Einzelbild herunterladen
 

Nr. 3.

4, Mittwoch Leu 10. JaHar 1883

DasKreisblatt" erscheint wöchent­lich zweimal, Mittwochs u. Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition I Mark pro Quartal, bei den Postanstal­ten kommt der Postansschlag hinzu.

für den

Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die einspaltige Gar- mondzeile oder deren Raum mit 10 Pfg. berechnet und wird bei Wiederho« lung entsprechender Rabatt gewährt.

allen Kaiserlichen Postanstalten, Landbriefträgern sowie von der Expedition entgegengenommen.

flmtsidjes.

Kreis Hersfeld.

Hersfeld, den 8. Januar 1883.

In Gemäßheit des §. 23 bezw. 56 der Ersatz- Ordnung vom 28. September 1875 haben alle diejenigen Personen männlichen Geschlechts, welche

1) in dem Zeitraum vom 1. Januar 1863 bis einschli eßlich 31. Decem­ber 1863 geboten sind,

2) dieses Alter bereits überschritten, aber sich noch nichtvor einer Ersatz- Behörde zur Musterung bezw. Aus­hebung gestellt,

3) sich zwar gestellt, ab er üb er ihrMi- litair-Verhältniß noch keine feste Bestimmung erhalten haben,.

fich in der Zeit vom 13. Januar bis zum I. Februar d. J. zur Rrkrulirungs- Stammrolle zu melden, und dabei die über ihr Alter sprechenden, sowie die etwaigen sonstigen Atteste, welche bereits ergangene Bestimmungen über ihr Militair-Verhältniß enthalten mit zur

Stelle zu bringen.

Die Herren Ortsvorstände der Stadt-und Land­gemeinden einschließlich der Ortsverwalter des Kreises haben demgemäß im laufenden Monat folgende Bekanntmachung in ortsüblicher Weise viermal zu erlassen:

Jeder Militairpflichtige, welchem über seine __ ________ .

Dienstpflicht eine endgültige Entscheidung der fettigen Staatsverbande behufs Auswanderung Ersatz-Behörden noch nicht ertheilt ist, hat sich in der Zeit vom 15. Januar bis 1. Februar dieses Jahres bei dem Ortsvorstaude zur Recru- tirungs-Stammrolle zu melden, bei Vermeidung der im Gesetze angedrohten Nachtheile.

Für solche Militairpflichtige, welche, ohne an einem anderen Orte im Deutschen Reiche einen

dauernden Aufenthalt zu haben, abwesend sind, haben deren Eltern, Vormünder, Lehr-, Brod- oder Fabrikherren die Anmeldung zu be- forgen, ebenfalls bei Vermeidung der im Gesetze angedrohten Nachtheile."

Die sodann genau nach der Jnstruction des Herrn Ober-Präsidenten vom 16. Mai 1876 (Amts­blatt de 1876 S. 109 u. 110) aufzustellenden Recrutirungs- Stammrollen pro ^863 sind mir nebst den bei den Meldungen zur Stammrolle aus den verschiedensten Jahrgängen vorgelegten Attesten 2C. bis spätestens zum 3. Februar d. J. unter der BezeichnungMilitaria einzureichen.

Ferner haben die Herren Ortsvorstände 2c. des Kreises die in ihren Gemeinden sich aufhaltenden zum einjährig-freiwilligen Dienst berechtigten Mi- Utairpflichtigen, welche in das militairpflichtige Alter eintreten resp, eingetreten sind, und ihrer activen Dienstpflicht noch nicht genügt haben, resp, von der Aushebung noch nicht zurückgestellt wor- deu sind, darauf aufmerksam zu machen, daß sie Wird ben Ortspolizeiverwaltungen und der in Gemäßheit des §. 93 pos. 2 der Ersatz-Ord-1 Königlichen Gendarmerie des Kreises zur Kennl- nung vom 28. September 1875 sich bei der Er- nißnahme und Nachforschung 2c. mitgetheilt. satz-Commission ihres Gestellungsortes schriftlich 306. Der Königliche Landrath

oder mündlich zu melden und unter Vorlegung! Freiherr von Broich.

ihres Berechtigungsscheines ihre Zurückstellung von ^ § chricht t u

der Aushebung zu beantragen haben. für diejenigen jungen Leute, welche in die Uister-

268. Der Komgliche Landrath offizier-Vorschule zu Weilburg einzutreten wünschen.

Freiherr von Broich. (Schluß.)

