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SommLeud den 25. März 1882.

Nr. 24

Kreis

DasKreisblatt" erscheint wöchent­lich zweimal, Mittwochs u. Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal, bei den Postanstal­ten kommt der Postausschlag hinzu.

für ben

«Kreis yersfesö

Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die einspaltige Gar- mondzeile oder deren Raum mit 10 Pfg. berechnet und wird bei Wiederho­lung entsprechender Rabatt gewährt.

Aöonnements-Kmtadung.

Mit dem 1. April beginnt ein neues Abonnement auf das "Kreisblatt". Wir bitten dasselbe rechtzeitig erneuern zu wollen, damit bei Beginn des Quartals keine Unterbrechung in der Zustel­lung eintritt. Der vierteljährliche Abonnements­preis beträgt 1 Mark excl. Postansschlag sowohl bei allen kaiserlichen Postanstalten als auch bei der Expedition.

finden durch dasKreis- 6^5111^platt" nicht nur in tuestger Stadt und hiesigem Kreise sondern auch in ben benachbarten Kreisen weite Verbreitung und sichern Erfolg und kostet die viergespaltene Garmond-Zeile oder deren Raum 10 Pfg.

Die Expedition.

dmtiMjes.

Der Herr Ober-Präsident hat dem Vorstände des landwirthschastlichen Kreisvereins in Hersfeld gestattet, bei Gelegenheit der im Sommer d. J. dortselbst stattfindenden Generalversammlung des landwirthschastlichen Centralvereins für den hiesigen Regierungsbezirk eine Verloosung von Zuchtthieren, landwirthschastlichen Maschinen und Geräthen vor- zunehmen. Der Vertrieb der zu diesem Behufe auszugebenden 10000 Loose bleibt auf den Regie­rungsbezirk Cassel beschränkt.

Die Verwaltungs- und Polizeibehörden unseres Bezirks werden angewiesen, dafür Sorge zu tragen, daß dem Vertrieb dieser Loose, deren Preis aus 1 Mark pro Stück festgesetzt ist, ein Hinderniß nicht entgegengestellt wird.

Cassel den 18. März 1882.

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.

Kreis HersfeLv

Hersfeld, den 21. März 1882.

Da ich wiederholt die Wahrnehmung gemacht habe, daß die in Betreff der Beschlußfassung der Gemeindebehörden auf Grund des §. 65 der Gemeinde-Ordnung ergangenen verschiedenen Verfügungen und Belehrungen meinerseits und namentlich die Verfügung der Königlichen Regierung vom 10. Januar d. J. J. A. 1. Nr. 685,^veröffent­licht mittelst meiner Verfügung vom 10. Februar c. Nr. 807 im Kreisblatt Nr. 12, immer noch nicht die gebührende Beachtung und Befolgung finden, so habe ich mich, um allen ferneren Weiterungen dieserhalb vorzubeugen und namentlich um nicht mehr nothwendig zu haben, gegen die betreffenden Gemeindebehörden wegen Verstöße gegen diese Be­stimmungen mit den angedrohten Ordnungsstrafen vorzugehen, denselben vielmehr deren Beachtung noch verständlicher und leichter zu machen, veran­laßt gesehen, ein der gedachten Negierungs-Ver- fügung entsprechendes Formular zu Beschluß-Proto­kollen für den Gemeinderath- und Ausschuß ans-

zuarbeiten.

Die Buchdruckereibesitzer Herren Gebr. Funk

^lv ........ ,_________, . . , landwirthschastlichen Verbesserung es vom Kreis-

dabier, mit welchen ich mich in entsprechende Ver- digung aller hierdurch in ihren Rechten benach- anite für nothwendig erkannt, Wäfferungs- und ...... -^.x.^ «®x-ca. Entwässerungs-Gräben durch benachbarte Grund­

stücke zu führen, oder auf denselben Werke zum Stauen oder zur Hebung des Wassers anzulegen; so muß der Besitzer derselben sich diese Anlagen gegen billige Entschädigung gefallen lassen, welche nach ordnungsmäßiger Abschätzung des wirklichen Schadens festzusetzen ist, auch mittelst eines hier­nach bestimmten jährlichen Geldbetrages auf die Dauer der betreffenden Einrichtung geleistet werden kann. Zufällige Nebennutzungen (z. B. die wilde Fischerei) werden hierbei nicht berücksichtigt.

