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Httssel-tl KrcistKtt.

__________Mit wöchentlicher Hratis-AeilageIllustrirLes NnterhaltungsökaLL^.

Nr. 60. Donnerstag den 24. Mai 1888.

AwlUches.

Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb der zur Anfertigung von Cigarren bestimmten Anlagen.

Vorn 9. Mai 1888.

Auf Grund des $. 120 Absatz 3 und des §. 139a Absatz 1 der Reichsgewerbeordnung hat der Bundesrath folgende Vorschriften über die Einrichtung und den Betrieb der zur Anfertigung von Cigarren bestimmten Anlagen erlassen:

$. 1. Die nachstehenden Vorschriften finden Anwendung auf alle Anlagen, in welchen zur Herstellung von Cigarren erforderliche Verrichtungen vorgenommen werden, sofern in den Anlagen Personen beschäftigt werden, welche nicht zu den Familiengliedern des Unternehmers gehören.

$. 2, Das Abrippen des Tabacks, die Anfertigung und das Sortiren der Cigarren darf in Räumen, deren Fußboden 0 Meter unter dem Straßenniveau liegt, überhaupt nicht, und in Säumen, welche unter dem Dache liegen, nur dann vorgenommen werben, wenn das Dach mit Verschalung ver­sehen ist.

Die Arbeitsräume, in welchen die bezeichneten Verrichtungen vorgenommen werden, dürfen weder als Wohn-, Schlaf-, Koch- oder Vorrathsräume. noch als Lager- oder Trockenräume benutzt werden. Die Zugänge zu benachbarten Säumen dieser Art müssen mit verschließbaren Thüren versehen sein, welche während der Arbeitszeit geschlossen sein müssen.

$. 3. Die Arbeitsräume ($. 2) müssen mindestens drei Meter hoch und mit Fenstern versehen sein, welche nach Zahl und Größe ausreichcn, um für alle Arbeitsstellen hinreichendes Licht zu gewähren. Die Fenster müssen so eingerichtet sein, daß sie wenigstens für die Hälfte ihres Flächenraumes geöffnet werben können.

$. 4. Die Arbeitsräume müssen mit einem festen und dichtem Fußboden versehen sein,

8 , 5. Die Zahl der in jedem Arbeitsraum beschäftigten Personen muß so bemessen sein, daß aus jede derselben min­destens sieben Kubikmeter Luftraum entfallen.

8 6. In den Arbeitsräumen dürfen Vorräthe von Taback und Halbfabrikaten nur in der für eine Tagesarbeit erforder­lichen Menge und nur die im Laufe des Tages angefertigten Cigarren vorhanden sein. Alles weitere Lagern von Taback miß Halbfabrikaten, sowie das Trocknen von Taback, Abfällen und Wickeln in den Arbeitsräumen auch außerhalb der Ar­beitszeit ist untersagt.

$ 7. Die Arbeitsräume müssen täglich zweimal mindestens

(Unbefugter RchdruS »erboten.)

Ein Schelmenstreich des Junkers Josse von Braut.

E. Wu t tke > B i ll er.

(Fortsetzung.) ~

Das war nun Seit Wampet außer dem Spaße; aber auf halbem Wege konnte er nicht umkebren. Er erinnerte sich an den Eindruck, den seine Person auf Peter Muchay gemacht hatte; sein Selbstvertrauen kehrte wieder zurück und erhobenen Hauptes betrat er das Haus des Rektors.

An der Treppe stand ein Penal, wie damals ein FuchS genannt wurde, und putzte die Stieseln eines Schortften, da die jüngeren Studenten den älteren die Dienste eines Bedienten leisten mußten.

Bald nachdem der Pennal die Treppe hinaus gestiegen war, um den Bürgermeister von Braun­schweig zu melden, kam in Sammetmantel und Federhut, den Degen an der Seite ein Schorist herunter.

.Den Säugling, durch den Eure Gnaden stch melden ließen .. / sprach er mit tiefer Ver- neigung.

,WaS wollt Ihr mit dem Säuglingunter- brach ihn Veit Wampel und riß die Augen auf.

.So es dem Herrn Bürgermeister angenehmer klingt, sagen wir das Mutterkalb .. .*

.Herr,' rief Veit Wampel empört, .wollt Ihr das Haupt . .