Hersfeld, den 6. Januar 1883. 4) Bei dem Uebertritt in die Unteroffizier-Schule

Die Herren Bürgermeister und Ortsverwalter hat der Freiwillige den Fahneneid zu leisten und des Kreises fordere ich auf, bis zum 24. Januar steht dann wie jeder andere Soldat des activen j d. I. diejenigen Kinder, welche in der betreffenden Heeres unter den militärischen Gesetzen.

Gemeinde resp. Gutsbezirk nicht geboren, aber, 5) Nach zweijähriger Ausbildung in der Unter- in dieselbe mit ihren Eltern oder sonst wie unge- offizier-Schnle werden die in der Unteroffizler-Vor- impft überzogen sind, in Gemäßheit der Bestimmung schule vorgebildeten Füsiliere an Infanterie- und

im §. 8 des Reglements vom 4. März 1875 Artillerie-Truppentheile überrieselt, und zwar die- (Nr. 15 des Amtsblattes von 1875) mittelst be­sonderer Verzeichnisse nach dem durch Beschluß

des" Bundesraths vom 5. September 1878 vorge­schriebenen, im Amtsblatt pro 1878, Seite 315 und 316 abgedruckten Formulare V. und eventuell VI. zu meiner Kenntniß zu bringen.

Gleichzeitig veranlasse ich die Herren Bürger­meister, in deren Polizeiverwaltungsbezirken sich Königliche Standesämter befinden, denselben mit- zutheilen, daß ich das Formularpapier zu den nach dem Reichsgesetze vom 8. April 1874 über die Ausführung der öffentlichen Schutzpockenimpfung vorgeschriebenen Jmpflisten zur Eintragung der im Jahre 1882 geborenen und noch am Leben befindlichen Kinder demnächst ihnen zusenden werde und dann die Rücksendung innerhalb 14 Tagen erwarte.

Den Herren Localschulinspectoren wird ebenfalls in diesen Tagen die nöthige Bogenzahl Formular­papier zu den nicht in duplo aufzustellenden, aber für die Impfung und Revaccination getrennt haltenden Listen:

über diejenigen Zöglinge, der ihnen unterge­benen öffentlichen Lehranstalten oder Privat­schulen, welche im Jahre 1883 das zwölfte Lebensjahr zurücklegen werden und

über die Schüler, für welche der Nachweis der Impfung nicht erbracht ist,

mitgetheilt werden, und muß ich deren Rücksendung bis spätestens zum 1. Februar d. I.

ä)

2)

erwarten. 227.

Der Königliche Landrath

Freiherr von B r o i ch.

Hersfeld, den 9. Januar 1883.

Der Kaufmann Jeremias Karl Heil von hier, 21 Jahre alt, hat um Entlaffung aus dem dies-

nach dem Caplaud nachgesucht.

312. Der Königliche Laudrath

Freiherr von Broich. Caffel, den 6. Januar 1883.

Der Postgehülfe Otto Wilmar Thieme aus Dresden ist nach Verübung von Buchfälschungen und Unterschlagungen von Postkassengeldern in bis jetzt ermittelter Höhe von 761 Mark seit 2. oder 3. Januar flüchtig.

Thieme ist 20 Jahre alt, von langer Gestalt, sehr kräftig und stark gebaut, hat ein ganz rundes, fleischiges Gesicht, bartlos, aber ziemlich bleiche Gesichtsfarbe, trägt goldene Brille, hat blaue oder graue Augen, kurz geschnittenes dunkles Haar, vollständige Zähne.

Bekleidet war er mit Civilkleidern, dunklem An­

zug, weißer Wäsche, neuem Ueberzieher von ziem­lich rauhem Stoffe, rundem Hut. Seine Stimme klingt hell, scharf und laut.

Das Königliche Landrathsamt benachrichtige ich hiervon mit dem ergebensten Ersuchen, auf Thieme zu fahnden, ihn im Betretungsfalle verhaften und von seiner Festnahme mich benachrichtigen zu wollen Der Kaiserliche Ober-Postdirector. zur Linde.

