Einzelbild herunterladen
 

Erscheint wöchentlich drei Mal am Dienstag, Donnerstag und Sonnabend

Abonnementspreis: vierteljährlich 1 Mark 40 Pfg. exel. Postausschlag.

Die Jnsertionsgebühr« betragen für den Raum einer Vpalsteit« 10 Pfg., im amtlichen Theile 15 Pfg. Reklamen die Zeile 20 Pfg. Bei größeren Aufträgen entsprechender Rabatt.

Kersskliitl Kreisblätt.

Mit wöchentlicher Kratis-AeilageIllustrirtes Zlnterhaktungsötatt".___________

Nr. 40. Donnerstag den 5. April 1888.

==' 'in''" "'Hj= i- " ">^-.--- ...... 1 ' .'i ii==aagsBsg=aai

Bestellungen

auf das »Hersfelver Kreisblatt" mit der wöchentlichen Gratis-Beilage »Jllustrir- tes Unterhaltungsblatt" werden noch fort­während von allen Kaiserlichen Postanstalten, Land­briefträgern und von der Expedition angenommen.

Amtliches.

Hersfeld, den 31. März 1888.

Diejenigen 18 Herren Ortsvorstände des hiesigen Kreises, welche noch mit Erledigung meiner Ber- fügung vom 15. d. Mts. J. Nr. 3213 II, im Kreisblatt Nr. 35, das Concurriren mehrerer Söhne einer Familie bei dem diesjährigen Er­satz-Geschäft betreffend im Rückstände sind, werden hieran mit Frist bis zum 10. d. Mts. erinnert.

J. A. 3213 II. Der Königliche Landrath Freiherr von S ch l e i n i tz.

Hersfeld, den 31. März 1888.

Diejenigen Herren Standesbeamten des Kreises, Welche mit der Erledigung meines Ausschreibens vom 8. October v. I., Nr. 9799, Kreisblatt Nr. 121, betreffend das Zusammenbinden der Haupt­register und den Bedarf an Formularen zu Register-Auszügen, im Rückstände sind, werden hieran mit Frist bis zum 7. d. Mts. erinnert. 9799/87. Der Königliche Landrath

Freiherr von Schleinitz.

Hersfeld, den 29. März 1888.

Diejenigen Herren Ortsvorstände des hiesigen Kreises, welche mit der Erledigung meiner Ber- fügung vom 19. Juni 1878 im Kreisblatt Nr. 49, die Revision der Kirchen-, Pfarr-, Schul- und Küstergebäude betreffend, noch im Rückstände sind, tSBBBSSSB^SBSS^."l11 J11 I , "JJ

(Unbefugter Nachdruck verboten.)

Im Hause der Väter.

NovellevonHans Warring. ' (Fortsetzung.)

,813 jetzt hat sie es gethan," erwiderte die Alte, »fie sind einmal an's Befehlen gewöhnt, die Wieß- wanns, und thuen es gerne. Es ist ihnen immer nach Wunsch gegangen, viel Geld und viel Ehr' haben sie stets gehabt. Der Consul zumal hat den Namen in die Höhe gebracht. Das geht so ins Blut über. Fräulein Marschen hat vom Groß­vater den eigenen Willen geerbt."

»Ich bin an selbstständige Wirthschastsführung gewöhnt, es möchte mir schwer werden, etwas ausführen zu müssen, was ich nicht als richtig er­achte l" sagte der Fremde nach einer Pause mit verdüstertem Gesicht.

»Freilich, aber ich meine, wenn einer seine Sache gut versteht, möchte sie sich vielleicht rathen lassen. Sie hat zu den früheren Herren Verwal­tern teilt rechtes Vertrauen gehabt, deshalb mußte Alles nach ihrem Kopfe gehen. Und sie weiß, was sie will."

»Sie meinen also ein tüchtiger Landwirth könnte eS einmal hier versuchen

»Ja, daS meine ich! Sie sieht rasch auf den Grund und weiß tüchtige Menschen zu schätzen. Meine Familie ist schon lange Jahre hier auf dem Hose. Erst mein Vater, dann mein Mann und jetzt mein Sohn. Man kann mit den Wthmanns

werden hieran mit Frist bis zum 10. April .d. I. erinnert.

3670. Der Königliche Landrath __Freiherr von Schleinitz.

Hersfeld, den 28. März 1888.

