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Nr. 34.

Donnerstag den 19. April 1883

DasKreisblatt" erscheint wöchent­lich dreimal, Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark 40 Pfg. pro Quartal.

für den

Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die einspaltige Gar- mondzeile oder deren Raum mit lo Psg. berechnet und wird bei Wiederho­lung entsprechender Rabatt gewährt.

AmMche8.

Kreis Hersfeld.

Hersfeld, den 14. April 1883.

Die Ortsvorstände derjenigen Gemeinden des Kreises, deren Gemarknng die Landesgrenze be­rührt, haben bestehender Vorschrift gemäß am 1. Mai d. Js. die Grenze zn begehen und das Er­gebniß dieser Begehung längstens bis zum 8. k. Mts. speziell anher einzuberichten.

4809. Der Königliche Landrath

Freiherr von Broich.

Hersfeld, den 16. April 1883.

Für den am 24. April 1865 zu Courode ge­borenen Johannes George S ch ü t r u m p f ist um Entlassung aus dem diesseitigen Staatsverbande behufs Auswanderung nach Amerika nachgesucht

sind von der Frühjahrs-Control-Versammlung entbunden.

2) Wie den Mannschaften schon früher mitgetheilt ist, werden Ordres nicht ausgegeben, sondern es findet die Beorderung lediglich durch diese

3)

Bekauutmachuug und durch Ausrufen in den verschiedenen Ortschaften statt.

Die Bethätigten werden noch besonders darauf aufmerksam gemacht, daß nach dieser Art der Beorderung die Fehlenden ebenso strafbar sind, als wenn sie, wie früher, per­sönliche Ordres erhalten hätten.

Die Mannschaften aus einzelnen hier nicht ge­nannten Höfen, Mühlen 2c. werden zu den Ortschaften gerechnet, zu deren Gemeinden sie

worden. 4884.

Der Königliche Landrath Freiherr von Broich

BekanntmachUNg.

Die diesjährigen Frühjahrs - Eo ntrol- Versammlungen für die Mannschaften aus dem Kreise Hersfeld finden wie folgt statt:

1) zu Unterh nun

Moniag bett 23. April b. J. Vormittags 10 Uhr für die Manuschaften aus den Gemeinden Eitra, tzilperhausen, Holzheim, Kathus, Kohlhausen, Krns- pis, Oberhann. Oberrode, Petersberg, Roßbcch. Wilhelmsyof, Noteusee, Stürklos, Sieglos, Sorga, Unterhaun, Wippershain und Biengartes.

2) zu Hersfeld

Dienstag den 24. April b. I. Vormittags 10 Uhr für die Mannschaften aus der Stadt Hersfeld und dem Hof Aieisebach, sowie aus den Genieinden Friedlos, Reilos, Mecklar und Meckbach sowie dem Gutsbezirk Eichhof.

3) zu Obergeis

Mittwoch den 25. April d. J. Vormittags 10 Uhr für die Mannschaften aus den Gemeinden Allmers- Hausen mit Hählgans, Aua, Biedebach, Gitters- dorf, Goßmannsrode, Heenes, Kalkobes, Obergeis, Reckerode, Rohrbach, Notterterode, Tann und

gehören.

4) Die Mannschaften haben ihre sämmtlichen Militairpapiere mit zur Stelle zn bringen.

5) Etwaige Dispensationsgesnche sind rechtzeitig an den betreffenden Bezirksfeldwebel zu rich- teu und können nur durch das Bezirks-Com- maudo genehmigt werden. Ist bis zum Tage der Evntrol-Versammlung die Entscheidung auf ein Gesuch noch nicht erfolgt, so muß der Betreffende unfehlbar bei derselben erscheine«.

