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Htlsstldtl Kreislillltt.

__________Mit wöchentlicher Kratis-AeitageIllustrirtes InterhattungsötaLL"

Nr. 43. Donnerstag den 12. April 1888.

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Amtliches.

Gesetz, betreff end den Schutz von Vögeln.

Vom 22. März 1888.

Wir Friedrich, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen rc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgtet Zustimmung des Bundesraths und des Reichstages, was folgt:

§. 1. Das Zerstören und das Ausheben von Nestern oder Brutstätten der Vögel, das Zerstören und Ansnehmen von Eiern, das Ausnehmen und Steten von Jungen, das Keil- bieten und der Verkauf der gegen dieses Verbot erlangten Nester, Eier und Jungen ist untersagt.

Dem Eigenthümer und dein Nutzungsberechtigten uno deren Beauftragten steht jedoch frei, Nester, welche sich an oder in Gebäuden oder in Hofräumen befinden, zu beseitigen.

Auch findet das Verbot keine Anwendung aus das Ein- sammelu, Feilbieten und den Verkauf der Eier von Strand­vögeln, Secschwalben, Möven und Kiebitzen, jedoch kann durch Landesgesetz oder durch laudespolizeiliche Anordnung das Ein- sammeln der Eier dieser Vögel für bestimmte Orte oder für bestimmte Zeiten untersagt werden.

§. 2. Verboten ist ferner:

a. das Fangen und die Erlegung von Vögeln zur Nacht­zeit mittelst Leimes, Schlingen, Netzen oder Waffen; als 'Nachtzeit gilt der Zeitraum, welcher eine Stunde nach Sonnenuntergang beginnt und eine Stunde vor Sonnenauf­gang endet;

b. jede Art des Fangens von Vögeln, so lange der Boden mit Schnee bedeckt ist;

c. das Fangen von Vögeln mit Anwendung von Körnern oder anderen Futterstoffen, denen betäubende oder giftige Be­standtheile beigemischt sind, oder unter Anwendung geblendeter Lockvögel;

(Unbefugter Nachdruck verboten.)

Im Hause der Bitter.

Novelle von Hans Warring.

(Fortsetzung.)

Wem soll ich das sagen?" fragte die Alte mit weitgeöffneten Augen. , ,

Herrn Riesen, dem Verwalter! Adieu!"

Einen Augenblick stand sie noch in der Thür der Waschküche still und sah im Dampf der bro­delnden Kessel mehrere Frauen unter Johannes Aussicht mit groben Schöpflöffeln hanttren. Dann schritt sie, die Schleppe ihres Rettkleides über den Arm geschlagen, auf den Hof hinaus. An der Hausecke blieb sie stehen. Da sab klein Karl Liede im Sande und schrie erbärmlich nach der Mutter.

Armer kleiner Wicht", sagte sie, »auch Du mußt schon Dein Theil an der Last der Tages­arbett tragen. Es geschieht zu meinem Nutzen, da ist es nur gerecht, wenn ich Dir Deine Last ein bischen erleichtere." Sie bückte sich und hob den Jungen auf den Arm. Er wurde augenblick­lich still und starrte das Fräulein mit großen Augen und offenem Munde an. Sie aber schritt den Castantcn zu, setzte sich, zog ihr Batisttuch aus der Tasche und putzte dem Jungen die Nase.

.Wahrhastig, sie hat ein Kind auf dem Schoße und geht ganz mütterlich mit ihm um!" dachte verwundert der Verwalter, der in diesem Augen­blick über den Hof daher kam. Er zog seinen Hut vor der Herrin und schritt weiter. Sie aber

I d. das Fangen von Vögeln mittelst Fallkäfigen und Fall- I kästen, Reusen, großer Schlag- und Zugnetze, sowie mittelst beweglicher und tragbarer, auf dem Boden oder quer über das Feld, das Niederholz, das Rohr oder den Weg gespannter Netze.

Der Bundesrath ist ermächtigt, auch bestimmte andere Arten des Fangens sowie das Fangen mit Vorkehrungen, welche eine Massenvertilgung von Vögeln ermöglichen, zu ^verbieten.

§. 3. In der Zeit vom 1. März bis zum 15. September ist das Fangen und die Erlegung von Vögeln sowie das Feil­bieten und der Verkauf todter Vögel überhaupt untersagt.

