Das „Kreisblatt" erscheint wöchentlich dreimal, Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark 40 Pfg. pro Quartal.
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für den
flmtsidjes.
Zufolge eines Erlasses der Herren Minister für Handel und Gewerbe und des Innern vom 9ten April d.J. ist künftig von Gesuchen an die Kaiserliche Normal-Aichungs-Commission, in welchen dieselbe darum angegangen wird, Beamten und Sachverständigen» welche mit der Ausführung und Ueberwachung von Petroleum-Untersuchungen beauftragt werden sollen, praktische Unterweisung in der Ausführung und Ueberwachung von Pelroleum- Untersuchungen mittelst des Abel'schen Probers zu ertheilen, dem Herrn Reichskanzler im einzelnen Falle vorher Kenntniß zu geben.
Die betreffenden Polizei-Verwaltungen und kaufmännischen Vereinigung^, welche die Justrui- rung solcher Beamten oder Sachverständigen wünschen, werden deshalb veranlaßt, die bezüglichen Anträge zunächst uns zur Weiterbeförderung zugehen zu lassen.
Cassel den 25. April 1883.
Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.
Die Versuchsstelle des landwirthschaftlichenCen- tralvereins zu Marburg hat sich bereit erklärt, Untersuchungendes Petroleums auf seine Entflammbarkeit mittelst des Abel'schen Petroleums-Probers im Auftrage der Polizeibehörden unseres Bezirks vorzunehmen und beansprucht für eine jede derartige Untersuchung eine Mark Vergütung.
Die uns unterstellten Polizeibehörden, welche nicht selbst im Besitze eines Abel'schen Petroleunis-P.ro- bers sind, werden auf dieses Anerbieten mit dem Anfügen hingewiesen, daß auch für die Königlichen Polizeibehörden die Untersuchungen des Petroleums an der bezeichneten Stelle vorgenommen werden.
Wir sprechen nunmehr die bestimmte Erwartung aus, daß die durch die Kaiserliche Verordnung vom 24. Februar 1882 verlangte Coutrole über das in den Handel gelangende Petroleum Seitens der Polizeibehörden überall ordnungsmäßig gehandhabt werden wird.
Eine Revision des gesammten in den Verkehr kommenden Petroleums erscheint nicht erforderlich. Es genügt, wenn von Zeit zu Zeit, und insbesondere dann Revisionen eintreten, wenn besondere Umstände, wie Klagen über schlechtes Brennen des Petroleums, über die Entflammung von Dämpfen oder über Explosionen erhoben werden, oder sonst Anlaß zu der Vermuthung vorUegt, daß Uebertretungen der genannten Verordnung vorkommen.
Zugleich bringen wir zur öffentlichen Kenntniß, daß die genannte Versuchsstelle auch für Private zu dem gleichen Preise Petroleums-Untersuchungen auszuführen bereit ist. Cassel den 24. April 1883. Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.
Kreis HersfeLv.
Hersfeld, den 4. Mai 1883.
Das diesjährige Ober-Ersatz- Geschäft für den hiesigen Kreis findet am
Mittwoch den 30» Mai d. J. und Donnerstag den 34. Mai d. J. jedesmal von Morgens präcis 7 Uhr an im hiesigen st ädt is che u Rathhau.se statt, und zwar gelangen zur Vorstellung:
a) am 30. Mai d.
1) die vom Dienst im Heere auszuschließenden Militairpflichtigen,
2) sämmtliche beim diesjährigen Ersatz-Geschäft für dauernd untauglich befundenen Militairpflichtigen,
3) sämmtliche daselbst zur Ersatz-Reserve II. Classe in Vorschlag gebrachten Militairpflichtigen,
4) sämmtliche daselbst zur Ersatz-Reserve I. Classe desiguirten Mannschaften,
5) diejenigen beim Ersatz-Geschäft für tauglich befundenen Militairpflichtigen, von deren Seite refUmirt worden ist,
6) die zur Disposition der Ersatz-Behörden entlassenen Mannschaften, über welche endgültig zu entscheiden ist,
7) die zur Zeit des Aushebungsgeschäftes noch vorläufig beurlaubten Recruten,
8) die von den Truppentheilen abgewiesenen Einjahrig-Freiwilligen,
9) die gemäß §. 14 pos. 5 der Landwehr-Ordnung zu berücksichtigenden Reservisten 20., 10) sämmtliche Zugänge.
b) am 31. Mai d. J. sämmtliche beim diesjährigen Ersatz-Geschäft für tauglich befundenen Militairpflichtigen, soweit sie nach Vorstehendem (a, Nr. 5) nicht schon am ersten Tage zur Vorstellung gelangen.
