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Nr. 120.

Donnerstag den 8. November 1883.

DasKreisblatt" erscheint wöchent- lich dreimal, Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark 40 Pfg. pro Quartal.

für den

Bekanntmachungen allerArt werden ausgenommen und die einspaltige Gar« mondzeile oder deren Raum mit 10 Psg. berechnet und wird bei Wiederho­lung entsprechender Rabatt gewährt.

flmtsidjes.

Kreis Hersfeld.

Hersfeld, den 7. November 1883.

Die noch mit der Steinzerkleinerung zum Land- Wegebau im Rückstände befindlichen Gemeinden weise ich hiermit an, die fraglichen Rückstände bei Meidung der Veraccordirung auf Kosten der Gemeinde bis s p ä t e st e n s z u m 14. d. M t s. zu erledigen.

14027. Der Königliche Landrath ______ __ ___Freiherr von Broich.

Hersfeld, den 7. November 1883.

Die Herren Bürgermeister zu:

Cruspis, Gershausen, Obergeis, Untergeis, Reckerode, WilliWshain, Ausbach, Heim- boldshausen, Lauteuhausen, Röhrigshof, Unterneurode werden hierdurch angewiesen, die von ihnen be­stellten Lutherbüchlein vonRogge" alsbald und zwar vor dem 10. d. Mts. in der Buchhandlung von Ed. Höhl dahier abzuholen. 12909. ' Der Königliche Landrath _______Freiherr von Broich.

Unter der Schaafheerde des Schäfers Wilhelm Bechstein dahier ist die Räudekrankheit ausge­brochen.

Willingshain, den 2, November 1883.

Der Bürgermeister Scheidema n tel.

In der Schaafheerde des Schäfers Heinrich Brand dahier ist die Räudekrankheit.

Wölsershausen, den 3. November 1883.

__Der Bürgermeister Gliemeroth.

Gewerbeordnung für das Deutsche Reich.

(Fortsetzung.)

§. 87. Wird nach dem Tode eines Jnnungsgenossen dessen Gewerbe durch einen Stellvertreter für Rechnung der Wittwe oder minderjährigen Erben sortgesetzl, so gehen die Befugnisse und Obliegenheiten des Verstorbenen, mit Aus­nahme des Stimmrechts in der Jnnungsversammlung, auf die Wittwe für die Dauer des Wittwenstandes, beziehungs­weise aus die minderjährigen Erben für die Dauer der Minderjährigkeit, über.

§. 88. Die Innung wird bei gerichtlichen wie bei außer­gerichtlichen Verhandlungen durch ihren Vorstand vertreten.

Die Legitimation desselben wird durch eine amtliche Be­scheinigung der Gemeindebehörde über seine Eigenschaft als solcher geführt.

Die Befugniß zur Vertretung erstreckt sich auch auf die­jenigen Geschäfte und Rechtshandlungen, für welche nach den Gesetzen eine Spezialvollmacht erforderlich ist.

Soweit in dem Statut (Jnnurgsartikeln, Zunftartikeln) einem Mitgliede oder mehreren Mitgliedern des Vorstandes die Vertretung der Innung nach außen übertragen ist, be­hält es hierbei sein Bewenden.

§. 89. Verträge der Innung über die Erwerbung, Ver- äußerung oder Verpfändung unbeweglicher Sachen und über Darlehen, für welche das unbewegliche Vermögen der Innung oder die Nutzungen desselben auf länger als ein Jahr haften sollen, bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der Genehmigung der Gemeindebehörde. Dieselbe darf jedoch nicht versagt werden, wenn nachgewiesen wird, daß die Er­füllung aller bestehenden Verpflichtungen der Innung, sowie d^r für den Fall der Auflösung durch §. 94 getroffenen Vorschriften gesichert bleibt.

§. 90. Zahlungen aus den Einnahmen oder dem Ver­mögen der Innung an Genossen derselben dünen nur insoweit geleistet werden, als sie auf ausdrücklichen Vor- schristeEß>es Statuts beruhen. Für Zehrung dürfen solche Zahlungen niemals geleistet werden.

§. 91. Die exekutivische Beitreibung der Jnnungsbeiträge und der von Jnnungsgenossen wegen Verletzung statutarischer Vorschriften verwirkten Geldstrafen im Verwaltungswege findet ferner nicht statt.

