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Hersftldtl Kltisbllitt.
Mit wöchentlicher Kratis-Aeitage „Illustrirtes NnterhallungsölatL".
Nr 99. Dienstag dm 23. August 1887.
Amtliches.
Bekanntmachung, betreffend die Anmeldung uns all» verficherungspflichtiger Tiefbau« und anderer Baubetriebe.
Vom 14. Juli 1887.
In Gemäßheit des §. 11 des Gesetzes, betreffend die Unfallversicherung der bei Bauten beschäftigten Personen, vom 11° Juli 1887 (Reichs-Gesetzblatt Seite 287), hat jeder Unternehmer eines gewerbsmäßigen Eisenbahn-, Eanal«, Wege-, Strom-, Deich« und sonstigen nicht unter die Bestimmungen des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 oder unter die nach §. 1 Absatz 8 desselben vom Bundesrath erlassenen Anordnungen fallenden Baubetriebes den letzteren nach den Vorschriften des §. 11 des Unfallversicherungsgesetzes innerhalb einer von dem Reichs-Verstchcrungsamt zu bestimmenden und öffentlich bekannt zu machenden Frist anzumelden. (Vergl. §. 4 Ziffer 1 des Gesetzes vom 11. Juli 1887.)
Die Frist für die Anmeldung wird hiermit auf die Zeit bis zum 1. September 1887 einschließlich festgesetzt.
Die Anmeldung hat unter Angabe des Gegenstandes und der Art des Betriebes, sowie der Zahl der durchschnittlich darin beschäftigten ver- stcherungspflichtigen Personen bei der unteren Verwaltungsbehörde zu erfolgen. Unternehmer von Betrieben, welche schon gegenwärtig einer Berufsgenossenschaft angehören, haben in der Anmeldung anzugeben, ob der angemeldete Betrieb Den Hauptbetrieb oder den Nebenbetrieb bildet, und welcher Berufsgenossenschaft der Betrieb bereits angehört.
Welche Staats- oder Gemeindebehörden als untere Verwaltungsbehörden anzusehen sind, ist von den Landes-Centralbehörden in Gemäßheit
(Unbefugter Nachdruck verboten.) S-l.
Novelle von Eufemia Gräfin Ballestrem (Frau von AdlerSfeld).
„Keiner sah in das Sonnenauge Jemals noch — ungestraft."
H. Hertel.
C a r l s b a d im August 1885.
------Ueber das Badeleben willst Du auch von hier berichtet haben? Aber ich bitte Dich, daS ist ja ein Jahr wie's andere: Sprudel, Mühl- und Marktbrunnen, Kipfel von Manul, Mittagbrot bei Pupp, Nachmittagspromenade nach dem Posthof und wenn's hoch kommt, Abends ein Süppchen und eine Scheibe Schinken im Curparkl Und die Leute? Auch immer dieselben: Fürsten incognito, polnische Juden, Wiener Börsenjobber und die üblichen Physiognomien aus den civilistrten Ländern dieses schönen Erdballs — dazwischen wandeln wir Durchschnittspublikum, an dem nichts auffällt. Bekannte giebts Heuer fast gar nicht hier, blos unsern Gutsnachbarn, den Baron von Weiher, sah ich vor ein paar Tagen „im Gefolge* der verwittweten Fürstin Kirchberg wandeln, einer wunderschönen Frau, und unser Badearzt, der Alles weiß, behauptet, sie seien verlobt, oder so etwas. Hoffentlich zieht e r dann zu ihr, denn für eine Fürstin ist sein Gärtchen mit dem morschen
des §. 109 des Unfallversicherungsgesetzes seiner Zeit bestimmt und öffentlich bekannt gemacht worden.
Für die nicht angemeldeten Betriebe hat die untere Verwaltungsbehörde die Angaben nach ihrer Kenntniß der Verhältnisse zu ergänzen. Dieselbe ist befugt, die Unternehmer nicht angemeldeter Betriebe zu einer Auskunft darüber innerhalb einer zu bestimmenden Frist durch Geldstrafen im Betrage bis zu einhundert Mark anzuhalten.
Im Uebrigen wird wegen der Anmeldung auf die beigefügte Anleitung hingewiesen.
Berlin, den 14, Juli 1887.
Das Reichsversicherungsamt.
Bödiker.
Anleitung, betreffend die Anmeldung Unfall« verficherungspflichtiger Tiefbau- und anderer Baubetriebe.
(§. 4 Ziffer 1 und §. 11 des Bauunfallversiche- rungsgesetzes vom 11. Juli 1887 und 8° 11 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884.
1) Die Anmeldungspflicht erstreckt sich auf die gewerbsmäßige Ausführung von
a. Eisenbahn-Bauarbeiten,
b Kanal-Bauarbeiten,
c. Wege« (Straßen-, Chaussee-) Bauarbeiten,
d. Strom-Bauarbetten,
e. Deich- (Damm-) Bauarbeiten,
f. Festungs-, Meliorations-, Bewässerungs-, Entwäfferungs-, Drainirungs-, Bodencultur-, Uferschutz-Bauarbeiten und
g. anderen Bauarbeiten, welche nicht unter die Bestimmungen des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 oder unter die nach § 1 Absatz 8 a. a. O. vom Bundesrath erlassenen Anordnungen fallen.