Die Herren Ortsvorstände der Stadt-und Landgemeinden des Kreises werden angewiesen, die ihnen in den nächsten Tagen zugehenden Vorladungen alsbald den betreffenden Militairpflichtigen auszu- häudigen und mit den letzteren pünktlich in dem besagten Termine zu erscheinen, auch ihnen zu eröffnen, daß diejenigen, welche bei Ausrufung ihrer Namen im Mufterungslocale nicht anwesend sind oder überhaupt ohne genügende Entschuldigung fehlen, neben einer Geldstrafe bis zu 30 Mark oder Haft bis zu 3 Tagen die im §. 24 bezw. 65 der Ersatz-Ordnung bezeichneten Verluste sowie nach Lage der Sache die sofortige Einstellung als unsichere Dienstpflichtige zu gewärtigen haben.
Beim Ober-Ersatz-Geschäft werden die Recla- mationen, auf Grund deren taugliche Militair- Pflichtige zur Ersatz-Reserve in Vorschlag gebracht werden, sowie die Reclamations-Anträge, auf welche eine abweichende Gutscheidung durch die Ersatz- Commission erfolgt ist, der Ober-Ersatz-Commission zar Entscheidung vorgelegt, weshalb alle Familienglieder, auf deren Arbeits- oder Nichtarbeitsfähig keit es bei Beurtheilung der R e c l a m a t i o n e u a n- kommt, (also auch die etwa igenjüngeren ober älteren Brüder d e s R e c l a m i r- ten) um Termin mit zu erscheinen h a b e n, w i d r i g e n f a l l s e ine B e r ü cksichtig u n g der betreffenden R e c l a in a- t i o n nicht st a t t f i n d e n kann.
Die Herren Ortsvorstände 2C. haben das Vorstehende in ihren Bezirken wiederholt veröffentlichen und namentlich zur Kenntniß der betreffenden Militairpflichtigen und deren Angehörigen bringen zu lassen, auch haben sie den Militairpflichtigen; noch besonders einzuschärfen, daß sie mit v o l l st ä nd i g r e i u e in Kö rp er uu d r ei nerv Wäsche zu erscheinen haben.
Bis zum 18. Mai er. ist mir von dem Ge-! schehenen Bericht zu erstatten.
5772. Der Königliche Landrath
Freiherr von Broich.
Hersfeld, den 4. Mai 1883.
Unter Bezugnahme auf die bestehenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere auf den §. 19 des Gewerbesteuergesetzes vom 30. Mai 1820 und §. 14 der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 bringe ich hierdurch in Erinnerung, daß Jeder, welcher
1) ein Gewerbe anfängt, oder
2) sein steuerfreies Gewerbe so ausdehnt, daß er dadurch steuerpflichtig wird, ober
3) sein bisheriges Gewerbe aufgiebt, hiervon sogleich der Kommunalbehörde des Orts bei Vermeidung der sonst aus der Unterlassung i sich ergebenden Nachtheile, Anzeige machen muß.! Diese Nachtheile sind nach §. 148 der Gewerbe-: Ordnung vom 21. Juni 1869, §. 39 pos. a und c des Gewerbesteuer-Gesetzes vom 30. Mai 1820 und §. 17 des Gewerbesteuer-Gesetzes vom 3. Juli 1876 folgende:
a) Wer die Anzeige, daß ein Gewerbe begonnen werden soll, versäumt, verfällt, wenn das Gewerbe nicht steuerpflichtig ist, in eine Geldbuße bis zu 150 M.,
b) Wer den Anfang eines steuerpflichtigen stehenden Gewerbes anzuzeigen unterläßt,: zahlt neben der schuldigen Steuer eine Strafe, welche dem doppelten Betrage der einjährigen Steuer gleichkommt,
c) Wer das Aufhören eines Gewerbes anzuzeigen unterläßt, verfällt in eine Strafe von 3 Mark. War das Gewerbe steuerpflichtig, so ist die davon veranlagte Gewerbesteuer so lange fortzuentrichten, bis die Abmeldung erfolgt.
