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für den
Amtliches.
G es etz , betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der unmittelbaren Staatsbeamte n.
Vom 20. Mai 1882.
(Rortje§ungJ
§ . 6, Die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes pensionirten Beamten, welche weder verheirathet sind, noch unverheiralhete eheliche oder durch nachgesolgte Ehe legitimirte Kinder unter 18 Jahren besitzen, sind von Entrichtung der Wittwen- und Waisengeldbeiträge befreit. Eine nach der PeNsionirung geschlossene Ehe, sowie Kinder aus einer solchen kommen hierbei nicht in Betracht.
§ . 7, Die Wittwe und die Hinterbliebenen ehelichen oder durch nachgesolgte Ehe legitimirte» Kinder eines zur Zeit seines Todes zur Entrichtung von Wittwen- und Waisengeldbeiträge» verpflichteten Beamten erhalten aus der Staatskasse Wittwen- und Waisengeld nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.
§ . 8. Das Wittwengeld besteht in dem dritten Theile derjenigen Pension, zu welcher der Verstorbene berechtigt gewesen ist oder berechtigt gewesen sein würde, wenn er am Todestage in den Ruhestand versetzt wäre.
Das Wittwengeld soll jedoch, vorbehaltlich der im §. 10 verordneten Beschränkung, mindestens 160 M. betragen und 1600 M. nicht übersteigen.
§ . 9. Das Waisengeld beträgt:
1) für Kinder, deren Mutter lebt und zur Zeit des Todes des Beamten zum Bezüge von Wittwengeld berechtigt war, ein Fünftel des Wittwengeldes für jedes Kind;
2) für Kinder, deren Mutter nicht mehr lebt oder zur Zeit des Todes des Beamten zum Bezüge von Wittwengeld nicht berechtigt war, ein Drittel des Wittwengeldes für jedes Kind. ,
§ . 10. Wittwen- und Waisengeld dürfen weder einzeln noch zusammen den Betrag der Pension übersteigen, zu welcher der Verstorbene berechtigt gewesen ist oder berechtigt gewesen sein würde, wenn er am Todestage in den Ruhestand versetzt wäre.
Bei Anwendung dieser Beschränkung werden das Wittwen- ■ und das Waisengeld verhältnißmäßig gekürzt.
§ . 11. Bei dem Ausscheiden eines Wittwen- und Waisen- geldberechtigten erhöht sich das Wittwen- oder Waisengeld : der verbleibenden Berechtigten von den» nächst folgenden ■ Monat an insoweit, als sie sich noch nicht im vollen Ge- | nutz der ihnen nach den §§. 8 bis 10 gebührenden Beträge befindet».
§ . 12. War die Wittwe mehr als 15 Jahre jünger als der Verstorbene, so wird das nach Maßgabe der §§. 8 und 10 berechnete Wittwengeld für jedes angefangene Jahr des Altersunterschiedes über 15 bis einschließlich 25 Jahre um 2» gekürzt.
Aus den nach §. 9 zu berechnenden Betrag des Waise»- geldes sind diese Kürzungen des Wittwengeldes ohne Einfluß.
§ . 13. Keinen Anspruch aus Wittwengeld hat die Wittwe, wenn die Ehe mit dem verstorbenen Beamten innerhalb dreier Monate vor seinem Ableben geschlossen und die Eheschließung zu dein Zwecke erfolgt ist, um ver Wittwe den Bezug des Wittwengeldes zu verschaffen.
Keinen Anspruch aus Wittwen- und Waisengeld haben die Wittwe und die Hinterbliebenen Kinder eines pensionirten Beamten aus solcher Ehe, welche erst »ach der Versetzung des Beamten in den Ruhestand geschlossen ist.
§ . 14. Stirbt ein zur Entrichtung oon Wittwen- und Waisengeldbeiträge» verpflichteter Beamter, welchem, wenn er am Todestage in den Ruhestand versetzt wäre, auf Grund des £. 7 des Pensionsgesetzes von» 27. März 1872 eine Pension hätte bewilligt werden können, so kann der Wittwe und den Waisen desselben von dem Departementschef in Gemeinschaft mit den» Finanz-Minister Wittwen- und Waisengeld bewilligt werden.
.Stirbt ein zur Entrichtung von Wittwen- und Waisen- geldbeiträgen verpflichteter Beamter, welchem nach den §§.
