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Nr. 5

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DasKreisblatt" erscheint wöchent­lich zweimal, Mittwochs u. Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal, bei den Postanstal­ten kommt der Postausschlag hinzu.

Mittwoch den 18. Januar 1882.

Bekanntmachungen aller Art werde» ausgenommen und die einspaltige Gar­mondzeile oder deren Raum mit 10 Psg. berechnet und wird bei Wiederho­lung entsprechender Rabatt gewährt.

vr,^& Bestellungen aus das Kreisblatt pro 1. Quar­tal 1882 werden noch fortwährend von der Expedition sowie von allen Postan­stalten und Landbriefträgern entgegenge­nommen.

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In der Anlage bringe ich die durch Beschluß des Communallandtages vom 24. November c. festgestelltenNormativ-Bestimmungen für die den Beitritt von Kreis-Verbänden, Gutsbezirken, Land­gemeinden und Städten zu der communalständi- schen Witwen- und Waisen-Versorgungs-Anstalt Wilhelm-Augusta-Stiftung regelnden Ver­träge" zur öffentlichen Kenntniß.

Cassel, am 24. December 1881.

Der Landes-Director. I. V.: Schneider.

Normativ - Bestimmungen für die den Beitritt von Kreis-Verbänden, Guts­bezirken, Landgemeinden und Städten zu der com- munalständischen Witwen- und Waisen-Versorgungs- Anstalt Wilhelm-Augusta-Sttftung regeln­den Verträge.

§. 1. Die Vorschriften der Ordnung der com- munalständischen Witwen- und Waisen-Versorgungs- Anstalt Wilhelm-Augusta-gfiftung finden auf die Dienststellen derjenigen Kreisverbalide, Gutsbezirke, Landgemeinden und Städte des Re­gierungsbezirks Cassel, welche sich der Anstalt nach Maßgabe des §. 16 der Ordnung anschließen wollen, grundsätzliche Anwendung.

§. 2. Der Beitritt eines Kreises, Gutsbezirkes, einer Stadt- oder Landgemeinde hat in der Regel bezüglich aller dem betreffenden Verbände ange- hörigen Beamten und Angestellten zu erfolgen.

Eine Ausnahme hiervon findet allgemein hin­sichtlich derjenigen zur Zeit der Vereinbarung über den Beitritt unwiderruflich angestellten Beamten statt, welche sich weigern, Mitglieder der Anstalt zu werden.

Der ständische Verwaltungs-Ausschuß i|t außer­dem ermächtigt, aus nach seinem Ermessen erheb­lichen Gründen gewisse Classen oder Categorien von Beamten und Angestellten im einzelnen Falle vom Beitritte auszuschließen.

§. 3. Behufs Verstärkung der stistungsmäßigen Mittel der Anstalt hat ein jeder derselben beitre­tende Verband ein Capital einzuschießen,^ dessen Höhe nach bem Verhältnisse der Gesammt-Summe der beitragspflichtigen Besoldungen des Verbandes zu der Gesammt-Summe der am 1. Juli 1880 ausschließlich der im §. 11 der Ordnung bezeich­neten Neben-Emoluinente bezahlten commnnal- ständischen Besoldungen einer Seils und dem Ver­hältnisse der letzteren zu dem nach §. 6 der Ord­nung der Anstalt überwiesenen Grund-Capitale von 150000 Mark anderer Seits bemessen wird. Den beitragspflichtigen Besoldungen werden auch die Gehalte derjenigen an sich receptionsbe- rechtigten Verbands-Beamten zugerechnet, welche den Erwerb der Mitgliedschaft ablehnen G. 2 al. 2).

Insofern sich ein Verband zur alsbaldigen Ent­richtung des von ihm aufzubringenden Capital- Betrages außer Stande erklären sollte, kann ihm derselbe durch Beschluß des ständischen Verwal- tungs-Ausschusses gestundet werden. Die Ver­tretung des Verbandes hat sich jedoch in jedem derartigen Falle unter Ausstellung eines ent­sprechenden Schuldbekenntnisses und unter pfand- rechtlicher Sicherstellung des Capitals nebst den von demselben zu entrichtenden Zinsen reversalisch zu verpflichten, die Einzahlung auf etwaige An­forderung der communalständischen Verwaltung innerhalb der mit dem ständischen Verwaltungs­Ausschusse zu vereinbarenden Frist zu bewirken,

sowie das geschuldete Capital bis zum erfolgten Abtrage mit jährlich mindestens 4$ in vierteljähr­lichen Terminen zur ständischen Schatzkasse ßu ver­zinsen.

