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DasKrcisblMt" erscheint ivüchcnt- lich zweimal, Mittwochs u. Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal, bei den Postanstal­ten kommt der Postansschlag hinzu.

Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die einspaltige Gar­mondzeile oder deren Raum mit 10 Pfg. berechnet und wird bei Wiederho­lung entsprechender Rabatt gewährt.

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ßersfesh.

Gkern!

Christ ist erstanden! Jubelnd klingt dies Wort aus aller Munde, Und Aller Herzen schlagen laut ob dieser frohen Kunde!

Denn heute stieg auS Grabesnacht ja wieder auf zum Leben Der, der Verirrtet Menschheit ward als Retter einst gegeben. Siegreich ist er aus dunkler Nacht zum Lichte durchgedrungen, Nachdem in seinem Herzen er den schwersten Kampf gerungen Soweit d'rum Christi Name tönt, schallt's lant durch alle Lande: Gelobt sei der, den uns der Herr zu unserm Heile sandte!

Und noch ein and'rer Jubelrnf läßt Alle froh erbeben EinWerde I" tönt in der Statur, die jetzt zu frischem Leben Stach langem Schlafe neu erwacht; schon tönen Vögleins Lieder Aus lauem Frühlingsätherraum, aus Hain und Büschen wieder Und überall in Wald und Flur welch' Sprossen, Blühen, Düften! Zum gold'neu Licht mit Zauberkraft drängt sich's aus dunklen Grüften, Was noch gefesselt lag bislang in Winters rauhen Banden D'rum hell erbraust's mit mächtigem Ton: Frühling ist auferstanden!

O werfet, die Ihr leidgequält, ab alle Eure Sorgen Es leuchtet Euch ein neuer Stern am Auferstehungsmorgen! O schüttelt ab den ird'schen Staub, des Daseins nicht'ge Mühen Es wird auch Euch am Tag des Herrn ein neues Glück erblühen! Das Werden rings in der Natur sei Euch ein sich'res Zeichen, Daß schließlich jedes Ungemach muß frischer Hoffnung weichen; Und so gestählt zu neuem Kampf, voll Muth und voll Vertrauen, Sollt Ihr am Auferstehungsfest dann in die Zukunft schauen!

w&^r^i-^» Bestellungen aus das!

Kreisblatt pro 2. Quar­tal 1882 werben noch fortwährend von der Expedition sowie von allen Postan­stalten und Landbriefträgern entgegenge- nommen._______ ßmtsüfjßs.

Im Nachstehenden bringe ich das von dem Herrn Minister des Innern und für Landwirthschaft, Domainen und Forsten genehmigte Reglement zur Ausführung der Vorschriften in den §§. 57 bis 64 des Reichsgesetzes vom 23. Juni 1880, betref­fend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen, üezw. §. 12 seq. des Preußischen Ausführungs- Gesetzesvom12ten März 1881 in dem Regierungs­bezirk Cassel zur öffentlichen Kenntniß.

Cassel den 14. März 1882.

Der Landes-Director: v. B i s ch o f s s h a u s e n.

Regle m e n t

zur Ausführung der Vorschriften in ben 88- 5764 des Reichsgesetzes vom 23. Juni 1880, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen, beziehungsweise §. 12 sq. des Preußischen Aus- führungsgesetzes vom 12. März 1881 in dem Regierungsbezirke Cassel.

Zur Ausführung der Bestimmungen in den W. 57 bis 64 des Reichsgesetzes vom 23. Juni 1880, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Vieh­seuchen und beziehungsweise in dem §. 12 sq. des Preußischen Ausführungsgesetzes vom 12. März 1881 treten für den Regierungsbezirk Cassel unter Aufhebung des Reglements vom 11. December 1875 die "nachfolgenden Vorschriften in Kraft:

§. 1. Ist durch die im 8- 21 des Preußischen Ausführungsgesetzes vorgeschriebene Untersuchung der aus polizeiliche Anordnung getödteten Thiere oder derjenigen Thiere, welche nach erfolgter poli­zeilicher Anordnung der Tödtung aber vor der Ausführung derselben an der Seuche gefallen sind, bei Pferden, Eseln, Maulthieren und Mauleseln ein Fall der Rotzkrankheit oder bei dem Rindvieh. ein Fall der Lungenseuche festgestellt, so wird für die damit behafteten Thiere von dem Communal- verbande eine Entschädigung nach folgenden Grund- sätzen gewährt. . !

§. 2. Die Entschädigung betragt:

1) bei den mit der Rotzkrankheit behafteten Thieren drei Viertel";

2) bei dem mit der Lungenseuche behafteten Rind­viehvier Fünftel"

des nach Vorschrift der M 17 sq. des Preußischen Ausführungsgesetzes ermittelten gemeinen Werthes.

Auf die zu leistende Entschädigung werden unge­rechnet:

1) die aus etwaigen Privatverträgen zahlbare Versicherungssumme, und zwar bei Rotz zu i bei Lungenseuche zu 4;

2) der Werth derjenigen Theile des getödteten Thieres, welche dem Besitzer nach Maßgabe der polizeilichen Anordnungen zur Beringung bleiben (cfr. §. 59 des Reichsgesetzes vom 23. Juni 1880).

