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für den
Kreis Herssetd.
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Amtliches.
Kreis Hersfeld.
Hersfeld, den 21. November 1882.
Diejenigen Herren Ortsvorstände des hiesigen Kreises, welche noch mit der Erledigung meiner Verfügung vom 23. März 1880 Nr. 3135im Kreisblatt Nr. 24, die Ausräumung der Fluthgräben sowie der Ent- und Bewässerungsanlagen betreffend, im Rückstände sind, werden hieran mit Frist bis zum 28. d. Mts. Nachmittags 2 Uhr bei Meidung der Zusendung eines Strafboten erinnert.
14693. ' Der Königliche Landrath
Freiherr von Bro ich.
Hersfeld, den 21. November 1882.
Diejenigen Herren Ortsvorstände des hiesigen Kreises, welche meine Verfügung vom 30, v. M. Nr. 13718 im Kreisblatt Nr. 87, den Verein für Sozialpolitik betreffend, noch nicht erledigt haben, werden hieran mit Frist bis zum 30. b. M. Nachmittags 2 IIhr bei Meidung der Zusendung eines Strafboten erinnert.
13718. Der Königliche Landrath
Freiherr von Broich.
Hersfeld, den 20. November 1882.
Die Erledigung der Schulstelle zu Eitra diesseitigen Kreises vom 1. Dezember d. I. ab wird hierdurch mit dem Bemerken veröffentlicht, daß Bewerber um dieselbe ihre bezüglichen Meldungsgesuche unter Beifügung der nöthigen. Sitteiß- nsd Befähigungszeugnisse binnen 14 Tagen bei dem Königlichen Lokalschulinspector Herrn Pfarrer Hoßbach dahier oder dem unterzeichneten Königlichen Landrathe einzureichen haben.
14611. Der Königliche Landrath _________Freiherr von Broich.
Hersield, den 20. November 1882.
Den Herren Ortsvorständen 2c. des Kreises habe ich heute die nach Maßgabe der festgestellten Uni- cate berichtigten Duplicate der Klassensteuer-Zu- und Abgangslisten Ihrer Gemeinden 2c. pro 1882,83 zugefertigt. Die darin enthaltenen Abgänge sind nunmehr nach Zeit und Betrag in den in Ihren Händen befindlichen Duplicat-Klassensteuer-Rollen pro 1882183 zu notiren und sodann die Listen sorgfältig aufzubewahren.
14320. Der Königliche Landrath ___ Freiherr von Broich.
Hersfeld, den 23. November 1882.
Ich habe vielfach die Wahrnehmung gemacht, daß meine verschiedensten Belehrungen, welche ich den Herren Ortsvorständen des Kreises über den Unterschied zwischen vorläufig festzusetzenden Polizeistrafen wegen Uebertretungen in Gemäßheit des Preußischen Gesetzes vom 14. Mai 1852, des dazu erlassenen Reglements vom 20. Juli 1869 (Amtsblatt von 1870 S. 138) resp. Ministerial- Rescriptes vom 15. September 1879 (Kreisblatt Nr. 81 von 1879) und den zu erkennenden O rd- n u u g s st r a f e n und E x e c u t i v st r a f e u sowohl mittels meiner Verfügung vom 7. Mai 1877 Nr. 4932 «Ireisblatt Nr. 37) als auch noch ganz besonders und ausführlich in der Bürgermeister-Versammlung des Jahres 1878 (vergl. Kreisblatt Nr. 60 von 1878) habe angedeihen lassen, nur bei den wenigsten dieser Beamten den erwünschten Erfolg gehabt haben.
Es sind sogar mehrfach Fälle zu meiner Kenntniß gekommen, daß die Herren Ortsvorstände 2C. bei Erkennung von Ordnungsstrafen und Execu- tivstrafen die für die obenerwähnten Polizeistrafen vorgeschriebenen Formulare zur Anwendung gebracht und dadurch nicht nur in so fern nutzlose Weiterungen verursacht haben, als auf Grund des nach jenem Formular von dem Bestraften bei Gericht gestellten Antrages diese Behörde mit einer in Gemäßheit des Preußischen Gesetzes vom 11. Mai 1842 (abgedruckl im Kreisblatt Nr. 101 von 1877) nicht zu ihrer Competenz gehörigen Sache
unnöthig belästigt wurde, sondern daß daraufhin die betreffende ungesetzliche und sogar den §. 339 des Strafgesetzbuchs verletzende Strafe aufgehoben werden mußte.
