Nr. 20.
Hikms
Sonnabend den 10. März 1883:
Das „Kreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs u. Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal, bei den Postanstal- trn kommt der Postaufschlag hinzu.
für den
«Kreis Herssetd.
Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die einspaltige Garmondzeile oder deren Raum mit 10 Pfg. berechnet und wird bei Wiederholung entsprechender Rabatt gewährt.
flmtsirtjes.
Hersfeld, den 9. März 1883.
Diejenigen Herren Ortsvorstände des hiesigen Kreises, welche noch mit Erstattung der durch meine Verfügung vom 24. Juli 1882 Nr. 9559 gefor- i Verteil Nachweisung über die in dem Monats Januar c. zur Zwangsvollstreckung überwiesenen Schulgeldsrückstände im Rückstände sind, werden "hieran mit Frist bis zum 16. d. Mts. Nachmittags 2 Uhr bei Meidung der Zusendung eines Strafboten erinnert.
3251. Der Königliche Landrath
Freiherr von Broich.
Hersfeld, den 9. März 1883.
Die Herren Ortsvorstände 2C. zu
Biengartes, Kleba, Reimboldshansen, Sieglos, Bengendorf, Gethsemane, Leimbach, Unter- neurode und Wölfershausen werden hierdurch an die Einzahlung der Beträge für das "Klassensteuer - Formular - Papier pro 1883 ''4 mit Frist bis zum 16. d. Mts. bei Meldung der Erhebung durch Postnachnahme, erinnert.
2425. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.
Hersfeld, den 6. März 1883.
Den Ortsvorständen der Stadt- und Landge-, meinden des Kreises werden zufolge Verfügung Königlicher Regiernng zu Casfel vom 24. v. Mts. A. li. Nr. 197811. Exemplare einer kurzen Belehrung über das Wesen der Schafräude und über ’ die Tilgung Vieler Krankheit in den nächsten Tagen : zugefertigt werdest, wovon ich dieselben mit der Weisung in Kenntniß setze, die Schafhalter mit dem Inhalte der Belehrung bekannt zu machen, auch ein Exemplar an geeigneter Stelle zu Jedermanns Einsicht anzuheften.
3067. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.
Hersfeld, den 7. März 1883.
Nach einer Mittheilung des Herrn Wegebauaufsehers Walt her dahier, besitzt derselbe noch eine größere Anzahl disponibler Apfel-Edelreiser, welche bei Abholung an die Landgemeinden des Kreises gratis verabfolgt werden sollen. Die Herren Bürgermeister werden hiervon in Kenntniß gesetzt, um im Bedarfsfälle die gebotene Gelegenheit benutzen zu können.
3105, Der Königliche Landrath
Freiherr von Broich.
Hersfeld, den 10. März 1883.
Die Herren Bürgermeister und Ortsverwalter des hiesigen Kassenbezirks werben hierdurch aufgefordert, die Klaffenstener-Zu- und Adgangslisten pro Utes Halbjahr des Etatsjahres 1882; 83 nebst den nöthigen Belägen persönlich in den Local- Steuer-Erhebungsterminen pro März c. zu überreichen.
Königliche Steuerkasse.
Wjskemanu, Königl. Rechnungsrath. Ministerial-Verordnung zur Regelung des Verkehrs auf den Chausseen und anderen öffentlichen Wegen vom 17. August 1882.
(Schluß.)
§• 21. Der Führer des Fuhrwerks muß beim Fahren die Zugthiere fortwährend in Leitung und Aufsicht haben und darf nicht schlafen.
Derselbe darf ferner beim Fahren seinen Sitz weder aus der Ladung eines bis über die Leitern vollgeladenen Wagens, noch aus der Deichsel, noch auf einer an der Seite des Fuhrwerks angebrachten Vorrichtung, noch im Innern eines überdeckten Wagens, von wo aus die Straße nicht übersetzen werden kann, nehmen.
§ . 22. Das Lenken der Pferde auf Chausseen darf bei zwei und mehrspännigem Fuhrwerk nur mittels Kreuzzügel, bei einspännigem Fuhrwerk mittels Doppelzügel geschehen.
DaS Lenken derselben mit dem einfachen Leitseil oder der Leine ist ausnahmsweise nur noch bei forslwirthfchaft- lichen Fuhren gestaltet, wenn der Führer neben dem Fuhrwerk hergeht, sowie bei landwirthschaftlichen Fuhren innerhalb des betreffenden Flur- und Gemeurdebezirks.
§ . 23. Hundesuhrwerke müssen entgegen- oder nach- kommenden Reit- und Zugpferden in angemessener Entfernung ausweichen und hierauf so lange stillhalten, bis die Pferde
Die unter der Firma: „Patria, gegenseitige Lebensversicherungs - Bank" in Wien domicilirte Versicherungsgesellschaft hat auf den ferneren Geschäftsbetrieb in Preußen verzichtet.