§ 4. Außer der im §. 3 erwähnten Capital- Einlage ist Seitens eines jeden der Anstalt bei­tretenden Verbandes alljährlich ein auf zwei Pro­cent derjenigen Summe, welche die Beamten und Angestellten' des Verbandes in dem betreffenden Rechnungsjahre an Witwenkassen-Prämien aufge­bracht haben, bemessener Verwaltungskosten-Bei- trag zu entrichten.

§. 5. Ein unmittelbarer Verkehr zwischen der Anstalt und den Beamten und Angestellten beige­tretener Verbände findet nicht statt, vielmehr sind alle geschäftlichen Beziehungen durch den Vorstand des Verbandes zu vermitteln, Der letztere hat demgemäß insbesondere von jeder Anstellung (§§. 2, 13 der Ordnung), Entlassung (§. 3 1. c.), Ge- halts-Erhöhung (§. 13 al. 4 1. c.) oder sonstigen das Interesse der Anstalt berührenden Vorgängen dem Landes-Director behufs Wahrung des Nöthigen ungesäumt Anzeige zu erstatten, wegen Bewilli­gung der Pensionen (§. 8 1. c.) die erforderlichen Anträge zu stellen, die Abführung der Mitglieder- Beiträge unter Haftung für deren Eingang all­monatlich in ungetrennter Summe zu bewirken und für die Auszahlung der Witwen- und Waisen Pensionen an die Berechtigten, sowie die Einliefe- rung der Quittungen und sonstigen Belege an die ständische Schatzkasse Sorge zu tragen. Die

fälligen Pensionen. werden in ungetrennten Mo- natS-Summen dem Verbands-Vorstaude zum Be­hufe der Auszahlung überwiesen.

§. 6. Falls ein der Witwenkasse als Mitglied augehöriger Kreis-, Gemeinde-, Gutsbezirks- 2C. Beamter oder Angestellter wider seinen Willen des Dienstes entlassen'werden sollte, können ihm die ; x m _ * ,

Rechte der Mitgliedschaft nur unter ausdrücklicher!Eine ungerechtfertigte Begriffsbeschrankung liegt Zustimmnug des Vorstandes des betreffenden Ver- üann, daß die Ungenießbarkeit des Nahrungsmittels bandes belassen werden. (§. 3. al. 2 ber Ordnung.) ^fordert wird, wenn es als verdorben im Sinne

§. 7. Insoweit in einzelnen Jahren die Ge-; ^ Relchsgesetzes vom ^4. Mai 1879 gelten soll. sammt-Summe der von den Anstattsmitgliedern ZDa die u^ nicht gleichbedeutend, mit

im zulässigen Maximnm G. 11 al. 2 ber Ordnung) geleisteten Beiträge in Verbindung mit den sonstigen Einkünften der Anstalt zur Deckung der von der­selben zu bestreitenden Ausgaben nicht hinreichen sollten, haben die beigetretenen Verbände zur Be­seitigung des Defizits in Gemäßheit der von dem Communallandtage bezw. dem ständischen Verwal- tungs-AuSschusse für den betreffenden Fall ge­faßten Beschlüsse und nach dem Verhältnisse ihrer Capital-Einlage zu derjenigen des commuualstän- öischen Verbandes in gleicher Weise wie Letzterer beizusteuern. Ueber die Art und Weise, in welcher das Defizit gedeckt werden soll, sind die Vertre­tungen der Verbände zu gutachtlicher Aeußerung aufzufordern.

§. 8. Die Jahres-Rechnungen der Anstalt sind vor Abnahme und Dechargirung derselben durch den Verwaltungs-Ausschuß während einer vier- zehntägigen Frist den Vorständen der beigetretenen Verbände zur Einsicht und Stellung etwaiger Be­merkungen offen zu legen. Desgleichen sind die Jahres-Etats vor ihrer Festsetzung durch deu Communallandtag begv. den Verwaltungs-Aus­schuß den Verbauds-Vorständen behufs Einbringung etwaiger Abänderungs-Vorschläge abschriftlich mit- zutheilen.

