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Htrssel-er Kleisblött

Mit wöchentlicher Kratis-AeilageIllustrirtes Anterhattungsölatt".

078. Dienstag den 5. Juli 1887.

Bestellungen auf dasHersfelder Kreisblatt" mit der wöchentlichen GratisbeilageJllustrirtes Un­terhaltungsblatt" werden noch fortwährend von allen Kaiserlichen Postanstalten, Landbriefträgern und von der Expedition angenommen.

Amtliches.

Hersfeld, den 1. Juli 1887.

Die Herren Ortsvorstände des Kreises werden hierdurch angewiesen, die nachstehend abgedruckte Polizei-Verordnung vom 30. November 1877 (cfr. Amtsblatt S. 374) von Zeit zu Zeit in ihren Gemeindebezirken veröffentlichen zu lassen, und Ihrerseits die ebenfalls unten abgedruckte, noch in Kraft befindliche, Kurhessische Regierungs­verordnung vom 3. Februar 1817 (Kurh. Ges.- Sammlung S. 16) betreffend die Anzeige an­steckender Krankheiten durch die Ortsvorstände, in vorkommenden Fällen genau zu beachten, wobei ich bemerke, daß besagte Anzeige, wie schon in meiner Verfügung vom 20. November 1876 Nr. 12041 und 12181 im Kreisblatt Nr. 95 erwähnt, an das Landrathsamt zu richten ist. 6835. Der Königliche Landrath

Freiherr von Schleinitz.

Polizei-Verordnung, betreffend die Verpflichtung zur Anzeige ansteckender und gemeingefährlicher Krankheiten. Im Anschlüsse an die Verordnung vom 31. December 1828 (Kurhess. G. S. S. 65) wider die Verbreitung der Menschenblattern und an unsere Polizei-Ver­ordnung vom 5. September 1873, betreffend Maß­regeln wider die Verbreitung der Cholera (Amtsblatt S. 157) bestimmen wir hiermit auf

(Unbefugter Nachdruck verboten.)

Die Wolfsklippr.

Erzählung aus dem Seeleben von Reinhold Werner.

(Fortsetzung.)

So jedoch war er sofort wieder auf den Füßen und schwang zornglühend ein großes Messer, um auf mich einzudringen, während die übrigen eben­falls herankamen. Ich war unvorsichtiger Weise ohne meine Pistolen an Deck gekommen, um Carmen keinen Anlaß zu Besorgnissen zu geben, und sah mich nach einer Waffe um. In unmittel­barer Nähe lag ein eiserner Marlspiker, den die Matrosen zum Spleißen der Taue gebrauchen. Ich ergriff ihn hastig, stellte mich vor Carmen und stand bereit, das spitze Instrument dem Ersten in die Brust zu stoßen, der sich mir nähern würbe. Trotzdem würde ich sicher der Menge der Gegner erlegen sein, wenn diese nicht plötzlich durch die Stimme des Bootsmannes im Zaume gehalten wäre.

»Halloh 1" donnerte er, »was ist da los? Ruhig Mtngo/ fuhr er den Schwarzen an, der englisch verstand, »stecke Dein Messer ein oder ich mache ein Loch zwischen Deine Rippen, daß der Helle Tag durchscheinen soll. Was haben Sie mit ihm?* wandte er sich dann zu mir. Ich erzählte den Vorgang und verlangte dann von ihm, daß er den schuftigen Sclaven und dessen Genossen auf das Verdeck zurückschicken solle. 1

»Hier gibt es keine Sclaven, junger Mann", unterbrach er mich kurz und mit einem feindseligen

Grund des §. 11 des Gesetzes über die Polizei- Verwaltung vom 20. September 1867 und unter Hinweisung auf den §. 327 des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich für den Umfang unseres Verwaltungsbezirks Folgendes:

8« 1. Haushaltungsvorstände und Aerzte, so­bald sie innerhalb ihrer Haushaltung beziehungs­weise in ihrer Praxis von dem Auftreten der im §. 2 genannten Krankheiten Kenntniß erlangt haben, sind verpflichtet, von jedem dieser Krank­heitsfälle alsbald, spätestens innerhalb ^Stun­den unmittelbar der Ortspolizeibehörde unter Angabe des Tages der Erkrankung, des Vor- und Familien-Namens des Erkrankten, sowie seines Alters, seiner Beschäftigung und Wohnung schriftlich Anzeige zu machen.

§. 2. Die Anzeige ist zu erstatten in jedem Falle von Cholera oder Pocken vom Haushal- tungsvorstande und von dem behandelnden Arzte, in jedem Falle von Thyphus exanthematicus, Wuthkrankheit, Milzbrand-Karbunkel und Trichi­nose von dem behandelnden Arzte allein.

§. 3. Eine gleiche Anzeigepflicht kann den Aerzten für einzelne Orte und «reife auch beim Ausbruch anderer epidemisch contagiöser Krank­heiten, als: Unterleibs- und Rückfell - Thyphus, Ruhr, Scharlach, Diphtherie, Kindbettfieber, con- tagiöse Augenentzündung, durch besondere Erlasse unsererseits auferlegt werden.

§. 4. Zuwiderhandlungen gegen die Bestim­mungen der §§. 1, 2 und 3 werden mit einer Geldbuße von 3 bis 30 Mark, im Unvermögens­falle mit entsprechender Hast bestraft.

§. 5. Die Vorschriften dieser Verordnung treten mit dem 1. Januar 1878 in Kraft.

Cassel, den 30. November 1877.

Königliche Regierung, Abth. des Innern.

Hersfeld, den 1. Juli 1887.