Wohnhaus kaum als Residenz geeignet. Unter uns — schauderhafte Sandklitsche! Aber Du kennst ja das Sprüchwort vom geschenkten Gaul — nun, Hans von Weiher hat sein Gütchen von einem Onkel geerbt, und kaum fühlte er sich Besitzer, so wußte er nichts Besseres (oder Schlechteres) zu thun, als seinen Dienst zu quitttren. Und war doch solch schneidiger Cavallerieosficier! Daß doch den Menschen das bischen Besitz so leicht alle und jede Einsicht verblendet! Und ob etwas Wahres an dem Gerücht mit der Fürstin Kirchberg ist? Aber ich bitte Dich, das anzunehmen wäre ja der reine Köhlerglaube! Als ob sie ihren T'tel und ihre Apanage so wegwerfen würde, um eine simple Freifrau auf einer elenden Sandklitsche in einem verborgenen und verbotenen Winkel zu werden! Ich bitte Dich und mit dem bestrickenden Aussehen! Ich sage Dir, alle Welt ist ganz wahnsinnig vor Entzücken, obgleich ich finde, daß sie wie die Astarte von Gabriel Marx oder dessen Gretchen in der Walpurgisnacht aussieht; mit einem Wort — wie ausgegraben. Jeder nach seinem Geschmack! Sie ist einmal Mode — und Du weißt ja, daß gegen diese und andere Dinge Götter selbst vergebens kämpsen. —----
Deine Lona.
P. S. Der junge Fürst Kirchberg soll ja schon großjährig sein! Denke Dir, Hans Weiher als präsumtiven Stiefpapa! Nein, glaube lieber das ganze Gerede nicht, es ist z u absurd. Wer es nur
2) Unter die bereits gegenwärtig versicherungs- iflichtigen Bauarbeiten (Ziffer 1 lit. g) fällt die gewerbsmäßige Ausführung von Bauarbeiten nsbesondere insoweit, als Arbeiter und Betriebsbeamte von einem Gewerbetreibenden dessen Gewerbebetrieb sich auf die Ausführung von Maurer-, 8immer-, Dachdecker«, Steinhauer-, Brunnen- oder chornsteinfegerarbeiten, auf die Ausführung von Tüncher-, Verputzer« (Weißbinder-), Gypser-, Stuckateur-, Maler« (Anstreicher«), Glaser-, Klempner- und Lackirerarbeiten bei Bauten, auf die Anbringung, Abnahme, Verlegung und Reparatur von Blitzableitern, oder auf die Ausführung von Schreiner« (Tischler«), Einsetzer-, Schlosser- oder Anschlägerarbeiten bei Bauten erstreckt, in diesem Gewerbebetriebe beschäftigt werden (Unfallversicherungsgesetz §. 1 Absatz 2 und 8 und die zur Ausführung des Absatzes 8 von dem Bundesrath gefaßten Beschlüsse; vergleiche bezüglich der letzteren die Bekanntmachungen vom 11. Februar 1885, Reichs-Anzeiger Nr. 36 vom 11. Februar 1885, und vom 10. Juni 1886, Reichs-Anzeiger Nr. 136 vom 11. Juni 1886).
3) Zu den nach Ziffer 1 lit. g anmeldungs- Pflichtigen Baugewerbetreibenden gehören insbesondere die Ofensetzer, Tapezierer (Tapetenan- kleber), Stubenbohner, sowie Gewerbetreibende, deren Gewerbebetrieb sich auf die Anbringung, Abnahme und Reparatur von WetterrouleauS (Marquisen, Jalousien) erstreckt.
4) Gewerbsmäßig ist die Ausführung von Bauarbeiten, wenn aus dieser Ausführung ein Gewerbe gemacht wird, der Betrieb also zu Zwecken des Erwerbes für einige Dauer erfolgt.
5) Nicht anzumelden sind:
a. Bauarbetten, deren Ausführung nicht gewerbsmäßig erfolgt (§. 4 Ziffer 1 und 4 deS Gesetzes vom 11. Juli 1887),
b. Bauarbeiten, welche von dem Reich oder von
aufgebracht hat?
So flatterte, was zwei Herzen sich kaum selbst noch gestanden hatten, mit Tinte auf Briefpapier schon hinaus in alle Welt. Und während die Schreiberin noch saß und jetzt ein Tröpflein Gift und dann ein Tröpflein Galle in ihre Tinte mischte, da saß sie, die Heldin dieser Zeilen, droben im Walde aus einem niederen moosbewachsenen Stein und sah mit ihren großen, wunderbar sprechenden dunkeln Augen auf zu ihrem Begleiter, der wie trunken aus sie herabsah und in Dessen hübschen, offenen, stolzen und doch so freundlichen, sonnenverbranntem Gesicht sich sein Empfinden rück- Haltslos spiegelte. Er war nicht ungewöhnlich schön, denn ihm fehlte vollständig der weichliche Zug des Apolls vom Belvedöre oder die mädchenhafte, melancholische Schönheit des Antinous, aber seine Züge waren wohlgebildet und männlich, seine Gestalt war reckenhaft und doch proportionirt, sein dunkler Schnurrbart kühn und elegant.
Und sie? Jene Lona, die uns eingeführt hat bei diesen Beiden, hatte garnicht so Unrecht mit ihrer Behauptung, daß die Fürstin Xenia Kirchberg der Astarte des Gabriel Marx gliche. Eine kaum mittelgroße, überschlanke Figur, ein blafseS Gesicht mit schmaler, gerader Nase, großem, aber fein geschnittenem Munde mit kaum rosig getönten
I Lippen und in diesem Antlitz zwei dunkle Apgeu.