Einzelbild herunterladen
 

Nr. 18.

AMS

Sonnabend den 3. März 1883,

DasKreisblatt" erscheint wöchent­lich zweimal, Mittwochs u. Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal, bei den Postanstal- ten kommt der Postaufschlag hinzu.

für den

i»

Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die einspaltige Gar» mondzeile oder deren Raum mit 10 Pfg. berechnet und wird bei Wiederho« lung entsprechender Rabatt gewährt.

flmlHrQes.

Kreis Hersfelk.

Hersfeld, den 27. Februar 1883.

Für den Verkehr auf den Chausseen und andereu öffentlichen Wegen in dem angrenzenden Groß- herzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach sind anderweite Vorschriften erlassen, welche nach­stehend zur Beachtung bei vorkommender Benutzung jener Wege mitgetheilt werden. Insbesondere wer­den die Herren Bürgermeister der Grenzorte ver­anlaßt, Ihre Gemeindeangehörigen darauf speciell aufmerksam zu machen.

16099 82. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.

I.

Gesetz betreffend den Verkehr auf den Chausseen vom 16. August 1882.

Wir C ar l Alexander, von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg rc. rc. verordne» in Ergänzung bezüglich Abänderung des Gesetzes über die Erhebung des Chausseegeldes vom 28. Oktober 1840 mit Zustimmung Unseres getreuen Landtages hiermit, waS folgt:

§. 1. Wer eine Chaussee- oder Brückengeld-Hebestelle passirt, ohne anzuhalten und das schuldige Chaussee- oder Brückengeld zu entrichten, sofern er nicht binnen 3 Tagen den Betrag nachträglich zahlt, ».gleichen wer, um sich der Entrichtung des Chaussee- oder Brückengeldes zu entziehen, die Hebestelle umfährt, umreitet oder um treibt, wird mit dem zwanzigfachen Betrage des zu entrichten gewesenen Chaussee» oder Brückengeldes bestraft und hat den hinter­zogenen Betrag desselben nachzuzahlen.

Gebietstheile, sind durch das Gesetz vom 23. Juli 1876

§. 2. Das Straßen - Reglement vom 4. Oktober 1817 (Ges.-Samml. S. 357), mit den in dessen §. 2 angegebenen über die Bestrafung der Straßen- und Brücken-Gelder- .......

Desraudationen und der Frevel an öffentliche» Straßen, sowie die auf dasselbe bezügliche Vorschrift in §. 5 des GesetzeS vom 28. Oktober 1840 sind ausgehoben.

Es bleibt jedoch Vorbehalten, die zur Regelung des Ver­kehrs auf den Chausseen und anderen öffentlichen Wegen erforderlichen polizeilichen Vorschriften im Lerordnungswege

zu erlassen.

Urkundlich haben Wir gegenwärtiges Gesetz höchsteigen- I » erster Instanz ergangen ist, wir die zuständige Behörde. 2947. ndig vollzogen und mit unserem Staatssiegel bedrucken Zur Erleichterung der Reallasten-Ablösungen ist nach Maß-

händig vollzogen und mit unserem Staatssiegel bedrucken

lassen.

So geschehen und gegeben

Schloß Wilhelmsthal, den 16. August 1882.

(L. S.)

Carl Alexander.

G. Thon. Stichling. v. Groß.

II.

Ministerial-Berordnung zur Regelung des Verkehrs auf den Chausseen und anderen öffentlichen Wegen vom 17. August 1882.

Mit Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Groß- Herzogs wird in Ausführung des in §. 2 des Gesetzes vom 16. August d. J. ausgesprochenen Vorbehaltes zur Regelung des Verkehrs auf den Chausseen und anderen öffentlichen Wegen hierdurch verordnet, was folgt:

§. I. Chausseen im Sinne dieser Verordnung sind die im Straßenregulativ vom 10. April 1821 als Straßen I. Klasse bezeichneten und oom Staate unterhaltenen Kunst- straßen, sowie die nach Maßgabe des Gesetzes vom 31. August 1844 von Gemeinden als Straßen H. Klasse chaussee- ähnlich gebauten und zu unterhaltenden Straßen.

