für den
Nr. 101. Sonnabend den 17. Dezember 1881.
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Amtliches.
Die Gemeindebehörden sind bisher bei der Verhandlung von Streitigkeiten zwischen selbstständigen Gewerbtreibenden und ihren Arbeitern gemäß §. 120 a der Gewerbeordnung nach der Fassung des Gesetzes vom 17. Juli 1^78 hinsichtlich der Abnahme von Zeugen- und Parteien-Eiden von ungleichen Auffassungen ausgegangen. Während der größere Theil sich znr Abnahme solcher Eide nicht für berechtigt erachtet, fehlt es doch nicht an Gemeindebehörden, welche die Befugniß zur Abnahme von Eiden für sich in Anspruch nehmen und von derselben auch Gebrauch gemacht haben. Andere haben die Gerichte um Abnahme von Eiden ersucht; noch andere haben an Stelle förmlicher Vereidigung die Abgabe eidesstattlicher Versicherungen , eintreten lassen. In denjenigen Fällen, in welchen gegen die Entscheidungen der Gemeindebehörden von der Berufung anf den Rechtsweg Gebrauch gemacht wurde, haben die Gerichte mehrfach die Befugniß der Gemeindebehörden zur Eidesabnahme nicht anerkannt und eine wiederholte Beeidigung der von den letzteren bereits eidlich vernommenen Zeugen veranlaßt.
Zur Verhütung der hieraus sich ergebenden Un- zuträglichkeiten und weil von der Entscheidung der Frage, ob die Gemeindebehörden bei den erwähnten Verhandlungen zur Abnahme von Eiden für befugt zu erachten seien, auch dieStrafbarkeit etwaiger in diesem Verfahren geleisteter falscher Eide , und der Verleitung zur Leistung derselben (§§. 153 fgg. ’ Strafgesetzbuch) abhängt, habe ich mich veranlaßt gesehen, mit dem Herrn Justiz-Minister in Verbindung zu treten und bemerke im Einvernehmen mit demselben, daß eine Befugniß der Gemeinde-
N a ch w e i s u n g ül
behörden, in dem bezeichneten Verfahren Eide ab- zunehmen, nach Lage der Gesetzgebung nicht begründet ist.
Für die Gemeindebehörden fehlt es zunächst an einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung, wie solche dem Prozeßrichter durch die Civilprozeßord- nnng, anderen Behörden vielfach durch gesetzliche Specialbestimmungen verliehen ist — so den Ver- waltnngsgerichten durch §. 46 des Gesetzes vom 3. Juli 1875, den Vormundschaftsgerichten durch §. 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 13. März 1878.
Die Eigenschaft von Gewerbegerichten — welche gemäß §. 4 des Ausführungsgesetzes zur Civilpro- zeßordnnng vom 24. März 1879 zur Eidesabnahme befugt sind — kommt den Gemeindebehörden in den erwähnten Streitigkeiten nicht zu; vielmehr sind sie in §. 120 a der Gewerbeordnung zu den „besonderen Behörden" für die Erledigung gewerblicher Streitigkeiten, namentlich also zu den Gewerbegerichten in directen Gegensatz gestellt und haben nicht an Stelle, sondern nur in Ermangelung solcher „besonderen Behörden" zu entscheiden. Ihre Ausgabe ist, ähnlich wie diejenige, welche nach §. 137 Nr. 2 der Gewerbeordnung' vom 17. Januar 1845 der Polizeibehörde zukam, lediglich eine administrative Vorentscheidung, falls es ihnen nicht gelingt, einen Vergleich zu Stande zu bringen. Die in Rede stehenden Verhandlungen der Gemeindebehörden sollen deshalb ihrem Wesen nach nur summarische sein, so daß eine formelle Beweisführung und die für eine solche nothwendigen Acte, insbesondere die Vereidigung von Zeugen und Sachverständigen und die Abnahme von Parteien- eiden außerhalb des Zweckes jener Verhandlungen liegen. Hiernach erscheint in jenem Verfahren nicht nur die Abnahme von Eiden Seitens der Gemeindebehörden selbst unstatthaft, sondern es kann auch :r die Körung der Zuchtbullen im Kreise Hersfeld für das
nicht gebilligt werden, daß die letzteren auf die Eidesabnahme bezügliche Ersuchen an die Gerichte stellen, welche überdies nach Lage der jetzigen Justizgesetzgebung nicht mehr verpflichtet sind, einem solchen Ersuchen zu entsprechen.
Berlin, den 19. November 1881.
Für den Minister für Handel und Gewerbe, von Boetticher.
Vorstehenden Erlaß des Herrn Ministers für Handel und Gewerbe bringen wir hiermit auszugsweise zur Kenntniß der Gemeindebehörden unseres Bezirks, um danach bei der Verhandlung gewerblicher Streitsachen zu verfahren.
Cassel, den 1. December 1881. Königliche R e g i e r u n g, Abthlg. des Innern.
Kreis Hersfeld.
Hersfeld, den 13. December 1881.
In Gemäsheit des §. 7 der Körungs-Ordnung vom 17. Januar 1879 bringe ich nachstehend die Rachweisung über die im Herbste des laufenden Jahres stattgehabte Körung der Zuchtbullen des hiesigen Kreises zur öffentlichen Kenntniß.
