Nr. 102.
für den
Das „Kreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs u. Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition I Mark pro Quartal, bei den Postanstalten kommt der Postausschlag hinzu.
«Kreis ZerssesÜ.
Bekanntmachungen aller Art werben ausgenommen und die einspaltige Gar- mondzeile oder deren Raum mit 10 Pfg. berechnet und wird bei Wiederholung entsprechender Rabatt gewährt.
Aöonnemerüs-Gintadung.
Mit dem 1. Januar beginnt ein neues Abonnement auf das „Kreisblatt." Wir bitten dasselbe rechtzeitig erneuern zu wollen, damit bei Beginn des Quartals keine Unterbrechung in der Zustellung eintritt. Der vierteljährliche Abonnementspreis beträgt 1 Mark excl. Postaufschlag sowohl bei allen kaiserlichen Postanstalten als auch bei der Expedition.
haben, da das Kreisblatt die größte Verbreitung im Hiesigen Kreise hat, sichern Erfolg, und kostet die Viergespanne Garmond-Zeile oder deren Raum 10 Pfg.
Die Expedition.
timtsidjes.
Der Herr Ober-Präsident hat gestattet, daß zum Besten der in Hof Raith bestehenden RettungsAnstalt für verwahrloste Kinder im Jahre 1883 eine einmalige Sammlung freiwilliger Beiträge bei den evangelischen Einwohnern im Regierungsbezirk Cassel — ausschließlich des Kreises Rütteln— und im Stadtkreise Frankfurt a. M. durch polizeilich zu legitimirende Collectanteu veranstaltet werden darf.
Cassel, den 15. December 1882. Königliche Regierung, Abtheilung des JimerL
Kreis Hersfelo.
Cassel, den 7. December 1882.
Aus Veranlassung eines zu unserer Kenntniß gebrachten speciellen Falles einer groben Störung der Sabbathruhe am Abend des diesjährigen Buß- Bet- und Danktages durch Veranstaltung von Feuerwehrübungen mit lärmenden Signalen, bestimmen wir hiermit im Anschluß an unsere Verfügungen vom 4. Februar 1878 (A. I. 716) und vom 20. October 1879 (A. I. 10939), daß derartige Uebungen, soweit sie überhaupt nicht an Wochentagen vorgenommen werden können, nach Beendigung des Nachmittags-Gottesdienstes nur an Sonntagen, an welchen in der Ortskirche das heilige Abendmahl nicht gespendet worden ist, nicht aber auch an hohen Festtagen, insbesondere nicht am jährlichen Buß- Bet- und Danktag, dem ersten Weihnachts-, Öfter- und Pfingsttag unddcmChar- freitag zugelassen werden dürfen.
Königliche Regierung, Abtheilung des Innern. Kühne.
An die Königlichen Landräthe rc. Jl. A. II. 13284.
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Hersfeld, den 21. December 1882.
Wird den Herren Ortsvorständen des Kreises im Anschluß an die Verfügung vom 5. November 1879 Nr. 11832 (Kreisblatt Nr. 90) zur Kennt- nißnahme und Bescheidung der Ortsbrandmetster und deren Stellvertreter hierdurch mitgetheilt.
15775. Der Königliche Laudrath
Freiherr von B r o i ch.
Hersfeld, den 19. December 1882.
Der im Kreisblatt Nr. 97 pro 1880 erlassene, unter'»: 19. Januar 1881 zu Nr. 739 im Kreisblatt Nr. 7 erneuerte Steckbrief betreffend den aus der ReUungsanstalt zu Rengshausen entwichenen Knaben Georg Laun aus Heringen, wird als erledigt zurückgezogen.
15712 Der Königliche Landrath
Freiherr von Broich.
Hersfeld, am 15. Dezember 1882.
Am 10. Januar l883 findet zufolge Erlasses des Herrn Ministers des Innern vom 20. v. M t s. nach Beschluß des Bundesraths im Gebiete des Deutschen Reiches eine allgemeine Viehzählung st a t t. Wie früher, so wird auch jetzt wieder die Zählkartenmethode zu Grunde gelegt.
