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Hersstldtt Kreisbliltt.
Mit wöchentlicher Kratis-Aeilage „MustrirLes Anterhattungsötatt".
Nr. 65.
Dienstag den 5. Juni
1888.
Amtliches.
Hersfeld, den 31. Mai 1888.
Indem ich nachstehend die von dem Königlichen Regierurrgspräsibium ausgearbeiteten, von dem Herrn Minister genehmigten und zunächst probeweise für das laufende Jahr anzuwendenden „Aufsichtsmaßregeln gegen die Ein- ührung und Verbreitung der Schafräude m Regierungsbezirk Cassel," sowie im An- chluß hieran die §§. 10, 17, 19 und 20 der ürhess. Hirten-Ordnung vom 28. October 1828, desgleichen §. 328 des Straf-Gesetz-Buchs und )en §. 65 Abs. 1 und 2 und 66 Abs. 4 des Vieh- euchengesetzes zum Abdruck bringen lasse, veran- asse ich die Herren Ortsvorstände des Kreises, Sich sofort mit den ersterwähnten neuen Vor- schriften eingehend vertraut zu machen, damit mit aller Sorgfalt und Strenge auf genaue Durchführung derselben geachtet werden kann.
Zunächst ist in allen Gemeinden, in welchen Schafheerden vorhanden sind, welche sich aus den Beständen mehrerer Schafbesitzer zusammensetzen, alsbald für jede dieser Heerden der im §. 1 der Controlmaßregeln erwähnte Schäferei-Aus- scher von den zugehörigen Schafhaltern wählen zu lassen, und sind mir diese Personen bis spätestens zum 10. Juni d. I. berichtlich namhaft zu machen. Dieselben sind sodann unmittelbar nach der Wahl bezw. ihrer Ernennung mit den ihnen obliegenden Verrichtungen gehörig vertraut zu machen, im Weiteren ist dafür Sorge zu tragen, daß der Schäferei-Aufseher sowohl als auch der Schäfer alsbald das im §. 3 vorge- schriebene Verzeichniß erhält, die sämmtlichen in die gemeinschaftliche Heerde aufgenommenen Schafe mit einem dauerhaften Zeichen (Stempel) versehen, «nv schließlich die für räudig (grindig) hesundenen Schafe von der Heerde ent
(Unbefugter Nachdruck verboten.)
Aus heiterem Himmel.
Erzählung von Oskar Höcker.
(Fortsetzung.)
Nach dieser Auskunft erfolgte ein Händeschütteln, das kein Ende nehmen wollte. Jeder Gast suchte dem beliebten Schwabel nahe zu kommen, um einen Gruß mit ihm auszutauschen und ein Jedes fühlte sich geehrt, wenn der Komiker sich seiner erinnerte.
„Grüß Gott, Wally," rief der dicke, kleine Herr, die Hand der Betreffenden herzlich schüttelnd. „Weiß Gott, wir sind noch hübscher geworden. Ach, und da ist ja auch der Paul! Als wir erfuhren, daß hier Hochzeit sei, habe ich schon gemeint, daß Ihr die Brautleute wäret."
Wally lief erröthend davon und Paul spielte verlegen mit seinen Fingern, während die Gäste in stürmische Heiterkeit ausbrachen.
,3a so," fuhr Schwabel mit einem komischen Blick auf Stetnert fort, der gleichfalls in der Nähe stand, „da ist ja der gestrenge Herr Vater, der ein Wort mit hinein zu reden hat. Immer noch so brummig, wie ehemals?*
Die Anwesenden erstaunten ob der kühnen Rede.
„Der Director hat diesmal ein Stück mitge- bracht, in dem Ihr mit vorkommt," sprach der Komiker unbeirrt weiter, „es heißt: „Der Müller und sein Kind. Könnt Euch ein Exempel daran nehmen. Das war auch so ein gestrenger harter Pater."
fernt, entweder sofort geschlachtet oder aber dem Heilverfahren eines approbirten Thierarztes unterworfen werden.
