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für den

Amtliches.

Gesetz, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der unmittelbaren Staatsbe­amte n.

Vom 20. Mai 1882.

Wir Wilh el M, von Gottes Gnaden König von Preußen tc. verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt:

§. I. Unmittelbare Staatsbeamte, welche Tienstein- kommen oder Wartegeld aus der Staatskasse beziehen und welchen beim Eintritt der Voraussetzungen der Versetzung in den Ruhestand nach Erfüllung der erforderlichen Dienst- zeit Pension aus der Staatskasse gebühren würde, sowie in den Ruhestand versetzte unmittelbare Staatsbeamte, welche kraft gesetzlichen Anspruchs oder auf Grund des §. 7 des Pensionsgesetzes vom 27. März 1872 (Gesetz- Samml. S. 268) lebenslängliche Pension aus der Staats­kasse beziehen, sind verpflichtet, Wittwen- und Waisengeld­beiträge zur Staatskasse zu entrichten.

Diese Verpflichtung erstreckt sich nicht auf

1) Beamte, denen ein Pensionsanspruch nur auf Grund ! der Vorschrift in dem zweiten Absätze des §. 3 der Ver- I ordnungvom 6. Mai 1807 (Gesetz-Sammt. S. 713) zusteht; s

2) Beamte, welche nur nebenamtlich im Staatsdienste «»gestellt sind;

9) diejenigen Beamten, welche nur aus Grund des §. 79 des Gesetzes, betreffend die Verfassung und Verwaltung der Städte und Flecken in der Provinz Schleswig-Holstein, vom 14. April 1869 (Gesetz-Samml. S. 589) ein Ein­kommen aus der Staatskasse beziehen;

4) die mit Bewilligung von Wartegeld oder Pension aus einer der unter Ziffer 1 bis 3 bezeichneten Stellungen ausgeschiedene», sowie diejenigen Beamten, welche nur aus Grund einer nach den, ersten Absatz des §. 36 des Pssiu sionsgesetzes vom 27. März 1872 in Kraft gebliebenen Zu- sicherung eine Pension aus der Staatskasse beziehen.

tj. 2. Von dem den Hinterbliebenen eines zur Entrich­tung von Wittwen- und Waisengeldbeiträge» verpflichteten Beamten nach der Kabinetsordre vom 27. April 1816 (Gesetz-Sammt. S. 134), dem Gesetze vom 6. Februar 1881, betreffend die Zahlung der Beamtengehälter und Bestimmungen über das Gnadenquartal (Gesetz-Samml. S. 17), sowie dem §. 31 des Pensionsgesetzes vom 27. März 1872 gebührenden oder bewilligten Betrage des vierteljährigen Gehalts oder Wartegcldes beziehungsweise

der einmonatigen Pension des Verstorbenen sind die n?prllf(;,41t,lnn (S-ntrichtuna der" ederlaaer- Wittwen- und Waisengeldbeilräge gleichfalls zu entrichten. , ^erpsUcylUUg Mr ^llUUmUM x xOeuagei- ,t§. 3. Die Wittwen- und Waisengeldbeiträge betrugen stcucr tu beu oben geb ach teil Fällcil cim! ^ast Ullb jährlich 3 Prozent des pensionssähigcn Diensteinkominens Beschränkung auferlegt wird, welche weder im des Wartegeldes ober der Pension mit der Maßgabe, daß volkswirthschaftlichen Interesse geboten ist, noch in der die Jahressumme von 9000 M. des pensionssähiaen f>ev Absicht des citirten Gesetzes liegt. Namentlich Diensteinkommens oder Wartegeldes und von >5000 M. der: ^ iki bezüglich solcher stehenden Handwerke der Pension uberstergende Betrag nicht beitragspflichtig ist. ! ' , A J A f h ,

8. 4. Die Wittwe», und Waisengeldbeiträge werden in : p^' , ?; 0 oen lN

denjenigen Theilbeträgen erhoben, in welchen das Dienst-, ber Nähc ihres Betriebsortes regelmäßig stattstn- einfommen, das Wartegeld ober die Pension zahlbar ist. deildeil Festen der gedachten Art abzusetzen pflegen. Die Erhebung erfolgt durch Einbehaltung eines entsprechen- Desgleichen ist VON dem ,bei kirchlichen Festen Üb- den Theils dieser Bezüge, wenn und insoweit dieselben zur fid)en ßanhel mH ErbaUUMsschriften, Heiliaeil-

Deckung der Beiträge ausreichen. Andernfalls sind letztere vierteljährlich im Voraus an die Staatskasse einzuzahlen.

