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Sonnabend den 15. Dezember1883.

DaSKreisblält" erscheint wöchent» lich dreimal, Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark 40 Pfg. pro Quartal.

für den

Bekanntmachung»» aller Art werden ausgenommen und die einspaltige Gar­mondzeile oder deren Raum mit 10 Psg. berechnet und wird bei Wiederho­lung entsprechender Rabatt gewährt.

Amlliches.

Kreis Hersfelv.

Hersseld, den 27. November 1883.

Unter Bezugnahme auf meine Lerfügung vom 25. September d. I. Nr. 12123 (Kreisblatt Nr. 106) werden im Anschlüsse an die Publication der Gewerbe-Ordnung weiter die auf Grund der Be­stimmungen in den §§. 44 Abs. 2, 56d, 60 Ab­satz 4 erlassenen Ausführungsbestimmun­gen nachstehend zur Veröffentlichung gebracht.

15110. Der Königliche Landrarh

- Freiherr von Broich.

Bekanntmachung

vom 31. Oktober 1883, betreffend Ausjührungsbestimmungen zur Gewerbeordnung für das Deutsche Reich (Reichs.

Gesetzblatt 1883 Seite 177)

Aus Grund der Bestimmungen in den §§. 44 Absatz 2, 56 d, 60 Absatz 4 der Gewerbeordnung hat der Buüdesrath nachstehende

Ausführung-bestimmungen zur Gewerbeordnung für das

Deutsche Reich

erlassen:

I. Geschäftsbetrieb der Gold- und Silberwaaren-

Fabrikanten ic.

Gold- und Silberwaaren-Fabrikanten und -Großhändler sind befugt, auch außerhalb des Gemeindebezirks ihrer ge­werblichen Niederlassung, sofern diese im Jnlande liegt, persönlich oder durch in ihrem Dienste stehende Reisende Gold- und Silberwaaren an Personen, die damit Handel treiben, seilzubieten und zu diesem Zwecke mit sich zu führen, vorausgesetzt, daß die Waaren, welche sie seilbieten, übungs- gemäß an die Wiederverkäufe! im Stück abgesetzt we >r. Dasselbe gilt von Taschenuhren- und Bijoutertewaaren- Fabrikanten und -Großhändlern, sowie von Gewerbetreiben­den, welche mit Edelsteinen, Perlen, Kameen und Korallen Großhandel treiben (vergl. §. 44 Absatz 2 der Gewerbe­ordnung).

II. Gewerbebetrieb der Ausländer im Umherziehen.

A. Im Allgemeinen.

1) Ausländer, welche ein Gewerbe im Umherziehen be­treiben wollen, bedürfen eines Wandergewerbescheines.

2) Ausgenommen von der Vorschrift in Ziffer 1 find solche Ausländer, welche ausschließlich den Verlauf roher Erzeugnisse der Land- und Forstwirthschaft, des Garten- und Obstbaues, der Geflügel- und Bienenzucht im gewöhn­lichen Grenzverlehr betreiben wollen; der Gewerbebetrieb kann jedoch untersagt werden, wenn eine der Voraussetzungen der §§. 57 Ziffer l bis 4, 57 a oder 57 b Ziffer 2 bis

Uerjährt!

Von Ewald Augst König.

(Fortsetzung.)

Ich habe, wie ich Ihnen früher bereits sagte, drüben keine deutschen Zeitungen mehr gelesen und jeden Verkehr mit meinen Landsleuten vermieden, somit konnte ich über jenes Ereigniß nichts weiter erfahren. Nun ist es ja möglich, daß meine Frau nur verwundet war"

Dann wäre sie jetzt die Gattin des Commer- zienraths Seemann," unterbrach der Advocat ihn rasch.

Und eine Verbrecherin!"

In miesem

Hat sie sich in diesem Falle nicht der Bigamie schuldig gemacht ?"

Wahrscheinlich nicht. Die verlassene Frau konnte sich von Ihnen scheiden lassen. Sie können durch richterliches Erkenntniß verschollen erklärt worden sein, da Sie drüben keine i ttschen Zeitungen in die Hand nahmen, so haben Sie auch die an Sie ergangenen Aufforderungen und Vorladungen nicht gelesen. Und ist ihre Ehe durch Richterspruch getrennt worden, so haben Sie nun auch keine Rechte mehr."

Die Absicht, Rechte geltend machen zu wollen, liegt bei mir sehr fern," erwiderte Faber, ihmin's Wort fallend, und eine unsagbare Bitterkeit lag in dem Tone, den er anschlug,nicht an sie, noch an das Mädchen, das ich als mein eigenes Kind ja nicht anerkennen kann."

Sie glauben noch immer, daß Ihre Frau die Ehe gebrochen hat?"

Ich bin davon zu fest überzeugt, als daß der

4 der Gewerbeordnung vorliegt.