§. 2. Das Befahren der Chausseen ist außer der Zeit der Schlittenbahn nur für Räderfahrzeuge gestattet, und dürfen auch Ackergeräthschaften, Bauhölzer, Bäume und andere schwere Gegenstände, mit Ausnahme der Glattwalzen, aus Chausseen weder geschleppt noch geschleift, sondern nur auf Räderfahrzeuge» oder bei genügender Schneedecke aus Schlitten fortgeschafft werden.

§ 3. Der Radbeschlag der auf Chausseen fahrenden Fuhrwerke muß die Breite der Radfelgen und abgesehen von der durch den Gebrauch eintretenden Abnutzung der Kanten eine ebene Oberfläche haben.

Die Köpfe der Radnägelstifte oder Schrauben an den Radbeschlägen müssen eingelassen sein und dürfen nicht vor stehen.

Aus Luxuswagen findet diese Bestimmung keine Anwendung.

§. 4. Die Breite der Radfelgen beim Befahren der Chausseen wird bestimmt:

a) für Last» und Frachtfuhrwerke, welche zum Gewerbe­betriebe dienen, bei einer Bespannung bis mit 4 Pferden auf mindestens 8 Centimeter, bei einer Bespannung von mehr als 4 Pferden auf mindestens 16 Centimeter, bj für Fuhrwerke, welche ausschließlich oder vorzugsweise

zur Personenbeförderung bestimmt sind, aus mindestens 5 Centimeter.

c) Auf eigenen Rädern bewegte größere Maschinen, ein­schließlich der Lokomobilen, müssen bei einem Gewicht bis zu 6000 Kilogramm eine Radfelgenbreite von min­destens 8 Centimetern, bei einem Gewicht von über 6000 Kilogramm eine solche von mindestens 16 Centi- metern haben. Für Straßenlokomotiven ist in allen Fällen eine Radfelgenbreite von 16 Zentimetern er­forderlich.

Bei anderer als Pferdebespannung werden je 2 Ponnys, Maulthiere, Esel oder Kühe gleich einem Pferde, bei einer Bespannung bis zu 3 Ochsen ein Ochse gleich einem Pferde, bei einer stärkeren Bespannung 4 Ochsen gleich 3 Pferden gerechnet.

§. 5. Auf Lastfuhrwerke, welche zum Betrieb der Land­wirthschaft oder der Forstwirthschaft oder zum Verfahren landwirthschaftlicher oder forstwirthschaftlicher Erzeugnisse dienen, findet die Vorschrift in §. 4a nur dann Anwendung, wenn das Gewicht ihrer Ladung bei vierräderigem Fuhr­werk 2500 Kilogramm, bei zweiräderigem Fuhrwerk 1250 Kilogramm übersteigt.

§. 6. Wenn Verdacht vorliegt, daß die in §, 5 gedachten Fuhrwerke über das dort bezeichnete Maß hinaus beladen sind, so dürfen die zur Handhabung der Straßenpolizei be­rufenen Beamten die zur Ermittelung des Gewichts der Ladung erforderliche» Erhebunge» vornehmen, falls die in §. 4 a vorgeschriebenen Radfelgenbreite nicht vorhanden ist.

Ergiebt sich hierbei eine Urberschreitung des bezeichneten Höchstgewichts, so sind die durch die Gewichtsermittelung entstandenen Kosten von dem Führer des Fuhrwerks zu tragen. Andernfalls sind die Kosten von dein zur Unter­haltung der Chaussee Verpflichteten zu tragen; dagegen steht dem Führer oder Besitzer des Fuhrwerks ein Entschädigungs­anspruch wegen des durch die Gewichtsermittelung herbei- geführten Zeitverlustes in keinem Falle zu. (F. f.)

Bekanntmachung.