§. 5. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Willwen- und Waisengeldbeiträge erlischt:

1) mit dem Tode des Beamten, vorbehaltlich der im §. 2 getroffenen Bestimmungen;

2) wenn der Beamte ohne Pension aus dem Dienste scheidet oder mit Belassung eines Theiles derselben aus dem Dienste entlassen wird;

3) wenn der Beamte in den Ruhestand versetzt und ihm auf Grund des §. 7 des Pensionsgesetzes vom 27. März 1872 eine Pension auf bestimmte Zeit bewilligt ist;

4) für den Beamten, welcher weder verheirathet ist, noch unverheirathete eheliche oder durch nachgesolgte Ehe legi- timirte Kinder unter 18 Jahren besitzt, mit dem Zeitpunkte der Versetzung in den Ruhestand;

5) für den pensionieren Beamten mit dem Ablauf des­jenigen Monats, in welchem die unter Ziffer 4 bezeichnete Voraussetzung zutrifft. Durch eine nach der Pensionirung

feilbieten, und

Personen, welche bei kirchlichen Festen Erbau­ungsschriften, Heiligenbilder, Rosenkränze, Wachskerzen u. ähnliche zur Förderung der kirch­lichen Andacht dienende Gegenstände feilbieten, in Gemäßheit des §. 3, Nr. 5, des Gesetzes vom 27. Februar 1880 von der Entrichtung der Wau- _ . . , berlaaerfteuer befreien»

geschlossene Ehe ober d»rch das Vorhandensein von Kindern Die ^nnmltrlip Neaieruna wolle hiernach das

aus einer solche» wird das Erlöschen ter Verpflichtung: "/e KONlgUcye vki-glerung wv^

nicht gehindert. (F f.) ; Weitere veranlassen und in Gematzhett der Bestlm-

Aus Grund des §. 12 des Reichsgesetzes gegen die ge- 11 ^^ t ^ ^ SlmVCifmifl ÜOttl 4. 2Rärj

meingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 1880 und in der Circnlar-VersÜgNNg V0N demselben 2I. Oktober 1878 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß j Tage F. M. II 3073 M. d. J. 1 8. 1759 gebracht, daß die sechste vermehrte Auflage vom Jahre ' zu 1 dafür Sorge tragen, daß diese AliordNUNg 1881 der im Verlage der Volksbuchhandlung zu Zürich dnrch die Amtsblätter zur öffentlichen Kenntniß erschienenen nicht periodischen Druckschrift:iöO8iaibemo= npbrniiit inirb kratische Lieder und Deklamationen" nach tz. 11 des ge- : » -/ ». noi «itfpr

dachten Gesetzes durch den Unterzeichneten verboten worden ist. |.. / t

Berlin, den 27. Mai 1882. An die Kvmgllchc Regterung zu Cassel. II. 4792.

Der Königliche Polizei-Präsident, von Madai. * *

Auf Grund des §. 11 des Reich sgcietzes gegen die ge- Cüffel, den 22. Mai 1882.

meingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom ,--- - - ---

21. Oktober 1878 . . . , . . ,

- wird das in der Stadt Frankenthal zur 31. Mai 1880 ' Verbreitung gelangte Flugblatt, betitelt: Offener Brief an die deutschen Parteigenossen bei Gelegenheit der 50jährigen Gedenkfeier des Hambacher Festes von Joh. Ph. Becker, datirt aus Gens vom 21. Mai 1882, mit 2 Liedern zür erwähnten Gedenkfeier, gedruckt in der Vereins-Buchdruckerei Hottingen-Zürich, hierdurch verboten,

Speyer, den 29. Mai 1882.

Königl. bayerische Regierung der Psalz, Kammerdes Innern, o. Braun, Königlicher Regierungs-Präsident.

Kreis Hersfeld.

Berlin, den 9. Mai 1882.

Aus dem Inhalte der von den Königlichen Re­gierungen 2c. in Erledigung des Erlasses vom 2. Dezember 1880 II 15632 erstatteten Be­richte habe ich nicht die Ueberzeugung gewinnen können, daß ein Bedürfniß vorliegt, den steuerfreien Wanderlagerbetrieb allgemein und unbedingt solchen

Personen zu gestatten, welche

1) auf Grund des H. 2, Absatz 4, des Gesetzes

vom 3. Juli 1876 von der Entrichtung der Hausirgewerbesteuer befreit sind, weil sie bei öffentlichen Festen, Trnppenzusammenziehungen und anderen außergewöhnlichen Gelegenheiten solche Waaren feilbieten, hinsichtlich deren dies

von der zuständigeil Behörde gestattet ist, bezw.

2) ein dem Gewerbebetriebe der vorbezeichneten Personen gleichartiges Geschäft auf Grund eines Legitimations- und Gewerbescheines bei öffentlichen Festen, Trnppenzusammenziehungen und anderen außergewöhnlichen Gelegenheiten betreiben.

