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Mittwochden 13. Dezember 1882.

Nr. 99.

für den

DasKreisblatt" erscheint wöchent­lich zweimal, Mittwochs u. Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal, bei den Postanstal­ten kommt der Postausschlag hinzu.

Bekanntmachungen aller Art werde ausgenommen und die einspaltige Gar­mondzeile oder deren Raum mit 10 Psg. berechnet und wird bei Wiederho­lung entsprechender Rabatt gewährt.

Amtliches.

Kreis Hersfeld.

Hersfeld, den 8. December 1882.

In Folge Ersuchens des Königlichen Kataster- amts dahier werden die Herren Ortsvorstände des Kreises auf den §. 19 des Gebäudesteuer-Gesetzes vom 21. Mai 1861 (Amtsblatt von 1867 S. 103) aufmerksam gemacht.

Nach diesem Paragraphen kann für solche Ge­bäude, welche durch Brand, Ueberschwemmung oder sonstige Naturereignisse vollständig zerstört oder von ihrem Eigenthümer gänzlich abgebrochen wor­den sind, die Gebäudesteuer von dem ersten des­jenigen Monats ab, in welchem die Zerstörung erfolgt, oder der Abbruch vollendet ist, abgelegt werden. Auch kann, wenn durch Ereignisse der gedachten Art der Jahresertrag eines solchen Ge­bäudes ganz oder theilweise verloren geht, sofern der erlittene Verlust den dritten Theil des ;ähr- lichen Nutzungswerthes des Gebäudes erreicht, oder übersteigt, ein dem Verhältniß des stattgefundenen Verlustes entsprechender Theil, nach Umständen der ganze Jahresbetrag der Gebäudesteuer erlassen werden.

Das Katasteramt hat die Wahrnehmung ge­macht, daß der Abbruch 20. der Gebäude wohl dem betr. Bürgermeister angezeigt, aber durch diesen nicht zu dessen Kenntniß gebracht ist, wodurch bei Einführung des erfolgten Neubau's nicht allein eine doppelte Besteuerung, sondern auch, und be­sonders in Betreff der steuerfreien Gebäude, eine Unrichtigkeit der Gebäudesteuerdocumente herbei­geführt wird,

Die Herren Ortsvorstände des Kreises werden daher angewiesen, fortan dem betreffenden Eigen­thümer über den erfolgten Abbruch 2c. eine Be­scheinigung auszustellen und demselben aufzugeben, die Veränderung im Bestände seiner Gebäude unter Vorlage der gedachten Bescheinigung dem König­lichen Katasteramte sofort anzumelden.

14840. Der Komgln^ Landrath.

Heeg, KrnSsecretair.

Hersfeld^den 13. December 1882.

Diejenigen Herren Ortsvorstände des hiesigen Kreises, welche noch mit Erstattung der durch meine Verfügung vom 24. Juli c. Sir. 9559 geforderten Nachweisungüber die in dem Monat October c. zur Zwangsvollstreckung überwiesenen Schulgelds- rückstände im Rückstände sind, werden hieran mit Frist bis zum 18. d. Mts. Nachmittags

2 Uhr bei Meidung der Zusendung eines Straf-

boten erinnert. 9559.

Der Königliche Landratb.

J. V-:

Heeg, Kreissecretair.

Hersfeld, den 13. December 1882.

Diejenigen Herren Ortsvorstände des hiesigen Kreises, welche noch mit Erstattung der durch meine Verfügung vom 4. August c. Nr. 10257 im Kreis­blatt Nr. 62 geforderten Nachweisung über die in dem Monat October c. zur Zwangsvollstreckung überwiesenen Rückstände au directen Kommunal-, Kreis- und Provinzial-Steuern im Rückstände sind, werden hieran mit Frist bis zum 18. d. M. Nachmittags 2 Uhr bei Reibung der Zusen­dung eines Strafboten erinnert.

10257. Der Königliche Landrath.

J. V.:

Heeg, Kreissecretair.

Hersfeld, den 7. December 1882.

Die Herren Bürgermeister der Landgemeinden des Kreises werden hierdurch angewiesen, die nach­stehende Anordnung *) über die Sicherstellung der Verbrauchs-Auflage vom Branntwein nebst Nach­trag**) in Ihren Gemeinden öffentlich bekanntmachen zu lassen, und mit Strenge auf deren Beachtung zu halten bezw. etwaige Zuwiderhandlungen zur

gerichtlichen Bestrafung zu bringen.