Im Gebiete des Regierungsbezirks Kassel, ausschließlich der zu demselben gehörigen vormals Grobherzoglich Hessischen

Ausnahmen, die aus Grundstücken oder Gerechtigkeiten noch hastenden beständigen Abgaben uub Leistungen (Reallasten) für ablösbar erklärt. Die Provokation aus Ablösung steht

sowohl den Verpflichteten, als auch den Berechtigten zu. theilt. Die Ablösungsanträge können direkt bet bei Laut §. 29 des gedachten Gesetzes sind für die nach den | Königlichen General-Commission eingereicht oder #Z»Ä" b-id°rMta*schriftlich°d°rzuProto- Regulirungen, soweit in letzteren nicht bereits ein Erkennt- ; t0U.^slnQ6Dt(la)l 1061'0611-^ AFniglsche ^andratl)

Freiherr von Broich. gäbe des Gesetzes vom 2. März 1850 (Ges.-Samml. S. Hersfeld, den 28. Februar 1883.

I I2) für die Provinz Hessen Nassau eine Rentenbank errichtet, Der NM M Dk'ember 1858 2 "autenbausen

welche laut Allerhöchster Ordre vom 16. September 1876 ^t 010 22. ^mODer -jU ~^UIiyuU]CU

(Rcg.-Amtsblatt S. 801) mit der schon bisher bestandenen geborene Schmied Konrad Fälscher hat um Ent- Rentenbank für die Provinz Westfalen und die Rheinprovinz laffiiNg aus dem diesseitigen staatsverdaude behufs in Münster vereinigt ist. Auswanderung nach Amerika nachgefucht.

Indem wir in Betreff der einzelnen Ablösungsnormen 2778. Der Königliche Landrath

auf die näheren Bestimmungen des Gesetzes nom 23. Juli ^reiberr Don BrvicÜ

1876 Hinweisen, machen wir die Betheiligten noch besonders _ " -L ~__ ^*_

auf die wesentlichen Vortheile aufmerksam, welche ihnen bei Herc-feld, den 2. MUtA looo.

den Ablösungen gemäß §§. 17, 18 und 19 desselben durch Für Johann Adam HartMÜNN aus Heellös, die Vermittelung der Rentenbank dargeboten werde». Nament- ;eht bübter, 16 Jahre alt, ist UM Entlassung aus lich wird es nur dru:ch den Eintritt der Vermittelung der ^ diesseitigen Staatsverbande behufs AusWall-

daß nach den näheren Vorschriften des Gesetzes die Ver- öerUIlg nach Amerika Iiachgesucht worden, pflichteten bei den Ablösungen nach dessen §§. 17 und 2982. ^61 iftVNlgtlche LUllDlUly

.- - ' - - Freiherr oon Broich.

Hersfeld, den 2. März 1883.

18 die AbtösungSrenteN (§. 16) durch Barzahlung des achtzeh »jachen Betrages tilgen können, es den Be­rechtigten aber dann dennoch freisteht, die Abfindung 3um 20 jachen Betrage in 4 prozentigen Rentenbriefen zu ' verlangen; daß ferner sowohl in den Fällen des §.

18, als auch bei den gemäß §. 19 stattfindenden Kapital- ablösungen solcher Reallasten, welche Kirchen, Pfarren, Küpereien, öffentlichen Schulen und den anderen daselbst

bezeichneten Instituten, frommen und milden Stiftungen und FondS zustehen, den Berechtigten, wenn die Ver-

pflichieten nicht selbst die Ablösung durch Baarzahlung yur, unv ^luuciyyuujc«

bewirken wollen, die Abfindung in 4 prozentigen Renten- 10611)611 IjKl'bnrd) QII die Erledigung 01611161 -bCU briefen von der Rentenbank gewährt wird, an welche - fügUNg vom 22. Januar er. Nr. 621 StlTlsulütt letztere dann die ihr dafür überwiesenen Renten von den M. 7, betreffend die Ermittelung des Ernteertrages Verpflichteten nur so lange, als dies zur Zahlung ber mjt ^M bjz llUH 7. d. M t s. Nachmittags Zinsen und zur allmäligen Amortisation der Remen-il b Quleiibllllsl eines Straf-

briefe erforderlich ist, und zwar während eines Zeitraumes - TUeloUNg 061

in den Fällen des §. 18 von 4iT's Jahren, in den Fällen 001611 erinnert.

des §. 19 von 56T*.2 Jahren zu entrichten sind; mit 627.

dem Ablauf dieser Perioden aber die Verbindlichkeit der Verpflichteten zur Entrichtung der Renten ganz aushört.