Vielmehr kann ich dem von der Mehrzahl der Königlichen Regierungen 20. gegen eine derartige Anordnung vorgetragenen Bedenken nur beipflichten und muß es insbesondere für unzulässig und mit der Tendenz des Gesetzes vom 27. Februar 1880 für unvereinbar erachten, den Handel mit Waaren aller Art bei den bezeichneten Gelegenheiten

steuerfrei zuzulassen. Dagegen ist andererseits nicht zu verkennen, daß gewissen GewerbLarten durch die

lieben Handel mit Erbauungsschriften, Heiligen­bildern, Rosenkränzen, Wachskerzen und ähnlichen Gegenständen eine volkswirthschaftlich schädliche Konkurrenz für einheimische Gewerbetreibende nicht zu befürchten. Ich will daher

" Handwerker, welche zu den Erzeugnissen ihres Handwerks gehörige Waaren auf innerhalb einer Entfernung von 15 Kilometern von ihrem Wohnorte stattfindenden öffentlichen Festen 2C.

i)

I 2)

Bezugnahme auf unsere heutige Amtsblattsbekannt­machung und auf unsere Circular-Verfügung vom 27. März 1880 C I 3591. 2te Angabe.

Königliche Regierung, Abth. für directe Steuern, Domainen u. Forsten.

S ch ö n i a n.

An die sämmtlichen Königlichen Landrathsämter des hiesigen Regierungsbezirks. C I 6782.

* * *

Hersfeld, den 3. Juni 1882.

" Wird hiermit unter Hinweis aus die diesseitige Anordnung vom 23. Mai 1881 Nr. 6060 im Kreis­blatt Nr. 42 zur öffentlichen Kenntniß gebracht mit dem Bemerken, daß nur in diesen vorstehend ad 1 und 2 aufgeführten beschränkten Fällen die betreffenden Beamten von der diesbezüglichen An­zeigepflicht entbunden sind.

7311. Der Königliche Landrath

Freiherr von Broich.

Berlin, den 22. März 1882.

Die Frage, ob den Gerichtsvollziehern der Cha­rakter besoldeter unmittelbarer Staatsdiener im Sinne des §. 8 des Gesetzes vom 11. Juli 1822 (Ges. S. S. 184) beiwohne ist neuerdings wieder­holt zum Gegenstand eingehender Erwägung ge­macht und nunmehr von mir in Uebereinstimmung mit dem Herrn Finanz-Minister und dem Herrn Justizminister in bejahendem Sinne beantwortet worden.

Es ist hierbei die den Gerichtsvollziehern auf Grund gesetzlicher Vorschriften durch die Gerichts- vollziehcrordnung vom 14. Juli 1879 (Justiz-Mi- nist.-Bl. Anlage zu Nr. 30) zugewiesene Gesammt- stellung, insbesondere aber in Betracht gezogen, daß sie für gewisse von Amtswegen angeordnete Amts­handlungen eine vierteljährlich als Pauschquantum festzusetzende Entschädigung aus der Staatskasse beziehen und ihnen ein Mindesteinkommen sowie der Genuß einer Pension von Staatswegen garan- tirt ist. Auch die Gebühren für die den Gerichts­vollziehern von den Parteien übertragenen Amts- Handlungen werden jedesmal amtlich festgestellt, kommen auf das staatlich gewährleistete Mindest- einkommen zur Anrechnung, gehören zu dem peu- sionsfähigen Diensteinkommen und sind im Staats­haushaltsetat in Capitel 30 Tit. 1 als Einnahme sowie in Capitel 74 Titel 7 beiBesoldungen" als Ausgabe aufgeführt.

Ew. Excellenz wollen die Frage, ob die Bestim­mungen des Gesetzes vom 11. Juli 1822 auf Ge­richtsvollzieher Anwendung finden, für die Folge von dem vorbezeichneten Gesichtspunkte aus beur­theilen.

Der Minister des Innern (gez.) v. Pu ttkamer. An den Königlichen Ober-Präsidenten, Staatsmi­nister, Herrn Grafen zu Eulenburg, Excellenz zu Cassel. I. B. 1174.

*

*

Cassel, bett 29. März 1882.

Abschrift lasse ich der Königlichen Regierung zur gefälligen Kenntnißnahme und Beachtung ergebenst zugehen.

Der Ober-Präsident (gez.) Graf zu E u l e n b u r g. An die Königliche Regierung hier. Nr. 1662.

*

*

Cassel, den 6. April 1882.

In Abschrift, mit Hinweis auf unsere Verfü- gung vom 8. October v. I. Nr. A 1 13414, zur Keuntnißnahme.

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.

K ü h n e.

An die Königlichen Landrathsämter des Regierungs­bezirks 20. A I 4971.

* *

Hersfeld, am 6. Juni 1882.

Wird den Herren Bürgermeistern der Amtsorte des Kreises unter Aufhebung meiner Verfügung vom 18. October 1881 Nr. 11840 (Kreisblatt Nr. 84) zur Kenntnißnahme mitgetheilt.

^»ll", vw sa ^rui ±u^. 4796. Der Königliche Landrath

Abschrift zur Kelluttlißilahme und Beachtung unter Freiherr v o n B r o i ch.