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ßerssrlilcr Kreisblatt.
_________Mit wöchentlicher Kratis-Aeitage „ILustrirtes IlnterhaktungsökalL".
Nr. 78. Dienstag den 6. Juli 1886.
^$* Bestellungen auf das „Kreisblatt" werden noch fortwährend von allen Kaiserlichen Postanstal- teu, Landbriefträgern und von der Expedition entgegengenommen
Amtliches.
Hersfeld, den 1. Juli 1886.
Die Herren Ortsvorstände des Kreises werden hierdurch angewiesen, die nachstehend abgedruckte Polizei-Verordnung vom 30. November 1877 (cfr. Amtsblatt S. 374) von Zeit zu Zeit in ihren Gemeindebezirken veröffentlichen zu lassen, und Ihrerseits die ebenfalls unten abgedruckte, noch in Kraft befindliche, Kurhessische Regierungsverordnung vom 3. Februar 1817 (Kurh. Ges.- Sammlung S. 16) betreffend die Anzeige ansteckender Krankheiten durch die Ortsvorstände, in vorkommenden Fällen genau zu beachten, wobei ich bemerke, daß besagte Anzeige, wie schon in meiner Verfügung vom 20. November 1876 Nr. 12041 und 12181 im Kreisblatt Nr. 95 erwähnt, an das Landrathsamt zu richten ist.
7437. Der Königliche Landrath
Freiherr von Schleinitz.
Polizei-Verordnung, betreffend die Verpflichtung zur Anzeige ansteckender und gemeingefährlicher Krankheiten. — Im Anschlüsse an die Verordnung vom 31. December 1828 (Kur- heff. G. S. S. 65) wider die Verbreitung der Menschenblatterkk und an unsere Polizei-Verord- nüng vom 5. September 1873, betreffend Maßregeln wider die Verbreitung der Cholera (Amtsblatt S. 157) bestimmen wir hiermit auf Grund des §. 11 des Gesetzes über die Polizei- Verwaltung vom 20. September 1867 und unter Hinweisung auf den § 327 des Strafgesetzbuchs
(Unbefugter Nachdruck verboten.)
Auf dem Kranmethof.
Eine Geschichte aus den Alpen. Von Robert Schweichel.
(Fortsetzung)
Neben dem Bette befanden sich aus einem hölzernen Schemel ein Weinglas und eine kleine Phiole, beide leer. Doctor Röber übersah das alles mit einem raschen Blick und beugte sich zu dem Kranken und fühlte dessen Puls. Der Puls regte sich nicht; der Doktor legte ihm die Hand auf das Herz: es schlug nicht; er neigte sein Ohr auf den Mund und spürte keinen Hauch. Gundl hatte sich unterdessen an das Fußende des Bettes gestellt, Cenzi lehnte am Thürgerüst, hatte die Hände krampfhaft verschlungen und starrte nach dem Lager. Hinter ihr drängte sich Kopf an Kopf das Gesinde. Jetzt stieß Gundl einen Schreckensruf aus. Der Doctor hatte die Lider Marlinger's geöffnet und ein verglastes Auge sie angestarrt. Cenzi richtete sich bei dem Schrei auf, that einen Schritt vorwärts und stand wieder, den Mund ein wenig geöffnet und die Brauen zusammenge- zogen, die Stirn gekraust wie von heftigem Schmerz.
„Sein altes Leiden hat ihm wohl wieder stark zugesetzt?" fragte der Doktor, indem er sich auf- richtete.
Cenzi anwortete ihm mit einem kaum hörbaren Ja und Gundl fügte hinzu, sie hätte sein Aechzen zuweilen Nachts in der Mägdekammer gehört.
„Er ist tobt,* sagte der Doctor.
für das Deutsche Reich für den Umfang unseres Verwaltungsbezirks Folgendes:
§. 1. Haushaltungsvorstände und Aerzte, sobald sie innerhalb ihrer Haushaltung beziehungsweise in ihrer Praxis von dem Auftreten der im §. 2 genannten Krankheiten Kenntniß erlangt haben, sind verpflichtet, von jedem dieser Krankheitsfälle alsbald, spätestens innerhalb ^Stunden unmittelbar der Orts-Polizeibehörde unter Angabe des Tages der Erkrankung, des Vor- und Familien - Namens des Erkrankten, sowie seines Alters, seiner Beschäftigung und Wohnung schriftlich Anzeige zu machen.
§. 2. Die Anzeige ist zu erstatten in jedem Falle von Cholera oder Pocken vom Haushal- tungsvorstande und von dem behandelnden Arzte, in jedem Falle von Thyphus exanthematicus, Wuthkrankheit, Milzbrand-Karbunkel und Trichinose von dem behandelnden Arzte allein.
§. 3. Eine gleiche Anzeigepflicht kann den Aerzten für einzelne Orte und Kreise auch beim Ausbruch anderer epidemisch-contagiöser Krankheiten, als: Unterleibs- und Rückfell-Thyphus, Ruhr, Scharlach, Diphtherie, Kindbettfieber, con- tagiöse Augenentzündung, durch besondere Erlasse unsererseits auferlegt werden.
§. 4. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§. 1, 2 und 3 werden mit einer Geldbuße von 3 bis 30 Mark, im Unvermögensfalle mit entsprechender Haft bestraft.
§. 5. Die Vorschriften dieser Verordnung treten mit dem 1. Januar 1878 in Kraft.
Cassel, den 30. November 1877.
Königliche Regierung, Abth. des Innern.
