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Nr. 69.

blatt

Donuerstag den 12. Juli 1883.

DasKreisblatt" erscheint wöchent­lich dreimal, Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. Preis desteiben bei der Expedition 1 Mark 40 Pfg. pro Quartal.

für den

Jsreis ^ersfefö.

Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die einspaltige Gar« mondzeile oder deren Raum mit 10 Pfg. berechnet und wird bei Wiederho« lung entsprechender Rabatt gewährt.

Wi^iEJn Bestellungen auf das Kreis- MM^WM blatt für den Kreis Hersfeld werden noch fortwährend von allen Kaiserlichen Postanstalten, Landbriefträgern und von der Ex­pedition angenommen.

Die Expedition.

Amtliches.

Kreis Hersfeld.

Hersfeld, den 10. Juli 1883.

Diejenigen Herren Ortsvorstände des hiesigen Kreises, welche noch mit Erledigung der Verfügung vom 8. April 1879 Nr. 4257 im Kreisblatt Nr. 29, das Weißen der Schulräume betreffend, im Rück­stände sind, werden hieran mit F r i st bis zum 18. d. Mts. Nachmittags 2 Uhr beiMeidung der Zusendung eines Strafboten erinnert.

8785. Der Königliche Landrath.

I. V.: Heeg, Kreissecretair.

Hersfeld, den 10. Juli 1883.

Diejenigen Herren Ortsvorstände des hiesigen Kreises, welche noch mit Erstattung der durch meine Verfügung vom 4. August 1882 Nr. 10257 im Kreisblatt Nr. 62 geforderten Nachweisung über die in dem Monat Mai o. zur Zwangsvollstreckung überwiesenen Rückstände an directen Kommunal-, Kreis- und Provinzial-Steuern im Rückstände sind, werden hieran m i t F r i st bis z n m 16. d. M t s. Nachmittags 2 Uhr bei Meldung der Zusen- dung eines Strafboten erinnert.

8786. Der Königliche Landrath. __J. V.: Heeg, Kreissecretair.

Hersfeld, den 10. Juli 1883.

Diejenigen Herren Ortsvorstände des hiesigen Kreises, welche noch mit Erstattung der durch meine Verfügung vom 24. Juli 1882 Nr. 9559 gefor­derten Nachweisung über die in dem Monat M aio. zur Zwangsvollstreckung überwiesenen Schulgelds­rückstände im Rückstände sind, werden hieran mit Frist bis zum 16. d. Mts. Nachmittags 2 Uhr bei Meidung der Zusendung eines Straf­boten erinnert.

8787. Der Königliche Landrath.

I. V.: Heeg, Kreissecretair.

#Amerika, Du hast es besser."

v.

Daß in einzelnen Staaten und Städten der Ver­such gemacht worden ist, das Wahlrecht einzuschränken und an einen gewissen Besitz oder ein gewisses Ein­kommen zu knüpfen, bestätigt diese Auffassung nur. Theoretisch hat in den amerikanischen Staaten-Ver- fassungen die Verwaltung allerdings eine unab­hängigere Stellung und größere Machtbefugnisse, als nach den liberalen Vorstellungen von dem Wesen einer Republik mit der Allmacht der Volksvertre­tung verträglich scheint. Die Gesetzgeber, welche die Verfassung der Vereinigten Staaten schufen, hatten in weiser Würdigung der damit verbundenen Gefahren nicht den englischen Parlamentarismus der damaligen Zeit zur Norm erhoben, sondern auf das alte gemeine Recht zurückgegriffen, welches die Krone zum Wächter und Beschützer des gemeinen Rechts machte. Die Befugnisse des Präsidenten treten in Amerika an die Stelle derjenigen der Krone. Abgesehen von der beschränkten Amtsdauer, vermöchten der Präsident und ebenso die Gouver- neure der einzelnen Staaten darum wohl aus dem Verwaltungswege fördernd und leitend in die Ent­wickelung der socialen Zustände einzugreifen und Ausschreitungen des Klasseuegoismus zu steuern. In der Praxis ist davon leider Nichts zu spüren. Die Disciplin der Parteien und die unaufhörlich wirkende Lehre von der Souverainetüt und Allmacht gewählter Versammlungen hat die Initiative der Verwaltung längst gelähmt und den Schwerpunkt jeder politischen Wirksamkeit in jene gewählten Körperschaften gelegt. Statt der Ausbildung einer

beständig und lautlos wirksamen Verwaltung wird immer nur die parlamentarische Gesetzgebungsfa­brik in Thätigkeit gesetzt. Präsidenten und Gou­verneure erlauben sich höchstens noch das passive Recht guter Rathschläge und Empfehlungen. Ihr Veto gegen parlamentarische Ausschreitungen aber kann überstimmt werden. Nachdem der Versuch der arbeitenden Klaffen, bei den Wahlen ihre eigenen Eandidateu durchzubringen, an der festen Disciplin der bestehenden beiden großen Parteien, (welche wesentlich durch die gemeinschaftlich unternommene Jagd nach Aemtern und politischer Macht zusam­men gehalten werden) wiederholt gescheitert ist, können die Arbeiter auch nicht mehr die Hoffnung unterhalten, daß die Häupter der Verwaltungen ihnen zu Hilfe kommen und die in den gesetzgeben­den Versammlungen wirksame Macht der großen Geldleute und Unternehmer bändigen werden.

