Einzelbild herunterladen
 

Donnerstag den 6. Dezember 1883.

Nr. 132.

streit

DaSÄreiäblatt erscheint wöchent­lich dreimal, Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark 40 Pfg. pro Quartal.

für den

Jüreis Hersseld.

Bekanntmachung»« aller Art werden ausgenommen und die einspaltige Gar- mondzeile oder deren Raum mit 10 Pfg. berechnet und wird bei Wiederho­lung entsprechender Rabatt gewährt.

amtlidjes.

Kreis Hersfeld.

Hersfeld, den 5. Dezember 1883.

Die Herren Ortsvorstände zu:

Kathus, Meckbach, Mecklar, Sieglos, Kohl­hausen, Niederaula, Holzheim, Friedewald, Lautenhausen, Wölfershausen, Schenksolz und Unterneurode

werden hierdurch an die Einzahlung der unterm 24. Octobcr er. Nr. 13482 im Kreisblatt Nr. 115 ausgeschriebenen Kreissteuer pro 1883/84 mit Frist bis zum 15. Dezember d. I. bei Reibung von je 3 Mark Strafe erinnert.

13482. Der Königliche Landrath ______ Freiherr von Broich.

Hunan, den 22. November 1883.

Königliches Laudrathsamt benachrichtige ich er- gebenst, daß die Strafkammer I. des Königlichen Landgerichts I. zu Berlin durch Erkenntniß vom 2. Februar 1883 für Recht erkannt hat, daß folgende Druckschriften: 1) Theaterzettel, 2) Lieber Freund, 3) Allerschönste huldreiche Leonore, 4) Preis-Curant, 5) Rechnung über angefertigte Tischler- und Malerarbeiten in der Sant Klara- Kirche zu Rom, 6) Theurer Freund, in allen vor- findlichen Exemplaren sowie die zu deren Her­stellung benutzten Platten und Formen unbrauch­bar zu machen, weil deren Inhalt gegen §. 481 Straf-Gesetz-Buch verstößt. Das Erkenntniß ist rechtskräftig geworden.

Der Erste Staatsanwalt am Königlichen Landgericht.

An das Kgl. Landrathsamt zu Hersfeld. 22249.

* * *

Hersfeld, den 3. Dezember 1883.

Wird den Ortspolizeiverwaltungen und der Kö­niglichen Gendarmerie des Kreises zur Kenntniß­nahme hierdurch mitgetheilt.

15337. v Der Königliche Landrath _____________________ Freiherr von Broich.

Hersfeld, den 3/ Dezember 1883.

Diejenigen Herren Ortsvorstände des Kreises, welche noch mit Einreichung des Klassen­

steuer - Veranlagungs - Materials pro 1884/85 im Rückstände sind, werden an die Einsendung des­selben mit Frist bis spätestens zum 15. d. M t s. bei Reibung von Strafe erinnert.

13464. Der Königliche Landrath

__________Freiherr von Broich.

Hersfeld, den 3. Dezember 1883.

Der Schreiner Heinrich Carl Ries aus Asbach hat für sich und seine Familie um Entlassung aus dem diesseitigen Staatsverbande und die am 3. Mai 1862 daselbst geborene Anna Catharina Reidt um Ertheilung eines Reisepasses behufs Auswanderung nach Amerika nachgesucht.

15370. Der Königliche Landrath ______________________Freiherr von Broich.

Gefunden: 6 Mark. Meldung des Eigenthümers bei dem Ortsvorstand zu Lautenhausen.

Unter den Schaafen hiesiger Gemeinde ist die Räudekraukheit ausgebrochen.

Allmershausen, den 5. Dezember 1883.

Der Bürgermeister Nieding.

Gewerbeordnung für das Deutsche Reich.

(Fortsetzung.)

§. 139 b. Die Aufsicht über die Ausführung der Be­stimmungen der §§. 135 bis 139 a, sowie des §. 120 Ab­satz 3 in seiner Anwendung aus Fabriken ist ausschließlich oder neben den ordentlichen Polizeibehörden besonderen von den Landesregierungen zu ernennenden Beamten zu über, tragen. Denselben stehen bei Ausübung dieser Aussicht alle amtlichen Befugnisse der Ortspolizeibehörden, insbesondere das Recht zur jederzeitigen Revision der Fabriken zu. Sie sind, vorbehaltlich der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, zur Geheimhaltung der amtlich zu ihrer Kenntniß gelangenden Geschäfts- und Betriebsverhältnisse der ihrer Revision unter­liegenden Fabriken zu verpflichten.

