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DasKreisblatt" erscheint wöchent- lich dreimal, Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark 40 Pfg. pro Quartal.

Bekanntmachungen aller Art werde« ausgenommen und die einspaltige Gar­mondzeile oder deren Raum mit Iq Pfg. berechnet und wird bei Wiederho­lung entsprechender Rabatt gewährt.

für den

.Kreis flersfesö.

Gittersdorf, Biedebach und das fiskalische Ober- försterettheil Neuenstein.

Station Niederaula

umfassend die Gemeinden Niederaula, Mengs- Hausen, Solms, Niederjossa, Hattenbach, Reim­boldshausen, Kemmerode, den Gutsbezirk Engel­bach mit Sternberg, Kleba, und die fiskalische Oberförsterei Niederaula.

Station Asbach

umfassend die Gemeinden Asbach, Beiershausen und Kohlhausen.

Station KrrSPenhaustn

umfassend die Gemeinden Kerspenhausen, Hilper- Hausen, Roßbach, Holzheim, Kruspis und Stärklos.

Station Friedewald

umfassend die Gemeinden Friedewald, Lautenhausen, Gethsemane, Herfa und die fiskalische Oberförsterei Friedewald, Motzfeld, Hillartshausen und Unter­neurode.

Station WidderShausen umfassend die Gemeinden Widdershausen, Kleinensee und Leimbach.

Station geringen

umfassend die Gemeinden Heringen, Bengendorf, Lengers und die fiskalische Obertörfterei Heringen.

Station Heimboldshausen

umfassend die Gemeinden Heimboldshausen, Wöl- fershausen, Harnrode, Röhrigsyof mit Rippe und die fiskalische Oberförsterei Heimboldshausen.

Station Sdjentkngsfelb

umfassend die Gemeinden Schenklengsfeld, Ober- lengsield, Wehrshausen, Hilmes,Conrode, Lamperts- feld, Laudershausen, Untecu-eifenborn, Wüstfeld, Malkomes, Schenksolz und Dünkelrode.

Station Ransbach

umfassend die Gemeinden Ransbach und Ausbach.

Station Philippsthal

umfassend die Gemeinde Philippsthal.

Auf diesen Jmpfstationen wird der Jmpfarzt in den noch später bezeichnet werdenden Terminen und Vocalen für die Bewohner des Jmpsbezirks unentgeltlich Impfungen vornehmen.

Außer denjenigen, welche sich aus freier Ent­schließung impfen lassen wollen, unterliegen der Impfung im Jahre 1883:

1) jedes im Jahre 1882 geborene Kind, sofern es nicht nach ärztlichem Zeugniß die natür­lichen Blattern überstanden hat,

2) die Kinder, welche im Jahre 1881 oder früher geboren und im Jahre 1882 ohne Erfolg, ohne genügenden Erfolg oder gar nicht ge­impft worden sind, sofern sie nicht nach ärzt­lichem Zeugnisse die natürlichen Blattern über­standen haben, _

3) jeder Schüler einer öffentlichen Schule, oder Privatschule, welcher

a) in diesem Jahre das 12. Lebensjahr zurückgelegt oder

b) den Nachweis der geschehenen Impfung, resp, wenn er über 12 Jahre alt ist, auch den der Wiederimpfung nicht er­bracht oder durch ein ärztliches Zeugniß nachgewiesen hat, Daß er in den letzten fünf Jahren die natürlichen Blattern überstanden hat.

Die Herren Ortsvorstände rc. Haben dies wieder- Holt zur öffentlichen Kenntniß zu bringen, auch den Herrn Lehrern davon Mittheilung zu machen, welche letzteren gemäß §. 13 des erwähnten Ge­setzes als Vorsteher der Schulanstalten die Ver- pflichtung haben:

1) bei der Aufnahme von Schülern durch Ein- fordern der vorgeschriebenen Bescheinigungen festzustellen, ob die gesetzliche Impfung er­folgt ist,

2) dafür zu sorgen, daß Zöglinge, welche während des Besuches der Anstalt impfpflichtig werden, dieser Verpflichtung genügen und

3) wenn eine Impfung ohne gesetzlichen Grund unterbleibt, auf deren Nachholung zu dringen, bei Vermeidung der im §. 15 cit. Gesetzes

Abonnements-Einladung.