.Sollten Euer Gnaden auch am Mutterkalbe Anstoß nehmen,* fuhr der Schorist mit unbeirrtem

eine halbe Stnndc lang, und zwar während der Mittagspause und nach Beendigung der Arbeitszeit, durch vollständiges Oeffnen der Fenster und der nicht in Wohn-, Schlaf-, Koch­oder Vorrathsräume führenden Thüren gelüftet werden. Während dieser Zeit darf den Arbeitern der Aufenthalt in den Arbeitsräumen nicht gestattet werden.

§. 8. Die Fußböden und Arbeitstische müssen täglich min­destens einmal durch Abwaschen oder feuchtes Abreiben vom Staube gereinigt werden.

§. 9. Kleidungsstücke, welche von den Arbeitern für die Arbeitszeit abgelegt werden, sind außerhalb der Arbeitsräume anfzubcwahren. Innerhalb der Arbeitsräume ist die Aufbe­wahrung nur gestattet, wenn dieselbe in ausschließlich dazu bestimmten verschließbaren Schränken erfolgt. Die letzteren müssen während der Arbeitszeit geschloffen sein.

§. 10. Auf Antrag des Unternehmers können Abweichungen von den Vorschriften der §§. 3, 5, 7 durch die höhere Ver- waltungsbehörde zugelassen werden, wenn die Arbeitsräume mit einer ausreichenden Ventilationseinrichtung versehen sind.

Desgleichen kann auf Antrag des Unternehmers durch die höhere Verwaltungsbehörde eine geringere als die im §. 3 vorgeschriebene Höhe für solche Arbeitsräume zugelassen werden, in welchen den Arbeitern ein größerer als der im $. 5 vor­geschriebene Luftraum gewährt wird.

§. 11. Die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugend­lichen Arbeitern ist nur gestattet, wenn die nachstehenden Vor­schriften beobachtet werden:

1. Arbeiterinnen und jugendliche Arbeiter müssen im un­mittelbaren ArbeitSverhältniß zu dem Betriebsunternehmer stehen. Das Annehmen und Ablohnen derselben durch andere Arbeiter ober für deren Rechnung ist nicht gestattet.

2. Für männliche und weibliche Arbeiter müssen getrennte Aborte mit besonderen Eingängen und, sofern vor Be­ginn und nach Beendigung der Arbeit ein Wechseln der Kleider stattfindet, getrennte AuS- und Ankleideräume vor­handen sein.

Die Vorschrift unter Ziffer 1 findet auf Arbeiter, welche zu einander in beut Verhältniß von Ehegatten, Ge­schwistern oder von Aszendenten und Deszendenten stehen, die Vorschrift unter Ziffer 2 auf Betriebe, in welchen nicht über zehn Arbeiter beschäftigt werden, keine Anwendung.

8- 12. An der Eingangsthür jedes Arbeitsraumes muß ein von der Ortspolizeibehörde zur Bestätigung der Richtig­keit seines Inhalts unterzeichneter Auöhang befestigt fein, aus welchem ersichtlich ist:

1. die Länge, Breite und Höhe des Arbeitsraumes,

2. der Inhalt des Luftranmes in Kubikmeter,

Ernste fort, .wollen wir den abgesandten Spül- wurm einen QuoisimodogenituS benamsen, als welcher er b'e Meldung gebührend ausgerichtet hat. Seine Spektabilität läßt -bittren sich in sein Zimmer zu bemühen.'

Veit Wampel sah bekümmerten Herzens wie der Notar sich schleunig entfernte und folgte kopfschüt­telnd, denn eS kam ihm vor als sei er in ein Narrenhaus gerathen, dem voranschreitenden Schoristen.

Der Rektor erhob sich an seinem Tische, auf dem große aufgeschlagene Folianten lagen, als habe er noch so eben studirt. Um seiner Würde nichts zu vergeben, blieb er mit einer Verbeugung stehn. Bett Wampel that dasselbe in der Erwartung, daß es das Richtige wäre,

.Der Vornehmste fängt an/ dachte der Rektor als Bett Wampel gerade zu demselben Schlüsse gelangt war.

.Hochgeschätzter Herr Bürgermeister,' begann der Rektor; da streckte auch Veit Wampel seine Rechte aus und sprach feierlich:Dulce est desipere in loco.

Des Rektors Ansprache schnappte ab, er riß die Augen unnatürlich auf und trat einen Schritt zurück.

Veit Wampel trat dafür einen Schritt vor und krähte mit seiner durchdringenden Stimme:Dulce est desipere in loco, überzeugt, daß der Gelehrte taub sein müsse.

