vom 30. Mai 1874 eine Genossenschaft Behufs geregelter Aufsichtssühruug und gemeinschaftlicher Maßregeln zumSchutze des Fischbestandes mitdem nachfolgenden Statut.

§ . 1. Umfang des Genossenschafts-Bezirks. Der Genossenschafts-Bezirk umfaßt die (Name der Gewässer) von . . . bis (nähere Bezeichnung der Grenzen).

§. 2. Name und Sitz der Genossenschaft, Ord­nung der Genosienschafts-Augelegenheiten. Die Genossenschaft führt den Namen .... und hat ihren Sitz zu ... .

Sie ordnet ihre Angelegenheiten selbstständig unter Theilnahme aller ihrer Mitglieder.

§. 3. Zweck der Genossenschaft. Die Genossen­schaft hat den in ihrem Gebiete die Aufsicht über die Fischerei zu ordnen; Maßregeln zum Schutze des Fischbestandes anzuregen und in Gemeinschaft durchzuführen, und zugleich alle diejenigen Rechte auszuüben, und diejenigen Obliegenheiten zu er­füllen, welche das Fischerei-Gesetz vom 30. Mai 1874 für die nach §. 9 desselben gebildeten Fischerei- Genossenschaften festsetzt.

§ . 4. Aenderung der Mitgliedschaft. Stirbt ein Mitglied der Genossenschaft, oder veräußert es seine Fischereigerechtigkeit, so tritt dessen Rechts­nachfolger ohne Weiteres in die Rechte und Pflichten des bisherigen Mitgliedes ein. Die Haftung des letzteren bezw. seiner Erben für die bis dahin ent­standenen Verbindlichkeiten der Genossenschaft richtet sich nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.

§ . 5. Aenderung des Genossenschafts-Bezirks. Eine Erweiterung des Genossenschafts-Bezirks (§. I.) durch Aufnahme neuer Mitglieder außerhalb desselben, oder umgekehrt eine Verkleinerung des Bezirks durch Austritt oder Ausschluß ßvon Mit­gliedern, ist nach erfolgter Beschlußfassung der General-Versammlung (§. 21.) nur mit Genehmigung des Ober-Präsidenten (des Ministers für die land- wirthschaftlichen Angelegenheiten) zulässig.

§ . 6. Beitragspflicht der Mitglieder. Die zur Erfüllung der Genoffenschafts-Zwecke erforder­lichen Kosten werden durch vierteljährliche Beiträge der Mitglieder ausgebracht. Als Maßstab zu deren Vertheilung gilt der muthmaßlicheWutzungswerth der Fischereiberechtigung jedes einzelnen Mitgliedes. Dieser Werth wird auf Vorschlag einer Prüfungs­Commission, welche sofort nach der Constituirung der Genossenschaft von den Mitgliedern derselben unter Leitung eines Regierungs-Commissars in ge­trennten Wahlhandlungen zu ernennen ist, von der General-Versammlung festgestellt. Dabei ist die für jedes Genoffenschafts-Mitglied ermittelte Summe auf volle, durch 10 ohne Bruch theilbare Markbe­träge abzurunden, dergestalt, daß Ueberschüsse unter 5 Mark nicht berechnet, und Ueberschüsse über 5 Mark mit 10 Mark in Rechnung gestellt werden.

Die ordentlichen Vierteljahrsbeiträge werden auf . . . . Pfennig von jeder Mark des ermittelten Werthkapitals bestimmt; außerordentliche Beiträge sind als Zuschläge der ordentlichen Beiträge, also nach dem gleichen Verhältniß zu erheben.

Die Beiträge der Säumigen werden auf Antrag, des Vorstandes von der Aufsichtsbehörde im Wege der administrativen Execution zur Genossenschafts­kasse eingezogen.

Wird die Verpflichtung zur Theilnahme an den Lasten der Genossenschaft bestritten, so hat hierüber der Genossenschasts-Vorstand Bescheid zu ertheilen. Gegen den Bescheid findet innerhalb 21 Tagen die Klage bei dem Kreis- (Stadt-) Ausschuffe' statt. Die Entscheidung des Kreis- (Stadt-) Ausschusses ist vorläufig vollstreckbar.

§ . 7. Vom Vorstände. Zusammensetzung und Wahl. Der Vorstand der Genossenschaft besteht aus: 1) bem Vorsitzenden, 2) dessen Stellvertreter (Schriftführer) 3) dem Kassirer, und wird von der Geueral-Versammlung in drei getrennten Wahl- handlungen zunächst auf ein Jahr, nach dessen Ab­lauf aber aus einen weiter zu bestimmenden Zeit­raum von höchstens drei Jahren aus der Zahl der Mitglieder gewählt. (Vgl. M. 14 und 19.)

§ . 8. Verpflichtung zur Annahme des Amts. Jedes Genoffenschafts-Mitglied ist verpflichtet, die Wahl zum Vorftands-Mitgliede anzunehmen. , Zur Ablehnung oder zur früheren Niederlegung eines solchen Amts berechtigen folgende Ent- schnldigungsgründe:

1) anhaltende Krankheit;

2) Geschäfte, die eine häufige oder lange dauernde Abwesenheit vom Wohnorte mit sich bringen;

3) das Alter von 60 Jahren;

4) die Verwaltung eines unmittelbaren Staats- Amts;

5) sonstige besondere Verhältnisse, welche nach dem Ermessender General-Versammlung eine gültige Entschuldigung begründen.

Auch kann derjenige, welcher das Amt als Vor-