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Nr. 27.

MiMoch den 5. April 1882.

DasKreisbluti" erscheint wöchent­lich zweimal, Mittwochs u. Sonnabends, Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal, bei den Postanstal­ten kommt der Postausschlag hinzu.

für den

«Kreis |ersfesÖ.

Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die einspaltige Gar- mondzeile oder deren Raum mit 10 Pfg. berechnet und wird bei Wiederho­lung entsprechender Rabatt gewährt.

iÄZNs- Bestellungen aus das Kreisblatt pro 2. Quar­tal 1882 werden noch fortwährend von der Expedition sowie von allen Postan­stalten und Landbriesträgern entgegenge- nommen. _____

«Amtliches.

Kreis Hersfelv.

Cassel, den 24. März 1882.

Sowohl von Lehrerkonserenzen als auch von einzelnen Schulaufsichtsbeamten war bei uns der Antrag gestellt worden, daß der Brennbedarf an Etementarlehrer seitens des Forststskus zum Durch­schnittspreise der öffentlichen Holzlicitationen ab­gegeben und auf diese Weise den Elementarlehrern der Besuch dieser Licitationen erspart werden möchte. Aus deshalb erstatteten Bericht haben der Herr Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten, sowie der Herr Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten durch gemeinsamen Erlaß vom 9. März c. M. f. ti.UI. 2374 bezw. M. d. g. A. U. III a 11304 dahin entschieden, daß im Hinblick auf die maßgebenden Verwaltungs-Principien den gestellten Anträgen nicht entsprochen werden könne. Dabei wird bemerkt:

Nach den Bestimmungen der Oberförster-Jn- struction vom 4. Juni 1870 §. 28 muß in diesem Falle der Licitations-Durchschnittspreis mit einem Aufschlage gegen die Taxe von 10 § gebildet werden. An diesem Berechnungsmodus würde bei der erbetenen Holzabgabe für die Lehrer auch fest­gehalten werden müssen.

Ob dadurch dem finanziellen Interesse der Lehrer und deren Wünschen entsprochen wird, erscheint zweifelhaft, da voraussichtlich öfter bei den Lizi- tationen Gelegenheit geboten sein wird, das Holz zu billigeren Preisen zu erwerben.

Versäumnisse des Schuldienstes Seitens der Lehrer können vermieden werden, wenn dieselben das Holz nach gelegentlicher Besichtigung im Walde

schaff) oft dadurch Verzögerungen erlitten hat resp. sogar ganz unterblieben ist, daß die zum Transporte der Spritze bezw. der Mannschaft ver­pflichteten Geschirrhalter oder dessen Stellvertre­ter Ausflüchte vorgebracht und entweder erst nach Verlauf einer geraumen Zeit die Bespannung der Spritzen und eventuell Mannschaftswagen nur mit Widerstreben oder, da die von dem Ortsvorstande eventuell nach §. 104 der Gemeinde-Ordnung vom 23. October 1834 festzusetzende Ordnungsstrafe bis zu 20 resp.. 10 Sgr. außer allem Verhältniß zu Nothwendigkeit und Dringlichkeit der Leistung steht, gar nicht ausgeführt haben.

Hierdurch sehe ich mich veranlaßt, die Herren Bürgermeister der Landgemeinden des Kreises an- zuweisen, zur Regelung der Spanndieustleistnug bei der Entsendung von Hülfe zur Löschung aus­wärtiger Brände eine Polizei-Verordnung zu er­lassen, hinsichtlich deren Form ich auf die Be- kanutniachuug Königlicher Regierung vom 21. Dezember 1877 (Kreisblatt de 1878 Nr. 1) Hin­weise. Der Entwurf der besagten Polizei-Ver­ordnung ist mir in Gemäßheit meiner Verfügung vom 3. October 1877 Nr. 10149 (Kreisblatt Nr.

Abläufe der verabredeten Dienst- oder respective der gewöhnlichen Wandelzeit aufgekündigt werden. Wenn diese Aufkündigung unterblieben ist; so ist die vorige, durch Vertrag oder Gewohnheit des Ortes bestimmte Miethzeit stillschweigend für er- ncuert zu halten.______

Hersfeld, am 3. April 1882.