Zugleich weise ich die Herren Ortsvorstände rc. des Kreises an, das bezügliche Resultat alsbald in ihren Gemeinden rc. auf ortsübliche Weise bekannt zu machen und dafür zu sorgen, daß die Beschlüsse der Körungs-Commifsionzur Ausführung gelangen, insbesondere aber darüber zu wachen, daß die für untauglich erklärten und die der Com- mission nicht vorgeführten Bullen zum Springen für fremde Kühe nicht benutzt, im Uebertretungs- falle aber die Eigenthümer gemäß §. 9 der KörungsOrdnung zur sofortigen Bestrafung gebracht werden.
14117. Der Königliche Landrath
Freiherr von Broich.
Jahr 1881 (Herbst-Körung.)
Namen der Gemeinden ic.
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r-» S
Name der Eigenthümer rc. der anzukörenden
Resultate der Körung.
Datum
Alter
Nähere Bezeichnung
Befund
3
SS w
Bullen.
der Körung.
und Race des Bullen.
dcs Bullen nach Farbe und sonstigen Abzeichen.
____________
des Bullen.
Urtheil der einzelnen Mitglieder der Körungs-Commission über die Zulässigkeit des Bullen zur Zucht insbesondere unter Berücksichtigung des Standes und der Bedürfnisse der Rindviehzucht in den Gemeinden re.
WEichhof 2-Mecklar Z^Meisebach 4jRotensee b-Untergeis
Ortsverwalter Suntheim j22. ^Schmied Heinrich Jsfland 31 Ortsverwalter Franz Roll " Äckermann Mathäus Heinz Deorg Prenzel
A. H^rungsbezirk: MmtsgerichtsbezirL Hersfelv.
©ctobev 188112 Jahre, Ostfriese
„ |1| Jahr, Landrace
„ st 2 Jahr, Fraukcnrace
„ Ij Jahr, Landrace
„ 14 Jahr, Frankenrace
schwarz, 4 weiße Füße roth, ohne Abzeichen roth, ohne Abzeichen roth, ohne Abzeichen roth, a.Bauch weißeFlecken
out gut sehr gut gut gut
verwendbar zur eigenen Zucht.
--überall verwendbar.
'überall verwendbar.
.verwendbar in der Gemeinde, illiberal! verwendbar.
IBeiershausen 2jNiederaula
1
1
4 Reckerode
1
^Carl Lentz Sebastian Rohrbach
^Conrad Schüler
B. Äörungsbezirk: Ttmtsgerichtöbezirk Nkiederaula.
2. Novemb.1881 1^ I., Simmenthalerrace braun und weiß geschäckt gut
2. Novemb.1881 1^ Jahr, Bernerrace
kastanienbraun mit Bläß- gut
i26.D$toberl881 1 I. 4 M., Vater v. Holstei- braunschäckig nerrace, Mutter Bernerracel
chen, weißlich an der Nase
gut
zur Zucht geeignet.
-zur Zucht geeignet.
"zur Zucht geeignet.
lsFriedewald WosWeisenborn)
1
la
Ausbach
1
Gutsbesitzer Heinrich Hoß-> bach |
Ackermann Conrad Gebauer
C. Körungsvezirk: Amtsgerichtöberirk Friebewald
1 l.Stovemb.1881-10 Monate, Franken- und
Simmenthaler-Kreuzung 1 Jahr, Landrace
-rothgelb
untauglich
2
3
Heimboldshau- sen
Friedewald
1
Ackermann Wilh. Malkmes
AckermannJacob Burghardt
ls Jahr, Kreuzung, (Land race und Fränkische) ij Jahr
gelb
gelbroth, weiße Blässe
untauglich
tauglich
roth
untauglich
»
Aörungsbezirk: Skmtsgerichtsbezirk Schenklengsfeld
l Monrode 1 AckermannHeinrichWagnex 26.Novemb.l881 2 Jahr, Landrace erbsengelb
2 Oberlengsfeld 1 Oeconom Ludwig Licht । „ iz Jahr, Franken- undiroth mit Blässe
1 I: jSimmenthaler-Kreuzung |
Hersfeld, den 16. Dezember 1881.
Die Herren Ortsvorstände der Landgemeinden 20. zu
Heenes, Kathus, Niederaula, Wippershain, Friedewald, Gethsemane, Heringen, Hillarts- hausen, Leimbach und Röhrigshof
werden hiermit an die Einsendung des Klassensteuer-Materials pro 1882 83 mit Frist bis zum 27. d. Mts. bei Me idung der Abholung durch einen Strafboten erinnert. 12281. Der Königliche Landrath
Freiherr von Broich.
SS
S
6
83
der Bulle ist für jetzt zum Springen noch zuj jung, in 6 Monaten dazu geeignet. II der Bulle ist noch nicht entwickelt, umlj jprungfähig zu sein. I
zur Zucht geeignet.
Der Bulle ist für den vorhandenen Rind- viehbestand in Friedewald zu schwach. "
-gut j;ur Zucht geeignet,
put pur Zucht geeignet.
Bekanntmachung.
Die städtische Sparkasse dahier "verleiht Gelder auf hypothekarische Sicherheit zum Zinsfüße von 4^ Procent und fordert die Leistung eines regelmäßigen Capitalabtrages, der mindestens 1 Procent beträgt und mit der Zinse, in halbjährigen Ter-