Die zur Zählung erforderlichen Drucksachen sind
folgende: 1) die Zählkarten A, 2) die Jnstruction B für die Zähler, 3) die Zählercontrollisten C, 4) die Jnstruction D für die Behörden und 5) die Ortsbogen E.
Die Zusendung dieser Formulare wird nach der hier aufgestellten Bedarfsnachweisung in diesen Tagen erfolgen. Diejenigen Herren Ortsvorstände für deren Verwaltungsbezirke das fragliche Formular bis zum 23. d.Mts. nicht eingetroffen sein sollte, wollen mir dies sofort berichtlich mittheilen, damit die nothwendige Nachforschungen ungesäumt angestellt werden können. Sollten die übersandten Formulare für das Bedürfniß einzelner Gemeinden nicht genügen, so ist der Mehrbedarf schleunigst bei mir anzumelden und kurz zu begründen.
Die Viehzählung erfolgt gemeindeweise, wie auch die Ausführung derselben Sache der Ortsbehörden ist. Zur unmittelbaren Leitung der Viehzählung können in den einzelnen Gemeinden, sofern dies die Verhältnisse angemessen erscheinen lassen, nach §. 4 der Jnstruction I). Zühlungscommissionen gebildet werden. Es wird dies aber wohl1 nur in den größeren Gemeinden des hiesigen Kreises nothwendig sein.
Zunächst hat der Ortsvorstand bezw. die Zäh- lungs-Commission alsbald in Gemäßheit des §. 4 der erwähnten Jnstruction die Gemeinde rc. in Zählbezirke einzutheilen und für jeden Zählbezirk einen Zähler zu bestellen. Diese Arbeit muß spätestens bis zum 30. December d. I. beendet sein. Die Theilnahme an dem Zählungsgeschäft ist ein Ehrenamt.
Der Zähler hat sich mit seinen Obliegenheiten nach dem Inhalte der Zählpapiere vollständig vertraut zu machen. Zu dem Zwecke hat die Ortsbehörde bezw. Zählungscommission demselben rechtzeitig zwei Formulare zur Aufstellung der Con- trolliste C. und eine Jnstruction (B.) sowie die für seinen Bezirk erforderliche Anzahl von Zählkarten (A.) zuzustellen.
Jede Haushaltung erhält eine Zählkarte A. Die Austheilung der Zählkarten erfolgt durch den Zähler selbst von Haus zu Haus am 8. u. 9. und die Ausfüllung derselben durch die Haushaltungsvorstände am 10. Januar 1883. Am Morgen des 11. Januar 1883 hat die Wiedereinsammlung der Zählkarten zu beginnen.
Nach beendigter Wiedereinsammlung der Zählkarten und Vornahme der etwa nöthigen Ergänzungen hat der Zähler beide Exemplare der Kontrolliste nach den auf den Zählkarten gemachten Angaben auszufüllen, mittels Namensunterschrift zu beglaubigen und nebst den nach der Nummer- folge zu ordnenden, sowie den unbenutzt gebliebenen Zählkarten bis zum 15. Januar 1883 andie Zählungscommission bezw. die Ortsbehörde zurückzugeben.
Die Zählungscommission bezw. die Ortsbehörde hat das von dem Zähler zurückgelieserte Zählungs- materlal einer genauen Prüfung zu unterziehen und etwaige Mängel, soweit nöthig, auf Grund an Ort und Stelle mündlich einzuziehender Erkundigungen, zu beseitigen. Auf Grund der Con- trollisten hat dieselbe alsdann den Ortsbogen (Formular E) auszufüllen und spätestens bis zum 25, Januar 1883 in zwei Exemplaren hierher einzusenden.
Die Zählkarten sind demnächst, geordnet nach den darauf befindlichen Nummern und nach Zähl- bezirken nebst den Reinschrift-Exemplaren der Eon- trolliften der Zähler und den unbenutzt gebliebenen Zählkarten in sorgfältiger Verpackung bald- thunlichst, spätestens am 31. Ianuar 1883 an das Königliche Landrathsamt einzusenden.