§ 3. Keine Entschädigung wird geleistet:

1) für Thiere, welche dem Reich, den Einzel­staaten oder zu den landesherrlichen Gestüten gehören;

2) für solche Thiere, welche, der Vorschrift des: §. 6 des Reichsgesetzes vom 23. Juni 1880 [ zuwider, mit Rotz oder Lungenseuche behaftet' in das Reichsgebiet eingeführt sind;

3) für solche Thiere, bei welchen nach ihrer Ein- führnng in das Reichsgebiet innerhalb 90 Tagen die Rotzkrankheit oder innerhalb 180 Tagen die Lungenseuche festgestellt wird, meint i nicht der Nachweis erbracht wird, daß die An-! fteckuug der Thiere erst nach Einführung der­selben in das Reichsgebiet stattgefunden hat;

4) für das in Schlachtviehhöfeu oder in öffent­lichen Schlachthäusern aufgestellte auf polizei­liche Anordnung geschlachtete oder getödtete Schlachtvieh.

8- 4. Es fällt ferner jeder Anspruch auf Ent­schädigung weg:

1) wenn der Besitzer der Thiere oder der Vor­steher der Wirthschaft, welcher die Thiere an- gehören, vorsätzlich oder fahrlässig, oder der Begleiter der auf dem Transporte befindlichen Thiere, oder bezüglich der im fremden Gewahr­sam befindlichen Thiere, der Besitzer des Ge­höfts, der Stallung, Koppel oder Weide vor­sätzlich, den Vorschriften der §§. 9 und 10 des Reichsgesetzes vom 23sten Juni 1880 zuwider,; die Anzeige vom Ausbruche der Seuche oderj vom Seuchenverdacht unterläßt, oder länger als 24 Stunden nach erhaltener Kenntniß ver- SÖQCit;

2) wenn der Besitzer eines der Thiere mit der Seuche behaftet gekauft oder durch ein anderes !

Rechtsgeschäft unter Lebenden erworben hat und von diesem kranken Zustande beim Er­werbe des Thieres Kenntniß hatte;

3) im Falle des §. 25 des Reichsgesetzes vom 23sten Juni 1880, oder wenn dem Besitzer oder dessen Vertreter die Nichtbefolgung oder Uebertretung derpolizeilich angeordneten Schutz- maßregeln zur Abwehr der Seuchengefahr zur Last fällt.

8- 5. Zur Bestreitung der zu leistenden Ent­schädigungen für die mit der Rotzkrankheit behafteten, auf polizeiliche Anordnung getödteten oder nach Erlaß dieser Anordnuna an der Seuche gefallenen Pferde, Esel, Maulthiere und Maulesel und zur Bestreitung der Verwaltungskosten wird für sämmt- liche (cfr. jedoch §. 8 des Reglements) in dem Regierungsbezirk Cassel vorhandenen Pferde, Esel, Maulthiere und Maulesel, einschließlich der Fohlen, von den Besitzern derselben nach Bedürfniß eine Abgabe erhoben. Die einfache Abgabe beträgt zwanzig Pfennige für jedes der bezeichneten Thiere.

§. 6. Zur Bestreitung der zu leistenden Ent­schädigungen für das mit der Lungenseuche behaftete auf polizeiliche Anordnung getödtete oder nach Er­laß einer solchen an der Seuche gefallene Rind­vieh und zur Bestreitung der Verwaltungskosten wird für jedes in dem Regierungsbezirk Cassel vorhandene Stück Rindvieh (Ochsen, Bullen, Kühe, Rinder und Kälber) von dem Besitzer desselben nach Bedürfniß eine Abgabe erhoben. Die einfache Ab­gabe .beträgt fünf Pfennige für jedes Stück Rindvieh.

§. 7. Bei eintretendem Bedürfnisse kann die mehrmalige Erhebsing der Abgaben (M 5 und 6) in einem und demselben Jahre angeordnet werden.

§. 8. Die Abgaben (§§. 5 n. 6) werden jedoch nicht erhoben:

1) für Thiere, welche dem Reich, den Einzelstaaten oder zu den landesherrlichen Gestüten ge­hören ;

2) für das in Schlachtviehhöfen oder in öffent­lichen Schlachthäusern aufgestellte Schlachtvieh.

(Schluß folgt.)

Kreis Hersfeld.

Berlin, den 4. März 1882.

Ew. Wohlgeboren benachrichtige ich auf die Vor­stellung vom 11. August v. I., daß die Königlichen Regierungen der Provinzen Westfalen undHessen- Nassan, der Rheinprovinz und der Hohenzollernschen Lande ermächtigt worden sind, Volksschullehrern zur Uebernahme von Vorstands-, Schriftführer- und Kassenführer-Funktionen bei den nach Ihrem Systeme eingerichteten ländlichen Darlehnskassen- Vereinen die Genehmigung unter Vorbehalt des Widerrufs zu ertheilen, sofern nicht die individuellen Verhältnisse des betreffenden Schulamtes oder die Persönlichkeit des betreffenden Lehrers der Ueber­nahme solcher Beschäftigung entgegenstehen.

Die Lehrer, welche eine derartige Thätigkeit zu übernehmen wünschen, haben ihr Gesuch durch Ver­mittelung ihrer nächsten Vorgesetzten an die König­liche Regierung zu richten.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medici- nal-Augelegenheiteu.

(Unterschrift.)

An den Bürgermeister a. D., Herrn Raiffeisen Wohlgeboren zu Neuwied. J. Nr. 18903 U. III. a.

Abschrift theile ich dem Königlichen Regierungs- Präsidium auf den gefälligen Bericht "vom 25. September V.J. (Nr. 2021 Pr.) zurKenntnißnahmc und mit dem Ersuchen um entsprechende Anweisung der dortigen Königlichen Regierung ergebenst mit.

gez: von Goßler.

An das Königliche Regierungs-Präsidium zu Cassel.

Cassel, den 22. März 1882.

Abschriftlich mit der Veranlassung, die eingehen­den bezüglichen Gesuche von Lehrern mit den gut-