§. 92. Abänderungen des Statuts können in einer Ver­sammlung der Innung, zu welcher sämmtliche stimmbe­rechtigte Genossen unter ausdrücklicher Bezeichnung des Gegenstandes der Berathung schriftlich eingeladen sind, durch absolute Mehrheit der Anwesenden beschlossen werden. ®fr Beschluß bedarf der Genehmigung der. Höheren Ver­waltungsbehörde, wenn er Zahlungen aus den Einnahmen oder dem Vermögen der Innung an Genossen derselben oder andere Verfügungen über das Jnnungsvermögen zum Gegenstände hat. Diese Genehmigung darf jedoch nicht versagt werden, wenn nachgewiesen wird, daß die Erfüllung aller bestehenden Verpflichtungen der Innung, sowie der für den Fall der Auflösung durch §. 94 getroffenen Vor­schriften gesichert bleibt.

§. 93. Ihre Auflösung kann die Innung in einer Ver­sammlung, zu welcher sämmtliche stimmberechtigte Genossen unter ausdrücklicher Bezeichnung des Gegenstandes der Be­rathung schriftlich eingeladen sind, durch absolute Mehrheit der Anwesenden beschließen. Der Beschluß bedarf der Ge­nehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. Diese Ge­nehmigung wird ertheilt, wenn die Berichtigung der Schulden und die Erjüllung der Vorschriften des §. 94 sicherge­stellt ist.

§. 94. Löst eine Innung sich auf, so muß ihr Vermögen zuvörderst zur Berichtigung ihrer Schulden und zur Er­füllung ihrer sonstigen Verpflichtungen verwendet werden. War dasselbe bisher ganz oder theilweise zur Fundirung von Unterrichtsanstalten oder zu anderen öffentlichen Zwecken bestimmt, so darf dasselbe dieser Bestimmung nicht entzogen werden. Wird dafür nicht in anderer genügender Weise Sorge getragen, so fällt das betreffende Vermögen der Ge­meinde gegen Uebernahme der darauf lastenden Verpflich­tungen zu.

Eine Vertheilung des hiernach verbleibenden Reinver- mögens unter die zeitigen Mitglieder kann die Innung bei ihrer Auflösung nur soweit beschließen, als dasselbe aus Beiträgen dieser Mitglieder entstanden ist.

Der Rest des Vermögens wird, sofern in dem Statut oder in den Landesgesetzen nicht ein Anderes ausdrücklich bestimmt ist, der Gemeinde, in welcher die aufgelöste Innung ihren Sitz hatte, zur Benutzung für gewerbliche Zwecke überwiesen.

Entstehen aus den vorstehenden Bestimmungen Differenzen zwischen der Ortsgemeinde und der Innung, so steht die Entscheidung darüber der höheren Verwaltungsbehörde zu. I Letzterer steht auch die Befugniß zu, den bisher mit der ' Innung verbunden gewesenen Unterrichtsanstalten, Hülfs- tassen oder anderen Instituten zu öffentlichen Zwecken nach der Auflösung der Innung Korporationsrechte zu ertheilen.

Die vorstehenden Vorschriften kommen auch im Falle des Erlöschens einer Innung durch Aussterben ihrer Mitglieder zur Anwendung. (F. f.)

# Die Lage der bäuerlichen Verhältnisse.

Der gegenwärtige Stand der bäuerlichen Ver­hältnisse findet bekanntlich in der Wissenschaft wie in der Presse, in den Parlamenten wie bei den Puttrtcit eine sehr verschiedene Beurtheilung: alle : stützen sie sich auf Thatsachen, aber meist doch I nur auf Einzelheiten und local begrenzte Erfahr­ungen, aus denen sie ihre Schlußfolgerungen auf die Allgemeinheit ziehen. Die Verkehrtheit dieses Verfahrens leuchtet ein und wird auch auf allen anderen Gebieten möglichst vermieden. Bei der Beurtheilung der bäuerlichen Verhältnisse aber ist man mit den hierfür nothwendigen Vorbedingungen minder streng, da es den Parteien meistens weniger auf objective Wahrheit, als auf Förderung ihrer . Bestrebungen ankommt.

I Die Bauernfrage aber ist für den Staat eine j so wichtige, daß sie aufhören müßte, den Parteien zu ihren Zwecken zu dienen. Erst dann wird es

Die Danaide.

Bon E. von Wildenbruch.

(Unbefugter Nachdruck verboten.)

Schritten auf Wegen und Stegen des Dorfes. Von draußen kamen Männer herein, theils einzeln, theils in Gruppen^aus dem Dunkel auftanchend. Wenn sie in den Schein der Lichter traten, die an den bisher so dunkeln Fenstern der Häuser ausge­stellt waren, dann erkannte man struppige Bärte, Koth-bedeckte Kleider und Stiefel, Gestalten, denen man ansah, daß sie Tage, vielleicht Wochen lang kein Dach über ihrem Haupte gehabt hatten.

Wenn die Deutschen, welche heute ausmarschirt waren, hätten zurückblicken können, so würden sie nicht mehr gefragt haben, wo die männliche Be­völkerung des Orts geblieben sei.