Die der Gesellschaft unter dem 25. Juli 1879 ertheilte Concession zu diesem Geschäftsbetriebe wird demgemäß hiermit für erloschen erklärt.
Rücksichtlich der mit Preußischen Staatsangehörigen bestehenden Versicherungen ist die Preußische Lebens- und Garantie-Versicherungs-Actien-Gesell- schaft „Friedrich Wilhelm" hierselbstzur Empfangnahme der Prämien ermächtigt.
Die künftig zwischen der „Patria“ und den Preußischen Versicherten etwa entstehenden Streitigkeiten (4. Concessions-Bedingung) sind, wie von der „Patria“ ausdrücklich anerkannt worden, nach wie vor vor den Preußischen Gerichten zum Aus- trage zu bringen.
Berlin den 1. Februar 1883.
Der Minister des Innern. Im Auftr.: v. Z a st r o w.
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Vorstehende Bekanntmachung wird mit Bezug auf Nr. 64 des Amtsblatts vom Jahre 1879, durch welche die der gegenseitigen Lebens -Ver- sicherungs-Bank „Patria“ ertheilte Concession veröffentlicht worden ist, hiermit pnblicirt.
Cassel den 21. Februar 1883.
Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.
Kreis Hersfelr.
Hersfeld, den 8. März 1883.
Da in diesem Jahre diverse Gemeinden viele Neupflanzungen auszuführen haben und zu diesem Zwecke schon jetzt die nöthigen Vorarbeiten, wie Herstellung der Pflanzgruben, Beschaffung von Pfählen bewirkt werden können, indes aber von den Gemeinden noch Nichts geschehen ist, so fordere ich die Herren Ortsvorstände des Kreises auf, dafür zu sorgen, daß mit diesen Vorarbeiten alsbald begonnen wird. ., ..
Als Bezugsquelle von wo Obstbäumchen beschafft werden können, bezeichnet der ständische Banmeister Herr Xylander dahier:
1) Gärtner Kühnemund hier. ,
2) Obstbaumzüchter Adam Opfer zu Holzheuff.
3) Obstbaumzüchter J. Fr. Blankenburg jr. in Kleinballhausen. _, „
4) Obstbaumzüchter Wilh. Sanner, schmalkalden.
Außerdem empfiehlt derselbe im Interesse und zur Pflege der Obstbaumzucht folgendes Werkchen
„Kurze belehrende Jnstruction für Straßen- und Gemeindebaumwärter von Dr. Ed. Lucas, zweite Auflage."
Dasselbe ist in der Buchhandlung dahier für den Preis von 35 Pfg. zu beziehen. ,
Indem ich den Gemeinden ebenwohl die Anschaffung dieses Werkchens empfehle, bemerke ich, daß ich mich nach Verlauf von vier Wochen in der Buchhandlung erkundigen werde, welche Gemeinden dasselbe beschafft haben und welche nicht. Die Ortsvorstände der Letzteren werde ich alsdann auffordern, mir die Gründe für die Nichtbeschaffung einznberichten.
2688. Der Königliche Landrath
Freiherr von Broich.
Hersfeld, den 9. März 1883.
Diejenigen Herren Ortsvorstände des hiesigen Kreises, welche noch mit Erstattung der durch meine Verfügung vom 4. August 1882 Nr. 10257 im Kreisblatt Nr. 62 geforderten Nachweisung über die in dem Monat Januar c. zur Zwangsvollstreckung überwiesenen Rückstände an direkten Kommunal-, Kreis- und Provinzial- steuern im Rückstände sind, werden hieran mit Frist bis zum 16« d.Mts. NachmiNags 2 U h r bei Meldung der Zusendung eines Straf- boten erinnert.
3252. Der Königliche Landrath
Freiherr von Broich.
vorüber sind. Die Führer der Hundefuhrwerke dürfen hierbei nicht auf dem Wagen sitzen bleiben.
§ 24. Pferde, Maulthiere und Esel, sowie Zug- und Mastochsen dürfen nur gekoppelt auf Chausseen- geführt werden. Es dürfen nicht mehr als vier Stück in einer Reihe neben einander gekoppelt und bei je 10 Stück muß mindestens 1 Führer vorhanden sein.
Bei Rindviehheerden, die auf Chausseen getrieben werden, ist für je 20 Stück Rindvieh mindestens 1 Treiber, bei Schafe-, Schweine- und anderen Viehheerden von mehr als 20 Stück sind mindestens 2 Treiber erforderlich.