18 und 19 des Pensionsgesetzes vom 27. März 1872 im Falle seiner Versetzung in den Ruhestand die Anrechnung gewisser Zeiten auf die in Betracht kommende Dienstzeit hätte bewilligt werden können, so ist der Departementschef in Gemeinschaft mit dem Finanz-Minister befugt, eine solche Anrechnung auch bei Festsetzung des Wittwen- und Waisen- gcldes zuzulassen.
§ . 15. Die Zahlung des Wittwen- unD Waisengeldes beginnt mit dem Ablauf des Gnadenguartals oder des Gnadenmonats.
iß. Das Wittwen- und Waisengeld wird monatlich'im Voraus gezahlt. An wen die Zahlung gültig zu leisten ist, bestimmt der Departementschef, welcher die Be- sugniß zu solcher Bestimmung aus die Provinzialbehörde übertragen kann.
Nicht abgehobene Theilbeträge des Wittwen- und Waffen- geldcs verjähren binnen vier Jahren, vom Tage ihrer Fälligkeit an gerechnet, zum Vortheile der Staatskasse.
§ . 17. Das Wittwen- und Waisengeld kann mit rechtlicher Wirkung weder abgetreten noch verpfändet oder sonst übertragen werden.
§ . 18. Das Recht auf den Bezug des Wittwen- und Waisengeldes erlischt:
1) für jeden Berechtigten mit Ablauf des Monats, in welchem er sich verheirathet oder stirbt;
2) für jede Waise außerdem mit dem Ablauf des Monats, in welchem sie das 18. Lebensjahr vollendet. (Schl. f.)
Kreis Hersfeld.
Hersfeld, am 8. Juni 1882.
Zur Vornahme der Frühjahrs-Körung der Zuchtbullen im Amtsgerichtsbezirk Hersfeld ist Seitens der Körungs-CommiMn Termin auf
Dienstag den 13. Juni d. I.
Morgens 10 Uhr
auf dem neuen Viehmarkt vor dem Clausthor dahier bestimmt worden.
Indem ich ein Verzeichnis; der zu prüfenden Bullen hierunter mittheile, weise ich die Herren Ortsvorstände der betreffenden Gemeinden 2c. an, dafür zu sorgen, daß die Bullen unter Anwendung der nöthigen Vorsichtsmaßregeln zur bezeichneten Zeit und am bestimmten Orte der Körungs-Com- Mission vorgeführt werden.
Hinsichtlich der Körung in den übrigen Amts- gerichtsbezirken des Kreises wird noch weitere Verfügung erfolgen.
7593. Der Königliche Landrath
Freiherr von Broich.
Verzeichnis;
der im Amtsgerichtsbezirk Hersfeld im Frühjahr 1882 von der Körungs-Commission zu untersuchenden'Zuchtbullen.
1) ein Bulle des Oeconomen Friedrich Friedrich zu Hersfeld.
2) „ „ des Landwirths Martin Schmidt zu Aua.
3) „ „ des Mühleupächters Jütte zu Kal- kobes.
4) „ „ des Oeconomen Eduard Ziegler zu Kathus.
5) „ „ des Ackermanns Heinrich Goßmanu zu Meckbach.
6) „ „ des Gastwirths Johs. Suukel zu Reilos.
7) „ „ des Domainenpächters Oldenburg zu Wilhelmshof.
8) ,,. „ des Ackermanns Christian Schneider zu Wippershain.
Hersfeld, am 7. Juni 1882.
Die Ortspolizeiverwaltungen und die Königliche Gendarmerie des Kreises werden hierdurch beuach- richtigt, daß die vorläufige Beschlagnahme des unter dem Titel:
„Frauenrache oder das Schiff des Glückes" oder „Die neue Schule des Lebens" oder
„Fürst und Edelmann, oder feindliche Brüder" im Hauptverlage von F. Werthmann, Berlin Josephstraße 9 erschienenen, zu Cottbus durch den Buchhändler Dreßler unter dem Titel:
Der stumme Sklave oder das geheimnißvolle Schloß am Meer. Romantische Erzählung von C. Dauer, Cottbus. Verlag von W. Dreßler. Hauptexpeditiou vou August Gersch, Elberfeld, Diene Nordstraße 1 verbreiteten Romans durch Beschluß des Königlichen Amtsgerichts zu Cottbus oom 21. April 1882 aufrecht erhalten worden ist.
7462. Der Königliche Laudrath
Freiherr von Broich.
Die Unmöglichkeit der Resolution Lingens.