6) Etwaige plötzliche Krankheits- oder sonstige Verhindernngs-Fülle müssen dnrch ärztliche oder ortspolizeiliche Atteste, welche spätestens auf dem Controlplatz abzugeben sind, beschei­nigt werden. In allen ärztlichen Attesten ist

(Revision.) In den letzten 8 Tagen jedes Vierteljahres müssen von drei Vorstandsmitgliedern Revisionen der sämmt­lichen Versicherungen vorgenommen werden. Findet sich hierbei, daß Vieh nicht sorgsältig behandelt und gepflegt wird, so sind die betreffenden Versicherungen zu löschen, im Falle die Eigenthümer in der ihnen vom Vorsteher ge­stellten Frist nicht Besserung eintreten lassen. Im Uebrigen sind die anfänglichen Taxen soviel als möglich beizubehalten, um Abänderungen des Katasters thunlichst zu vermeiden. Die Löschung der ausgetretenen Mitglieder ist im Ver- ftcherungs-Kataster zu bewirken.

Beiträge.

(Eintrittsgeld und Revisionskosten.) §. 9. Neu hinzu« tretende Mitglieder haben in die Vereinskaffe soviel nach- zuzahlen, als bei einem etwa vorhandenen angesammelten Vereinskapitale bei befielt Vertheilung nach dem Verhältnisse der Versicherungssumme aus sie fallen würde, dagegen haben sie bei etwaigen Schulden keine Vergütung zu beanspruchen.

(Beiträge.) (Die von den Versicherten zu zahlenden regelmäßigen jährlichen Beiträge werden auf 1 g der Ver­sicherungssumme also auf 1 Pfg. von jeder Mark festgesetzt, jedoch mit der Maßgabe, daß, sobald das dadurch ange­sammelte Kapital 1OOO Mark erreicht hat, dieser Procentsatz vom Vorstände vermindert, zeitweise eingestellt und, im Falle es zur Deckung von Entschädigungen an Geldmitteln fehlen sollte, auch zeitweise erhöht werden kann. Bei Be. rechnungen dieser Beiträge wird der Monat, in welchem Ab- u. Zugang bei dem Viehstande eintritt für voll ange-

nommen. Für nicht abgemeldetes Vieh Beiträge werden nicht erstattet.)

Oder für ven letzten Satz: *)

Neu zutretende Mitglieder zahlen Eintraggebühr von 1 Mark 50 Pfg.

zu viel gezahlte

pro Stück eine Sollte ein be«

reits ausgetretenes Mitglied dem Vereine zum 2. Male beitreten wollen, so hat dasselbe pro Stück 2 Mark an die

v." , v Vereinskaffe zu zahlen. Jedes Miigtied ist für dasjenige

die Kranthelt anzngebeu. Atteste, welche nur Kake^de^ahr, in welchem es für ein zu versicherndes Stück die Bemerkung enthalten, daß ein Mann am Vieh ein Eiiurittsgeld von 1 Mark bezw. I,S0 Mark zu Erscheinen zur Coutrol-Versammlung gehin-

Unterweis.

4) zu Niederaula

n 26. April d. A. Vormittags 10 Uhr

Donnerstag den 26. April d. A. Vormittags 10 Uhr für die Mannschaften aus den Gemeinden Allen- dorf, Asbach, Beiershansen, Frielingen, Gersdorf, Gershausen, Hattenbach, Heddersdorf, Kemmerode, Kerspenhansen, Kirchheim, Kleba, Mengshausen, Niederanla, Niederjoffa, Neimboldshansen, Solms, Willingshain und Engelbach mit Hof Sternberg.

5) zu O d e rl »ng Ssr ld

Freitag den 27. April d. J. Vormittags 10 Uhr für die Mannschaften aus den Gemeinden Ausbach, Conrode, Dünkelrode, Hillarlshausen, Hilmes, Lampertsfeld, Laudershausen, Malkomes, Motzfeld, Oberlengsleid, Ransbach, ScheuklengSfeld,Schenk- solz, Unterweisenborn, Wehrshausrn und Wüstleid.

