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Nr. 51.

treis

Donnerstag den 31 Mai 1883.

DasKreisblatt" erscheint wöchent­lich dreimal, Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark 40 Psg. pro Quartal.

für den

Jireis fleissesh

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Amtliches.

Kreis Hersfeld.

Hersfeld, den 30. Mai 1883.

In Verfolg meiner Verfügung vom 25. d. Mts. Nr. 6779 im Kreisblatt Nr. 49 fordere ich die Herren Ortsvorstände des Kreises hierdurch auf, mir sofort Anzeige zu erstatten, sobald das zur Tilgung der Schafräude vorgeschriebene Heilver­fahren in Ihren Gemeinden begonnen hat. Es ist selbstverständlich, daß sämmtliche Heerden ein und desselben Ortes wenn nicht gleich­zeitig, so doch unmittelbar hintereinander zu baden sind, da sonst die noch nicht der Kur unterworfenen Schafe vom gemeinschaftlichen Weidegang ausge­schlossen eventuell je nach Umständen unter Stall­sperre gestellt werden müßten.

Fünf bis sechs Tage nach dem ersten Räude- bade, mit welchem gleichzeitig die unter ortspolizei- licher Ueberwachung auszuführenhe Desinfection der Stallungen,^Geräthschaften 2c. stattzufinden hat, müssen die Schafe einem zweiten Bade unter­worfen werden, und ist nach diesem dem Herrn Kreisthierarzt Schmitt dahier, soweit der­selbe nicht persönlich das Heilverfahren geleitet haben sollte, ungesäumt bezügliche Mittheilung zu machen, damit derselbe die vorgeschriebene Revision vornehmen kann, um, wenn nöthig, wegen Wiederholung der Bäder und Desinfectionen weitere Anordnungen zu treffen.

6951. Der Königliche Landrath'

________ Freiherr von Broich.

Hersfeld, den 29. Mai 1883.

In der letztern Zeit sind von andern Landräthen die betreffenden Kreiseingesessenen vor der dort bestehenden Sitte, Besitzungen bei Lebzeiten an Kinder oder gar an Fremde zu übertragen, ge­warnt worden, da dies vielfach zu Störungen des guten Einvernehmens zwischen Eltern und Kindern, sowie auch zu andern Unzuträglichkeiten ge­führt habe.

Obgleich diese Sitte auch im hiesigen Kreise be­steht, so sind mir doch Klagen darüber noch nicht zu Ohren gekommen.

Nichtsdestoweniger habe ich die Absicht, diese Sache auf der bekanntlich.von mir für den 7. Juni c. anberaumten Bürgermeister-Versammlung mit zur Sprache zu bringen.

Indem ich daher schon jetzt hierauf aufmerksam mache, damit die Theilnehmer an jener Versamm­lung sich auch in geeigneter Weise darauf vorbe- reilen können, lasse ich zugleich den Abdruck der Mittheilung eines Juristen über dieselbe Angele­genheit hier nachfolgen.

6927. Der Königliche Landrath

Freiherr von Broich.

Ein Erlaß des Königlichen Landraths zu Kassel hat vor Kurzem die ländlichen Bewohner des Kreises zur Vorsicht gemahnt, wenn sie bei Gutsübergaben sich Auszug und Einsitz ausbedingen. Wir möchten dieser Mahnung noch eine andere hinzufügen, ge­richtet gegen eine Rechtssitte, die schon viefach Un­heil in Banernfamilien gestiftet hat. In der Regel pflegen Eltern ihr Gut einem ihrer Kinder zu über­geben, zu dem Zeitpunkte, wo dieses sich verhei- rathet. Da ist es nun von Alters her üblich, daß in dem Ansatzvertrag beide Brautleute oder junge Eheleute als Erwerber des Gutes bezeichnet werden. In früheren Zeiten nahm man an, daß trotzdem das Gut allein von dem Sohne oder der Tochter der bisherigen Grundeigenthümer erworben, der einheirathende Ehegatte aber nur Ehrenhalber in dem Vertrag mit ausgenommen wurde. In den letzten 50 Jahren ist aber unter den Juristen Kur­hessens die Ansicht vorherrschend geworden, daß der einheirathende Ehegatte Miteigentümer des Gutes werde und demgemäß pflegt dann das Gut auf die Namen beider Ehegatten in dem Grund- buche eingetragen zu werden. Nimmt die Ehe

ihren regelmäßigen Verlauf, and ivirb sie mit Kin­dern gesegnet, und sind diese Kinder die alleinigen Erben beider Eltern, so schadet jene Annahme nichts, weil es einerlei ist, zu welchen Antheilen diese Kinder das Gut von dem Vater oder der Mutter erben.