Die Ordnung der Zuständigkeitsverhältnisse zwischen diesen Beamten und den ordentlichen Polizeibehörden bleibt der versaflungsmäßigen Regelung in den einzelnen Bundes­staaten vorbehalten.

Die erwähnten Beamten haben Jahresberichte über ihre amtliche Thätigkeit zu erstatten. Diese Jahresberichte oder Auszüge aus denselben sind dem Bundesrath und dem Reichslag vorzulegen.

Aus Antrag der Landesregierungen kann für solche Be­zirke, in welchen Fabrikbetriebe gar nicht oder nur in ge­ringem Umfange vorhanden sind, durch Beschluß des

Bundesraths von der Anstellung besonderer Beamten abge- . sehen werden.

Die auf Grund der Bestimmungen der §§. 135 biS 139a, sowie des §. !20 Absatz 3 in seiner Anwendung auf Fabriken auszuführenden amtlichen Revisionen müssen die Arbeitgeber zu jeder Zeit, namentlich auch in der Nacht, während die Fabriken im Betriebe sind, gestatten.

Titel VIII.

Gewerbliche Hülfskafsen.

§. 140. Die durch Ortsstatut oder Anordnung der Ver« waltungsbehörde begründete Verpflichtung der selbständigen Gewerbetreibenden, einer mit einer Innung verbundenen oder außerhalb derselben bestehenden Kranken-, Hülss- oder Sterbekaste für selbständige Gewerbetreibende beizutreten, wird aufgehoben. Im übrigen wird in den Verhältnissen dieser Kasten durch gegenwärtiges Gesetz nichts geändert.

Reue Kasten der selbständigen Gewerbetreibenden für die erwähnten Zwecke erhalten durch die Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde die Rechte juristischer Personen, soweit es zur Erlangung dieser Rechte einer besonderen staatlichen Genehmigung bedarf.

§. 141.*) Durch Ortsstatut (§. 142) kann die Bildung von HülsSkassen nach Maßgabe des Gesetzes über die ein- geschriebenen Hülfskasten vom 7. April 1876 zur Unter» stützung von Gesellen, Gehülfen und Fabrikarbeitern ang«. ordnet werden.

In diesem Falle ist die Gemeindebehörde ermächtigt, nach Maßgabe des genannten Gesetzes die Einrichtung der Kasten nach Anhörung der Betheiligten zu regeln und die Verwaltung der Kassen sicher zu stellen.

§. 141 a. Durch Ortsstatut kann Gesellen, Gehülfen und Fabrikarbeitern, welche das sechzehnte Lebensjahr zurück­gelegt haben, die Betheiligung an einer auf Anordnung der Gemeindebehörde gebildeten «aste zur Pflicht gemacht werden.

Bon der^Pflicht, einer solchen HülfSkaffe begüterten oder fernerhinrmzuge'hören, werden diejenigen befreit, welche dir Betheiligung an einer anderen eingeschriebenen HülsSkastr nachweisen.

Wer der Pflicht zur Betheiligung nicht genügt, kann von der Kaste für alle Zahlungen, welche bei rechtzeitigem Ein-

) Die §§. 141 bis 141 f beruhen auf dem Gesetze, be- treffevd die Abänderung des Titels VIII der Gewerbeord­nung, vom 8. April 1876 (Reichs-Gesetzbl. S. 134). Dieses Gesetz ist durch §. 87 des Gesetzes, betreffend die Kranken­versicherung der Arbeiter, vom 15. Juni 1883 (Reichs- Gcsetzbl. S. 73) aufgehoben. Die Bestimmungen des letzteren Gesetzes treten, soweit sie die Beschlußsastung über die statutarische Einführung des Versicherungszwanges, sowie die Herstellung der zur Durchführung des VcrsichcrungS- zwanges dienenden Einrichtungen betreffen, mit dem 1. Dezember 1883, die übrigen mit dem 1. Dezember 1884 in Kraft (§. 88 a. a. O.).

Aerjährt!

__Von Ewald Augst König.

Fortsetzung.)

Wer will ihn anklagen?" fragte Hedwig zürnende.

Niemand kann mir verbieten, diese Anklage gegen ihn zu erheben!"

Du wolltest das thun?

Werde ich nicht durch Deinen Trotz dazu ge­zwungen ?"

Nennest Du es Trotz, wenn ich meiner Liebe treu bleibe und der Stimme meines Herzens folge?"

Damit kannst Du Deinen Ungehorsam nicht entschuldigen. Du hättest Dir alle diese Unan­nehmlichkeiten ersparen können, wenn Du nicht so unklug gewesen wärest, das entscheidende Wort zu sprechen, ohne zuvor meine Einwilligung einzuholen. Es war ein übereilter Schritt, dessen Folgen nun Dich treffen, mir darfst Du deshalb keinen Bor­wurf machen."