Der Bürgermeister Christian Rüger zu Schenklengsfeld ist heute als Standesbeamter für den Standesamtsbezirk Schenklengsfeld ver­pflichtet worden.

3609. Der Königliche Landrath

Freiherr von Schleinitz.

DerReichSanzeiger" veröffentlicht folgenden Allerhöchsten Gnadenerlaß

vom 31. März 1888,

Wir Friedrich, von Gottes Gnaden König von Preußen rc. wollen, um Unseren Regierungsantritt durch einen Act umfassender Gnade zu bezeichnen,

I. allen denjenigen Personen, welche bis zum heutigen Tage wegen Beleidigung der Majestät oder eines Mitgliedes des Königlichen Hauses (§§ 95, 97 des Strafgesetzbuches), wegen Verbrechen oder Vergehen in bezug auf die Ausübung der staatsbürgerlichen Rechte (§§ 105109 des Strafgesetzbuchs),

wegen der in den §§ 110, 112, 113, 114, 115, 116 und in den §§ 123, 130, 130a, 131 des Strafgesetzbuchs als Widerstand gegen die Staatsgewalt oder als Ver­letzung der öffentlichen Ordnung bezeichneten Verbrechen oder Vergehen,

wegen der in den §§ 196, 197 des Strafgesetzbuchs ge­dachten Beleidigungen.

wegen der mittelst der Presse begangenen oder in dem Reichsgesetz über die Presse vom 7. Mai 1874 (Reichs. Gesetzblatt Seite 65) vorgesehenen Vergehen und Ueber- tretungen,

wegen der nach der Verordnung vom 11. März 1850, betreffend das Versammlungs- und VereinigungSrecht (Gesetz-Sammlung Seite 277), strafbaren Handlungen durch Erkenntniß oder Strafbefehl eines preußischen Civil- gerichts zu FreiheitS- oder Geldstrafen rechtskräftig verur- theilt sind, diese Strafen, soweit sie noch nicht vollstreckt sind, unter Niederschlagung der noch rückständigen Kosten in Gnaden erlassen, ihnen auch die etwa aberkannten bürger­lichen Ehrenrechte wiederverleihen und die etwa auSge-

schon leben, wenn man ihnen nur nicht auf die Füße tritt." Der junge Mann lächelte.

»Aber wenn einer oder der Andere zufällig dieses Unglück hätte?" fragte er.

»Dann mag er sich in Acht nehmen! Keiner kommt gegen die Wießmanns auf."

»Soll das eine Warnung sein, und wollen Sie mir nicht Genaueres darüber berichten?"

Die Alte schüttelte den Kopf. In dem freund­lichen, immer noch hübschen Greisenantlitz ging eine Veränderung vor. Sie bereute augenscheinlich, so viel gesprochen zu haben. Mit einer entschie­denen Handbewegung zog sie das Spinnrad näher an sich und setzte es mit gleichmäßigem Tritt in Bewegung. Die Lippen hatte sie fest aufeinander geschlossen, als wollte sie jedem Worte gewaltsam wehren, die sichere Freistatt zu verlassen. Er wollte nicht unbescheiden erscheinen und trat von ihr fort an das andere Fenster. Das Gewitter war vorübergezogen, der Wind hatte sich gelegt. Aber immer noch regnete es in Strömen. Da plötzlich, während er hinschaute, brach nach der Richtung der Stadt hin, die Sonne durch die Wolken und ließ jeden Tropfen, jeden nassen Halm ausblitzen. Die Lust schien ein Gewirr tanzender Diamanten. Ich will das für ein gutes Omen nehmen, murmelte er. Jedenfalls will ich die junge Dame sprechen, ehe ich mich entscheide. Und wenn das Gefühl des Widerstrebens zu stark in mir ist, dann ziehe ich weiter. Für meine beschei­denen Ansprüche werde ich immer finden, was ich suche. Er schritt an der Alten- die von ihrem

sprachen« Zulässigkeit der Stellung unter Polizeiaufsicht aufheben.

Ist wegen einer unter die vorstehende Bestimmung fallen­den und wegen einer anderen strafbaren Handlung auf eine Gesammtstrafe erkannt, so ist der wegen der ersteren Handlung verhängte Theil dieser Strafe als erlassen anzu- sehen, gleichviel, ob derselbe im S'nne beS § 74 des Straf­gesetzbuchs die erkannte schwerste Strafe oder deren Erhöhung darstellt. Im Zweifelsfalle ist durch den Justizminister Unsere Entschließung einzuholen.