Auf Grund dieser unerfreulichen Wahrnehmungen habe ich mich veranlaßt gesehen, Formulare resp, selbstverständlich, nicht immerwörtlich zu benutzende Schemas zu entwerfen,^welche bei Erkennung von O r d n u n g s st r a f e n Seitens der Herren Ortsvorstände aus Grund der §§. 103 und 104, sowie Seitens der Herren Ausschußvorsteher auf Grund des §. 99 der Gemeinde-Ordnung vom 23. October 1834 und beiExecutiv- strafen Seitens der Herren Ortsvorstände sowohl nach §. 104 der gedachten Gemeinde-Ordnung und dem dazu ergangenen MinisteriabErlasse vom 13. Juli 1839 (Gem.-Ordnung S. 184), wie in ihrer speciellen Eigenschaft als Ortspolizeibeamte (§. 61 der mehrerwähnten Gemeinde-Ordnung) auf Grund des §. 18 der Verordnung über die Polizei-Ver- waltung in den neu erworbenen Landestheilen vom 20. September 1867 (Ges. S. S. 1529 und Kreisblatt Nr. 59 von 1876) anzuwenden sind, und bringe ich dieselben hierunter zum Abdruck, indem ich hinsichtlich der Executiv strafen noch besonders auf meine Verfügung vom 24. Dezember 1880 Nr. 14348 (Kreisblatt von 1881 Nr. 1) resp, auf die dadurch veröffentlichte Ministerial-Entscheidung vom 4. Mai 1874 verweise.
14580. Der Königliche Landrath
Freiherr von Broich.
A. Formulare zu Ordnungsstrafen.
Beispielsweise
1. für den Gemeinde-Erheber.
Bei der am . . . ten.....d. I. von mir vorge- nommenen außerordentlichen Revision der Gemeindekasse habe ich gefunden, daß verschiedene Einnahme- und Aus- gabeposten noch gar nicht in den von Ihnen nach §. 6 der allgemeinen Dienstanweisung zu führenden Journalen eingetragen waren, überhaupt alle auf die Rechnungsführung bezüglichen Papiere in der größten Unordnung in den, zur Aufbewahrung derselben bestimmten Behälter zerstreut umherlagen.
Es wird deshalb hiermit gegen Sie aus Grund des §. 103 der Gemeinde-Ordnung vom 23. October 1834 eine binnen 8 Tagen bei der Gemeindekasse zu erlegende Ordnungsstrafe von . . Mark festgesetzt.
.......den... ten.....18 . .
Der Ortsvorstand.
2. für den Ortsdiener.
Da Sie die Veraccordirung der Weißbinderarbeiten am hiesigen Gemeindehause nicht so rechtzeitig, wie Ihnen auf- gegeben war, bekannt gemacht haben, so wird hiermit gegen Sie u. s. w. wie vor.
3. für den Feldhüter.
Sie sind am Nachmittage des ... ten.....d. J. bei Ausübung Ihres Dienstes betrunken gewesen (und zwar ist dies schon das . . . Mal, daß solches vorgekommen ist.) Es wird deshalb u. s. w. wie ad 1.
4. für den Blaswächter.
Da Sie — was Sie selbst zugeben — in der Nacht vom ... ten auf den . . . ten.....d. I. die Uhr nicht abgerufen haben, so wird hiermit gegen Sie u. s. w. wie ad 1.
5. für den Schleichwächter.
Sie sind am . . . ten . . . . d. I. Abend gegen I I Uhr in Ihrer Wohnung schlafend betreten worden.
Es wird deshalb u. s. w. wie ad 1.
6. für Mitglieder des Gemeinderathes wegen Fehlens in den Sitzungen rc.
In der am . . . ten .... d. I. stattgehabten — gewöhnlichen — sämmtlichen Mitgliedern des Gemeinderaths rechtzeitig vorher angesagten außerordentlichen - Sitzung haben Sie (wiederholt) ohne genügende Entschuldigung gefehlt.
Es wird deshalb in Folge gemeinschaftlichen Beschlusses *) vom ... ten.....d. I. hiermit gegen Sie auf Grund des K. 103 der Gemeinde-Ordnung vom 23. October 1834 eine binnen 8 Tagen bei der Gemeindekasse dahier zu er«
*1 Ein solcher Beschluß ist selbstredend auch in's Beschlußprotokoll einzutragen.
legende Ordnungsstrafe von. . Mark festgesetzt.
......, den ... ten.....18 . .
Der Ortsvorstand.
7. für Mitglieder des Gemeinde-Ausschuffes. a.