Die Ortspolizeiverwaltungen und die Königliche Gendarmerie des Kreises werden hierdurch benach­richtigt, daß das Königliche Amtsgericht, Abthei­lung VIII zu Cöln auf den Antrag des dasigen Ersten Staatsanwalts die Beschlagnahme aller bei dem Verleger Friedrich Heyn zu Cöln vorhan­denen Exemplare der daselbst unter dem Titel Trösteinsamkeit für Männer und Kenner, heraus­gegeben vom Verfasser der Erlebnisse eines Mannes­busens" erschienenen Sentenzen-Sammlung ange­ordnet hat, weil durch die Veröffentlichung dieser Schrift und insbesondere durch die Sentenzen 9, 131, 143, 275 und 329 derselben Gott gelästert und Einrichtungen der katholischen Religion be­schimpft werden. Vergehen gegen §. 166 des Str.-G.-Bs.

4222.

Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.

80) innerhalb 4 Wochen vorzulegen.

Da es sich empfiehlt, bei Erlaß einer solchen polizeilichen Verordnung sich nicht nur aus das Bespannen der Spritzen und Mannschaftswagen bei auswärtigen Bränden zu beschränken, sondern hnrA hirfplhp im Oltlopmpihph Mwr hip fVim-irh- ^l!^ u0 mw ««»IcuiHCH '»lUUWUCtVUUUC ?ü.7-ns°L L «££ M a.««^^>««f ««<^

im Orte selbst, hinreichende Anordnungen zu treffen, Krettervon Bo w

io mache ich die Herren Bürgermeister hierbei auf ----:------------twu jön jioia). die von der Gemeinde Philippsthal bereits er-

Hersfeld, am 4. April 1882.

Der Metzger Georg Wilhelm Nehm zu Kleba, 26 Jahre alt, hat für sich und seine Familie um Entlassung aus dem diesseitigen Staatsverbande

Hersfeld, am 29. März 1882.

wncac unu lm jwq»wuu»u.-uo uum ^uyic 10/y ,r^ ^^^ ZU Niederaula

veröffentlichte Polizei-Verordnung vom 26. Juli Stellage der Beschreibung, Zeichnung

- - - - - und Plane um Gestaltung zur Einrichtung eines

Schlachtraumes in seinem Wohnhause Nr. 50

laffene und im Kreisblatt Nr. 68 vom Jahre 1879

1879 aufmerksam und wollen Sich dieselben diese als Richtschnur dienen lassen.

2213 I. Der Königliche Laudrath

Freiherr von Broich. Hersfeld, den 4. April 1882.

Da ich mehrfach die Ueberzeugung gewonnen habe, daß im hiesigen Kreise allgemein die An­sicht verbreitet ist, es sei den Dienstboten unter allen Umständen gestattet, einen Dienst nach

vorgängiger dreimonatlicher Kündigung eigenwillig zu verlassen, so bringe ich unter Bezugnahme auf

. durch dritte Personen ankaufen lassen. ..._____________ _______ _____________________

Ein wesentlicher Vortheil ist deshalb von der lichen Regierung vom 9. Januar 1879 (Kreisblatt freihändigen Holzabgabe für die Lehrer oder für Nr. 17 von 1879) nachstehend die hierfür maß- die ungestörte Abhaltung der Schule kaum zu gebenden Bestimmungen der Kurhessischen Gesinde- erwarten. In ähnlicher Lage, wie im dortigen ordnung vom 18. Mai 1801, aus denen sich er- Bezirk sind auch die Lehrer in den übrigen Thei- gibt, daß die besagte Ansicht unrichtig ist, zur len der Monarchie, welche den Holzbedarf sich Verhütung von Unzuträglichkeiten und Weiterungen ebenfalls ankaufen müssen." hierdurch zur allgemeinen Kenntniß und beauftrage

Euer Hochwohlgeboren wollen hiernach die- gleichzeitig die Herren Bürgermeister des Kreises, uiglichen Schulvorstände mit Bescheid versehen sich die Belehrung des Publikums in der fraglichen bezw. instrniren -. -......

Königliche Regierung,

Abtheilung für Kirchen- und Schulsachen.

.1. 11. Nr. 3237. Mittler.

die Verfügung resp. Polizei-Verordnung der König-

Hinsicht thunlichst angelegen sein zu lassen.

4433 Der Königliche Landrath

Freiherr von Broich.

. . . ....., v.. ______.I zu

Niederaula, nachgesucht.