Der Bundesrath ist ermächtigt, das Fangen und die Er­legung bestimmter Vogelarten, sowie das Feilkieten und den Verkauf derselben auch außerhalb des im Absatz 1 bestimmten Zeitraums allgemein oder für gewisse Zeiten oder Bezirke zu untersagen.

§. 4. Dem Fangen im Sinne dieses Gesetzes wird jedes Nachstellen zum Zweck des Fangens oder Tödtens von Vögeln, insbesondere das Ausstellen von Netzen, Schlingen, Leimruthen oder anderen Fangvorrichtungen gleichgeachtet.

§. 5. Vögel, welche dem jagdbaren Feder- und Haarwilde und dessen Brut und Jungen, sowie Fischen und deren Brut nachstellen, dürfen nach Maßgabe der lairdesgcsetzlichen Be- stimmnngen über Jagd unb Fischerei von den Jagd- oder Fischereiberechtigten und deren Beauftragten getödtet werden.

Wenn Vögel in Weinbergen, Gärten, bestellten Feldern, Baumpflanzungen, Saatkämpen nnb Schonungen Schaden an richten, können die von den Landesregierungen bezeichneten Behörden den Eigenthümern und Nutzungsberechtigten der Grundstücke und deren Beauftragten oder öffentlichen Schutz­beamten (Forst- und Feldhütern, Flurschützen rc.), soweit dies zur Abwendung dieses Schadens nothwendig ist, das Todten solcher Vögel innerhalb der betroffenen Oertlichkeiten auch während der in §. 3 Absatz 1 bezeichneten Frist gestatten. Das Feilbieten und der Verkauf der auf Grund solcher Er­laubniß erlegten Vögel sind unzulässig.

Ebenso können die im Absatz 2 bezeichneten Behörden ein- zeilne Ausnahmen von den Bestimmungen in §§. 1 bis 3 dieses Gesetzes zu wissenschaftlichen oder Lehrzwecken, sowie zum Fang von Stubenvögeln für eine bestimmte Zeit und für bestimmte Oertlichkeiten bewilligen.

Der Bundesrath bestimmt die näheren Voraussetzungen, unter welchen die im Absatz 2 und 3 bezeichneten Ausnahmen statthaft fein sollen.

. Von der Vorschrift unter § 2 b kann der Bundesrath für bestimmte Bezirke eine allgemeine Ausnahme gestatten.

§. 6. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses

setzte den verwundert d'retn schauenden Jungen et­was unsanft auf die Erde, runzelte die Stirn und rief nach ihrem Pferde. Drinnen aber, im Ge­wölbe, stand noch immer die alte Fränz vor der Reislade.Also Riesen heißt er! Riesen! Bin ich denn blind gewesen, daß ich das nicht früher gesehen habe!"

Die Sonne war untergezangen, die rothen Gluthen am Westhimmel verblaßt. Nach der heißen Unrast des Tages war Ruhe und Stille auf dem Hofe eingekehrt. In tiefem Schlafe ver­gaß die müde Menschheit die Last und Hitze deS Tages und sammelte Kraft zum neuen Tage­werke. Eine erquickende Kühle und Stille lagerte über dem weiten Gehöst. Nur von den Stauun­gen her schlug hin und wieder leise eine Glocke an, wenn ein Thier sich im Traume bewegte, und vom Teiche hinter der Scheune erscholl wie ein klagendes Geläute das Getön der Unken in ein- lärmigem Takte.

An der niedrigen Mauer, die Arme auf die Brüstung gelegt, stand der neue Verwalter und blickte über das wette Wiesenland. Die Hitze des Tages glühte ihm noch in den Adern und das Bewußtsein seiner Verantwortung für die Hunderte von Menschenleben, die unter seinem Schutze sich ruhig dem Schlaf überließen, hatte ihm die Müdig­keit von den Augen gewischt. Alles schlief, nur er wachte. Selbst das Tscharg Tscharg der Wachtel war verstummt, auch sie hatte ihre kleine Schlafstatt in einer Ackerfurche gefunden. Die Brust wurde dem jungen Manne wett, die Nacht

Gesetzes oder gegen die von dem Bundesrath auf Grund derselben erlassenen Anordnungen werden mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünszig Mark oder mit Haft bestraft.

