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Htlsskl-tl Kreisblitt.

Mit wöchentlicher Kratis-AeitageIllustrirtes Anterhaltungsölatt".

Nr. 113.

Sonnabend den 24. September

1887.

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Die Expedition.

Amtliches.

Verordnung, betreffend die Ausführung deS Fischereige- sehe« im Regierungsbezirk Cassel. Vom 8. August 1887.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc.

verordnen auf Grund und zur Ausführung des Fischereigesetzes vom 30. Mai 1874(Gesetz-Samml.

S. 197 ff.) für den Regierungsbezirk Cassel, nach Anhörung des Communallandtages, was folgt: §. 1. Beim Fischfang in nicht geschlossenen Gewässern finden folgende Vorschriften An­wendung:

1) die Fischerei auf Fischlaich und Fischbrut ist verboten;

2) Fische der Nachbenannten Arten dürfen nicht gefangen werden, wenn sie von der Kopf- spitze bis zum Ende der Schwanzflosse ge­messen, nicht mindestens folgende Länge haben: Stör (Acipenser sturio L) . 100 cm Lachs (Salm) (Salmo salar. L) 50 Große Maräne (Madue-Maräne) (Coregonus maraena Bloch) . 40 Sandart (Zander) (Lucioperca i sandra Cuv.) ......j

Rapfen (Raapfen, Raapf, Schied) l 35 (Aspius rapax Ag.) . . , , /

(Aal Anguilla vulcaris Flem- 1 ming) ........ .)

Barbe (Barbus fluviatilis Ag.) \ Blei (Brachsen, Brasse) (Abramis j brama L.)...... . I Meerforelle (Silberlachs, Strand- f lachs, Trump, Lachsforelle) \ OQ (Salmo trutta L.) . . . . . / Maifisch (Alse) (Clupea alosa L.) I Finte Clupea finta Cuv.) ,. . 1 Karpfen (Cyprinus carpio L.) . I Hecht (Esox lucius L,)' . . . /

Schnepel (Schnäpel, Tidelmann) \ Nordseeschnepel (echter Schnepel) i (Coregonus oxyrhynchus L.) I und Ostseeschnepel (Coregonus I lavaretus L.) ...... I Schlei (Schleihe) (Tinca vul-| garis Cuv.) ...... .1 Aland (Nerfling, Seekarpfen) I (Leuciscus idus L.) . . . . \ 20 cm Döbel (Schuppert, Dickkopf, / Minne, Möne) (Leuciscus ce-1 phalus L.) . ......1

Forelle (Salmo faric L.) . . . I Nase (Makrele) Chondrostoma 1 nasus L.) .......I

Asch (Aesche) Thymallus vulgaris Nilsson) ....... /

Scholle (Goldbutt) Pleuronectes platessa L.).......18

Karausche Carassius vulgaris \ Nordmann) ....... I

Kleine Maräne Coregonus al- I bula L.) ........I Rothauge (Scardinius erythroph- l thalmus L.) ....... / 15 * Barsch (Perca fluviatilis L.) . | Plötze (Leuciscus rutilus L.) . 1 Flunder (Strnffbutt) (Pleuro- I nectes flesus L.) ,..../

Krebs (Astacus fluviatilis Ron- delet) .........10 von der Kopfspitze bis zum Schwanzende ge­messen.

Der Regierungspräsident kann-für diejenigen Gewässer, in welchen Steinkrebse (Astacus fluviatilis Var. torrentium Schränk) vor» herrschend vorkommen, den Fang derselben mit 8 Centimetern Länge, von der Kopfspitze bis zum Schwanzende gemessen, gestatten. Der Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten ist ermächtigt, für das ganze Fischereigebiet oder einzelne Theile desselben das Mindestmaß für Stör bis auf 120 Cen- timeter, für Meerforelle bis auf 50 Centimeter, für Krebs bis auf 12 Centimenter und für die genannten Plattfische über das bezeichnete Maß zu erhöhen, sowie auch für die oben nicht genannten Plattfischarten und die Dorscharten Mindestmaße vorzuschreiben;

3) Fischlaich und Fischbrut, ingleichen Fische der unter Ziffer 2 bezeichneten Arten, welche das daselbst vermerkte Maß nicht erreichen, sind, wenn sie lebend in die Gewalt des Fischers fallen, sofort mit der zu ihrer Er­haltung erforderlichen Vorsicht wieder in das Wasser zu setzen;

4) im Interesse der Fischzucht, wissenschaftlicher Untersuchungen oder gemeinnütziger Versuche kann die Aufsichtsbehörde (§. 46 des Gesetzes) einzelnen Fischereiberechtigten das Fangen von Fischlaich und Fischbrut, sowie von Fischen und Krebsen unter dem in Ziffer 2 bestimmten Maße zeitweilig und widerruflich gestatten.