Daraus erklärt sich, daß die in Europa vor­handenen Schutzmittel zu Gunsten der Arbeiter in Nord-Amerika ebenso vollständig fehlen, wie Ver­anstaltungen zu Beschränkung der Kapitalmacht. Es giebt keine Fabrikbeaufstchtigung, keine in Be­tracht kommende Beschränkung der Weiber- und Kinderarbeit, keine gesetzlich geordnete Haftpflicht und kein Krankenkasseushstem. Ohne, daß sich irgend Jemand darum kümmerte, darf der Unter­nehmer aus dem Lohnarbeiterherausschlagen", soviel er irgend kann und mag und da nahezu Alles private Unternehmung ist, begegnet man auf den verschiedensten Gebieten derselben schrankenlosen Ausbeutung der Schwachen durch die Starken. Von staatlicher Beaufsichtigung des Eisenbahn- Oder Bergwerkwesens ist ebenso wenig die Rede, wie von Schutzwehren gegen die Macht mld die Will­kür der maßgebenden Actienunternehmungen und ihrer großcapitalistischen Beherrscher. Das Joch dieser Allmächtigen lastet auf dem kleineren Actio- nar ebenso unbarmherzig, wie auf den Arbeitern und Beamten und auf den kleinen Eoncurrenten. Der Große verschlingt den Kleinen, weil das eben Naturgesetz" ist und wie alle übrige Macht, ge­hört auch die staatliche in Nord-Amerika ausschließ­lich denjenigen, die aus diesem allgemeinen Con- currenz-Kampfe als Sieger hervorgehen.

Programm

für die acht und zwanzigste Wanderversammlung des land- wirthschastiichen Centralvereins für den Regierungsbezirk Cassel.

(Fortsetzung.)

A u s st e l l u n g s b e d i n g u n g e n.

I. Für die Viehausstellung 1. Alle Viehzüchter des Centraivereinsbezirks, sowie die landwirihschastlichen Ver­einsmitglieder sind zur Ausstellung berechtigt und werden hiermit zu deren Beschickung eingeladen. Auch Viehzüchter, welche diesem Bezirk nicht angehören, werden zur Ausstel­lung zugelassen, sind jedoch von der Preisbewerbung aus­geschlossen.

2. Die zur Ausstellung geschickten Thiere müssen gesund sein; entstammen sie Bezirken, wo Viehseuchen herrschen, so bleiben sie von der Ausstellung ausgeschlossen.

3. Die Prämiirung der vorzüglichsten Thiere erfolgt, mit Ausnahme der Pferde, durch ein Preisruhter-Collegium, welches aus 5 sachverständigen Mitgliedern besteht. Drei Mitglieder des Collegiums werden vom Direktorium des Centralvereins und zwei vom Vorstand des Kreisvereins Gelnhausen ernannt.

4. An Prämien kommen zur Vertheilung:

A Aus Mitteln des landwirihschastlichen Centralvereins zusammen 2050 Mark, 3 silberne und 6 broncene Staats­medaillen sowie 16 Ehrendiplome und zwar:

a. für Pferde 300 Mark und Ehrendiplome.

Bei Pferden werden Prämien ausschließlich nur für weib­liches und preisgeeigneieS Zuchtmaterial bewilligt und ver- theilt auf:

2 der besten einjährigen Slutfüllen. 2 der besten zwei­jährigen Stutfüllen. 2 der besten dreijährigen Stutfüllen. 3 der besten vier- und fünfjährigen Mutterstuten des Reit-, Wagen- und Ackerschlages.

Bedingungen für Die Zulassung zur Preisbewerbung für die 3 ersten obigen Abtheilungen: guter Körperbau, regel- mäßiger Gang, Freisein von Erbfehlern; außerdem: Nach- weis guter zur Rachzucht geeigneter Abkunft durch gleichzeitige Ausstellung der Mutter und Vorzeigung des Deckscheines, rationelle Aufzucht und regelmäßige Benutzung emes Tummelplatzes.

Für die Prämiirung der vier- und fünfjährigen Mutter, fluten ist bestimmend: unbedingter Zuchtwerth für einen

der angegebenen Schläge, Nachweis der wirklichen Ver­wendung zur Zucht (also entweder bedeckt oder mit Saug- füllen.) Den Preisrichtern bleibt es überlasten, je nach Umständen auch älteren Sturen Prämien oder Freideckscheinr zuzuerkennen.

b. für Rindvieh des gesammten Centraivereinsbezirks 1300 Mark.

