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DasKreisblatt" erscheint wöchent- (ich dreimal, Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark 40 Pfg. pro Quartal.

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Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die einspaltige Gar« mondzeile oder deren Raum mit 10 Pfg. berechnet und wird bei Wiederho­lung entsprechender Rabatt gewährt.

n<O»fc Bestellungen auf dasKreis- MWWM» biatt" für den Kreis Hersfeld werden noch fortwährend von allen Kaiserlichen Postanstalten, Landbriefträgern und von der Ex­pedition angenommen.

Die Expedition.

unb Steindrucker, Buch- und Kunsthändler, Antiquare, Lelhbidliothekare, Inhaber von Lesekabinetten, Verkäufer von Druckschriften Zeitungen und Bildern haben bei Der Er­öffnung ihres Gewerbebetriebes das Lokal desselben, sowie jeden späteren Wechsel des letzteren spätestens am Tage seines Eintritts der zuständigen Behörde ihres Wohnortes anzugeben.

§.. Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Einpsang der Anzeige.

Die Fortsetzung des Betriebes kann polizeilich verhindert werden, wenn ein Gewerbe, zu dessen Beginn eine besondere 1 Genehmigung erforderlich ist, ohne diese Genehmigung be­gonnen wird.

II. Erforderniß besonderer Genehmigung.

i 1. Anlagen, welche einer besonderen Genehmigung bedürfen.

§. 16 Zur Errichtung von Anlagen, welche durch die örtliche Lage oder die Beschaffenheit der Betriebsstätte für die Besitzer oder Bewohner der benachbarten Grundstücke oder für das Publikum überhaupt erhebliche Nachtheile, Gefahren oder Belästigungen herbeiführen können, ist die Genehmigung der nach den Landesgesetzen zuständigen Be­hörde erforderlich.

Es gehören dahin:

Schießpulversabriken, Anlagen zur Feuerwerkerei und zur Bereitung von Zündstoffen aller Art, Gasbereitungs­und Gasbewahrungsanstalten, Anstalten zur Destillation von Erdöl, Anlagen zur Bereitung von Braunkohlentheer, Steinkohleniheer und Koaks, sofern sie außerhalb der Ge­winnungsorte des Materials errichtetwerden, Glas- und Rußhütten, Kalk-, Ziegel- und Gypsöfen, Anlagen zur Gewinnung roher Metalle, Röstöfen, Metallgießereien, sofern sie nicht bloße Tiegelgießereien sind, Hammer­werke, chemische Fabriken aller Art, SchneUbleichen, Firnißsiedereien, Stärkesabriken, mit Ausnahme der Fabriken zur Bereitung von Kartoffelstärke, Stärke- syrupsfabriken, Wachstuch-, Darmsaiten-, Dachpappen- und Dachsilzfabriken, Leim-, Thran- und Seifen­siedereien, Knochenbrennereien, Knochendürren.Knochen- tochereien und Knochenbleichen, Zubereituiigsanstalteii für Thierhaare, Talgschmelzen, Schlächtereien, Gerbe­reien, Abdeckereien, Poudretten-und Düngpulverfabriken, Stauanlagen für Wassertriebwerke (§.. 23), Hopfen- Schwefeldörren, Äsphallkochereien und Pechsiedereien, soweil sie außerhalb der Gewinnungsorte des Materials errichtet werden, Strohpapierstosfabrikrn, Darmzube- reitungSanstalten, Fabriken, in welchen Dampfkessel oder andere Blechgefäße durch Vernieten hergestellt werden, Kalifabriken und Anstalten zum Jwprägniren von Holz mit erhitzten Theerölen, Kunstwollefabriken, Anlagen zur Herstellung von Celluloid und Dögras- fabriken.

DaS vorstehende Verzeichniß kann, je nach Eintritt oder Wegfall der im Eingang gedachten Voraussetzung, durch Beschluß des Bundesraths, vorbehaltlich der Genehmigung des nächstfolgenden Reichstags, abgeändert werden.

§. 17. Dem Anträge auf die Genehmigung einer solchen Anlage müssen die zur Erläuterung erforderlichen Zeich­nungen und Beschreibungen beigefügt werden.

Ist gegen die Vollständigkeil dieser Vorlagen nichts zu erinnern, so wird das Unternehmen mittelst einmaliger Einrückung in das zu den amtlichen Bekanntmachungen der Behörde (§. >6) bestimmte Blatt zur öffentlichen Kenntniß gebracht, milder Aufforderung, etwaige Einwendungen gegen die neue Anlage binnen vierzehn Tagen anzubringen. Die Frist nimmt ihren Anfang mit Ablauf des Tages, an welchem das die Bekanntmachung enthaltende Blatt ab­gegeben worden, und ist für alle Einwendungen, welche nicht auf privatrechtlichen Titeln beruhen, präklusioffch.