Nehmen aber die Verhältnisse einen unregel­mäßigen Verlauf, bleibt die Ehe kinderlos oder Hei- rathet nach dem Tode des einen Gatten der andere zum zweiten Male und bekommt er aus dieser Ehe wieder Kinder, so daß also die Erben von Mann und Frau verschiedene sind, so fällt das Gut zufolge jener Annahme zur einen Hälfte auf die Erben des Mannes und zur andern Hälfte auf die Erben der Frau. Das hat in der Regel zur Folge, daß das Gut aus der Familie heraus kommt und zer­splittert wird.

Daß das nicht im Sinne unseres Bauernrechtes liegt, ist unzweifelhaft. Gewiß soll der in das Gut einheirathende Ehegatte nicht als Fremder im Gute angesehen werden; er soll mit bestimmten Rechten in das Gut ausgenommen oder, wie man an manchen Orten noch sagteingewährt" werden. Diese Rechte würden aber in unserer modernen Rechtssprache einen weit richtigeren Ausdruck finden,

wenn man dem einheirathenden Ehegatten für das, was er in das Gut einbringt, eine Sicherheit (Hypo­thek) am Gute bestellte und ihm zugleich zusicherte, befunden habe, daß ihm im Falle des Uebergangs des Gutes auf Wie verhielt sich denn die Sache? DerReichs- einen Andern Einsitz und Auszug daraus gewährt tag hatte am Mittwoch einen Versuch gemacht, werden müsse. Damit wären alle berechtigten Jnter- abzustimmen, er war aber beschlußunfähig gewesen, essen des einheirathenden Ehegatten gewahrt. Am folgenden Tage fiel die Äfitzsug des kathE

Die Erklärung desselben zum Miteigenthümer lischen Feiertags wegen aus und am Freitag sollte trägt aber für die Erhaltung des Gutes in der eben von Neuem zur Abstimmung geschritten wer- Familie, die doch unseren Bauern stets am Herzen den, als der Minister also vor der thatsäch« liegt, große Gefahren in sich. Es wäre zu lichen Abstimmung das Wort ergriff. Daß wünschen, daß Richter, Anwälte und Notare, wo sie er hierbei in seinem vollen verfassungsmäßigen Gelegenheit haben auf die Abfassung von Gutsan- Rechte war, bedarf keiner näheren Begründung, satzverträgen einznwirkeu, hierauf die Betheiligten : Es fragt sich nur, ob der Fall, auf den eine be- aufmerksam machten. sondere Rücksicht zu nehmen gewesen wäre, nämlich

Hersfeld, den 29. Mai 1883. ' eine schon begonnene Abstimmung vorgelegen hat,

Den Herren Bürgermeistern der Landgemeinden während welcher auch die Minister auf ihr Recht des Kreises wird in diesen Tagen je ein Placat- der Discussion zu verzichten pflegen. Nun kann Fahrplan über die Züge auf den, der Königlichen doch aber wirklich im Ernst nicht davon die Rede Eisenbahn-Direktion zu Frankfurt a. M. unter- sein, daß sich der Reichstagmitten in der Ab- stellten Eisenbahnen zugehen, welcher an einer ge- stimmung" befunden: die Unhaltbarkeit dieser eigneten Stelle, im Wirthshaus, oder wo es sonst Auffassung wird Jedem klar, der hieraus die na- passend erscheint, zugänglich ausznhängen ist. türliche Schlußfolgerung zieht, daß dann die Ab- 6921. Der Königliche Landrath stimmung über die Verstcherungvpflicht der land«

- - und forstwirthschaftlichen Arbeiter volle 44 Stunden

von Mittwoch Nachmittag bis Freitag Mittag

Freiherr von Broich.

Gefunden

ein Regenschirm. Leibung des

Eigenthümers bei dem Ortsvorstand zu Unterbaun

^ Geschäftsordnung und Verfassung.