ü) zu Heimboldshau jen

Freitag den 27. April d. J. Nachmittags 3 Uhr für die Mannschaften aus den Gemeinden Bengen- dorf, Friedewald, Gethsemane, Harnrode, Helln- boldshausen, Herfa, Heringen, Kleinenlee, Lauten- hausen, Leimbach, Lengers, Aöhrigshvf mit wpe, Philippsthal, Widbershausen, Wölfershaulen und

dert ist, ohne Angabe des Grundes werden nicht angenommen.

Rotenburg a. F., am 5. März 1883.

Königliches Landwehr-Bezirks Commando.

von Rohrscheidt, Major und Bezirks-Commandeur.

* , *

Hersfeld, den 10. März 1883.

Die Herren Orlsvorstände 20. der Stadt- und Landgemeinden des Kreises werden angewiesen, die vorfteymoe Bekanntmachung wiederholt in ihren Bezirken auf ortsübliche Weise zu veröffentlichen und namentlich zur Kenntniß aller betheiligten Mannschaften zu bringen.

30#. Der Königliche Landrath

Freiherr von Broich.

zahlen hat von der weiteren Zahlung eines regelmäßigen Beitrages frei.

Die Höhe der durch Umlage aufzubringenden außerordent- lichen Beiträge hat der Vorstand mit Berücksichtigung der Kassenverhältnisse, in jedem einzelnen Falle festzusetzen."

Mitglieder, welche nicht pünktlich zahlen, erhalten eine Mahnung, unb wenn im Monat der Fälligkeit nicht gezahlt wird, im darauf folgenden Monat eine 2. Mahnung. Für die 1. sind 10 Pfg. für die zweite Mahnung 20 Pfg. in die Vereinskasse zu zahlen. Erfolgt auch im 2, Monate die Zahlung nicht, so sind die betreffenden Mitglieder aus- zuschließen. Die ausgeschlossenen Mitglieder, sowie die frei­willig ausgeschiedenen Mitglieder haben, insofern der Aus­tritt nicht durch Abschaffung des Thieres erfolgt, allen ihren Verpflichtungen bis einschl. des Monats, in welchem die Ausscheidung erfolgt nachzukommen, etwa vorhandene

Unteriienrode.

Zur strengen Nachachtung für die betheillgten Mannschaften fügt das Bezirks-Commaudo w geude Bemerkungen hinzu:

1) Zu den Frühjahrs - Eontrol - Versammlnugen haben sich sämmtliche gediente Mannschaften des Benrlaubtenslandes, welche zn der Land­wehr, der Reserve und zu den Dispositiolls- Urlaubern gehören, sowie die zur Disposition der Ersatz-Behörden Entlassenen einzufinden.

Nur diejenigen Wehrlente, die in der Pe­riode vom 1. April 1871 bis 30. September 1871 eingetreten und in Folge dessen in diesem Herbst zum Landsturm übergeführt werdell,;

Statuten

des .... Viehversicherungs-Vereins.

(Schluß.)

(Aufnahme.) Auf bie Anmeldung bet dein Vereinevor- steyer erfolgt durch 3 Vorstandsmitglieder die Besichtigung und Taxe des Viehes In zweifelhaften Fällen nach Bischluß des Vorstandes un.er Zuziehung eines approbirten Thier- arztes) und Ausnahme in das Bersicherungslataster. Die Versicherung findet nur mit g des Laxwerthes statt. Dieser ist in einer ganzen Zahl auSzudrucken, welche durch 4 teilbar ist, um bei den Versicherungssummen Brüche zu vermeiden. Sosort und) der Aufnahme sind den Versicherten die Ausnahmebescheinigungen bezw. Policen, welchem die Statuten beizudrucken, im Falle letztere oen Mitgliedern nicht besonders verabsolgt worden sind, auszuhändigen. Die Versicherung teilt jedoch erst 14 Tage nach der Auf­nahme in Kraft, auch wirb erst dann das Thier mit dein Vereins Brandzeichen versehen. Ausnahmebescheinigungen bezw. Policen sind auf Grund späterer An- und Abmeldungen, sowie der sich bei den regelmäßigen Revisionen etwa er­gebenden veränderten Taxmerthe (innerhalb 4 Wochen vor dem Kalben ist eine Erhöhung unzulässig) zu berichtigen.