Den Besitzern derjenigen Grundstücke, welche ohnehin wegen der tieferen Lage oder aus sonstigen Ursachen das Wasser abnehmen müssen, gebührt überhaupt eine Entschädigung für das zu jenen Gräben entzogene Land nur in soweit, als nicht

bindung gesetzt habe, haben sich bereit erklärt, das theiligt werdenden Personen. . . .

d.»ck... ....d für d... §. 2. Wird zehutpflichtiges Ackerland in Wiesen

Preis von 80 Pfg. pro Buch, welches für 96 Be- verwandelt, oder mit mehr als zweijährigen Futter- F.m«lar burck, zu likfern. kräutern bestellt; so ist davon, so lange^diese Be-

Den Herren Bürgermeistern der Landgemeinden ' nutzungsart dauern wird, vom zweiten Jahre nach des Kreises gebe ich daher hierdurch nochmals auf, gedachter Umwandlung oder Bestellung an, ein das bisher in Gebrauch befindliche Befchlußproto-jährliches Zehntgeld von sechs gGr. für seden Wer koll-Formular fortan nicht mehr zur Anwendung oder Morgen zu entrichten, jedoch soll dieses Zeyut- zu bringen resp, bringen zu lassen. Wo die bis- gelb hinsichtlich der mit Esparsette bestellten Aecker berigen Beschlußprotokolle nicht formularmäßig nur die Hälfte des obigen Betrages ausmachen, eingerichtet sind, sondern nur leeres Papier cnt- 8- 3. Eine (nach Personen oder Perioden ein= ballen sollten, ist es nicht gerade nothwendig, die- tretende) abwechselnde Benutzung der Wiesen fou selbe bei Seite zu legen, jedoch müssen sich die be- auf den Antrag eines Betheiligten künftig nid)t treffenden Herren Bürgermeister einige Bogen von mehr Statt finden, sondern eine Anseinander- dem neuen Formulare, welches übrigens so einge- setzung dieser Nutznugs-Gemeinschaft dergestalt be­richtet ist daß eS gleichzeitig zu Abschriften oder wirkt werden, daß in Ermangelung einer gütlichen

Formular zu drucken und für den angemessenen

schlüsse Formular bietet, zu liefern.

Auszügen ansden Beschlußprotokollen benutzt werden kann, verschaffen, um danach die Beschlüsse vor­schriftsmäßig formnliren zu können.

_ Bis zum 3. April d. I. haben mir die Herren Bürgermeister der Landgemeinden des Kreises zu berichten, daß die Zusendung der entsprechenden Formulare zu je einem Beschlnßprotokoll für den Gemeinderath- und Ausschuß gewünscht wird bezw. daß, da Beschlußprotokolle mit leerem Papier vor­handen seien, nur die Zusendung einiger Bogen begehrt werde.

Auf die zweite Seite des Titelbogens mehrer- wähnten Formulars habe ich die im Eingang näher bezeichnete Verfügung der Königlichen Regierung abdrucken lassen,' damit die Herren Bürgermeister und Ausschußvorsteher des Kreises dieselbe bei Ge­brauch des Beschlußprotokolles stets zur Hand haben, und werde ich in Zukunft der gedachten Ver­fügung der Königlichen Regierung entsprechend ohne Weiteres zu Ordnungsstrafe schreiten, wo die darin enthaltenen Bestimmungen nicht die genaueste Be­achtung finden sollten.

3782. Der Königliche Landrath

Freiherr von Broich.

Hersfeld, am 21. März 1882.

In meiner Verfügung vom 20. Januar d. I. Nr. 791 (Kreisblatt Nr. 7) habe ich das die Be­seitigung mehrerer-der Verbesserung des Acker- und Wiesenbaues entgegenstehender Hindernisse be­treffende Knrhessische Gesetz vom 28. Oktober 1834 (Kurheffische Ges. Sammt, von 1834 S. 156), weil dasselbe nach meinen gemachten Wahrnehmungen den meisten Ortsvorständen entweder gar nicht be­kannt war oder von denselben zu wenig beachtet wurde, in Erinnerung gebracht.

Da es nun zu meiner Kenntniß gekommen, daß der betreffende Jahrgang der Kurh. Ges. Samml. in vielen Gemeinve-Reposituren gar nicht mehr vorhanden ist, so sehe ich mich veranlaßt, daS frag­liche Gesetz unter Wiederholung der in meiner Verfügung vom 20. Januar d. J. ausgesprochenen Erwartung nachstehend zur Kenntniß zu bringen.

3756. Der Königliche Landrath

Freiherr von Broich.