§. 18. Werden keine Einwendungen angebracht, so hat die Behörde zu prüfen, ob die Anlage erhebliche Gefahren, Nachtheile oder Belästigungen für das Publikum herbci- führen könne. Auf Grund dieser Prüfung, welche sich zu­gleich auf die Beobachtung der bestehenden bau-, feuer- und gesundheitspolizeüichen Vorschriften erstreckt, ist die Ge- nehmigung zu versagen, oder, unter Festsetzung der sich als nöthig ergebenden Bedingungen, zu ertheilen. Zu den letzteren gehören auch diejenigen Anordnungen, welche zum Schutze der Arbeiter gegen Gefahr für Gesundheit und Leben nothwendig sind. Der Bescheid ist schriftlich auszu- fertigen und muß die festgesetzten Bedingungen enthalten; er muß mit Gründen versehen sein, wenn die Genehmigung versagt oder nur unter Bedingungen ertheilt wirb. (F. f.)

Amtliches.

Kreis Hersfeld. . s

Hersfeld, den 6. October 1883.

Der am 15. März 1862 geborene Eisenbahimr- beiter Elias Jacob aus Mecklar hat um Ent­lassung aus dem diesseitigen Staatsverbande be­hufs Auswanderung nach Amerika nachgesucht. 12614. Der Königliche Laudrath.

___I. B: Heeg - Kreissecretair.

""linier dem Rindvieh des Gutsbesitzers Baron v. Lepel dahier ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen.

Haltenbach, den 6. October 1883.

Der Bürgermeister Groscurth. "Zugelaufen: ein Schaaflamm. Meldung des Eigenthümers bei dem Ortsvorstand zu Heimbolds- hausen.___

Gewerbeordnung für das Deutsche Reich.

(Fortsetzung.!

§. 9. Streitigkeiten darüber, ob eine Berechtigung zu den durch die §§. 7 und 8 ausgehobenen oder für ablösbar erklärten gehört, sind im Rechtswege zu entscheiden.

Jedoch bleibt den Landesgesetzen vorbehalten, zu bestimmen, von welchen Behörden und in welchem Verfahren die Frage zu entscheiden ist, ob oder wie weit eine auf einem Grund­stücke hastende Abgabe eine Grundabgabe ist, oder für den Betrieb eines Gewerbes entrichtet werden muß.

§. 10. Ausschließliche Gewerbeberechtigungen oder Zwangs­und Bannrechte, welche durch Gesetz aufgehoben oder für ablösbar erklärt worden sind, können fortan nicht mehr er­worben werden.

Realgewerbeberechtigungen dürfen fortan nicht mehr be­gründet werden.

§. 11. Das Geschlecht begründet in Beziehung auf die Beiugniß zum selbständigen Betriebe eines Gewerbes leinen Unterschied.

Frauen, welche selbständig ein Gewerbe betreiben, können in Angelegenheiten ihres Gewerbes selbständig Rechtsgeschäfte abschließen und vor Gericht austreten, gleichviel, ob sie verheirathet oder unverheirathet sind. Sie können sich in Betreff der Geschäfte aus ihrem Gewerbebetriebe aus die in den einzelnen Bundesflaaten bestehenden Rechtswohilhaten der Frauen nicht berufen. Es macht hierbei keinen Unter­schied, ob sie das Gewerbe allein oder in Gemeinschaft mit anderen Personen, ob sie dasselbe in eigener Person oder durch einen Stellvertreter betreiben.

§. 12. Hinsichtlich des Gewerbebetriebes der juristischen Personen des Auslandes bewendet es bei den Landesgesetzen.

Diejenigen Beschränlungen, welche in Betreff des Ge­werbebetriebes für Personen des Soldaten- und Beamten­standes, sowie deren Angehörige bestehen, werden durch das gegenwärtige Gesetz nicht berührt.

13. Bon dem Besitze des Bürgerrechts soll die Zu­lassung zum Gewerbebetriebe in keiner Gemeinde und bei keinem Gewerbe abhängig fein.

Nach dem begonnenen Gewerbebetriebe ist, soweit dies in der bestehenden Gemeindeverfassung begründet ist, der Ge- werbetreibende auf Verlangen der Gemeindebehörde nach Ablauf von drei Jahren verpflichtet, das Bürgerrecht zu erwerben. Es darf jedoch in diesem Falle von ihm das sonst vorgeschriebene oder übliche Bürgerrechtsgeld nicht gefordert und ebenso nicht verlangt werden, daß er sein anderweit erworbenes Bügerrecht aufgebe.

Titel II. Stehender Gewerbebetrieb.

I. Allgemeine Erfordernisse.

§. 14. Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes anfängt, muß der für den Ort, wo solches ge­schieht, nach den Landesgesetzen zuständigen Behörde gleich­zeitig Anzeige davon machen. Diese Anzeige liegt auch demjenigen ob, welcher zum Betriebe eines Gewerbes im Umherziehen (Titel III) befugt ist.