Dann wartete er auf die Erwiderung ; aber der Rektor schien die passende Antwort nicht zu finden.

3. bie Zahl bet Arbeiter, welche demnach in dem Arbeit», raunt beschäftigt werden darf.

In jedem ArbeitSranm muß eine Tafel ansgehängt sein, weldje in deutlicher Schrift die Bestimmungen der 88- 2 bis 11 wiedergiebt.

§. 13. Die vorstehenden Bestimmungen treten für neu errichtete Anlagen sofort in Kraft.

Für Anlagen, welche zur Zeit des Erlasses dieser Besinn» immgen bereits int Betriebe stehen, treten die Vorschriften der 8§. 2 bis 6 und 11 mit Ablauf eines Jahres, alle übrigen Vorschriften mit Ablauf dreier Monate nach dem Erlasse derselben in Kraft.

Für bie ersten fünf Jahre nach beut Erlasse dieser Be­stimmungen können Abweichungen von den Vorschriften der §8. 2 bis 6 für Anlagen, welche zur Zeit des Erlasses bereits im Betriebe waren, von den Landes-Centralbehörden gestattet werden.

Berlin, den 9/Mai 1888.

Der Reichskanzler.

In Vertretung: von Bo etlicher.

Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom iften d. M. auf Grund des Artikels 45 der Reichsverfassung Folgendes beschlossen:

I. Der §. 34 des BctriebS-Rcgleinents für die Eisenbahnen Deutschlands vom 11. Mai 1874 (Central-Blatt für da» Deutsche Reich" S. 179) erhält nachstehende Fassung: . . . . ..... $. 34. . .

1) Der Transport einer Leiche muß, wenn er von. der Ausgangsstation des Zuges erfolgen soll, wenigstens 6 Stunden, wenn derselbe von einer Zwischenstation ausgehen soll, wenig­stens 12 Stunden vorher angemeldet werden. .

2) Die Leiche muß in einem hinlänglich widerstandsfähigen Metallsarge luftdicht eingeschlcssen und letzterer von einer hölzernen Umhüllung dergestalt umgeben sein, daß jede Ver­schiebung des Sarges innerhalb der Umhüllung verhindert wirb.

3) Die Leiche muß von einer Person begleitet sein, welche ein Fahrbillet zu lösen und denselben Zug zu benutzen hat, in dem die Leiche befördert, wird. .....

4) Bei der Aufgabe muß der vorschriftsmäßige, nach dem nachfolgenden Formulare ausgefertigte Leicheupaß beigebracht werden, welchen die Eisenbahn übernimmt und bei Ablieferung der Leiche zurückstellt^ Die Behörden und Dienststellen, welche zur Ausstellung von Leichenpässen befugt sind, werden be- i sonders bekannt gemacht. Der von der zuständigen Behörde I oder Dienststelle ausgefertigte Leichenpaß hat für die ganze

.Hält er mich, oder hält er stch für den Thoren?' überlegte er.

Veit Wampel dauerte diese Ueberlegung doch etwas zu lange; er setzte sich, da ihm das Stehen noch beschwerlich fiel, und winkte gutmüthig dem Rektor zu.

Wenn'S mit dem Latein nicht gleich gehen will, Spektabilität, so sprecht nur deutsch; ich nehm's nicht so genau.'

Jetzt traf ihn ein höchst erstaunter Blick des Rektors; weil dieser aber gerade zu dem Schluß gekommen war; daß Veit Wampel selbst der Thor sein wollte, bemerkte er verbindlich, indem er stch seinem Gaste gegenüber niederließ: .Euer Gnaden fassen sothanen Unfall mit gutem Humor auf; gar wenige würden es lieblich finden unter solchen Umständen den Thoren zu spielen.'

.Ich will aber unter keinen Umständen den Thoren spielen', fuhr Veit Wampel gereizt auf. Er hatte auf seine lateinische Lobrede eine andere Antwort erwartet.

.Dann müssen Euer Gnaden excüstren,' versetzte der Rektor und rieb stch bewegen die Hände. .Ich muß den Herrn Bürgermeister falsch ver« standen haben.'

Jetzt aber glaubte Veit Wampel zu verstehen, daß er durch den unglückseligen Ritt zu einer lächerlichen Figur geworden wäre, und nun brach sein Zorn gegen die Studenten los.

.Spektabilität,' schrie er, die Studenten find Schuld, daß Ihr mich für Jemand haltet, dem'S ein Vergnügen macht, den Thoren zu spielen,