Bestellungen auf das

Kreisblatt für den Kreis Hersseld für die Monate Mai und Juni werden von allen Kaiserlichen Postanstalten, Landbriefträgern und von der Expedition angenommen. Neu hinzu- tretenden Abonnenten wird das Kreisblatt vom Tage der Bestellung an bis 1. Mai c. gratis und franco zugesandt.

Die Expedition.

Amtliches.

Kreis Hersfeld.

Hersfeld, den 20. April 1883.

In Folge des Umstandes, daß, wie ich ganz vor Kurzem erfahren habe, über die Höhe der Kosten der Bäder, welche bekanntlich mit den als räudig zu betrachtenden Schaafen vorzunehmen sind, unrichtige Ansichten unter den Schaafbesitzern bestehen und auch noch von böswilliger Seite genährt werden, um die gedachten Besitzer zu veranlassen, ihre Schaafe baldigst loszuschlagen, mache ich hierdurch darauf aufmerksam, daß nach einer mir soeben zu­gegangenen Erklärung des Herrn Kreisthierarztes Schmitt hierselbst die fraglichen Kosten sich, je nach der größern oder geringern Stückzahl der Heerde oder je nach der größern oder geringern Entfer­nung der Heerde vom Wohnorte des beauuc.cn Thierarztes, nur auf 30 bis 50 Pf. pro Schaaf belaufen werden.

Indem ich die Herren Ortsvorstände des Kreises beauftrage, dies sofort in ortsüblicher Weise und zwar mehrfach bekannt zu machen, erwarte ich gleichzeitig, daß auch die Königliche Gendarmerie es sich angelegen sein lassen wird, in jener Hinsicht thunlichst belehrend einzuwirken.

5032. Der Königliche Landrath

Freiherr von Broich.

Hersfeld, den 19. April 1883.

Die Herren Ortsvorstände zu:

Eitra, Kathus, Kirchheim, Kleba, Kohlhausen, Niederaula, Rohrbach, Solms, Sorga, Tann, Wippershain, Heringen, Schenklengsfeld und

Wehrshausen

werden hierdurch an die Erledigung meiner Ver­fügung vom 31. März c. Nr. 3691 im Kreisblatt Nr. 28, die Ertheilung des Unterrichts in weib­lichen Handarbeiten betreffend, mit F r i st bis zum 25. d. Mts. Nachmittags 2 Uhr bei Meidung der Zusendung eines ötrafboteii erinnert.

3691. Der Königliche Landrath

Freiherr von Broich.

~ Den Herren Ortsvorständen 2c. des Kreises theile ich zur Veröffentlichung in ihren Bezirken mit, daß in Ausführung des Reichs-Jmpfgesetzes vom 8. April 1874 der Kreis Hersfeld für das Jahr 1883 in folgende Jmpfstationen eingetheilt worden ist:

Station Hersseld

umfassend die Stadt Hersseld, die Gemeinden Kal- kobes, Allmershausen mit Hählgaus, Heenes, den Gutsbezirk Meisebach, die fiskalische Oberförstern Hersseld und Gutsbezirk Eichhof.

Station Sorga umfassend die Gemeinden Sorga, Kathus, Peters­berg und Gutsbezirke Wilhelmshof und Oberrode.

Station Untermann

umfassend die Gemeinden Unterbaun, Oberhaun, Eitra, Sieglos, Rotensee, Wippershain, den Guts­bezirk Biengartes und die fiskalische Oberförsterei

umfassend die Gemeinden Friedlos, Reilos, Rohr­bach, Tann, Mecklar und Meckbach und die fis­kalische Oberförstern Meckbach

Station ©berget« umfassend die Gemeinden Obergcis, Untergeis, Aua,

angedrohten Geldstrafe bis zu 100 Mk.

Bei der Veröffentlichung haben die Herren Orts- vorstäude 2c. nachdrücklichst darauf aufmerksam zu machen, daß nach §. 14 des mehrerwähnten Gesetzes Eltern, Pflegeeltern und Vormünder, welche den ihnen obliegenden Nachweis, daß die Impfung ihrer Kinder oder Pflegebefohlenen erfolgt oder aus einem gesetzlichen Grunde unterblieben ist, zu führen unterlassen, mit einer Geldstrafe bis zu 20 Mk., und Eltern, Pflegeeltern und Vormünder, deren Kinder und Pflegebefohlenen ohne gesetzlichen Grund und trotz erfolgter amtlicher Aufforderung der Impfung oder der ihr folgenden Revision entzogen geblieben find, mit Geldstrafe bis zu 50 Mk. oder mit Haft bis zu 3 Tagen bestraft werden.