15395. Der Königliche Landrath.

J. V.:

Heeg, Kreissecretair.

*) A nordnung

Kurfürstlicher Regierung zu Fulda vom 18. De­cember 1840, über die Sicherstellung der Verbranchs­Auflage vom Branntwein in den Landgemeinden des Kreises Hersfeld.

§. 1. Die Erhebung der Branntweins-Hüls- steuer, welche den Landgemeinden in dem Kreise Hersfeld als Verbrauchs-Auflage kraft des §. 73 der Gemeinde-Ordnung bewilligt worden ist, ge­schieht durch den Gemeinde-Erheber des Bestim­mungsorts.

§. 2. Aller Branntwein (einschließlich der ge­brannten Wasser, des Rums und aller dergleichen Spirituosen), welcher in das Ortsgebiet eingeht, muß ohne Aufenthalt und ohne Umpackung an die Erhebungsstelle gebracht und unter Vorlage des (durch §. 31 des Gesetzes vorn 6. März 1831 vorgeschriebenen) Begleitscheines mit Angabe des Ursprungs und der Quantität angemeldet und nach sofortiger Revision die Hülfsteuer davon vor der Einkellerung entrichtet werden.

Der Erheber trägt diese Deklaration in das (aus ganzen unzerschnittenen Bogen bestehende, mit den Seitenzahlen gehörig versehene) Änmelde-Re- gister ein, welchen Eintrag der Ortsvorstand nach geschehener Einzeichnung in seinKontrollbuch visirt. Den, unter den Begleitschein zu setzenden, Empfangschein über die bezahlte Hülfsteuer hat der Ortsvorstand ebenwohl mit seiner Unterschrift und mit dem Gemeinde-Siegel zu versehen.

§ 3. In der Nachtzeit, d. h. vor 7 Uhr Mor­gens und nach 7 Uhr Abends, darf kein Brannt­wein ohne Vorwissen des Ortsvorstandes einge­bracht werden. Quantitäten über 2 Maaß dürfen nicht ohne Begleitschein geführt werden.

8. 4. Diejenigen Einwohner des Ortes oder der Gemarkung, welche Branntwein oder gebrannte Wasser irgend einer Art im Großen oder Kleinen verkaufen, haben ein Vorrathsbuch nach dem Muster, A. zu führen und in solches ihren dermaligen! Vorrath und allen Zugang an Branntwein 2c. ge- j nau einzutragen.

Dieses Buch muß stets auf Verlangen dem Orts- vorstande und dem sonstigen, einheimischen und auswärtigen, Revisions-Personal vorgelegt werden, so oft dieses eine Revision decVorräthe vornehmen will.

Verweigerung der Vorlage desselben oder andere Widersetzlichkeit bei der Revision wird mit ange­messener Strafe gerügt. Wird durch das Re- visions-Protocoll bekundet, daß die Vorräthe mit dem Vorrathsbuche, bezüglich dem von dem Ge­meinde-Erheber geführten Aumelde-Register nicht; übereinstimmen, so wird der etwaige Mehrvorrath als in der Hülfsteuer unterschlagen erachtet, und erfolgt die Bestrafung vom zuständigen Gerichte.

§. 5. Für jede Branntweins-Brennerei ist nach dem Muster B. ein Eontrollbuch über das Er- zeugniß und den Absatz des Branntweins zu führen. Als Grundlage für die Angabe des Erzeugnisses wird angenommen, daß von 60 Maaß Maisch- raum täglich 1 Maaß Branntwein gewonnen werde. Aller Absatz außer dem Orte ist durch die, von der Ortsbehörde des Empfängers beglaubigten und rücksichtlich der geschehenen Einrichtung der etwa eingeführten Verbrauchs-Auflage gehörig quittirten Begleitscheine nachzuweisen. Diejenige auf diese Weise nicht als abgesetzt nachgewiesene Quantität, welche nach dem Ergebnisse der Revision an dem. Sollvorrathe fehlt, muß in der Hülfsteuer des

(s. § 4)

Anlage A.

für den

V o r r a t h s b u ch .... zu ... .