Jedes Packet ist mit einer Aufschrift nach dem im §. 7 der Jnstruction D. vorgeschriebenen Muster zu versehen.
Die Conceptexemplare der Zähler-Controllisten
haben die Herren Ortsvorstände zurückzubehalten und sorgfältig aufzubewahren.
Ich spreche die Erwartung aus, daß die Ortsbehörden bezw. Zählungscommissionen und die Herren Zähler an ihrem Theile dafür Sorge tragen, daß die Viehzählung vorschriftsmäßig, vollständig und rechtzeitig ausgeführt werde.
15474. Der Königliche Landrath.
Heeg, Kreissecretair.
703. Auf Grund des §. 12 des ReichsgesetzeS gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die nicht periodische Druckschrift: „Die deutsche Geheimpolizei im Kampfe mit der Sozialdemokratie", herausgxgeben tzottingen-Zürich, Schweizerische Genossenschaftsbuchdruckerei und Volksbuchhandlung, 1882, nach §. 11 des gedachten Gesetzes durch den Unterzeichneten verboten ist.
Berlin, den 12. Dezember 1882.
Der Königliche Polizei-Präsident, von Madai. 704. Auf Grund des §. 12 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die nicht periodische Druckschrift: „Deutscher Handwerker und Arbeiter, Notizkalender für das Jahr 1883."^ Nürnberg. Verlag von Wörlein und Comp., nach §. 11 des gedachten Gesetzes durch den Unterzeichneten verboten worden ist.
Berlin, den 14. Dezember 1882.
Der Königliche Polizei-Präsident, v o n M a d a i.
S t e ck b r i e f.
Gegen den unten beschriebenen sich anscheinend ohne Recht „Cramer aus Erfurt" nennenden angeblichen Geschäftsreisenden, welcher flüchtig ist, ist die Untersuchungshaft wegen Betrugs (Zechprellerei) verhängt.
Es wird ersucht, denselben zu verhaften und in das Amtsgerichtsgefängniß zu H ersfeld abzu- liefern mit Nachricht hierher zu den Akten J. II. 2174,82.
Cassel, am 15. Dezember 1882.
Königliche Staatsanwaltschaft C h u ch u l.
Beschreibung. Alter: etwa 30 Jahre, Größe: mittelgroß, Haare: hellröthlich, dünn und einfach zurückgekämmt, Bart: rother langer Schnurrbart und kurzer stoppelartiger Vollbart der etwa 14 Tage stehen mag, Sprache: deutsch im bayrischen Dialekt und englisch, Kleidung: Helle gelbliche Beinkleider, gleichfarbiger, ziemlich langer Sommerüberzieher, dunkelblauer Tuchrock, niedriger schwarzer Filzhut, bräunlicher langer Seidenschlips, durch einen agraffenartigen Ring gezogen, nach vorn spitz zulaufende Stiefeletten von feinem Leder, die an der Spitze mit einer weißgesteppten Kappe von anderem Leder versehen sind. Führt ein schwarzes, viereckiges in Wachstuch gepacktes, in Lederriemen geschnürtes sogenanntes Musterpacket, eine goldene oder vergoldete Uhr und einen gewöhnlichen Regenschirm bei sich._______
In Hers selb sind am 4. Dezember 1882 zwei kleine Schweinchen (das eine ganz weiß und das andere schwarzgefleckt) gestohlen. Wer über den Verbleib und Dieb Auskunft geben kann, thue dies hierher zu den Akten I. II. 2272; 82, Cassel, den 16. Dezember 1882.
Königliche Staatsanwaltschaft Chuchul.
Äussichten des Deutschen Parlamentarismus.
(Fortsetzung.)
Die Geschichte der unverbesserlichen Thorheiten, durch welche die „Herbstzeitlosen" die Gunst des Geschickes zum dritten Male verscherzten und den Fortbestand der einzigen, unter den gegebenen Umstünden möglichen deutsch-öster- reichischen Parteiregierung moralisch unmöglich machten, ist in jüngster Zeit zwei Mal erzählt worden: summarisch