Aus Vieh, welches zur Weide und von da zurück getrieben wird, finden die vorstehenden Bestimmungen feine Anwendung.
§ . 25. Wenn eine Viehheerde auf einer Chaussee einem Fuhrwerk oder einem Reiter begegnet oder von einem Fuhrwerk oder Reiter eingeholt wird, so muß das Vieh zum Vorbeilassen des Fuhrwerks oder des Reiters zur Seite hin zusammen getrieben werden.
§ . 26, Es ist verboten:
1. die Fahrbahn der Chausseen durch Anhalten mit Fuhrwerk oder Vieh zu versperren oder aus Chausseen sonstige Gegenstände auszustellen, hinzulegen oder liegen zu lassen, durch welche der freie Verkehr gehindert wird,
2. Geschirre, welche aus Roth auf der Chaussee haben abgespannt werden müssen, während der Dunkelheit unbewacht oder unbeleuchtet stehen zu lassen,
3. die beim Anhalten unter die Räder der Fuhrwerke gelegten Unterlagsteine aus der Fahrbahn liegen zu lassen,
4. Schutt und andere Gegenstände, durch welche die Chaussee verunreinigt oder der Wasserabfluß gehemmt wird, ohne Erlaubniß der Chaufleeaufsichtsbehörde auf Chausseen abzulagern,
5. über den an den Chausseen längs des äußeren Grabenrandes oder des Fußes der Dammböschung befindlichen Sicherheitsstreisen zu ackern,
6. einem andern Fuhrwerke an einer dazu nicht geeigneten Sc.üe der Chaussee oder in ungeeigneter Weise vor- zufahren,
7. sich mit einem andern Geschirre auf der Chaussee in eine Wettfahrt einzulassen,
8. auf Chausseen oder in unmittelbarer Nähe derselben in unnöthiger Weise oder übermäßig laut mit der Peitsche zu klatschen oder sonstigen ungebührlichen Lärm zu erregen, namentlich auch Zug- und andere Thiere zum Zwecke des Antreibens in unnöthiger Weise oder übermäßig laut anzuschreien,
9. an Chausseen oder in unmittelbarer Nähe derselben Lokomobilen und Dreschmaschinen auszustellen, Feuer anzuzünden, Schießplätze, Seilerstände, offene Kegelbahnen, Hundehütten zu errichten, Thierhäute und andere auffallende Gegenstände auszuhängen oder auszustellen, welche das Scheuwerden der Pferde und sonstigen Zugthiere verursachen können,
10. Thierhäute und andere Gegenstände, welche zum Scheuen der Pferde und sonstigen Zugthiere Veranlassung geben können, wie landwirthschaftliche Maschinen, wilde Thiere in Käfigen, gefallenes Vieh, Spiegel und dergleichen, auf Chausseen unverdeckt zu transportiren,
11. auf den Bankers, den Böschungen und in den Seiten- gräben der Chausseen zu fahren, zu reiten, sowie Vieh zu treiben, zu hüten oder weiden zu lassen, ingleichen das zum Ackern verwendete Zugvieh in den Scitengräben umzuwenden.
§. 27. Die Vorschriften in den §§. 10 bis 26 dieser Verordnung sind auch auf die als Wege III. Klasse unterhaltenen öffentlichen Ortsverbindungswege entsprechend an« zuwenden.
Inwieweit auch die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung nach dessalls erlassener Bekanntmachung auf die vor, stehend gedachten Wege Anwendung finden sollen, unterliegt der Schlußsassung der betreffenden Ortspolizeibehörde.
§. 28. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden, soweit nicht die Strasbestimmungen des Strafgesetzbuchs hierbei in Anwendung kommen, mit Geld bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft.
§. 29. Bei Zuwiderhandlungen gegen die §§. 2—10, 13, 14, 16—18, 22, 26 Ziff. 10 dieser Verordnung sind neben den in erster Linie zu bestrafenden Führern auch die Eigenthümer der Fuhrwerke, beziehungsweise der Bespannung nach den gleichen Bestimmungen in Strafe zu nehmen, falls dieselben nicht nachzuweisen vermögen, daß die Führer gegen ihre ausdrückliche Anordnung gehandelt haben.
§. 30. Auf Fuhrwerke und Gespanne des Reichsheeres erleidet diese Verordnung keine Anwendung.
§. 31. Die vorstehende Verordnung tritt in Ansehung der Bestimmungen in den §§. 2 und 4 a und b mit dem 1. April 1883, hinsichtlich der Bestimmungen in den §§. 9, 14, 18 und 22 mit dem 1. Oktober dieses Jahres, im klebrigen mit dem Tage der Bekanntmachung in Kraft.
Weimar, am 17. August 1882.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, Departement des Aeußern und Innern.
v. Groß.