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Hersstl-tr Kreisbllitt.

Mit wöchentlicher Kratis-AeitageJllustrirtes NnterfiaktungsbkatL".

Nr. 82. Donnerstag den 14. Juli 1887.

Amtliches.

Gesetz, betreffend den Verkehr mit blei- und zinkhaltigen Gegenständen. Vom 25. Juni 1887.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher

Kaiser, König von Preußen rc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichs­tags, was folgt:

§. 1.-, Trink- und Kochgeschirr sowie Flüssig­keitsmaaße dürfen nicht

1. ganz oder theilweise aus Blei oder einer in 100 Gewichtstheilen mehr als 10 Gewichts- theile Blei enthaltenden Metalllegirung her­gestellt,

2. an der Innenseite mit einer in 100 Ge­wichtstheilen mehr als einen Gewichtstheil Blei enthaltenden Metalllegirung verzinnt oder mit einer in 100 Gewichtstheilen mehr als 10 Gewichtstheile Blei enthaltenden Metalllegirung gelöthet,

3. mit Email oder Glasur versehen sein, welche bei halbstündigem Kochen mit einem in 100 Gewichtstheilen 4 Gewichtstheile Essigsäure enthaltenden Essig anden letzterenBlei abgeben.

Auf Geschirre und Flüssigkeitsmaaße ausblei- freiem Britanniametall findet die Vorschrift in Ziffer 2 betreffs des Lothes nicht Anwendung.

Zur Herstellung von Druckvorrichtungen zum Ausschank von Bier, sowie von Siphons für kohlensäurehaltige Getränke und von Metalltheilen für Kindersaugflaschen dürfen nurMetalllegirungen verwendet werden, welche in 100 Gewichtstheilen nicht mehr als einen Gewichtstheil Blei enthalten.

§. 2. Zur Herstellung von Mundstücken für Saugstaschen, Säuglingen und Warzenhütchen darf blei- oder zinkhaltiger Kautschuck nicht ver­wendet sein.

Zur Herstellung von Trinkbechern und von Spielwaaren, mit Ausnahme der massiven Bälle, darf bleihaltiger Kautschuck nicht verwendet sein.

Zu Leitungen für Bier, Wein oder Essig dürfen bleihaltige Kautschuckschläuche nicht verwendet werden.

ß. 3. Geschirre und Gefäße zur Verfertigung von Getränken und Fruchtsäften dürfen in den­jenigen Theilen, welche bei dem bestimmungsge- mäßen oder vorauszusehenden Gebrauche mit dem

(Unbefugter Nachdruck verboten.)

Die Wolfsklippe.

Erzählung aus dem Seeleben von ReinholdWerner.

(Fortsetzung.)

Wegen der Enge des Weges schritten die Piraten nur zu zweien nebeneinander. Als die beiden ersten Paare unsern Hinterhalt passirt hatten, brachen wir vor und griffen mit Ungestüm an. Drei von ihnen fielen auf die ersten Schüsse, Unter ihnen Moorson selbst und der Zimmermann. Ihre Ueberzahl war nunmehr als ausgeglichen, aber obwohl wir ste unvorbereitet überfallen, kämpften die Uebrigeu wie die Rasenden um ihr Leben und den Schatz.

Ich war mit einem Spanier im Handgemenge, dessen wüthenden AndrängenS ich mich kaum er­wehren konnte. Durch einen glücklichen Stich meines Säbels hatte ich ihn kampfunfähig ge- macht, als ich hinter mir einen furchtbaren Fluch ausstoßen hörte. Unwillkürlich wandle ich den Kopf, glaubte jedoch abermals meinen Augen nicht trauen zu können es war der Bootsmann.

Inhalt in unmittelbare Berührung kommen, nicht den Vorschriften des H. 1 zuwider hergestellt sein.

Konservenbüchsen mi'Hen auf der Innenseite den Bedingungen des §. 1 entsprechend hergestellt sein.

Zur Aufbewahrung von Getränken dürfen Ge­fäße nicht verwendet sein, in welchen sich Rück­stände von bleihaltigem Schrote befinden. Zur Packung von Schnupf- und Kautaback, sowie Käse dürfen Metallfolien nicht verwendet sein, welche in 100 Gewichtstheilen mehr als einen Gewichtstheil Blei enthalten.

§. 4. Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft:

1. wer Gegenstände der im §. 1, §. 2 Absatz

1 und 2, §. 3 Absatz 1 und 2 bezeichneten Art den daselbst getroffenen Bestimmungen zuwider gewerbsmäßig herstellt;

2. wer Gegenstände, welche den Bestimmungen im §. 1, 8. 2 Absatz 1 und 2 und §. 3 zu­wider hergestellt, aufbewahrt oder verpackt sind, gewerbsmäßig verkauft oder feilhält;

3. wer Druckvorrichtungen, welche den Vor­schriften im §. 1 Absatz 3 nicht entsprechen, zum Ausschank von Bier oder bleihaltige Schläuche zur Leitung von Bier, Wein oder Essig gewerbsmäßig verwendet.

§. 5. Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher zur Verfertigung von Rahrungs- oder Genuß­mitteln bestimmte Mühlsteine unter Verwendung von Blei oder bleihaltigen Stoffen an der Mahl­fläche herstellt oder derartig hergestellte Mühl­steine zur Verfertigung von Nahrungs- oder Ge­nußmitteln verwendet.