JnGemäsheit des §. 17 der Gewerbe-Ordnung vom 21. Juni 1869 fordere ich alle Diejenigen, welche Einwendungen hiergegen zu erheben haben, auf, dieselben binnen 14 Tagen bei mir vorzu- briugen, und bemerke, daß nach Ablauf dieser Frist Einwendungen in dem Verfahren nicht mehr geltend gemacht werden können.

Die Beschreibung, Zeichnung und Pläne können im Bürean des Königlichen Landrathsamtes während der Dienststunden eingesehen werden. 4069.! Der Königliche Landrath

Freiherr von Broich^

Verzetchni ß über das am 1. April 1882 bei Stürzung der dem Waisenhause zu Hersfeld gehörigen, in den hiesigen Gasthäusern ec. befindlichen und zum Ein- sammeln von Almosen bestimmten Armenbüchsen Vorgefundenen Aufkommen:

Im Gasthaus zum Deutschen Hans Mk. 3 50 Pf.

do. zuui Löwen..... 36

i Im Borsaale des hiesigen Amtsgerichts 15

Summa Mk. 4 01 Pst

An die sämmtlichen Königlichen Landräthe des Der Dienstbote ist schuldig, die ganze Miethzeit Regierungsbezirks im Dienste auszuhalten, und darf sie nicht cigen-

* . ; mächtig abkürzen. Die Dauer der Miethzeit richtet

.HerSfclch den 3. April 1882.^ sich nber entweder nach der Verabredung, welche zwischen der Herrschaft und dem Gesinde getroffen ist, oder in Ermangelung einer solchen Verabredung nach der am Orte gewöhnlichen Wandelzeit. x. ^^, inoa,

Diese letztere soll nähmlich hierin bei weiblichen Der Rittergutspächter Carl Eschstrnth zu Dienstboten und bei solchen männlichen Bedienten,j Frielingen hat unter Vorlage der Beschreibung, welche keine Livree erhalten, alsdann die Richtschnur Zeichnung und Pläne um Genehmigung zur Aii- sein, wenn die Dienstzeit nicht durch ausdrückliche; tage eines Kalkofens auf einem bis jetzt nicht ka- Verabredung bestimmt ist. Wo aber eine Livree > tastrirten Grundstücke in Frielinger Gemarkung, gegeben wird, da bestimmt die Zeit, worauf dies nachgesucht.

geschiehet, zugleich die Länge der Dienstzeit. In Gemäsheit des §. 17 der Gewerbe-Ordnung Nach dem Abläufe der Dienstzeit stehet sowohl vom 21. Juni 1869 fordere ich alle Diejenigen, der Herrschaft, als dem Dienstboten die Veränderung welche Einwendungen hiergegen zu erheben haben, des Dienstes frei. Es muß aber von demjenigen auf, dieselben binnen 14 Tagen bei mir vorzu-

Wird den Königlichen Lokalschulinspectoren des Kreises zur gefälligen Kenntnißnahme, mit dem Ersuchen, die ihnen unterstellten Lehrer mit Bescheid versehen zu wollen, ergebeust mitgetheilt. 4819. Der Königliche Landrath

Freiherr von Brot ch.

Hersfeld, den 4. April 1882.

Der Waisenhausverwalter Adams.

*

*

Hersfeld, den 4. April 1882. Wird veröffentlicht.

Der Königliche Landrath

Freiherr v o n B r o i ch. Hersfeld, am 1. April 1882,

Es ist wiederholt zu meiner Kenntniß gekommen und erst kürzlich auch wieder speciell bei mir zur Sprache gebracht worden, daß die bei Wahrneh­mung von auswärtigen Bränden nach §. 1 der Polizei-Verordnung Königlicher Regierung vom 10. Januar 1880 (Amtsblatt S. 14 ) angeordnete --------..... _... «... .... . , .,...... .......... ......... ~WbVll. uv.a.

sofortige Absendung der im 8- 6 des Regierungs- Theile, welcher entschlossen ist, den bisherigen Dienst bringen, und bemerke, daß nach Ablauf dieser Frist Ausschreibens vom 23. August 1875 vorgeschrie- nicht länaer hemihphnfhm hpm andern TMle ^ur! Einwendnnaen in h?m oirrfohrpn »ime mphr denen Hülfe (Spritze mit der erforderlichen Mann-

nicht länger beizubehalten, dem andern Theile zur Einwendungen in dem Verfahren nicht mehr gehörigen Zeit, nähmlich drei Monate vor dem geltend gemacht werden können.