Dabei mache ich noch besonders auf folgende Punkte aufmerksam:
1) die Anzeige vom Beginn eines Gewerbes bei der Kommunalbehörde darf auch dann nicht unterbleiben, wenn für den Gewerbebetrieb eine besondere Genehmigung nöthig und diese auch bereits ertheilt sein sollte.
2) Handwerker, welche ihr Gewerbe bisher im steuerfreien Umfange betrieben haben, müssen wenn sie 2 Gesellen, oder 1 Gesellen und 2 Lehrlinge, oder 3 Lehrlinge, oder einen offenen Laden fertiger Waaren halten, hiervon der Kommunalbehörde sofort Anzeige machen.
3) Zu gleicher Anzeige sind auch Fracht- und Lohnfuhrleute sowie Pferdeverleiher verpflichtet, wenn sie die Zahl ihrer Pferde vermehren oder verringern.
Die Herren Bürgermeister und Ortsverwalter des Kreises haben Vorstehendes wiederholt in ihren Gemeinden rc. durch Ausruf bekannt machen zu lassen, auch durch fortgesetzte Belehrung der Gewerbetreibenden dahin zu wirken, daß der Anmeldepflicht Genüge geleistet wird und Kontraven- tioneu möglichst vermieden werdem Die stets sofort an mich zu erstattenden Berichte über die eingehenden An- unb Abmeldungen von steuerpflichtigen Ge- werbevettieben müssen, was mitunter versäumt worden ist und sonst unnöthige Weiterungen verursachte, insbesondere stets enthalten:
a) bei Gewerbe-Zugängen den Tag der Anmeldung, sowie den Tag, mit welchem das Gewerbe begonnen worden ist, und
b) bei Gewerbe-Abgängen den Tag der Abmeldung, sowie den Tag, mit welchem der betreffende Gewerbebetrieb in Wirklichkeit aufgehört hat. Letztere Anzeige muß auch im Falle des Todes oder der Entfernung des Inhabers, des Konkurses, wenn kein zur Abmeldung Verpflichteter vorhanden ist, alsbald erfolgen.
5822. Der Königliche Landrath-
___Freiherr von Broich.
Hersfeld, den 4. Mai 1883.
Der Bauer Johannes Ludwig Hoffmann aus Mengshausen, 24 Jahre alt, hat um Entlassung aus dem diesseitigen Unterthansverbande behufs Auswanderung nach Amerika nachgesucht.
5809. Der Königliche Landrath
Freiherr^ o n Broich. Cassel, den 2. Mai 1883.
Es hat sich nachträglich ergeben, daß der seit dem 7. v. M. flüchtig gewordene Postgehülfe Emil Butt aus Miloslaw im Weiteren Postanweisungsbeträge in Höhe von M. 616,50 unterschlagen hat. Die Gesammlsumme der von dem Genannten veruntreuten Kasseugelder belauft sich hiernach auf M. 1420,50. Behufs nachdrücklicher Betreibung der Nachforschungen nach dem Flüchtigen ist für die Wiederergreifung desselben und die Wiederher- beischaffung des Geldes eine Belohnung von M. 150,00 ausgesetzt worden.
Butt ist kreuzlahm, knickt beim Gehen im Kreuz rechtsseitlich ein und ist hieran leicht kenntlich.
Von einer etwaigen Verhaftung des Flüchtigen bitte ich mich alsbald in Kenntniß setzen zu wollen. Der Kaiserliche Ober-Postdirector. zur Linde. An das Kgl. Landrathsamt in Hersfeld. 8781.
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Hersftld, den 5. Mai 1883.
Wird den Ortspolizeiverwaltungen und der Königlichen Gendarmerie des Kreises unter Bezugnahme auf meine Verfügung vom 30. v. Mts. I. Nr. 5612 — Kreisblatt Nr. 40 — zur Keuutnitz- nahme mitgetheilt.
5803. Der Königliche Landrath
Freiherr von Broich.