Die Nummerlifte der verloosten Schuldver­schreibungen der Staatsanleihe von 1868 A. liegt Regierungs-Ausschreiben vom 3. Februar 1817,1 im Geschäftslocale des hiesigen Landrathsamtes

Blick, »an Bord eines englischen Schiffes sind wir alle gleich und frei. Aber trotzdem werde ich es dem schwarzen Teufel etnbläuen. Was, er unter­steht sich, das hübsche Mädchen küssen zu wollen. Ich werde ihm zeigen, daß dergleichen für bessere bestimmt ist, als seinesgleichen; dort jene schwarze Hexe ist für ihn lange gut genug. Komm, meine Kleine,* sagte er dann zu Carmen, die in Erkennt­niß des ste bedrohenden Unheils zitternd und Schutz suchend meinen Arm erfaßt hatte, »gieb Du mir dieselbe Belohnung und ich werde Dir den Weg nach unten klaren.*

Er wollte aus sie zuschreiten, doch unbekümmert um etwaige Folgen kam ich ihm zuvor, öffnete die Cajütskappe und schob das junge Mädchen mit einem flehenden, »um Gottes Willen, schnell hin­unter!* auf die Treppe, um dann sofort wieder die Kappe zu schließen und mich davor zu stellen.

»Die Dame ist weder ein Gegenstand des Witzes noch der Unverschämtheit,* sagte ich dann in drohendem Ernste, indem ich den Marlsplitter fester faßte,und derjenige ein Schurke, der ein wehrloses Weib zu beleidigen wagt!*

Einige Augenblicke stand der Bootsmann schweigend und unschlüssig. Meine furchtlose Haltung mochte ihm wohl Bedenken einflößen und ihm sagen, daß ich mich unter allen Umständen bei einem Angriffe wie ein Verzweifelter wehren würde.

Schließlich wandte er sich langsam mit den drohenden Worten: »Du krähst sehr laut, mein junger Hahn, und ich hätte nicht wenig Lust, Dir die Kehle zuzudrücken und Dich zur Abkühlung

die Anzeige des Ausbruches einer ansteckenden Krankheit durch die Orts-Vorsteher betreffend.

Durch die Medicinal-Ordnungen vom 21. De­cember 1767 und 31. Juli 1778 sind für den Fall einer ausbrechenden ansteckenden Krankheit bereits die nöthigen Vorschriften für die Beamten und die Physiker ertheilt worden; diese wohl­thätigen Anordnungen müssen jedoch oft ohne allen Nutzen sein, wenn nicht von Seiten der Ortsvorsteher Jenen zeitig von einer solchen Krankheit Nachricht gegeben wird.

Alle Greben und Schultheisen werden daher angewiesen, sofort beim Ausbrechen einer an­steckenden Krankheit in ihrer Gemeinde den Land- Phystkus und den Justiz-Beamten davon zu be­nachrichtigen. Im Unterlassungsfälle sollen sie das erste Mal von dem Justizbeamten in eine unerlassliche Strafe von zehn Kammergulden verurtheilt werden, bei weiterer Versäumung der Anzeige aber haben die Justizbeamten, mit Bei- fügung des Protokolls, zur Bestimmung einer härteren Strafe an Uns Bericht zu erstatten.

Cassel, den 3. Februar 1817.

Ä«rf WHtöPfteff tfg e Regierung. Für deren Bezirk.

Hersfeld, den 2. Juli 1887. '

Diejenigen Herren Ortsvorstände des hiesigen Kreises, welche mit der Erledigung meiner Ver­fügung vom 29. Juni 1880 Nr. 7650 im Kreis­blatt Nr. 52, die von Privathengsten abstammen­den Fohlen betreffend, noch im Rückstände sind, werden hieran mit Frist bis $um 10. d. Mts. bei Meidung von je 3 Mk. Straf eerinnert. 6874. Der Königliche Landrath ____Freiherr von Schleini tz.

über Bord zu werfen, wenn wir Dich nicht nöthig hätten. Ich merke schon, woher der Wind weht, aber paff' auf! der Teufel soll mich holen, wenn ich Dir nicht scharf auf die Finger sehe." Dann ließ er mich stehen und die übrigen Leute, mit ihnen auch der Neger, gingen nach vorn.

Der Steuermann kam an Deck; er hatte den Wortwechsel gehört und war sehr erregt. »WaS haben Sie mit den Leuten gehabt?* rief er mir zu. »Um des Himmels willen, halten Sie sich ihnen gegenüber ruhig, sie sind zu allem fähig und ich habe keinerlei Autorität mehr über sie.*

»Ich weiß es,* erwiderte ich düster, aber ent­schlossen, »ich habe nur meine Pflicht als anstän- diger Mann gethan, indem ich ein wehrloses Mäd­chen gegen Schurken beschützte, und werde in Zukunft ebenso handeln, mag da kommen, was will.

Diese Zukunft erschien mir aber auf einmal jetzt klar, die Worte des Bootsmanns hatten den letzten Schleier von ihr gelüstet und sie war allerdings furchtbar genug. Es fiel mir wie Schuppen von den Augen. Der Capttän hatte nicht nur die Mannschaft dafür gewonnen, sich der reichen La­dung des Wracks zu bemächtigen, sondern es unter­lag für mich auch keinem Zweifel mehr, daß er das Geheimniß des auf der Wolfsklippe vergrabe­nen Schatzes kannte.

Er war es gewesen, auf den ich an jenem Abend gefallen, und er hatte, an der Cajütenthür horchend, die Beichte vernommen. Ich wußte, daß er fertig spanisch sprach, da er sich früher viele Jahre in Westindten aufgehalten. Jetzt befand sich daß