An das Königliche LaudrathsamLin Hersfeld. 434.

* *

Hersfeld, den 9. Januar 1883.

jenigen Füsiliere, welche die Qualification hierzu erworben haben, als Unteroffiziere.

6) Die Aufnahme in die Unteroffizier-Vorschule ist von folgenden Bedingungen abhängig:

Die Aufzunehmenden dürfen in der Regel nicht unter 15 und nicht über 16 Jahre alt sein.

Dieselben sollen bei einem Alter von 15 Jahren eine Körpergröße von mindestens 151 cm und einen Brustumfang von 7076 cm, bei einem Alter von 16 Jahren eine Körpergröße von min­destens 153 cm und einen Brustumfang von 73 79 cm haben.

Sie müssen sich untadelhaft geführt haben, voll- kommen gesund, im Verhältniß zu ihrem Alter kräftig gebaut, sowie frei von körperlichen Gebrechen und wahrnehmbaren Anlagen zu chronischen Krank­heiten sein, ein scharfes Auge, gutes Gehör und fehlerfreie (nicht stotternde) Sprache haben.

Sie muffen leserlich und im Allgemeinen richtig schreiben, Gedrucktes (in deutscher und lateinischer Druckschrift) ohne Anstoß lesen und die vier Species rechnen können.

Bettnässer, Bruchleidende und mit Fußschweiß behaftete junge Leute dürfen nicht ausgenommen werden.

7) Wer in die Unteroffizier-Vorschule ausge­nommen zu werden wünscht, hat sich, begleitet von seinem Vater oder Vormund, persönlich dem Land- wehr-Bezirks-Commandeur seiner Heimath vorzu- stellen und hierbei folgende Papiere vorzulegen: " a. ein Geourrszeugniß,

b. den Confirmationsschein,

c. ein Unbescholtenheitszeugniß der Polizei- Obrigkeit,

d. etwa vorhandene Schulzeugnisse,

e. die schriftliche unter 3 erwähnte Verpflichtung mit der gleichfalls schriftlichen Genehmigung des Vaters oder Vormundes.

Der Landwehr-Bezirks-Commandeur veranlaßt die ärztliche Untersuchung und die schulwiffenschaft- liche Prüfung.

8) Die Einberufung erfolgt, insoweit Vakanzen vorhanden sind, zum 1. October jeden Jahres durch Vermittelung der Landwehr-Bezirks-Commandeure.

Diejenigen jungen Leute, welche 16z Jahre alt geworden sind, ohne eiuberufen worden zu sein, sind von der Aufnahme ausgeschlossen und erhal­ten daher die eingesandten Papiere zurück.

9) Die Einberufenen haben sich zunächst in das Stabsquartier des heimathlichen Landwehr-Be- zirks-Commandos zu begeben und erhalten daselbst einen Vorschuß in Höhe der für den zurückgelegten Marsch und den Weitermarsch nach Weilburg zu­ständigen Gebührnisse. Diese bestehen in Fahr- und Zehrgeldern. Erstere richten sich bei Eisen- bahnstreckeu nach den von Militair-Perfouen auf Eisenbahnen für Plätze 3. Classe zu zahlenden er­mäßigten bezw. tarifmäßigen Preisen und bei Land­wegen nächste Poststraße nach den tarif­mäßigen Postfahrpreisen, ohne Rücksicht auf das wirklich benutzte Transportmittel. Das Zehrgeld betrügt:

a. bei Reisen auf der Eisenbahn für jedes km 0 5 Pf.

b. bei Reisen auf dem Landwege für jedes km

1,5 Pf.

in beiden Fällen aber mindestens 1 Mark.

10) Bei der Gestellung zum Eintritt in die Un­teroffizier-Vorschule müssen die Einberufenen mit einem Paar guter Stiefeln und zwei neuen Hem­den, sowie mit 6 Mark zur Beschaffung des er­forderlichen Putzzeuges versehen sein.

In der Unteroffizier-Vorschule wird ihnen das zum Lebensunterhalt Nothwendige, einschließlich der Kleidung und der Lehrmittel, unentgeltlich gc- währt.

Berlin den 10. Oetober 1882.

Kriegs-Ministerium. v. Kameke.