Ueber die Verhandlungen des Reichstags vom Freitag über die Frage, ob ein Vevollmüchtigter des Bundesrathswährend" der Abstimmung über einen Gegenstand das Wort ergreifen dürfe oder nicht, werden wohl mindestens alle Nichtparlamen- tarier den Kopf geschüttelt haben. Die Verhand­lungen erinnerten au die mittelalterlichen Erörter­ungen über kniffliche Doctorfragen, bereu Lösung weiter keinen Zweck hatte, als der Lust an unna­türlichen Spitzfindigkeiten zn genügen.

Staatsminister von Scholz hatte in dieser Sitzung, bevor zur Abstimmung über den die land- und forstwirthschaftlichen Arbeiter betreffenden Com- Missionsvorschlag geschritten wurde, das Wort er­griffen, um einige Mißverständnisse über die Stellung der Regierung zu dieser Frage zu besei­tigen. Da die Interessen des Landes, zumal bei einer so hochwichtigen Angelegenheit nur durch eine völlige Klarlegung der sich gegeuüberstehendeu Standpunkte gefördert werden können und für das Zustandekommen eines Gesetzes die Stellung der Regierung von sehr erheblicher Bedeutung ist, mußte diese Darlegung allen Mitgliedern des Reichstags, gleichviel welcher Partei sie angehörten, hoch will­kommen sein.

Statt dessen erhob sich am Schluß der Rede des

Ministers ein Streit darüber, obnach der Ge­schäftsordnung" der Minister berechtigt gewesen sei, zu sprechen, oder nicht. Es wurde geltend ge­macht, daß der Reichstag sichmitten in der Ab­stimmung" befunden habe und demgemäß keine Rede mehr hätte gehalten werden dürfen.

Daß die Mitglieder des Bundesraths jederzeit gehört werden müssen, ist ein verfassungsmäßig verbürgtes Recht, welches selbst von der Geschäfts­ordnung nicht, auch nicht, wo ihre Auslegung un­zweifelhaft ist, beeinträchtigt und in Frage gestellt werden kann. Die Verfassung findet nicht ihre Grenze an der Geschäftsordnung, sondern die Ge­schäftsordnung findet ihre Grenze ander Verfassung. Gleichwohl wird nicht in Abrede zu stellen sein, daß es gewisse Verhältnisse geben kann, denen die Mitglieder der Regierung bei Ausübung ihres zweifellosen Rechts Rechnung tragen werden, und nur in diesem Sinne hat Herr von Scholz aner­kannt, daß jenes Recht gewisse natürliche selbstver­ständliche Schranken finde, was er durch die wei­tere Bemerkung erläuterte, er glaube nicht, daß im Allgemeinen von Seiten der Vertreter der Regierung

der Anspruch erhoben werden würde, mitten in 1 der Abstimmung das Wort zu ergreifen und so die Abstimmung zu verhindern. Er bestritt aber, daß

sich der Reichstagmitten in einer Abstimmung'

gedauert Hütte. Man sieht hieraus, zu welchen Consequenzen jene Auffassung führt und wie zu­weilen aus Vernunft Unsinn wird.

Daß eine solche Auffassung nicht das Recht der Mitglieder des Bundesraths, jederzeit das Wort zu ergreifen, berühren kann, versteht sich von selbst. Wenn im Reichstage andere Anschauungen zur Geltung gekommen sind, so ist dies nur auf die wachsende politische Eifersucht zurückzuführen, die überall das Gespenst eines Eingriffs in die Rechte des Reichstags erblickt und sich hierdurch sogar zur Beeinträchtigung zweifelloser Rechte der Re­giern ng verleiten läßt. Der Reichstag thäte in seinem eigenen Interesse besser daran, seine Ge« spensterfurcht aufzugeben und mit der Vertheidig« gnng seiner Rechte zu warten, bis sie wirklich an­gegriffen sind: anderenfalls würde er selbst daran schuld sein, wenn sich sein Ansehen im Volke mehr und mehr verringerte.

Maische.Nachrichten.

Berlin, 28. Mai. Heute Mittag fand die feierliche Enthüllung der vor der Universität errich­teten von R. Vegas und P. Otto herrührenden Denkmäler Wilhelms und Alexanders von Hum­boldt statt. Der Kaiser und die Mitglieder des königlichen Hauses sahen der Feier von dem Balcon des kaiserlichen Palais aus zu. Nach der Ent­hüllung begab sich der Kaiser, gefolgt von dem