Die Resolution Lingens, zu welcher sich die ultramontanen, nationalliberalen, secessionistischen und fortschrittlichen Mitglieder der Tabakmouopol-
Commission vereinigten, hat eigentlich, noch bevor die Debatte im Reichstage darüber begonnen, vollständiges Fiasco gemacht. Selbst die National- zeitung giebt die Resolution preis, sie legt auf die Annahme, wie Ablehnung derselben keinen Werth, glaubt aber doch, daß die Liberalen nicht wohl daran thun würden, den Irrthum auflommen zu lassen, daß sie das (von der Resolution Lingens empfohlene) Abwarten „für der Weisheit letzten Schluß in den finanziellen und Steuerfragen" hielten; ja sie giebt auch zu, daß lediglich oder auch nur vorzugsweise durch Sparsamkeit für Preußen und Deutschland die finanzielle Frage nicht gelöst werden könne. Auch von dem Vorschlag der Volkszeitung, die Resolution Lingens dadurch practisch zu verwerthen, daß durchgreifende Ersparungen beim Heere vorgenommen werden, scheint die Nationalzeitung, „so lange die internationalen Verhältnisse uns keine Entwaffnung gestatten", nichts wissen zu wollen.
Wir könnten nun nach solchen und ähnlichen Beweisen von der Unhaltbarkeit der Resolution Lingens dieselbe getrost auf sich beruhen lassen, glauben aber doch derselben völlig den Boden entziehen zu müssen durch einfache Darlegung der finanziellen Verhältnisse. Es wird sich daraus die vollständige Gedankenlosigkeit der Resolution zur Evidenz ergeben.
„Die vorhandenen und in Zunahme begriffenen Einnahmen bieten sowohl im Reiche, als in den Einzelstaaten bei angemessener Sparsamkeit die Mittel, die öffentlichen Bedürfnisse zu befriedigen und bestehende Mängel in der Steuer- und Zollgesetzgebung auszugleichen" — so behauptet die Resolution.
Betrachten wir zunächst die öffentlichen Bedürfnisse im Reich. Zu diesen gehört in erster Linie die vollständige, factische, wenn auch nicht formelle Beseitigung der Matricularbeiträge, an der besonders die Südstaaten ein Interesse haben, welche statt der Branntwein- und Brausteuer dem Reiche Aversa zu zahlen haben. Bonden etwa 106 Millionen Mark Mehreinnahmen, welche durch die Reichsgesetzgebung seit 1879 geschaffen wurden, sind (immer in runden Zahlen) 23 Millionen Mark nach dem Antrag Frankenstein dem Reich verblieben, 83 Millionen — nach dem Etat des laufenden Jahres — den Einzelstaaten zugeführt worden. Die Matricularbeiträge für dieses Jahr würden sich auf 113 Millionen stellen, wenn nicht 10 Millionen aus dem Ueberschuß des letzten Etatjahres vorweg genommen und dadurch die Herabsetzung der Matricularbeiträge auf den vorjährigen Satz, nämlich auf 103 Millionen Mark, möglich gewesen wäre. Die den Staaten vom Reich zugeführten Einnahmen bleiben also um 20 Millionen Mark hinter den Beiträgendcr Staaten für das Reich zurück.
Außer diesen 20 Millionen Mark wird das Reich auch für die Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse seiner Beamten größere Summen ausgeben müssen, zur Versorgung der Hinterbliebenen der Beamten, zur Reform des Pensionswesens und zur Verbesserung der Besoldungen, wofür im Ganzen etwa 35 Millionen Mark nöthig sein werden. Diesen 55 Millionen Mark, auf welche Summe man die schon erkennbaren, unabweislichen eigenen Bedürfnisse des Reichs veranschlagen kann, steht die Thatsache eines Üeberschusses aus dem letzten Jahre von ca. 22 Millionen gegenüber, von denen aber schon 10 Millionen — nach dem Antrag Richter — verwendet worden sind. Es bleiben also nur noch 12 Millionen Mark zur Deckung. Angenommen, daß sich dieser Ueberschuß, der vöruehm- lich aus der Post-, Telegraphen- und Reichseiseu- bahnverwaltung sich ergiebt, dauernd erhält, so bleiben doch noch immer 43 Millionen Mark zu decken übrig, und selbst eine naturgemäße Steigerung des Üeberschusses angenommen, so wird man doch auch die naturgemäße Steigerung der Ausgaben in allen Zweigen der Verwaltung in Rechnung