Erscheint wöchentlich drei Mal am Dienstag, Donnerstag und Sonnabend Abonnementsprei« :
vierteljährlich 1 Mark 40 Pfg. excl. Postausschlag.
Die JnsertionSgebühren betragen für den Raum einer Spaltzeilt 10 Pfg., im amtlichen Theile 15 Pfg. Reklamen die Zeile 20 Pfg. Bei größeren Aufträgen entsprechender Rabatt.
Hersstl-tl Ktkisiilitt.
Mit wöchentlicher Kratis-Aeitage „Mustriries NnterßaktungsölatL".
Nr. 32. Donnerstag den 15. März 1888.
Amtliches.
Der Herr Minister des Innern hat durch Erlaß vom 21. Februar d. Js. dem Comitee für den Cassel'er Pferdemarkt die Erlaubniß ertheilt, bei iGelegenheit des in diesem Jahre hierselbst abzuhaltenden Pferdemarktes eine öffentliche Ver- loosung von Equipagen, Reit- und Wagenpferden 2c. zu veranstalten und die betreffenden Loose, 50 000 Stück ä 3 Mark, im ganzen Bereiche der Monarchie abzusetzen.
Caffel, am 27. Februar 1888.
Der Ober-Präsident. Graf zu Eulenburg.
Der Herr Minister des Innern hat dem Comitee für den Pferdemarkt zu Jnowrazlaw die Genehmigung ertheilt, bei Gelegenheit des in diesem Jahre daselbst abzuhaltenden Pferdemarktes eine öffentliche Verloosung von Equipagen, Reit- und Wagenpferden 20., zu welcher 90,000 Loose ä 1 Mark ausgegeben werden dürfen, zu veranstalten und die betreffenden Loose im ganzen Bereiche der Monarchie abzusetzen.
Caffel, am 1. März 1888.
Der Regierungs-Präsidept.
I. V.: S ch w a r z e n b e r g.
Die Kassengeschäfte der Civil-Witwen- und Waisen-Anstalt für die vormals Kurhessischen Civil-Beamten der 8 Rangklassen und der vormals Kurhessischen Civil-Witwen- und Waisengesellschaft dahier gehen vom 1. April d. Js. ab auf die hiesige Regierungs-Hauptkasse über.
Die Erhebung der Beiträge 20. von den Mit> gliedern der beiden Anstalten und die Zahlung der Pensionen an Witwen und Waisen wird, soweit die Bethciligten:
a. im Stadtkreise Caffel wohnen, durch die Königliche Steuerkasse II dahier,
b. im Landkreise Caffel wohnhaft sind, durch die betreffenden Königlichen Steuerkassen 111 und IV dahier und
c. in sonstigen Orten des Regierungsbezirks Caffel wohnen, durch die zutreffenden Königlichen Steuerkassen bewirkt werden.
Das Verfahren, wonach bisher denjenigen Gehalt oder Pension empfangenden Mitgliedern die Witwenkassenbeiträge an ihren Bezügen durch die zahlenden Kassen gekürzt worden sind, wird auch ferner beibehalten.
Caffel, am 5. März 1888.
Königliche Regierungs-Hauptkasse.
Hersfeld, den 14. März 1888.
Diejenigen Herren Ortsvorstände des hiesigen Kreises, welche mit der Erledigung meiner Verfügung vom 27. Februar d. J. Nr. 2141 im Kreisblatt Nr. 27, die Anschaffung eines Werk- chens über die eßbaren Pilze betreffend, noch im Rückstände sind, werden hieran mit Frist bis spätestens zum 20. -. Mts, b e i M e i d u n g von je 3 M. Strafe erinnert.
2141. .Der Königliche Landrath Freiherr von Schleinitz.
An Mein Volk!
Aus Seinem glorreichen Leben schied der Kaiser.
In dem vielgeliebten Vater, den Ich beweine, und um den mit Mir Mein Königliches Haus in tiefstem Schmerze trauert, verlor Preußens treues Volk seinen ruhmgekrönten König, die Deutsche Nation den Gründer ihrer Einigung, das wiedererstandene Reich den ersten Deutschen Kaiser!
Unzertrennlich wird Sein hehrer Name verbunden bleiben mit aller Größe des Deutschen Vaterlandes, in dessen Neu-Begründung die ausdauernde Arbeit von Preußens Volk und Fürsten ihren schönsten Lohn gefunden hat.
Indem König Wilhelm mit nie ermüdender landesväterlicher Fürsorge das preußische Heer auf die Höhe seines ernsten Berufes erhob, legte Er den sicheren Grund zu den unter Seiner Führung errungenen Siegen der deutschen Waffen, aus denen die nationale Einigung her- vorging. Er sicherte dadurch dem Reiche eine Macht-Stellung, wie sie bis dahin jedes deutsche Herz ersehnt, aber kaum zu erhoffen gewagt hatte.
Und was Er in heißem, opfervollem Kampfe Seinem Volke errungen, das war Ihm beschieden durchlangeFriedens-Ärbeit mühevoller Regierungs- jahre zu befestigen und segensreich zu fördern.
Sicher in seiner eigenen Kraft ruhend, fielst Deutschland geachtet im Rathe der Völker und begehrt nur, des Gewonnenen in friedlicher Entwickelung froh zu werden.