Und diese Folgen ängstigen mich nicht", jagte Hedwig in entschlossenem Tone,ich habe mein Wort verpfändet, ich werde es auch einlösen."

Gegen meinen Willen?"

Ich kann nicht anders, Mama! Ich halte noch immer an der Hoffnung fest, daß Du"

Thorheit, was ich einmal gesagt habe, das nehme ich nicht zurück, Dir bleibt jetzt nur die Wahl zwischen dem Gehorsam und dem Bruch. Ich bin mir bewußt, nur Dein Bestes zu wollen, aber zwingen kann ich Dich nicht, das zu erkennen und mir dankbar dafür zu sein. Du wirst nicht nach C. zurückkehren, es ist meine Pflicht, Dich, so bitt es in meiner Macht liegt, von jenem ehr­

losen Manne fern zu halten. Und nun genug für heute, denke über das, was ich Dir gesagt und vorgeschlagen habe nach, und ziehe nicht das Herz allein, sondern auch Deinen Verstand dabei zu Rathe."

Die Commerzienräthin zog sich nach diesen, in sehr kühlem Tone gesprochenen Worten in ihr Schlafgemach zurück, um Toilette zu machen.

Hedwig hatte sich,- als die Mutter aufstand, ebenfalls von ihrem Sitz erhoben, sie mußte die zuckenden Lippen aufeinander pressen, um dem Sturm in ihrem Juneru zu gebieten, der gewalt­sam sich Luft zu machen drohte.

Was sollte sie nun thun ? Sollte sie heute noch nach C. zurückkehren oder noch einige Tage damit warten und morgen oder übermorgen noch einmal den Versuch machen, an das Herz der Mutter zu appelliren?

Daß bieder Versuch abermals scheitern würde, konnte sie mit ziemlicher Sicherheit voraussehen, aber sie wußte auch, daß der Bruch unvermeidlich wurde, wenn sie sofort die Rückreise antrat. Ueberdies aber fehlten ihr auch die Mittel zur Rückreise, und daß ihr die Mutter diese nicht geben würde, war ebenfalls vorauszusehen.

Nach kurzem Nachdenken schrieb sie einige Zeilen an ihren Verlobten, sie wollte den Brief selbst zur Post bringen, und als sie auf diesem Wege an dem Kabinet ihres Stiefvaters vorbei kam, be­schloß sie, einzutreten, da sie ihn seit ihrer Ankunft noch nicht begrüßt hatte.

Der Commerzienrath empfing sie mit einem Lächeln, das triumphirende Genugthuung durch- blicken ließ.

Da bist Du ja, Kind", sagte er, indem er ihr

einen Sessel anbot,ich wußte, daß Du kommen würdest, Deine Mama ist eine sehr kluge Frau, findest Du das nicht auch? Wir hätten uns in C. all' die Worte und den Aerger ersparen können, wenn wir nur gleich auf dieses Auskunftsmittel verfallen wären. Ich hoffe, Du wirst nun bei uns bleiben und die Liebelei vergessen, sie hat Deiner Mama Aerger und Sorge genug bereitet."

Die Stirne Hedwig's hatte sich wieder umwölkt, sie schüttelte mit einer sehr energischen Miene das Haupt.

Ich habe darüber schon mit Mama gesprochen" erwiderte sie,unsere Ansichten gehen zu weit aus­einander, ich darf nicht hier bleiben, wenn ber Friede dieses Hauses nicht gestört werden soll. Sage mir einmal ganz aufrichtig, welchen Eindruck hat Siegfried auf Dich gemacht?"

Na, na, Du willst mir wohl das Messer an die Kehle setzen?" scherzte er.Häßlich ist Herr Nomberg nicht"

Nicht über seine äußere Erscheinung, sondern über seinen Character wünsche ich Dein Urtheil zu hören!"

Hm, wenn die Geschichte mit dem Gelde nicht vorgefallen wäre"

Glaubst Du wirklich daran?"

Muß ich nicht daran glauben? seme Ver­theidigung war sehr schwach, die Vorwürfe, die er mir machte" ., ...

Sie entsprangen seiner Entrüstung über die entehrende Anklage," unterbrach Hedwig ihn rafch. Du darfst es ihm nicht übel nehmen, wenn er Dir harte Worte sagte. Und ich gebe Dir bie Versicherung, er ist ohne Schuld"

Dann mag er es beweisen!