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Nr. 39.

KmsDblatt

Dienstag den 1. Mai 1883.

DaSKreisblatt" erscheint wöchent­lich dreimal, Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. Preis deffelben bei der Expedition 1 Mark 40 Pfg. pro Quartal.

für den

Areis flersfesö.

Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die einspaltige Gar­mond-eile oder deren Raum mit lo Psg. berechnet und wird bei Wiederho­lung entsprechender Rabatt gewährt

Amllicheg.

Der Herr Ober-Präsident hat unterm 16ten d. M. zu einer von dem Vorstände des Hessischen Diakonissenhauses bei Cassel zum Besten der Zwecke desselben am 30. October d. I. beabsichtigten Ler- loosung von geschenkten Handarbeiten und sonstigen kleinen Gebrauchsgegenständen mit der Maßgabe die Genehmigung ertheilt, daß nicht mehr als 4000 Loose ä 50 Psg. ausgegeben werden, und daß deren Vertrieb auf den Umfang des Regierungsbe­zirks Cassel beschränkt bleibt.

Cassel den 21. April 1883.

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern. 239. Auf Grund des §. 12 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungender Sozial- demokratie vom 21. Oktober 1878 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die nicht- periodische DruckschriftMucker-, Pfaffen- und Königsschwindel. (Zur Naturgeschichte der Volks­ausbeuter.)" ohne Angabe des Druckers und Verlegers nach §. 11 des gedachten Gesetzes durch den Unterzeichneten verboten worden ist.

Berlin den 17. April 1883.

Der Königliche Polizei-Präsident, von Mahoi.

Kreis Hersfeld.

tz-rss-ld, bin 30. April 1883.

Ich bringe hierdurch zur Kenntniß aller In­teressenten, daß derKönigliche Kreisthier­arzt Herr Schmitt dahier behufs Be­lehrung der Sebafbefitzer über das Ver­fahren zur Tilgung der Räude der Schafe beabsichtigt, , Donnerstag den 3. Mai er. Nachmittags

3 Uhr in Kirchheim

Sonntag den 6. Mai er. Nachmittags

3 Uhr in Heringen

Vorträge zu halten, wozu hiermit die betreffenden Ortsvorstände und die Schafbcsitzer eingeladen werden. Die gedachten Herren Ortsvorstände des Kreises haben dies sofort ortsüblich bekannt machen zu lassen und insbesondere zur Kenntniß der Schasbesitzer zu bringen.

5662. Der Königliche Landrath

Freiherr von Broich.

Hersseld, den 27. April 1883.

Der Conrad Neichhardt zu Widdershausen

10 Uhr.

Revision: Donnerstag den 5. Juli Vormittags 10 Uhr.

16) Station Heimboldshaustn.

, _ Impfung: Donnerstag den 28. Juni Mittags 12 Uhr.

hat für sich und seine Familie um Entlassung aus i Revision: Donnerstag den 5. Juli Mittags 12 Uhr. dem diesseitigenL-taatsverbandebehufsAuswande- -

rung nach Amerika nachgesucht.

5423. Der Königliche Landrath

Freiherr von Broich.

Hersfeld, den 28. April 1883.

Der Schneider Nikolans Völker zu Gers- Hausen ist heute als Taxator für Justiz-, Finanz- und Verwaltungssachen verpflichtet worden.

5578. Der Königliche Landrath

Freiherr von Broich.

Hersfeld, den 20. April 1883.

Unter Bezugnahme auf mein Ausschreiben bom 18. d. Mts. Nr. 4851 1, in Nr. 35 des Kreisblatts, die Eintheilung des Kreises in Jmpfstationen be­treffend bringe ich hierdurch zur öffentlichen Kennt­niß, daß die Impf- und Revisions-Termine für sämmtliche Jmpsbezirke des Kreises Seitens des ______ _______ö.....

Jmpfarztes Herrn Kreisphysikus Dr. Ahlborn beim Jmpfgeschäst zu sorgen, dahier für das Jahr 1883 wie folgt festgesetzt 4851 11. Der Königliche Landralh

Freiherr von Broich.

worden sind:

1) Station Herkfeld.

Impfung: Freitag den 1. Juni Vormittags 9 Uhr der im Jahre 1882 geborenen und vom Vor­jahre restirenden Kinder aus der Stadt Hersfeld.

Revision: Freitag den 8. Juni Vormittags 9 Uhr.

Impfung: Montag den 4. Juni Nachmittags 3 Uhr -,-- .-.-,-----

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Klnoet. uno Wlymer. Es geht aus dieser Veröffentlichung hervor, daß man streng

Revision: Aloutag den 11. ^Utll Nachmittags 3 Uhr. Unterfcbeibeii hat zwischen dem öuudcS-Heimstättengesetz,

Impfung: Sonnabend den 2. Juni Nachmittags weiches für die ganze nordamenkanische Union (im Jahre 2 Uhr der das 12. Lebensjahr zurückgelegt >862) erlassen worden ist, und den Heiinstätteugesetzen der

habenden Schüler der Stadt Hersselo. Revision: Sonnabend den 9. Juni Nachmittags 2 Uhr.