Auch wollen Wir die von AmtSwegen zu stellenden An­träge des Justizministers bezüglich solcher Verurtheilunge« erwarten, welche erst nach dem heutigen Tage wegen einer vor demselben begangenen, unter die vorstehende Bestimmung fallenden strafbaren Handlung erfolgen oder welche erst nach diesem Tage rechtskräftig werden.

II. Ferner wollen Wir denjenigen Personen, gegen welche bis zum heutigen Tage wegen Uebertretungen Haft- oder Geldstrafen oder wegen anderer alS der unter I. bezeich­neten Vergehen Freiheitsstrafen von nicht mehr alS sechs Wochen oder Geldstrafen von nicht mehr alS Einhundert- fünfzig Mark oder beide Strafen vereinigt von einem preußischen Civikgericht rechtskräftig verhängt worden sind, diese Strafen, soweit sie noch nicht vollstreckt sind, und die noch rückständigen Kosten in Gnaden erlassen.

Auf vorsätzliche Körperverletzungen und auf Beleidigungen findet dies nur dann Anwendung, wenn der Verurtheilte die Verzichtleistung des Verletzten auf die Bestrafung beibringt.

Haststrafen bleiben von dieser Gnadenerweisung ausge­schlossen, sofern zugleich auf Uebermeifung an die Landes» Polizeibehörde erkannt ist.

Ist in einer Entscheidung die Verurtheilung wegen mehrerer strafbarer Handlungen ausgesprochen, so greift diese Gnadenerweisung nur Platz, sofern die Strafe insge­sammt das oben bezeichnete Maß nicht übersteigt.

III. Soweit dritten Personen aus einer Entscheidung ge­setzlich ein Anspruch erwachsen ist, wie bei Forftdiebstählen an Gemeinde, oder Privateigenthum (§ 34 deS Gesetzes vom 15. April 1878, Gesetz-Samml. Seite 222), behält «S dabei fein Bewenden.

IV. Aus die von einem der gemeinschaftlichen Landge­richte zu Meiningen und Rudolstadt oder von einem der gemeinschaltlichen Schwurgerichte zu Meiningen und Ger» erkannten Strafen findet dieser Erlaß Anwendung, sofern nach den mit den betheiligten Regierungen getroffenen Vereinbarungen die Ausübung des Begnadigungsrechts in dem betreffenden Falle Uns zusteht.

Rade nicht aufsah, vorüber, durchmaß den Gang und trat unter das Vordach. Es hatte aufgehört zu regnen. Eine wundervolle weiche und doch frische Luft fluthete ihm entgegen. Jeder Halm, jedes Blatt glänzte vor Frische und Feuchtigkeit. Mit Interesse blickte er um sich.

Das ganze Gehöft lag auf einer Anhöhe und war von einer niedrigen Mauer umgeben. Die Wirthschaftsbaulichkeiten waren neu und augen­scheinlich ohne Rücksicht auf den Kostenpunkt aus­geführt. Da das Vieh auf der Weide war, stan­den die Stallungen offen, so daß er die innere Einrichtung überblicken konnte. Dieselbe entlockte ihm einen Ausruf der Bewunderung. Hier fand er verwirklicht, was er als das Beste und Zweck­mäßigste erkannt hatte. Er durchmaß den sauberen mit behauenen Steinen gepflasterten Gang, der die Gebäude ihrer ganzen Länge nach durchschnitt. Ueberall herrschte eine Reinlichkeit, wie er sie nur in holländischen und englischen Wirthschaften ge­sunden hatte. Die Viehstände hatten eine leichte Senkung und wurden durch practisch überbrückte Abzugscanäle trocken gehalten. Alles war von der Art, wie sie dem gewiegten Landwirth als Ideal erschien.

»Ich denke doch, daß es gehen wird," murmelte er, als er aus den Ställen wieder aus Tageslicht tauchte, und mit großen Schritten über den Hof dem Garten zuschrttt. Derselbe umgab in ziem­licher Ausdehnung das Haus auf der Süd- und Ostsette. Er betrat ihn mittels eines PförtchenS, das sich unweit jenes kleinen Giebelvorbaues, durch