Eine Ausfertigung der festgestellten Etats ist den Verbands-Vorständenvondem Landes-Director zu übermitteln, ebenso wird denselben der Rech- nungs-Abschluß eines jeden Jahres in Abschrift zugefertigt.

9. Eine Auflösung des den Beitritt eines Verbandes regelnden Vertrags-Verhältnisses ist vor Ablauf von zehn Jahren nicht zulässig.

Hiernächst steht sowohl der ständischen Verwal­tung, als dem beigetretenen Verbände die Befug- niß zu, die Theilnehmerschaft des letzteren mit

der Maßgabe zu kündigen, daß Neu-Aufnahmen von Beamten und Angestellten des betreffenden Verbandes vom Tage der Notifikation der Kündi­gung ab nicht mehr stattfinden dürfen.

Die wohlerworbenen Rechte der der Anstatt zur Zeit der Kündigung bereits angehörigen Be­amten bezw. der vorhandenen Witwen und Waisen werden durch die Kündigung nicht berührt, viel­mehr finden bezüglich ihrer alle Bestimmungen der §§. 1 bis 8 auch nach derKündigung unveränderte Anwendung. Die Zurückziehung des von dem ausgeschiedenen Verbände eingeschlossenen Grund­kapitals (vgl. §. 3 oben) kann, insofern nicht eine anderweite Vereinbarung stattfindet, erst verlangt werden, nachdem die Anstalt gegen die Beamten des Verbandes, sowie deren Witwen und Waisen keine Verpflichtungen mehr zu erfüllen hat.

Cassel, am 24. December 1881.

Der Landes-Director. I. V.: Schneider.

Kreis Hersfeld.

Hersfeld, den 13. Januar 1882.

Es wird hierdurch veröffentlicht, daß in einem Seitens der Körungs-Commission für den Amts­gerichtsbezirk Friedewabd am28. Dezember pr. freiwillig abgehaltenen Nachprüfungstermin die Zuchtbullen:

1) des J. Burkhard von Friedewald, 1| Jahre alt, rothbraun,

2) des Heinrich Möller von Lautenhausen, 1; Jahre alt, gelbbraun,

für..durchaus gut und zur Zucht geeignet befunden worden sind.

75.

Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.

Begriff deß VerdorbenskinS von Nahrungsmitteln,

Gesundheitsgefährlichkeit genommen worden ist, so läßt sie sich nur als Unmöglichkeit des Genusses verstehen. Gesetz und allgemeiner Sprachgebrauch wenden aber den Ausdruckverdorben" nicht aus­schließlich auf den denkbar höchsten Grad der Ab­weichung vom Normalen an, lassen vielmehr ver­schiedene Stusen der Verderbniß zu, und verkennen nicht, daß auch bei verdorbenen Nahrungsmitteln die Möglichkeit des Genusses bestehen bleiben kann. Die Freisprechung des Angeklagten seitens des Landgerichts konnte sonach nicht damit begründet werden, daß weder eine Gesundheitsgefährlichkeit, noch eine Ungenießbarkeit des verkauften Fleisches durch innere Zersetzung hier nachgewiesen sei, viel­mehr war zu prüfen, ob das mit Finnen behaftete 'Fleisch ungeachtet seiner Behandlung mit Salzlösung und der dadurch etwa bewirkten Unschädlichkeit der Hinnen in seiner Tauglichkeit als Nahrungsmittel erheblich herabgesetzt sei." Erk. des Reichsge­richts vom 5. October 1881.

Strafbarkeit des Versuchs mit untauglichen Mitteln.

Die Strafbarkeit eines Versuchs kann von der Beschaffenheit der vom Thäter zur Vollendung der Handlung angewendeten Mittel und davon, ob die­selben den beabsichtigten Zweck zu erreichen taug­lich waren, nicht abhängig gemacht werden. Sie erscheint vielmehr ohne Rücksicht auf die Möglich­keit der objectiven Verwirklichung der That mit den dazu benutzten Mitteln überall dann begründet, wenn der verbrecherische Entschluß des Thäters. zur Ausführung der That durch Handlungen, welche dem gesetzlichen Begriffe des Versuchs entsprechen, erkennbar zur äußeren Erscheinung gelangt ist. Von diesen grundsätzlichen Anschauungen ausgehend, hat das Reichsgericht die in Wissenschaft und Praxis vielfach streitige Frage von der Strafbar-