Im hiesigen Regierungsbezirke bestehen auch zur Zeit noch mannigfache, unter die Vorschriften des gedachten Gesetzes, von welchem bis dahin nur ein verhältnißmäßig geringer? ig M Mark 100 THE.) Versicherungscapital Gebrauch gemacht ist, fallende Reallane», so namentlich in - g f betläslt füll Ül den Lomk-Steuer-El- größerem Umfange ablösbare Geld-, Gelre.de-, und sonstige £ * werden,

Natural-Abgaben und Leistungen, welche von Pflichtigen l)CUllH^MmillU P10-War»

Grundbesitzern an Kirchen, Pfarren, Kustereien, kirchliche welches dlL Herreil Bürgermeister UUd Ortsver»

Beamte, öffentliche Schulen und deren Lehrer zu entrichten sind. Dahin gehören ferner die häufig vorkommende, auf Gütern und Grundstücken lastende, unter den gegenwärtigen Verhältnissen meistentheils Uebelstände zur Folge habende Verbindlichkeit zur Stellung des Faselviehs (Vorhaltung von Samenthieren, namentlich von Bullen und Ebern), sowie andere Reallasten, welche erst durch das erwähnte Gesetz für ablösbar erklärt sind. Mehrfach ist selbst die Regulirung solcher Entschädigungsforderungen, welche gemäß §§. 2 und 24 des Kurhessischen Gesetzes vom 26. August 1848 an die Stelle der dadurch aufgehobenen Realberechtigungen getreten sind, noch rückständig.

Nachdem durch das Gesetz vom 17. Januar d. I. (Ges.- Samml. S. 5) die mit dem 31. Dezember 1878 abgelaufene Frist zur Vermittelung der Rentenbank erneuert, die Ver« Mittelung der Rentenbank nunmehr für alle Ablösungen, welche bis zum 31. Dezember 1883 bei der zuständigen Auseinandersetzungsbehörde beantragt werden, wieder zuge­lassen ist, nehmen wir wiederholt Veranlaffung, die Be- theiligten, welche von den Vortheilen Gebrauch machen wollen, die ihnen die Vermittelung der Rentenbank darbieten, auf diese nur kurz bemessene Präclusivfrist aufmerksam zu machen und aufzufordern, zeitig ihre Ablösungsanträge zu stellen. Wir bemerken dabei noch, daß mit dem Ablauf der auf den 31. Dezember 1883 gestellten Frist für die Berechtigten die Befugniß, Kapitalobfindung zu verlangen, mit alleiniger Ausnahme des im §. 27, Absatz 5 des Ge, setzes vom 23. Juli 1876 angegebenen Falles, gänzlich ver­loren geht, wogegen^>ann die VerpKichteten die Kapitalab­lösung der Ablösungstentky sir JWn FLÄn des §. 19 zum ; fünf und zwanzigfachen/ in den übrigen Fällen zum zwanzigfachen Betrage nur noch durch Baarzahlung be« | wirken können.

Die Ablösungsanträge können von den Betheiligten direkt an uns eingereicht, aber auch bei unsern Spezialkommissarien schriftlich oder zum Protokoll angebracht werden.

Kcs>^ dcn 19. Februar 1881.

Königliche Generalkommission. W i k h r! m y.

Hersfeld, den 3. März 1883.

Wird den Herren Ortsvorständen des Kreises zur Kenntnißnahme und geeigneten Hinwirkung auf die Ablösung der in den betreffenden Gemeinden zur Zeit noch bestehenden ablösbaren Reallasten mitge­theilt. Die Ablösungsanträge können direkt bei der

Die Herrn Ortsvorstände rc. zu Beiershausen, Eitra, Eichhof, Goßmannsrode, Hallendach, Holzheim, Katyus, Kleba, Nieder- aula, Oberhaun, Rotensee, Sieglos, Sorga, Lengendorf, Gethsemane, tzillartshausen, Kleinensee, Lantenhausen, Motzfeld, Röhrigs- Hof, Wehrshansen und Widdershausen

Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.

Hersfeld, den 2. März 1883.

Die Brandsteuer für das Jahr 1883, welche von