Daß dem so ist, verdanken wir Kaiser Wilhelm, Seiner nie wankenden Pflichttreue, Seiner unablässigen, nur dem Wohle des Vaterlandes gewidmeten Thätigkeit, gestützt auf die von dem Preußischen Volke unwandelbar bewiesene und von allen Deutschen Stämmen getheilte opferfreudige Hingebung.
Auf Mich sind nunmehr alle Rechte und Pflichten übergegangen, die mit der Krone meines Hauses verbunden sind, und welche Ich in der Zeit, die nach Gottes Willen Meiner Regierung beschieden sein mag, getreulich wahrzunehmen entschlossen bin.
Durchdrungen von der Größe Meiner Aufgabe, wird es Mein ganzes Bestreben sein, das Werk in dem Sinne fortzuführen, in dem es begründet wurde, Deutschland zu einem Horte des Friedens zu machen und in Uebereinstimmung mit den Verbündeten Regierungen sowie mit den verfassungsmäßigen Organen des Reiches wie Preußens, die Wohlfahrt des Deutschen Landes zu pflegen.
Meinem getreuen Volke, das durch eine Jahrhunderte lange Geschichte in guten wie schweren Tagen zu Meinem Hause gestanden, bringe Ich Mein rückhaltloses Vertrauen entgegen. Denn Ich bin überzeugt, daß auf dem Grunde der untrennbaren Verbindung von Fürst und Volk, welche, unabhängig von jeglicher Veränderung im Staatenleben, das unvergängliche Erbe des Hohenzollernstammes bildet, Meine Krone allezeit ebenso sicher ruht, wie das Gedeihen des Landes, zu dessen Regierung ich nunmehr berufen bin, und dem Ich gelobe, ein gerechter, und in Freud' wie Leid ein treuer Köuig zu sein.
Gott wolle Mir Seinen Segen und Kraft zu
diesem Werke geben, dem fortan Mein Leben geweiht ist!
Berlin, den 12. März 1888.
Friedrich III.
Erlah Sr. Majestät des Kaisers uub Königs an den Reichskanzler und Präsidenten des Staats- Ministeriums.
Mein lieber Fürst!
Bei dem Antritt Meiner Regierung ist es Mir ein Bedürfniß, Mich an Sie, den langjährigen vielbewährten ersten Diener Meines in Gott ruhenden Herrn Vaters zu wenden. Sie sind der treue und muthvolle Rathgeber gewesen, der den Zielen Seiner Politik die Form gegeben und deren erfolgreiche Durchführung gesichert hat.
Ihnen bin Ich und bleibt Mein Haus zu warmem Dank verpflichtet.
Sie haben daher ein Recht vor Allem zu wissen, welches die Gesichtspunkte sind, die für die Haltung Meiner Regierung maßgebend sein sollen.
Die Verfassungs- und Rechts-Ordnungen des Reiches und Preußens müssen vor Allem in der Ehrfurcht und in den Sitten der Nation sich befestigen. Es sind daher die Erschütterungen möglichst zu vermeiden, welche häufiger Wechsel der Staatseinrichtungen und Gesetze veranlaßt.
Die Förderung der Aufgaben der Reichsregierung muß die testen Grundlagen unberührt lassen, auf denen bisher der Preußische Staat sicher geruht hat.
Im Reiche sind die verfassungsmäßigen Rechte aller verbündeten Regierungen ebenso gewissenhaft zu achten, wie die des Reichstages; aber von Beiden ist eine gleiche Achtung der Rechte des Kaisers zu erheischen. Dabei ist im Auge zu behalten, daß diese gegenseitigen Rechte nur zur Hebung der öffentlichen Wohlfahrt dienen sollen, welche das oberste Gesetz bleibt, und daß neu her- vortretenden, unzweifelhaften nationalen Bedürfnissen stets in vollem Maße Genüge geleistet werden muß.
Die nothwendige und sicherste Bürgschaft für ungestörte Förderung dieser Aufgaben sehe Ich in der ungeschwächten Erhaltung der Wehrkraft des Landes, Meines erprobten Heeres und der aufblühenden Marine, der durch Gewinnung überseeischer Besitzungen ernste Pflichten erwachsen sind. Leide müssen jederzeit aus der Höhe der Ausbildung und der Vollendung der Organisation erhalten werden, welche deren Ruhm begründet hat, und welche deren fernere Leistungsfähigkeit sichert.
Ich bin entschlossen, im Reiche und in Preußen die Regierung in gewissenhafter Beobachtung der Bestimmungen von Reichs- und Landes-Versassung zu führen. Dieselben sind von Meinen Vorfahren auf dem Throne in weiser Erkenntniß der unabweisbaren Bedürfnisse und zu lösenden schwierigen Ausgaben des gesellschaftlichen und staatlichen Lebens begründet worden und müssen allseitig geachtet werden, um ihre Kraft und segensreiche Wirksamkeit bethätigen zu können.
Ich will, daß der seit Jahrhunderten in Meinem Hause heilig gehaltene Grundsatz religiöser Duldung auch ferner alle Meine Unterthanen, welcher Religionsgemeinschaft und welchem Bekenntnisse ste auch angehören, zum Schutze gereiche. Ein Jeg-