3) Aus die Ausübung des Gewerbebetriebes im Umher­ziehen, ferner auf die Ertheilung, Versagung und Zurück­nahme des Wandergewerbescheines finden die Bestimmungen des Titels III der Gewerbeordnung Anwendung, soweit nachstehend nicht etwas anderes bestimmt ist.

4j Die Ertheilung eines Wandergewerbescheines ist zu versagen, wenn ein Bedürfniß zur Ausstellung von Wander- gcwerbescheinen für Ausübung des betreffenden Gewerbes im Bezirke der Behörde nicht besteht, oder sobald für das Gewerbe, für welches der Schein nachgesucht wird, die den Verhältnissen des Verwaltungsbezirks der Behörde ent­sprechende Anzahl von Wandergewerdescheinen ertheilt oder ausgedehnt worden ist (vergl. Ziffer 6).

Für das Gewerbe der Topsbinder, der Kesselflicker, der Händler mit Blech- und Drahtwaaren und ähnlichen Gegen­ständen, der Drehorgelspieler und Dudelsackpfeifer darf ein Wandergewerbeschein außerdem nur solchen Personen ertheilt werden, welche nachweislich in dem nächst vorangegangenen Kalenderiahre einen Wandergewerbeschein für dasselbe Ge­werbe erhalten haben.

Zigeunern ist der Wandergewerbeschein stets zu versagen.

5) Ausländer, welche entweder das 21. Lebensjahr noch nicht überschritten haben, oder durch ihre Persönlichkeit zu erheblichen polizeilichen' Bedenken Anlaß geben, sind zum Gewerbebetriebe im Umherziehen nicht zuzulaffen.

Der ertheilte Wandergewerbeschein kann zurückgenommen werden, wenn solche Bedenken nachträglich sich ergeben.

6) Der Wandergewerbeschein berechtigt den Inhaber, nach Entrichtung der Landessteuern sein Gewerbe im Umherziehen in dem Bezirke derjenigen Behörde zu betreiben, welche den Wandergewerbeschein ertheilt hat. Zu dem Gewerbebetriebe in einem anderen Bezirke ist die Ausdehnung des Wander- gewerbescheines durch die zuständige Behörde diese- Bezirks erforderlich. Die Ausdehnung wird versagt, wenn ein Be­dürfniß zur Ausübung des betreffenden Gewerbes in dem Bezirke der Behörde nicht besteht, oder sobald für die den Verhältnissen des Bezirks entsprechende Anzahl von Personen Wandergewerbescheine bereits ertheilt oder aus den betreffen­den Bezirk ausgedehnt sind.

Aus die Zurücknahme der Ausdehnung findet der §. 58 der Gewerbeordnung sowie vorstehende Ziffer 5 Absatz 2 entsprechende Anwendung.

Das Recht, einen Ausländer aus dem Reichsgebiete aus- zuweisen, wird durch diese Bestimmungen nicht berührt.

7) Der Mangel eines festen Wohnsitzes im Jnlande (§. 57 b Ziffer 1 der Gewerbeordnung) ist Ausländern gegenüber als ein Grund zur Versagung des Wanderge- werbejcheines oder zur Versagung der Ausdehnung desselben nicht anzusehen.

8) Sowohl die Ausstellung als auch die Ausdehnung eines Wandergewerbescheines kann für eine kürzere Dauer, als das Kalenderjahr, oder für bestimmte Tage während des Kalenderjahrs erfolgen.

leiseste Zweifel in mir aufsteigen könnte."

Nun vor allen Dingen müßten wir uns die Gewißheit verschaffen", sagte er.Wollen Sie die Nachforschungen selber übernehmen oder wünschen Sie, daß ich es thue?"

Ich möchte noch heute mit Ihrem früheren Schreiber reden, Sie begreifen meine Ungeduld", antwortete Faber.

Nun, natürlich", erwiderte der Doclor lächelnd, Jacob Länge wohnt bei seiner Mutter in der Korbmachergasse, und was er nicht weiß, das wird jedenfalls die alte Frau wissen, die trotz Ihrer siebzig Jahre und darüber noch immer ein gutes Gedächtniß hat. Aber noch einmal rathe ich Ihnen, sehen Sie sich vor, Lange ist ein geriebener Patron, der Demjenigen dient, der ihn am besten bezahlt. Daß er seinen Besuch bei Ihnen nicht wiederholt hat, befremdet mich, ich glaube daraus schließen zu müssen, daß er sich eines Anderen be­sonnen hat."

Und welchen Anderen könnte er besser dienen?" fragte Faber, ihn erwartungsvoll anblickend.

Vielleicht der Eommerzienrüthin Seemann," fuhr der Advocat achselzuckend fort.Er verlangt von Ihnen eine vertrauliche Unterredung, Sie bewillig­ten ihm dieselbe nicht; am nächsten Morgen ließ er sich krank melden, und seitdem hat er mein Haus nicht mehr betreten. Ich erkundigte mich nach seiner Krankheit und erfuhr, daß er eine Steife angetreten habe. Ziel und Zweck der Reise sind mir unbekannt geblieben, aber liegt nicht die Vermuthung nahe, daß er in der Residenz bei der Eommerzrenräthin war, um dort den ersten Er­pressungsversuch zu machen?"