48511. Der Königliche Landrath '

________________________Freiherr von Broich.

Hersfeld, den 17. April 1883.

Für den am 30. October 1864 zu Obergeis geborenen Adam Ap el ist um Entlassung aus dem diesseitigen Staatsverbande behufs Auswanderung nach Amerika nachgesucht worden.

4983. Der Königliche Landrath ________________Freiherr von Broich.

Im Auftrage des Herrn Finanz-Ministers bringe ich die nachstehenden vom Bundesrathe beschlossenen Ausführungsbestimmungen zu der mit dem Uten d. M: in Kraft getretenen Kaiserlichen Verordnung betreffend das Verbot der Einfuhr von Schweinen, L-chweinefleisch und Würsten amerikanischen Ur- spruügs vom 5. März 1883 hierdurch zur öffent­lichen Kenntniß.

Cassel, den 15. April 1883.

Der Provinzial-steuer-Director Schultze.

Ausführungsbestimmungen zur Kaiserlichen Verordnung, betreffend das Verbot der Einsuhr von Schweinen, Schweinefleisch und Würsten ameri­kanischen Ursprungs, vom 6. März 1883.

1) Bei der Einsuhr von Schweinen, von Schweinefleisch, einschließlich der Speckseiten, sowie von Würsten aller Art aus dem Auslande ist der nicht amerikanische Ursprung derselben durch Zeugnisse entweder

a des für den betreffenden ausländischen Bezirk angestellten deutschen Konsuls,

oder

b. der zuständigen Polizeibehörde des Ursprungslandes nachzuweisen. Im letzteren Falle (b) muß die Zuständig­keit der bescheinigenden Polizeibehörde durch den deutschen Konsul (a) besonders beglaubigt sein. Einer solchen Be­glaubigung bedarf es jedoch im Verkehre mit Oesterreich- Ungarn für die nach Maßgabe des mit diesem Reich unterm 2a. Februar 1880 abgeschlossenen Vertrages (Reichs-Gesetzbl. i88i S. 4) ausgestellten oder beglaubigten Ursprungszeug­nisse nicht.

Ist das Ursprungszeugniß nicht in deutscher Sprache aus­gestellt, so muß aus Erfordern der die Einfuhr kontrolirenden oder die Eingangsabsertigung bewirkenden Behörde eine amtlich beglaubigte deutsche Uebersetzung von dem Ein- führenden bezw. Waarenführer beigefügt werden.

Die Ursprungszeugnisse dürfen nicht früher als 30 Tage vor dem Eintreffen der zugehörigen Sendungen an der deutschen Grenze von den unter a und b bezeichneten Be­hörden ausgestellt sein; dieselben sind bei der Einfuhr der Sendung dem Grenzeingangsamte oder der die Einfuhr kontrolirenden sonstigen Behörde zu übergeben und werden daselbst zurückbehalten.

2) Bei der Einsuhr von lebenden Schweinen aus dem Auslande müssen dieselben in den Ursprungszeugnissen nach Stückzahl Gattung (Rare), Farbe, sowie nach etwaigen besonderen äußeren Kennzeichen thunlichst genau bezeichnet werden ; ferner muß darin noch besonders bescheinigt werden, daß die Thiere in . (Oesterreich Ungarn, Belgien rc.) aufgezogen sind und innerhalb der letzten 30 Tage vor der Absendung nach Deutschland in einem zum Bezirke der attestirenden Amtsstelle gehörigen bestimmt zu bezeichnenden Orte gestanden haben.

Bei der Einsuhr von lebenden Spanferkeln (Schweinen von weniger als 10 kg Gewicht) genügt die summarische Bezeichnung derselben im Ursprungsatleste nach Zahl und Gattung (Race), sowie die Bescheinigung, daß dieselben in .... (Oesterreich-Ungarn, Belgien k.) geboren sind

3) Bei der Einfuhr von Schweinefleisch, einschließlich der Speckseiten, sowie von Würsten aller Art aus dem Auslande muß eine Bescheinigung beigebracht werden, in welcher

a. die Gattung der Waaren, die Zahl der Kolli, deren Verpackungsart und Signatur angegeben ist; hierbei können größere Stücke durch einen von der betreffenden Polizeibehörde aufgedrückten Stempel identisizirt werben;