5 s

«SS

Des Zuganges ' Jahr, Monat und Tag.

Bezeichnung des

Ursprunges mit Namen des Brenners, Verkäufers 2c.

Bezeichnung der Spirituosen.

Quantität

Ohm.^ Ms.

Zeit der Revision und Befund.

Ortes verhalten werden, und das in Folge der Revision dem Gemeinde-Erheber amtlich mitge- theilte Ergebniß der Revision ist zur executiven Beitreibung des festgestellten Hülfsteuer-Betrages nach §. 89 der Gemeinde-Ordnung geeignet.

§. 6. Wer es unternimmt, der Gemeinde die ihr gebührende Abgabe vom Branntwein zu ent­ziehen, begeht einen Unterschleif (eine Defraude). Die Bestrafung erfolgt vom zuständigen Gerichte auf einen, durch das Kreisamt genehmigten, An­trag des Erhebers und des Ortsvorstandes nach Maaßgabe des §. 75 der Gemeinde-Ordnung mit einer Geldbuße von fünf bis zum 20fachen Be­trage der Abgabe, neben Entrichtung oder Nach­zahlung des zur Gemeindekasse schuldigen Ab- gabenbetrags, oder bei Zahlungs-Unfähigkeit mit angemessener Gefängnißstrafe oder Strafarbeit.

§. 7. Bei jeder Uebertretung oder Hintansetzung der obigen, den Branntweins-Verkehr betreffenden, Vorschriften wird die Absicht eines Unterschleifes vermuthet.

§. 8. Außer den Aufsichtsbeamten vom Zoll- und Steuerwesen haben noch die Gemeinde-Diener, Wächter, Feld- und Waldschützen, welche auf die Wahrhaftigkeit in ihren Anzeigen verpflichtet sind, dahin zu wachen, daß solchen Benachtheiligungen der Gemeinden vorgebeugt werde, und die Zuwider­handelnden welche sie betreffen, dem Ortsvorstande vorzuführen. Widersetzlichkeit dabei ziehet die ge­setzliche Strafe (vergl. §. 105 der Gemeinde-Ord­nung) nach sich.

§. 9. Von allen Geld- und Confiscations- 8trafen welche wegen der Gemeinde-Hülfsteuer vom Branntwein eintreten, erhält der Angeber auf Ver­langen ein Drittel.

§. 10. Derjenige konzessionirte Branntwein- schanker, welcher sich eine Uebertretung der obigen, die Sicherung der Gemeinde-Hülfsteuer bezwecken­den, Vorschriften zu Schulden kommen lässet, kann nach Befinden der Umstände durch die Regierung seiner Konzession verlustig erklärt werden.

Fulda am 18. Dezember 1840.

Kurfürstliche Regierung der Provinz Fulda.

Goeßmann. vät. Kepler. Vorstehende Anordnung wird hierdurch publicirt. Hersfeld am 4. Februar 1852.

Kurfürstliches Landrathsamt Uloth.

**) Nachtrag

zu der Anordnung der vormaligen Kurfürstlichen Regierung zu Fulda vom 18. Dezember 1840 über die Sicherstellung der Verbrauchsauflage vom Brannt­wein in den Landgemeinden des Kreises Hersfeld.

Die von der vormaligen Kurfürstlichen Regierung zu Fulda unter dem 18. Dezember 1840 über die Sicherstellung der Verbrauchsabgabe vom Brannt­wein in den Landgemeinden des Kreises Hersfeld erlassene Anordnung wird hierdurch wie folgt, ab- geändert:

1) An Stelle des §. 6 der qu. Anordnung tritt folgende Bestimmung:

Uebertretungen der gegenwärtigen Anord­nungen sind nach §. 75 der Kurhessischen Ge­meinde-Ordnung vom 23. October 1834 bezw. dem Kurhessischen Gesetze vom 16. April 1846 betreffend die Bestrafung der Uebertretungen der Maßregeln zur Sicherung der gemeinheit- lichen Verbrauchsabgaben, mit den daselbst angedrohten Strafen zu ahnden.

2) Der §. 9 der qu. Anordnung fällt weg. Cassel, 30. November 1882.

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern. A. I. 15198. Kühne.