Der gleichen Strafe unterliegt, wer es unterläßt, Kinder oder andere unter seiner Gewalt stehende Personen, welche seiner Aufsicht untergeben sind und zu seiner Hausgenossen- schast gehören, von der Uebertretung dieser Vorschriften ab- zuhalten.

§. 7. Neben der Geldstrafe oder der Haft kann auf die Einziehung der verbotswidrig in Besitz genommenen, feilge­botenen oder verlausten Vögel, Nester, Eier, sowie auf Ein­ziehung der Werkzeuge erkannt werden, welche zum Fangen oder Todten der Vögel, zum Zerstören oder Ausheben der Nester, Brutstätten oder Eier gebraucht oder bestimmt waren, ohne Unterschied, ob die einzuziehenden Gegenstände dem Ver- urtheilten gehören oder nicht.

Ist die Verfolgung oder Verurtheilung einer bestimmten Person nicht ausführbar, so können die im vorstehenden Absatz bezeichneten Maßnahmen selbständig erkannt werden.

§. 8. Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden keine An­wendung

a. auf das im Privateigenthum befindliche Federvieh;

b. auf die nach Maßgabe der Laudesgesetze jagdbaren Vögel;

c. auf die in nachstehendem Verzeichniß aufgeführten Vogelarten.

1) Tagraubvögel mit Ausnahme der Thurmfalkcu,

2) Uhus,__

3) Würger (Neuntödter),

4) Kreuzschnäbel,

5) Sperlinge (Haus- und Feldsperlinge),

6) Kernbeißer,

7) Rabenartige Vögel (Kolkraben, Rabenkrähen, Nebel, krähen, Saatkrähen, Dohlen, Elstern, Eichelheher; 9tuy= oder Tannenheher),

8) Wildtauben (Ringeltauben, Hohltanben, Turteltauben),

9) Wasserhühner (Rohr- und Blehhühner),

10) Reiher (eigentliche Reiher, Nachtreiher oder Rohr­dommeln),

11) Säger (Sägetancher, Tauchergänse),

12) alle nicht im Binnenlande brütende Möven,

13) Kormorane,

14) Taucher (Eistaucher nnb H aubentaucher).

Auch wird der in der bisher üblichen Weise betriebene Krammetsvogelfang, jedoch nur in der Zeit vom 21. Sep­tember bis 31. December je einschließlich, durch die Vor­schriften dieses Gesetzes nicht berührt.

Die Berechtigten, welche die Ausübung des Krammets-

umspann ihn mit -hrem berückenden Zauber. Im Anblick der weiten stillen Landschaft, über der jetzt ein unbestimmtes melancholisches Licht zitterte, überkam ihn eine nie gekannte Wehmuth. Wie kam es, daß diese einförmige flache Landschaft, dieser stille Hof ihm so rasch und fest an's Herz gewachsen waren? War es das Heimathsgefühl, das ihn so mächtig anzog, die Empfindung, ein Recht zu haben an dieser Stätte, die seine Vor- fahren bereitet in der Hoffnung, ihren Kindern und Enkelkindern hier eine sichere Zufluchtstätte in den Kämpfen und Stürmen des Lebens zu schaffen? Er wandte sich und schaute mit trübem Blick auf das Haus hin, das sein Aeltervater gegründet. Es lag im tiefen Schatten der Bäume, aber er sah doch die festen Mauern, das mächtige Dach, geeignet, noch mancher Generation zur sicheren Wohnstatt zu dienen. Und Fremde hausten da, wo seine Heimath sein sollte, Fremde, denen er nichts, als der bezahlte Knecht war, die ihn hoch- müthig unterdas Gesinde" verwiesen! Einen Augenblick stand er da mit gerunzelter Stirn und fest aufeinander gepreßten Lippen. Dann aber löste sich der Ausdruck des Grolls in ein leises Lächeln auf. Das konnte er leicht ertragen, und doppelt leicht von ihr! Wie sie ihm mißfiel, diese hochmüthtge kalte Tochter eines hochmüthigen Ge­schlechts! Ihm mißfiel alles an ihr, ihr feines, kaltes, unbewegliches Gesicht, ihre Hellen Augen, die so eiskalt blickten wie Sterne in einer Winter- nacht, der hochmüthtge Mund und vor allem ihr Lächeln! so baar jeder warmen, natürlichen E«,