Da Sie Sich in der letzten Sitzung des Gemeinde-Aus- schusscs vom ... ten .... d. I. trotz meines Ihnen dieserhalb bereits früher gemachten ernsten Vorhalts wiederholt ordnungswidrig benommen haben, so wird hiermit gegen Sie auf Grund des §. 99 der Gemeinde-Ordnung vom 23. Oktober 1834 eine binnen 8 Tagen bei der hiesigen Gemeindekasse zu erlegende Ordnungsstrafe von . . Mark festgesetzt.
......, den . . . ten.....18 . .
Der Ausschußvorsteher.
b.
Da Sie in der am ... ten.....d. J. stattgehabten — gewöhnlichen — sämmtlichen Mitgliedern des Gemeinde- Ausschusses rechtzeitig vorher angcsagten außerordentlichen — Sitzung (wiederholt) ohne genügende Entschuldigung gefehlt haben, so wird hiermit gegen Sie u. s. w. wie vor.
B. Formulare zu Executivstrafen.
1. Bestrafungen durch den Ortsvorstand aus Grund des §. 104 der Gemeinde,Ordnung.
ä.
Sie haben binnen 8 Tagen um Ertheilung des Ortsbürgerrechts in hiesiger Gemeinde nach den §§. 27 und 34 der Gemeinde-Ordnung vom 23. Oktober 1834 nachzusuchen.
Erfolgt binnen der gedachten Frist die Anmeldung nicht, so haben Sie Sich einer Geldstrafe von 1 Mark subfidiair 1 Tag Haft schuldig gemacht.
....., den . . . ten......18 . .
Der Ortsvorstand.
- b.
Da Sie der diesseitigen Aufforderung zu der Ihnen in Gemäßheit der §§. 27 und 34 der Gemeinde-Ordnung vom 23. Oktober 1834 obliegenden Nachsuchung um Ertheilung des Ortsbürgerrechtes in der hiesigen Gemeinde bis heute nicht nachgekommen sind, so wird hiermit gegen Sie auf Grund des §. 104 der erwähnten Gemeinde-Ordnung die Ihnen bereits angedrohte bei der hiesigen Gemeindekaffe zu erlegende Geldstrafe von 1 Mark festgesetzt, an deren Stelle, wenn Sie nicht beizutreiben ist, eine Haftstrafe von 1 Tag tritt.
Sie haben nunmehr bis zum . . ten d. Mts. das Ver- ! säumte nachzuholen, da ich so lange mit Strafen gegen Sie vorgehen muß, bis Sie meiner gedachten Auflage nachgekommen sind.
den ten 18
Der Ortsvorstand.
2. Bestrafungen durch den Ortsvorstand auf Grund des § 104 der Gemeinde-Ordnung.
Da Sie meiner wiederholten Vorladung, Sich zu Ihrer von der Königlichen Staatsanwaltschaft zu Caffel in Sachen des X. zu N. verfügten Vernehmung am ____________ten .................. d. J. Vormittags Uhr in dem Geschäfts- locale des Unterzeichneten zu gestellen, nicht nachgekommen sind, auch keine genügende Entschuldigung vorgebracht haben, so werden Sie hiermit auf Grund des §. 104 der Gemeinde-Ordnung vom 23. Oktober 1834 in eine Geldstrafe von 1 Mark genommen, welche Sie binnen 8 Tagen bei der hiesigen Gemeindekasse zu zahlen haben.
Sie werden hiermit gleichzeitig anderweit aus den ten d. Z..............mittags Uhr unter dem ausdrücklichen Bemerken hierhin vorgeladen, daß Sie im Falle Ihres Nichterscheinens neben einer gleichen Strafe Ihre zwangsweise Vorführung zu gewärtigen haben.
, den ten 18 Der Ortsvorstand.
3. Zwangsweise Durchsetzung einer polizeilichen Verfügung auf Grund des §. 18 der Verordnung vom 20.
September 1867.
Der Arbeiter X. und die — Witwe — ledige — Y. dahier leben, wie festgestellt worden ist, im Concubinat.
Ich gebe Ihnen daher bei Meidung einer Exekutivst r a f e von je Mark eventuell Tage Haft die als- baldige Auflösung des in hohem Grade anstößigen und öffentliches Aergerniß erregenden Verhältnisses auf. , den ten 18 Der Ortspolizeiverwalter:
4 Wie vor.
Da Sie meinem Befehle vom ten 18 ,
Ihr in hohen Grade anstößiges und öffentliches Aergerniß erregendes Zusammenleben aufzulösen, bis heute nicht Folge geleistet haben, so werden Sie hiermit aus Grund des §. >8 der Verordnung über die Polizeiverwaltung in den neu erworbenen Landestheiken vom 20. September 1867 in die angedrohte bei der hiesigen Gemeindekasse binnen 8 Tagen bei Meidung executivischer Beitreibung zu erlegende Geld«