§. 2. Vorbehaltlich der im §. 27 des Fischerei­gesetzes und im vorstehenden §. 1 Ziffer 4 zuge­standenen Ausnahmen dürfen Fischlaich und Fisch­brut, sowie Fische der im §. 1 Ziffer 2 bezeich­neten Arten unter den daselbst angegebenen Maßen weder feilgeboten, noch verkauft, noch ver­sandt werden, ohne Unterschied, ob sie aus ge­

schlossenen oder nicht geschlossenen Gewässern ge Wonnen sind.

Auch dürfen Fischlaich und Fischbrut, sowie untermaßige, aus nicht geschlossenen Gewässern herstammende Fische weder zum Thrankochen, noch zur Fütterung des Viehes, noch zum Düngen und zur Bereitung von Dungmitteln oder zu anderen wirtschaftlichen oder gewerblichen Zwecken verbraucht werden.

Aus überwiegenden wirthschaftlichen Gründen kann der Regierungspräsident jedoch zeitweilig und für bestimmte Gewässerstrecken Ausnahmen von letzterem Verbot zulassen.

8. 3. Für den Betrieb der Fischerei in nicht geschlossenen Gewässern treten nachfolgende Be­schränkungen ein:

1) der Betrieb der Fischerei von Samstag Abend

6 Uhr bis Sonntag Abend 6 Uhr ist ver­boten (wöchentliche Schonzeit);

2) in den nachbenannten Gewässern:

A. in der Fulda innerhalb der Kreise Gersfeld und Fulda,

B. in sämmtlichen Nebengewässern der Fulda, mit Ausnahme

a) der Schlitz sammt der Altefeld und

b) der Haune von ihrem Einfluß in die Fulda an bis zum Einfluß der Bieder,

c) der Eder vom Einfluß in die Fulda bis zur Waldeckschen Grenze und

d) der Schwalm,

C, in der Diemel abwärts bis zum Einfluß der Warne und sämmtlichen Nebenge­wässern der Diemel,

D. in sämmtlichen Nebengewässern der Werra,

E. in sämmtlichen Nebengewässern der Weser und der Leine in den Kreisen Hofgeis- mar und Rinteln, mit Ausnahme der Diemel,

F. in der Kinzig, von der oberen Gemar­kungsgrenze von Gelnhausen an aufwärts, und sämmtlichen auf dieser Strecke ein- mündenden Nebengewässern derselben, sowie in der Gründau,

G. in sämmtlichen übrigen Zuflüssen des Mains von ihrer Mündung an aufwärts, mit Ausnahme der Nidda und ihres Zuflusses, der Nidder und

H. in sämmtlichen Nebengewässern der Lahn, mit Ausnahme der Ohm von ihrer Mündung an auswärts,

ist der Betrieb der Fischerei während der Zeit vom 15. October Morgens 6 Uhr bis 14. December Abends 6 Uhr (Winterschon­zeit) nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Regierungspräsidenten zulässig. Diese Genehmigung darf nur dann ertheilt werden, wenn die Benutzung der Fortpflanzungsstoffe der gefangenen laichreifen oder der Laichreife nahestehenden Salmoniden (Lachse, Meer­forellen, Forellen u. s. w) zum Zwecke der künstOchen Fischzucht gesichert ist. Die er­theilte Erlaubniß ist zu widerrufen, sobald die übernommene Verpflichtung nicht erfüllt wird;

3) in allen übrigen vorstehend unter Ziffer 2 nicht bezeichneten Gewässern findet während der Zeit vom 10. April Morgens 6 Uhr bis zum 9. Juni Abends 6 Uhr eine verstärkte wöchentliche Schonzeit (Frühjahrsschonzeit) statt, derart, daß die Fischerei nur an drei