War dies der Zweck seiner Reise, dann mußte

9) Die Wandergewerbescheine werden nach den unter III nachstehend bezeichneten Formularen ausgestellt.

10) Wer beim Gewerbebetrieb im Umherziehen andere Personen von Ort zu Ort mit sich führen will, bedarf der Erlaubniß derjenigen Behörde, welche den Wandergewerbe- schein ertheilt oder ausgedehnt hat. Die Erlaubniß wird in dem Wandergewerbescheine unter näherer Bezeichnung der Personen vermerkt.

Personen, welche den an die selbständigen Gewerbetreiben­den zu stellenden Anforderungen nicht entsprechen, dürfen nicht milgeführt werden. Diese Bestimmung findet auch auf die Mitführung eines Inländers durch einen auslän­dischen Gewerbetreibenden und eines Ausländers durch einen inländischen Gewerbetreibenden Anwendung.

Die Erlaubniß zur Mitführung von Personen änderest Geschlechts, mit Ausnahme der Ehegatten und der über 21 Jahre alten eigenen Kinder und Enkel, kann auch dann versagt werden, wenn keiner der aus Ziffer 3 bis 5 sich ergebenden Versagungsgründe vorliegt.

11) Die auf Grund der vorstehenden Bestimmungen ge­troffenen Verfügungen einschließlich der Versagung der Genehmigung des Druckschriftenverzeichniffes (§. 56 Absatz 4 der Gewerbeordnung) können nur im Wege der Beschwerde an die unmittelbar Vorgesetzte Aussichtsbehörde angefochten werden. ________________'______________(Schluß folgt.)

Kassel, den 11. Dezember 1883.

Der seit dem 21. Juli d. J. nach Unterschlag­ung von amtlichen Geldern flüchtige ehemalige Postgehülfe Wilhelm Ernst aus Eystrup hat sich am 22. November freiwillig dem Gerichte in Hamburg gestellt.

Der Kaiserliche Ober-Postdirector.

In Vertretung: von Rumohr.

An das Königl. Landrathsamt in Hersfeld. Nr. 24677.

Hersfeld, den 13. Dezember 1883.

Wird den Ortspolizeiverwaltungen und der Königlichen Gendarmerie des Kreises unter Bezug­nahme auf meine Lerfügung vom 25. Juli 1883 Nr. 9485 im Kreisblatt Nr. 75 zur Kenntniß­nahme mitgetheilt.

15782, Der Königliche Landrath

Freiherr von Broich.

Berichtigung.

In der in der vorigen Nr. d. Bl. abgedruckten landrathsamtl. Verfügung über das Meldewesen vom 8. Dezdr. c. Nr. 15608 muß es in Zeile 6 von oben heißen:vom 18. November 1874.*

es ihm auch bekannt sein, daß die Frau sich eines Verbrechens schuldig gemacht," sagte Faber, und die Schatten, die seine Stirn umwölkten, wurden immer dunkler.Ist er von dieser Reise zurück­gekehrt ?"

Jawohl, ich begegnete ihm gestern im Gerichts­gebäude und die Hast, mit der er mir auswich, legte Zeugniß ab von seinem bösen Gewissen."

Wohlan, so will ich mein Glück versuchen"

Ich möchte noch eine Frage an Sie richten," sagte der Doctor rasch, indem er seine Hand auf den Arm Fabers legte, der sich eben erheben wollte. An jenem Abend, an dem mein Schreiber sie aufsuchte, speisten Sie mit dem Commerztenrath Seemann in Ihrem Zimmer?"

So ist es, und ich begreife, daß Ihnen dies seltsam erscheint, aber meine Erklärung wird Sie vollständig befriedigen. Ich kannte Seemann schon vor Jahren, damals waren wir mit einander be­freundet und nun traf ich wieder imEnglischen Hof" mit ihm zusammen.

Und haben die Herren nicht ihre Erlebnisse einander berichtet? Nach einer langen Tren­nung"

So innig befreundet waren wir damals nicht, und ich fühlte mich nicht geneigt, ihm meine Schicksale zu erzählen. Wozu auch ? Die Erinne­rung an jene Ereignisse würde mir meine Stim­mung getrübt haben und auf eine wirklich herzliche Theilnahme konnte ich bei diesem Manne nicht rechnen, ich erkannte schon in den ersten Minuten, daß er sein eigenes Ich anbetete.- Er sagte mir allerdings im Laufe des Gespräches, daß er eine Wittwe Faber geheirathet habe, er fragte mich auch, ob ich glaube, daß sie mit mir verwandt sei, aber