Außerdem hat, wer Versicherungen für eine Mobiliar- oder Jmmobiliar-Feuerversicherungsanstalt als Agent oder Unteragent vermitteln will, bei Uebernahme der Agentur, und derjenige, welcher dieses Geschäft wieder aufgiebt, oder welchem die Versicherungsanstalt den Auftrag wieder ent­zieht, innerhalb der nächsten acht Tage der zuständigen Be­hörde seines Wohnortes davon Anzeige zu machen. Buch-

# Unverbesserlich

Die weiland große und berühmte, heute kleine und einflußlose Manchesterpartei läßt bekanntlich Interessengegensätze zwischen verschiedenen Staaten ebenso wenig gelten wie Interessengegensätze zwischen verschiedenen Gesellschaftsklassen. Lei Lichte be­sehen sollen alle Völker ebenso die gleichen Inter­essen haben, wie alle Mitglieder der Gesellschaft: dieses Licht hoch zu halten und mit Hilfe desselben die Welt davon zu überzeugen, daß alle internatio­

nalen Streitigkeiten durchunparteiische" Schieds­gerichte, alle Differenzen zwischen Reich und Arm durch das freie Spiel der wirthschaftlichen Kräfte ausgeglichen werden können, wird demgemäß als die wichtigste Angelegenheit der Menschheit, der hohe und herrliche Beruf der erleuchteten Wissenschaft dargestellt. Für die Glücklichen, welche im Besitz dieser Wissenschaft sind, bedarf es auf dem Gebiete des Wirthschaftslebens gar keiner, in Rücksicht auf die gegenseitigen Beziehungen der Völker nur höchst einfacher und kostenloser Ver- anftaltungen: der erwähnten Schiedsgerichte näm­lich. Sind diese erst zur Herrschaft gelangt, so hat alle Roth ein Ende. Vor Allem können dann die Armeen entbehrt werden, die Nichts einbringen, sehr viel kosten und die unprofitablen Eigenschaften des persönlichen Muths und der Hingabe an die alten Vorurtheile von Vaterland und Nation groß ziehen. Besinnen die Völker sich nur gehörig auf sich selbst, fojini) alle geschworene Freunde und Brüder, ihre Streitigkeiten aber werden als Aus­geburten fürstlicher Launen, als Anstiftungen eines blutdürstigen Militarismus erkannt!

Noch vor fünfzehn und vor zwanzig Jahren standen die Propheten dieser Lehre in einem ge­wissen Ansehen. Ihre Kongresse wurden nicht nur von radicalen Schwärmern, sondern auch von sog. vorgeschrittenen Staatsmännern besucht, ihre wohl­klingenden Beschlüsse in alle Winde telegraphirt.- Seit den letzten anderthalb Jahrzehnten ist das anders geworden. Die Welt hat sich davon über­zeugt, daß es über allen Interessen und Parteien erhabene Richter nicht giebt, daß Streitigkeiten zwischen großen und mächtigen Staaten etwas anderes bedeuten als Civilprocesse zwischen gleich­berechtigten Parteien, daß politische Fragen zugleich Machtfragen sind und daß ein Staat, der sich des Rechts und der Fähigkeit begiebt, seine Ansprüche selbst und nöthigen Falls mit bewaffneter Hand durchzusetzen, aufhört ein Staat zu sein. Außer­dem glaubt in unseren Tagen zunehmender natio­naler Gegensätze kein Mensch mehr daran, daß Kriege um bloßer Fürstenlaunen willen geführt werden könnten und daß den Regierungen an der Erhaltung des Friedens weniger gelegen sei, als den Völkern. Lehrt doch die Geschichte aller Zeiten und aller Völker, daß in gewissen äußersten Fällen die Entscheidung internationaler Streitigkeiten nur durch das Schwert herbeigeführt werden kann und daß die Ausbildung der nationalen Wehrkraft eine unentbehrliche Bedingung für die Erhaltung der physischen wie der moralischen Volksgesundheit bildet.

Die Staatsweisen, für welche es keinen Unter­schied zwischen Groß und Klein, Reich und Besitzlos giebt und die Russen und Chinesen, Engländer, Deutsche und Türken mit Bürgern der Republik von Sau-Marino und des Thals von Andora über den nämlichen Kamm scheeren zu können glauben, haben diese einfachen und uralten Wahrheiten bis zur Stunde nicht begriffen. Für sie ist die Welt ein Krämerladen, in welchem gekauft und ver­kauft, gefragt und angeboten, mit oder ohne Be­stellung fabricirt wird. Alljährlich tragen sie ihre Declamationen über die Gemeingefährlichkeit der Armeen und den inhumanen Ehrgeiz der Regie­rungen vor, bei jeder sich darbietenden Gelegenheit geben sie Orakelsprüche darüber ab, wie große Staatshändel bequem und kostenlos ausgetragen werden könnten.

Der jüngste Orakelspruch dieser Art ist von so vollendeter Verkehrtheit, daß er der Gegenstand staunender Verwunderung der gesammten gebilde­ten Welt ist. Der Londonerinternationale Schieds­gerichts' und Friedens-Verein" ist mit einer öffent­lichen Kundgebung hervorgetreten, welche der Republik Frankreich und dem Kaiserreiche China feierlich den Rath ertheilt, ihren wegen des Ver­hältnisses zu Anam entbrannten Streit durch den Präsidenten des Schweizer Bundesraths oder der Vereinigten Staaten von Nord-Amerika entscheiden zu lassen! Was man wohl in China, dem ältesten