Aus den Häusern waren die Frauen herausge- treten und begrüßten sich mit ihren Männern, Vätern und Söhnen; hin nnd wieder hörte man ein lautes, luftiges Wort, ein gellendes Lachen, aber diese Töne schlngen nur wie Spritzwellen aus einem bleiernen Meere auf, die ganze Masse von Männern und Frauen bewegte sich mit halblautem Flüstern durcheinander. Plötzlich kam eine Strö­mung in die Menschenfluth undzu Rodolphe" hieß das Wort, das von Mund zu Mund als Losung ging und jedem Einzelnen seinen Weg vorschrieb.

Der große Saal des Herrn Rodolphe war ein geräumiges Viereck, dennoch war er kaum weit genug für die Masse von Männern und Frauen, die sich in denselben hereinschob. Einige wenige von der Decke herabhäugende, mit schlechtem Pe­troleum gefüllte Lampen schickten ein spärliches Licht auf die Gruppen der Männer herab, die auf Stühlen und Tischen umhersaßen, das Gewehr um die Schulter gehängt, zornig und eifrig gesti- kulireud. Den Hut ins Genick zurückgeschoben, so

(Fortsetzung.)

Der Waldlänfer wiegte den Kopf.Jmmerhui, sagte er, es ist schade, daß diese Herren gehen, es thut mir weh im Herzen."

Er schüttelte sich mit den Officieren die Hände, und eine Stunde später zog das Bataillon mit Trommelklang zum Dorfe hinaus, nach Westen zu, seinem neuen Bestimmungsorte entgegen. Auf einer Anhöhe, da wo die Dorfstraße ins freie Feld mündete, stand der Forsthüter und ließ die marschirende Truppe bei sich vorbeiziehen.

Jedesmal, wenn er einen Offizier erblickte, zog er seinen Käppi vom Haupte, und wenn ihm die Offiziere lachend zuwinkten, verbeugte er sich. Dann kehrte er in das Dorf zurück und ging von Haus zu Haus und erkundigte sich, ob irgendwo noch Einquartierung zurückgeblieben sei; er fand nichts, die Deutschen hatten sammt und sonders den Ort verlasten.

Eine halbe Stunde darauf sah man eine ^e statt, welche aus dem nördlichen Ansgange des Dortes herauskam und mit langen Schritten über die Felder hin dem Walde zustrebte, der sich dort wie ein dunkler Gürtel ausbreitete. Es war der Forsthüter. Nur von Zeit zu Zeit machte er Halt, um die Schneeklumpen abzustoßen, die sich unter seinen Hacken ballten, dann setzte er seinen hastigen Gang fort, bis daß er im Dickicht verschwand.

Die Nacht kam, aber mit ihr nicht die Stille, fonberu ein dumpfes Geräusch, ein Getrappel von

daß die wilden Gesichter weit hervorquollen, so erzählten sie prahlend von ihren blutigen Helden­thaten. Offenen Mundes lauschten ihnen die Weiber, und ein wüstes Gelächter erhob sich, wenn der Erzähler recht drastisch zu malen verstand, wie derPrussien", dem er seine Ladung in den Leib gejagt, gleich einem Hasen Purzelbaum geschlagen und sich niedergelegt hatte.

Dumpfe schwüle Hitze, Tabacksdampf und Schnapsgeruch erfüllte die Luft, der ganze Saal war wie ein Brutofen von Wuth und Leidenschaft und mörderischen Plänen.

Zum Tode mit den Hunden von Prussiens", brüllte ein in der Mitte des Saales am Tische sitzender stiernackiger Kerl, indem er mit dem dicken Stiele seines Schnapsglases dröhnend auf den Tisch schlug. Ein johlendes Geheul, das sich aus allen Ecken und Enden erhob, bezeugte, daß seine Worte gezündet hatten.

Die Hände sollen mir aus dem Grabe wachsen", fuhr er fort, wenn ich einen Einzigen von den Ulanen morgen lebendig aus dem Dorfe hinaus- lasse 1"

Sage ich auch", schrie ein junger Bursche, der dem Anderen am Tische gegenüber saß.Wir sind fünfzig Gewehre, wir stellen uns in den Häusern hinter die Fenster und blasen sie, einen nach dem anderen, aus dem Sattel!"

Gut erdacht, meine Jungen, gut erdacht", sagte der Waldläufer, der von Tisch zu Tische ging, sich mit Allen in kurze Gespräche einließ und Allem, was gesprochen wurde, sein Ohr lieh.Gut er­dacht, aber auf die Weise geht es nicht."

Warum soll es nicht gehen?" brüllte man ihn an.