2) Station Sorga.

Impfung: Dienstag den 5. Juni Nachmittags 3 Uhr.

Revision: Dienstag den 12. Juni Nachmittags 3 Uhr.

3) Station Fritdtwald.

Impfung: Dienstagden12. Juni Nachmittags 4 Uhr.

Revision: Dienstag den 19. Juni Nachmittags 4 Uhr. 4) Station Asbach.

Impfung: Donnerstag den 14. Juni Morgens 8 Uhr.

Revision: Donnerstag den 21. Juni Morgens 8 Uhr. 5) Station KtrSptnhausen.

Impfung: Donnerstag den 14. Juni Morgens 9 Uhr.

Revision: Donnerstag den 21. Juni Morgens 9 Uhr.

6) Station Nirderaula.

Impfung: Donnerstag den 14 JuniMorgens lO UHr Revision: Donnerstag den 21. Juni Morgens 10 Uhr.

7) Station Kirchbrim.

Impfung: Donnerstag den 14. Juni Mittags 12 Uhr.

Revision: Donnerstag den 21. Juni Mittags 12 Uhr.

8) Station Frirlingrn.

Impfung: Donnerstag den 14. Juni Nachmittags 1 Uhr.

Revision: Donnerstag beu21. Juni NachmittagslUhr.

9) Station Untrrhaun.

Impfung: Sonnabend den 16. Juni Nachmittags 3 Uhr.

Revision: Sonnabend den 23. JuniNachmittags3Uhr.

10) Station Friedlos.

Impfung: Dienstag den 19. Juni Nachmittags 3 Uhr. Revision: Dienstag den 26. Juni Nachmittags 3 Uhr. 11) Station Obergeis.

Jmpfnng: Mittwoch Den20. JuniNachmittags3Uhr. Revision: Mittwoch den 27. Juni Nachmittags 3 Uhr. 12) Station SchenklengSfeld.

Impfung:Rtontag den 18. Juni Nachmittags 2Uhr. Revision: Montag den 25. Juni Nachmittags 2 Uhr. 13) Station Nansbach.

Impfung:Montag den 18. Juni Nachmittags 4 Uhr. Revision: Älontag den 25. Juni Nachmittags 4 Uhr. 14) Station Widdershausen.

Jmpfung:Donnerstagden28.JuniBürmittags9Uhr. Revision: Donnerstag den 5. Juli Lormittags 9 Uhr. 15) Station geringen.

Impfung: Donnerstag den 28. Juni Vormittags

17) Station Philippsthal.

Impfung: Donnerstag den 28. Juni Mittags 1 Uhr. Revision: Donnerstag den 5. Juli Mittags 1 Uhr.

In der Stadt Hersfeld findet die Impfung und Revision im oberen Rathhaussaale statt; in den übrigen I m p f st a t i o n e n des Kreises werden hierzu die Schnlräume benatzt.

Die sämmtlichen Herren Ortsvorstände 2c. der betheiligten Gemeinden und GutSbezirke haben diese Termine alsbald auf ortsübliche Weise zu wieder­holten Stolen bekannt machen zu lassen und nament­lich dafür Sorge zu tragen, daß alle zu impfenden Kinder und Schüler pünktlich an Ort und Stelle sind. Die Herren Bürgermeister der Jmpfstations- orte haben außerdem für Berellhaltung des Jmps- locals und Stellung der erforderlichen Schreibhülse

Die Sicherung der Heimstätten

ii.

Die Kenntniß der amerikanischen Heimstättengesetzgebung ist uns jüngst durch den Borstand des deutschen Landwirth.

einzelnen nordamerikanischen Bundesstaaten, die aus neuester... Zeit (1873, 1875, 1876) herrühren. Das erstere setzt all­gemeine Bestimmungen fest für die Erwerbung und 95er# theilung von öffentlichen, bisher noch nicht besiedeltet^ Ländereien zum Zweck der Ansiedelung oder der Erleichterung der Ansiedelung. Die Heimstättengesetze der Einzelstaaten hingegen verfolgen den Zweck, den bereits angesiedelten Bauernstand zu einem dauernd seßhaften zu machen, und zu diesem Zweck setzen sie Bestimmungen fest, welche die» Verschuldung des Grundbesitzes möglichst verhindern, die' Uebertragung und Bewegung deffelben erschweren, ein be#''\ stimmtes Areal vor dem zwangsweisen Verkauf abge­sehen von mehreren Ausnahmesällen sicherstellen und somit dem Besitzer, seiner Frau und seinen Kindern, soweit möglich, die Erhaltung einerHeimstätte" erleichtern sollen.

Wenn in Deutschland in neuerer Zeit aus die ameri­kanische Heimstättengesetzgebung verwiesen wurde, so kommen hierbei offenbar nur die letztgedachten Gesetze der Einzel­staaten in Betracht: sie sind es, deren Nachahmung bei uns befürwortet wird und die zu dem bekannten Wort ge­führt haben:Der amerikanische Farmer kann nie von Haus und Hof vertrieben werden."