Soll an bie SeUe des versicherten, durch Tausch, Verkauf oder Tod ausgeschiedenen Viehes ein anderes treten, welches noch nicht zur Kasse gehörte oder geht ein bei der Kasse versichertes Thier durch Verkauf oder Tausch an ein anderes Vereinsmitglied über so hat der Eigenthümer eine Einträge- gebühr von 30 Pfennige zu entrichten.

Der Zu- unb Abgang in einem Stalle muß bei einer Strafe von 50 Pfg. per Stück binnen längstens 3 Tagen dem VecemSvorsteher aniiezeigl werden. Die Velsichcrung erlischt sofort durch den Verkauf an Nichtmitglieder. Bei vorgekommenen Veränderungen sind die Versicherten ohne vorherige Aufforderung verpflichtet, bie Aufnahmebe­scheinigungen bezw. Policen dem Rechner behufs Berichtigung nach dem Kataster vorzulegen. Geschieht Lies nicht, so haben die Versicherten die allenfalls dadurch entstehenden Nachtheile zu tragen.

Schulden nach dem Verhältnisse^ der Versicherungssumme zu tragen, auch bis einschl. 4 Wochen, von dem Austritt» an gerechnet, für alle noch vorkommenden Entschädigungen mit zu hasten, dagegen keinen Anspruch auf das beim Austritte etwa vorhandene Vereinsvermögen.

Wenn es zur Deckung größerer Entschädigungssummen deren prompte Regulirung im Interesse aller Mitglieder wunscheuswerth ist, zeitweise an Geld fehlt, unb die schleunige Einziehung den Vereinsmitgliedern zu schwer fallen sollte, so kann eine Anleihe gemacht werden, die sämmtlichen Vereinsmitglieder hasten dafür solidarisch. Diese Anleihe muß spätestens binnen Jahresfrist erstattet und es müssen darnach die Beiträge der Mitglieder regulirt werden.

Regulirung der Entschädigung.

§. 10. Der Verein leistet jedem Mitgliede Vergütung für alle unverschuldeten Unfälle und Verluste nach Vorschrift gegenwärtiger Statuten. Hiervon ausgeschlossen sind der durch Feuer herbeigeführte Schaden, derselbe wird nicht vergütet. Sollte ein Stück Vieh in Folge von Trommelsucht (sog Blähen) beim Hüten verenden, so soll nur die Hälfte des durch die Taxatoren festzustellenden Werthes als Ent» schädigung gezahlt werden. Crepirt dagegen ein versichertes Thier an der Trommelsucht in Folge Hütens vor Sonnen­aufgang oder nach Sonnenuntergang, so verliert der Eigen­thümer jeden Anspruch auf Entschädigung.

Der Entschädigungsbetrag wird, wenn sonst keine Bedenken entgegenstehen, vom Vorstände binnen 3 Tagen nach einge­tretenem Verluste festgestellt und gelangt sosort, spätestens binnen 8 Tagen zur Auszahlung.

Verfahren bei Erkrankungen und Sterbefällen von Vieh.

§. ii. Sobald ein versichertes Thier erkrankt, ist der Besitzer verpflichtet, dem Vereinsvorsteher binnen längstens 12 Stunden nach dem ersten Anzeichen der Erkrankung hiervon Mittheilung zu machen; der Vorsteher verfügt sich sosort an Ort und Stelle und sorgt, unter Hinzuziehung eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder, für die geeignete Hülfe. Wird es für zweckmäßig erachtet, ein Kurverfahren einzuleiten, so hat der Besitzer, bei Vermeidung des Ver­lustes seiner Entschädigungsansprüche, es sich gefallen zu lassen eine Heilung während 2 Wochen zu versuchen. Erfolgt während dieser Zeit keine völlige Herstellung, s«

*) Einer der beiden Sätze ist zu durchstreichen.