Negierungs-Ausschreiben vom 3. Februar 1817, die Anzeige des Ausbruches einer ansteckenden Krankheit durch die Orts-Vorsteher betreffend.
Durch die Medicinal Ordnungen vom 21. December 1767 und 31. Juli 1778 sind für den
Eine Bewegung ging durch d e Dienstboten, ein Seufzen, ein Murmeln und dann hörte man wieder nur das Heulen des Sturmes und das Orgelbrausen des Wildbaches. Cenzi hatte sich nicht geregt. Doktor Röber hatte inzwischen das Weinglas ergriffen, auf dessen Boden sich noch einige Tropfen von brauner Farbe befanden, und roch daran. Dasselbe that er mit dem leeren Fläschchen auf das ein Todtenkopf geklebt war und stellte dann jedes wieder an seinen Ort.
„Er hat sich nicht warnen lassen, obgleich er die Gefahr kannte und dieses Mal bin ich zu spät gekommen," äußerte Doktor Röber. „Wann bemerktet ihr seinen Zustand zuerst?*
Diese Frage galt Cenzi, welche darüber aus- schreckte. Ihr Blick verrieth, daß sie den Doctor nicht verstanden hatte.
„Es wird nach Neun gewesen sein, als die Bäuerin in die Mägdekammer kam und mich weckte, damit ich nach Ihnen schicken sollte," antwortete Gundl statt ihrer. „Wie der Schlitten weggesahren war, nachher schlug's in der Stub' drüben Zehn."
Cenzi hatte den Kopf nach ihr gewendet und sah sie an, so lange sie sprach. Der Doktor nickte. Gundls Zeitangaben stimmten mit seiner Berechnung, seit wann bei Marlinger der Tod eingetreten sein mußte.
„Und das Opiumfläschchen war voll?" fragte er noch.
Cenzi schüttelte den Kopf. Dann strich sie sich das wirre Haar hinter die Ohren und sagte die
Fall einer ausbrechenden ansteckenden Krankheit bereits die nöthigen Vorschriften für die Beamten und die Physiker ertheilt worden; diese wohlthätigen Anordnungen müssen jedoch oft ohne allen Nutzen sein, wenn nicht von Seiten der Ortsvorsteher Jenen zeitig von einer solchen Krankheit Nachricht gegeben wird.
Alle Greben und Schultheisen werden daher angewiesen, sofort beim Ausbrechen einer ansteckenden Krankheit in ihrer Gemeinde den Land- Phystkus und den Justiz-Beamten davon zu benachrichtigen. Im Unterlassungs-Falle sollen sie das erste Mal vom dem Justiz-Beamten in eine unerlaffliche Strafe von zehn Kammergulden verurtheilt werden, bei weiterer Versäumung der Anzeige aber haben die Justiz-Beamten, mit Beifügung des Protokolls, zur Bestimmung einer härteren Strafe an Uns Bericht zu erstatten.
Cassel, am 3. Februar 1817.
Kurfürstlich-Hessische Regierung.
Für deren Bezirk._________________________
Zur Vornahme der Herbst-Prüfung der Aspiranten für den einjährig-freiwilligen Militärdienst des Jahres 1886 ist als Anfangstermin der 23. August d. I. festgesetzt worden.
Diejenigen jungen Leute, welche an dieser Prüfung Theil nehmen wollen, haben ihr bezügliches Gesuch spätestens bis zum 1. August d. I. bei der unterzeichneten Commission einzureichen und in demselben anzugeben, in welchen zwei fremden Sprachen sie geprüft zu sein wünschen.
Dem Gesuche sind beizufügen:
1) ein Geburtszeugniß,
2) ein Einwilligungs-Attest des Vaters oder Vormundes mit der Erklärung über die Bereitwilligkeit und Fähigkeit, den Freiwilligen während einer einjährigen activen Dienstzeit zu bekleiden, auszurüsten und zu verpflegen, I 3) ein Unbescholtenheits-Zeugniß, welches für I Zöglinge von höheren Schulen (Gymnasien,
Worte mit offenbarer Anstrengung herausdrängend:
„Er hat schon gestern Abend davon genommen, aber es half nichts. Die ganze Nacht hat er geächzt vor Schmerzen. Es war schrecklich."
Es mußte schrecklich gewesen sein; denn ein Schauder überflog sie bei der Erinnerung daran.
„Ich bin fertig," sagte der Arzt trocken.
Gundl fiel auf die Kniee und begann laut ein Vaterunser zu beten. Die Knechte und Mägde an der Stubenthür knieten gleichfalls nieder und beteten ihr nach. Cenzi blieb aufrecht stehen und verhüllte das Gesicht mit beiden Händen. Doktor Röber zog die Bettdecke über die Leiche. Draußen heulte der Sturm auf wie ein wahnsinnig gewordenes Ungeheuer und das Haus erbebte vor seiner Wuth.
Der Todte blieb allein.
Während dann Gundl für den Doktor eine Stärkung auftrug, wandle sich dieser zu Cenzi, die in sich zusammengesunken auf der Ofenbank saß und auf ihre im Schoße zusammengelegten Hände starrte.
„Nehmt Euch seinen Tod nicht allzusehr zu Herzen," sagte er. „Nach der Ordnung der Natur hätte er doch vor Euch sterben müssen. Es ist ein Glück, daß Ihr noch so jung seid."
Nachdem er ein Glas Kirschwasser getrunken hatte, fuhr er fort:
„Ich werde Euch ein Paar Pulver morgen heraufschicken. Davon nehmet das eine sogleich in einem Glase Wasser, das andere vor dem Schlafengehen."