DieHeimstätte" ist übereinstimmend nach diesen Ge­setzen ein von dM übrigen Besitzthum abgegrenztes Grund­stück mit Wohnhaus, dessen Werth und Größe in den ver- schiedenen Staaten verschieden ist. In Kalifornien können die Heimstätten den Werth von 5 00 0 Dollars (20 000 Mk.) erreichen, in Illinois 1000 Dollars, in Vermont 500 Dollars, in Kansas und Nebraska 160 Acres Land (1 Acre = 40,5 Ar, 160 Acres 64 Hektar), in Minnesota 80 Acres, in Wisconsin 50 Acres, in Ohio 500 Dollars. Jedes Familienhaupt kann die Erklärung eines entsprechenden Grundstücks zurHeimstätte" beantragen, welches dann in ein öffentliches Register eingetragen wird und dadurch ge« wisse Vorrechte vor anderen Grundstücken erhält. Bezüglich dieser Heimstätte ist das Vertrags- und Verfügungsrecht des Besitzers insofern erschwert, als es nur dann belastet, über­tragen und ausgegeben werden kann, wenn beide Eheleute die betreffende Urkunde vollziehen: eine Hypothek, welche ohne Zustimmung der Frau des Schuldners ausgenommen ist, berührt das Recht der Frau oder der Familie auf die Heimstätte nicht. DieHeimstätte" so heißt es in den Gesetzen ist von Execution oder dem Zwangsverkauf frei, und zwar sind mit der Heimstätte auch eine große Reihe beweglicher Gegenstände befreit, z. B. Möbel, Hausgeräthe, Landwirthschaftsgeräthe und ein Theil des lebenden In­ventars, ja sogar ein Kutschwagen.

Freilich aber ist diese Befreiung der Heimstätte und des darauf befindlichen Personaleigenthums keineswegs eine unbedingte. In allen Staaten sind Ausnahmen, in benen die Exekution eintreten kann, festgestellt. So verschieden dieselben auch in den einzelnen Staaten sind, so laufen sie . doch mehr oder weniger überstimmend auf Folgendes hinaus:

Die Exekution kann eintreten 1) im Falle der Nichtzahlung , von Steuern und Abgaben, 2) aus Grund von Schulden, welche behuss des Kaufes und der Verbesserung (Melioration) | des Besttzthums oder auch der Errichtung von Gebäuden auf dem Besitzthum gemacht worden sind, 3) zur Bezahlung der Ansprüche von Handwerkern und Arbeitern, 4) wenn Hypotheken oder andere Retentionsansprüche darauf schon vor der Heimstätten-Erklärung eingetragen waren (diese Bestimmung findet sich jedoch nur in den Gesetzen von Kalifornien und Massachusetts), 5) zur Bezahlung von Schulden, die vor der Hcimstätten-Erkiärung gemacht wurden, 6) bei Verfall einer gesetzlich eingetragenen Hypo­thek, die unter Zustimmung beider Eheleute auf die Heim­stätte nachträglich ausgenommen ist.

Wie man sieht, ist der Kreis der Ausnahmefälle ein sehr weiter und sichert den Gläubigern dem Staat, den Handwerkern und Kapitalisten ihr Recht, ohne daß sie zu befürchten brauchen, auf Grund der Heimstätte-Einrichtung ihrer Ansprüche an den Besitzer verlustig zu gehen.

Die Befreiung der Heimstätte bezieht sich also nur auf Personal- und aus nicht rechtmäßig eingetragene Schulden, und in dieser Hinsicht gewährt allerdings die Heimstätte große Vortheile. Denn bei Verfügung der Pfändung oder veS ZwangSverkauss gegen einen Besitzer auf Grund von Personalschulden wird die Heimstätte freigelassen und nur dasjenige Land von ihr abgetrennt, welches den gesetzmäßigen Werth oder die Größe der Heimstätte übersteigt) oder wenn das Land sich nicht abtrennen läßt, wird zwar das ganze Grundstück verkauft, aber der Besitzer erhält dann die Summe exekutionsfrei ausgezahlt, welche den Werth der Heimstätte ausmacht. Selbst bei einer freiwilligen Veräußerung der Heimstätte bleibt von der daraus erzielten Summe der Be- trag ein Jahr lang exekutionsfrei, welcher dem gesetzmäßigen Werth der Heimstätte entspricht. Bei Zwangsverkäufen (in Folge Personalschulden) wird in Jllionois ein Mindestgebot von 1000 Dollars verlangt, und dem Besitzer ist es sogar verstattet, innerhalb 60 Tagen den Mehrwerth anderweitig herbeizuschaffen, damit der Verkauf nicht eintritt. Sollte der Schuldner von seinem Besitz noch keineHeimstätte" bezeichnet haben, so kann er vor der Exekution noch diese Erklärung abgeben, wodurch nur der Rest zwangsweise ver­kauft werden kann.

Soweit die amerikanische Heimstätten-Gesetzgebung. Zu