Bei Prämiirung des Rindviehes kommen die Vorschriften über Verwendung der aus Staatsbeihülfe gewährten Mittel zur Hebung der Rindviehzucht vom 15. April 1867 in An­wendung. Es sind hiernach festgesetzt:

1 Preis von 150 Mark für das vorzüglichste Thier ohne Rücksicht auf Kategorie. 1 Preis von 100 Mark für den besten Bullen. 1 Preis von 160 Mark für die beste Kuh.

1 Preis von 80 Mark für das beste Rind. 6 Preise zu 75, 60, 50, 40, 25 und 20 Mark für die weiterhin besten Bullen. 7 Preise zu 75, 60, 50, 40, 25, 25 und 20 Mark für die weiterhin besten Kühe. 6 Preise zu 60, 50, 40, 30, 25 und 20 Mark für die weiterhin besten Rinder. 2 Preis« zu 50 und 30 Mark für die besten selbstgezüchteten Paar« Zugochsen.

c. für Rindvieh aus den Kreisen Gelnhausen, Hanau und Schlüchtern 450 Mark und zwar:

l Preis von 80 Mark für das beste Thier ohne Rück­sicht au' Kategorie. 1 Preis von 40 Mark für den weiterhin denen Bullen. 1 Preis von 40 Mark für die weiterhin beste Kuh. 1 Preis von 40 Mark für das weiterhin beste Rind. 3 Preise von 30, 20 und 15 Mark für die weiter­hin besten Bullen. 5 Preise von 40, 30, 20, so und 10 Mark für die weithin besten Kühe. 4 Preise von 30, 20, 10 und 10 Mark für die weiterhin besten Rinder.

Die Vertheilung Der Medaillen und Ehrendiplome bleibt den Preisrichtern überlassen. (Schluß folgt.)

jJositisdje Jiadjridjten.

Das Gesetz, betreffend Abänderung der Gewerbe- Ordnung, ist unter dem 1. Juli vom Kaiser in EMs vollzogen worden. Gleichzeitig mit der Pu­blikation desselben wird die im Artikel 16 des Ge­setzes in Aussicht gestellte Bekanntmachung deS Reichskanzlers wegen Neu-Redaktion des Textes der Gewerbeordnung erscheinen. Das Gesetz tritt am 1. Januar 1884 in Kraft. Von Seiten des Geheimraths Boediker wird im amtlichen Austrage eine Ausgabe desGewerberechts des deutschen Reichs" binnen Kurzem herausgegeben werden.

Wie dasD. T." hört, erholt sich Fürst Bism a rck in Friedrichsruhe nur langsam, aber es geht doch vorwärts mit seinem Befinden.

Zwischen der preußischen und der Großherzl. hessischen Regierung ist in Bezug auf die Ver- steueruug des Nachlasses der beider­seitigen Staatsangehörigen eine Verstän­digung dahin getroffen worden, daß der Nachlaß preußischer Unterthanen lediglich von Preußen und der Nachlaß hessischer Unterthanen lediglich von Hessen zur Versteuerung zu ziehen ist, jedoch mit der Maßgabe, daß für Grundstücke und Grundge- rechtigkeiten die Erbschaftssteuer von demjenigen Staat zu erheben ist, in welchem dieselben sich befinden.

Nach Artikel 7 des Handels- und Schifffahrts­vertrages zwischen dem deutschen Reich und Ita­lien vom 4. Mai d. I., werden vom I.Juli d. J. ab verschiedene Gegenstände, wie frische Weinbeeren, Apfelsinen u. s. w., italienischer Herkunft oder Fabrikation bei ihrer Einfuhr in Deutschland zu er­mäßigten Zöllen zugelassen. Diese ermäßigten Zoll­sätze finden auf alle derartigen Gegenstände Anwen­dung, soweit sie nicht ausSpanien oder dessen Besitzun­gen stammen. Die Abstammung der Waaren aus anderen Ländern als Spanien oder dessen Be­sitzungen ist durch behördliche, eventuell in beglau­bigter Uebersetzung beizubringende Atteste des Heimathlaudes oder in anderer Weise (Vorlegung von Schiffspapieren, Fakturen, Original-Fracht­briefen, kaufmännischen Korrespondenzen 2c.) glaub­haft nachzuweisen. Der Erbringung dieses Nach­weises bedarf es nicht, wenn die in Frage kom­menden Waaren als Passagiergut von Reisenden eingehen. In Fällen, wo über die Abstammung der vorbezeichneten Waaren aus einem anderen Lande als Spanien Zweifel nicht bestehen, kann mit Genehmigung des Steueramtsvorstandes von der Beibringung eines besonderen Nachweises über die Herkunft der Waare Abstand genommen werden.