§. 6. Neben der in den 88 4 und 5 vorgesehe­nen Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände, welche den betreffenden Vorschriften zuwider hergestellt, verkauft, feilgehalten oder verwendet sind, sowie der vorschriftswidrig hergestellten Mühlsteine erkannt werden.

Ist die Verfolgung oder Verurtheilung einer bestimmten Person nicht ausführbar, so kann auf die Einziehung stelbständig erkannt werden.

8> 7. Die Vorschriften des Gesetzes, betreffend den Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen, vom 14. Mai 1879 (Reichs-Gesetzbl. S. 145) bleiben unberührt. Die Vorschriften in den 88 16/ 17 desselben finden

Genau wie damals in der letzten Nacht an Bord des .Blitz* drang er mit geschwungenem Enter- säbel auf mich ein und nur ein schneller Seiten- sprung rettete mich vor dem vernichtenden Hiebe. Ehe ich denselben erwidern konnte, feuerte der An­greifer seine Pistole gegen mich ab. Die Kugel ging fehl und fuhr nur durch meinen Hut, doch in demselben Augenblicke schleuderte der Wüthende die abgeschossene Waffe nach mir. Sie flog mir an die Stirn, ich fühlte noch, wie ein Säbel meinen Arm traf, dann sprühten Tausende von Lichtstrahlen aus meinen Augen und ich stürzte besinnungslos zu Boden.

Als ich wieder zu mir kam, war es heller Tag und die Sonne schien glänzend vom wolkenlosen Himmel herab. Ich befand mich aus dem Ver­deck unseres Fahrzeugs gebettet, das in See und auf dem Rückwege nach Jamaika begriffen war. Der Steuermann verband meine Wunde auf's neue und das hatte mich aus meiner Betäubung erweckt, während Duff mir gerade eine frische kalte Compresse auf die Stirn legte.

Die Nachrichten, welche ich von Duff und dem Steuermann erhielt, waren höchst erfreulich und

auch bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes Anwendung.

§. 8. Dieses Gesetz tritt am 1. October 1888 in Kraft.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift undbeigedrucktemKaiserlichen Jnsiegel. Gegeben Berlin, den 25. Juni 1887.

(L. s.) Wilhelm.

von Boetticher.

Hersfeld, den 11. Juli 1887.

Diejenigen Herren Ortsvorstände des hiesigen Kreises, welche mit der Erledigung meiner Ver­fügung vom 8. April 1879 Nr. 4257 im Kreis­blatt Nr. 29, das Weißen und Reinigen der Schulräume betreffend, noch im Rückstände sind, werden hieran mit Frist bis zum 2«. b. Mis. beiMeidung von je 3M. Strafe er­innert.

Der Königliche Landrath Freiherr von S ch l e i n i tz.

Hersfeld, den 12. Juli 1887.

Es werden in den ersten Tagen verschiedenen Herren Ortsvorständen des hiesigen Kreises Aus- musterungs- und Ersatz-Reserve II. ic. Scheine zugehen, welche den betreffenden Militärpflichtigen alsbald auszuhändigen sind.

7151. Der Königliche Landrath Freiherr von S ch l e i n i tz.

Hersfeld, den 11. gnlfWT

Wie zu meiner Kenntniß gebracht worden ist, sollen in diesem Jahre an den an den Land- straßenzügen stehenden Obstbäumen in ungewöhn­lichen Massen sich Raupen vorfinden.

Unter Bezugnahme auf meine Verfügung vom 12. März d. I. Nr. 2932, Kreisblatt Nr. 59, veranlasse ich die Herren Ortsvorstände des Kreises, die Vertilgung dieser schädlichen Raupen sich besonders angelegen sein zu lassen.

Gegen Privatbesitzer von Obstbäumen ist eventuell auf Grund des §. 368 pos. 2, des Straf-Gesetz-Buches strafend vorzugehen.

7107. Der Königliche Landrath

Freiherr von Schleinitz.

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Wegen Aufnahme der Reparaturarbeiten an der Werra-Brücke bei Heimboldshausen ist der

trugen nicht wenig dazu bei, meine Genesung zu beschleunigen. Vier der Piraten waren getödtet, der Bootsmann, den der Steuermann damals mit der Faust niedergeschlagen und nur für kurze Zeit beseitigt hatte, war diesmal von ihm durch einen Säbelhieb über den Kopf für immer unschädlich gemacht. Zweien der Schurken gelang es, ihr Boot zu erreichen und damit zu entkommen. Die beiden letzten waren verwundet und überwältigt. Sie lagen stcher gefesselt auf dem Boden unseres Fahrzeugs und unter ihnen zu meiner großen Ge- nugthuung Moorson. Leider war aber auch einer von unseren Leuten getödtet, ein zweiter schwer verwundet, Duff und der Steuermann jedoch un­verletzt. Die Erklärung von des Capitäns wunder­barem Wiedererscheinen fand sich in dem Umstände, daß meine Kugel schräg gegen seine Rippen ge­schlagen war und ohne edlere Theile zu verletzen, nur eine Fleischwunde verursacht hatte.

Und haben Sie den Schatz gefunden 2* fragte ich lebhaft, nachdem ich das Erwähnte in kurzen Worten vernommen.

.Dort hinten in der Cajüte steht die Kiste,* er­widerte Duff trtumphtrend. «Unsere Mühe ist