Gesetz

vom 28. Oktober 1834, die Beseitigung mehrerer der Verbesserung des Acker- und Wiesenbaues entgegenstehenden Hindernisse betreffend.

Von Gottes Gnaden Wir Friedrich Wilhelm, : Kurprinz und Mitregent von Hessen 2c. 2c. >

ertheilen, in der Absicht mehrere der Vervoll- : kommung des Acker- und Wiesenbaues entgegen- i stehende Hindernisse zu beseitigen, auf den Antrag : Unseres Gesammt-SWatsministeriums und mit 1 Zustimmung der getreuen Landstände, folgende i Vorschriften. '

§. 1. Die Umwandlung des Ackerlandes in Wiesen, sowie die solcher Wiesen, deren Erhaltung

nicht durch die Rücksicht auf den Userschutz geboten ist (s. ß. 21 der Verordnung vom 31 fteu Dezem­ber 1824), in Ackerfeld, steht dem Grundbesitzer jeder Zeit frei, jedoch vorbehaltlich der Entschä-

Uebereinkunft, durch Sachverständige, unter Lei­tung des Kreisamts, auf gemeinschaftliche Kosten einem jeden Nutzungs-Berechtigten ein, seinem bis­herigen Antheils-Verhältnisse entsprechender, abge­sonderter Theil zur ausschließlichen und beständigen Benutzung nberwiesen wird.

Wenn die Ausgleichung des Werths der ver­schiedenen Stücke durch Ueberweisung von Grund und Boden nicht vollständig bewirkt werden kann; so ist das Fehlende durch 'eine ihm entsprechende Geldsumme zu vergüten.

Die Vertheilung der einzelnen Stücke geschiehet durch das Loos ; wenn aber die bisherigen Nutzungs- Antheile ungleich waren, so müssen die Bethei­ligten sich die Answeisung ihres künftigen Theils an der Stelle gefallen lassen, an welcher sie den Umständen nach von den Sachverständigen für thnulich erachtet wird, unbeschadet einer Geld-Ent­schädigung im Falle einer Verkürzung.

Wenn eine und dieselbe Wiese bisher von Mehreren dergestalt abwechselnd benutzt wurde, daß sie sich darin nach Perioden (Jahren 2c.) folgten, und bei einer Naturaltheilung nicht jedemwenigstens ein Viertel-Acker überwiesen werden könnte; so sind nur Theile von der Größe eines Viertel Ackers zu bilden, und ist um diese von sämmtlichen bisherigen Theilhabern zu loosen, diejenigen aber, welche leer ausgehen (Nieten ziehen) sind in Geld abzufinden.

§. 4. Kann nur durch das Zusammenwirken mehrerer Anlieger eine wesentliche Verbesserung der Wiesen Md Aecker, namentlich eine zweckmäßige Be- oder beziehungsweise Entwässerung bewerk- stelligt werden, so soll diese auch gegen den Wider­spruch einzelner Betheiligten und zwar auf gemein­schaftliche Kosten ausgeführt werden können, wenn die nach dem Flächenraume zu berechnende Mehr­heit der betheiligten Grundbesitzer, unter Vorlegung eines vollständigen, die Angabe der Kosten der Verbesserung und den Vorschlag der Vertheilung derselben enthaltenden, Verbesserungs-Planes, web cher jedoch vier Wochen lang zuvor zur Einsicht sämmtlicher Betheiligten bei dem Ortsvorstande hinterlegt werden muß, bei dem Kreisamte darauf anträgt, und dieses nach vorgängiger Vernehmung der Betheiligten und des Ortsvorstandes, den ent­worfenen Wiesen-Verbesserungsplan für nützlich und zweckmäßig erkennt.

8. 5. Sobald das Kreisamt nach vorgängiger Vernehmung sämmtlicher Betheiligten, wobei die auf geschehene Vorladung nicht Erschienenen als der Mehrheit beitretend betrachtet werden sollen, den Verbesserungs-Plan als zweckmäßig und zur Ausführung geeignet erklärt hat, kann, des Wider­spruches Einzelner ungeachtet, unbeschadet jedoch der Beschwerdeführung bei der Regierung, mit der Ausführung alsbald vorgeschritten werden, und sind die Kosten erforderlichen Falles exekutivisch beizutreiben.

§. G. Wird von Grundbesitzern behauptet, und auf den Grund eines von Sachverständigen einge­holten Gutachtens zur Erlangung einer wesentlichen