Falls der Schäferei-Aufseher in gleicher Weise, wie dies im §. 10 Abs. 2 der Hirtenordnung hinsichtlich der Hirten vorgeschrieben ist, durch den Königlichen Kreisthierarzt unterricht wird, was sich empfehlen dürfte, haben die betreffenden Schafhalter Letzterem hierfür eine Vergütung zu zahlen.
Die Herren Ortsvorstände sowie die Königliche Gendarmerie des Kreises mache ich für die genaue Befolgung der nachstehenden Vorschriften speciell verantwortlich und erwarte von denselben bis zum 10. October d. I. über die Handhabung und den Erfolg des neuen Verfahrens eingehenden Bericht.
6051. Der Königliche Landrath
Freiherr von Schleinitz.
Aufsichtsmaßregeln gegen die Einführung und Verbreitung der Schasräude im Regierungs-Bezirk Cassel.
§. 1. In allen Gemeinden, in welchen Schafheerden vorhanden sind, die sich aus den Beständen verschiedener Schafbesitzer zusammensetzen, haben die Schafhalter für eine jede Heerde bis zum 10. Juni ein geeignetes Gemeindeglied zum Schäferei- Aufseher zu wählen und mit der besonderen Beaufsichtigung der Schafheerde zu beauftragen. Kommt eine gültige Wahl bis zum 10. Juni nicht zu Stande, so ernennt der Landrath den Schäferei- Aufseher aus den Gemeindegliedern.
Das Amt ist ein Ehrenamt; für Zeitversäumniß und baare Auslagen kann dem Schäferei-Aufseher von den Schafhaltern eine angemessene Entschädigung gewährt werden.
Die Wahl findet ohne Zeitbeschränkung statt, ist aber jederzeit widerruflich.
„Einfältiges Geschwätz," brummte Stetnert, sich schnell durch die Menge drängend.
In dem Garten angelangt, sah sich Steinert nach seiner Tochter um. Statt ihrer fand er seine Schwägerin, welche wegen der geräufchvollen Musik den Tanzsaal verlassen hatte.
„Mein Kopf ist müde, Schwager," redete sie den Müller an, „ich möchte heim."
„Hab' nichts dagegen," versetzte Stetnert. „Hast Du Wally nicht gesehen
Amret verneinte.
Es wäre mir lieb, wenn Du sie mitnähmst, dann kommt sie dem Wirthssohne aus den Augen."
„Set doch nicht so hart gegen die jungen Leute," gemahnte Amret. „Die Liebe ist im Herzen, ehe man sich's versieht. Auch hat meine Schwester auf dem Sterbebette die Beiden einander zugesprochen. Du mußt den Willen der Seligen respectiren."
„Daß ich ein Narr wäre," lachte grimmig der Müller, „und mein sauer verdientes Geld einem Habenichts an den Hals würfe. Für die Schaller'S habe ich nicht gefparl." Er wandte sich zum Gehen.
„Gott wird Deinen harten Sinn noch brechen," rief ihm Amret nach und nach kurzer Pause fügte sie vor sich hinmurmelnd hinzu: „An Deinem Gelde hängt nicht der Schweiß ehrlicher Arbeit, wohl aber das Blut armer Menschen."
Sie verließ den Garten und begab sich auf die Landstraße, wo sie in einiger Entfernung Wally mit Paul erblickte, die seitwärts des Weges auf
Schashändler dürfen nicht gewählt werden.
Zusatz für die ehemals kurhessischen Gebietstheile: Auf die Schäferei-Aufseher findet §. 10 Abs. 2 der kurhessischen Hirtenordnung vom 18. October 1828 sinngemäße Anwendung.
§. 2. Alle Schafe, welche in die gemeinschaftliche Heerde ausgenommen werden sollen, müssen mit einem dauerhaften Zeichen (Stempel) versehen werden. Zu diesem Zweck ist für jede Heerde auf Kosten der Schafhalter ein besonderer Stempel zu beschaffen und, wenn er undeutlich geworden ist, zu erneuern.
Der Schäferei-Aufseher hat die aufzunehmenden Schafe vor der Ausnahme genau zu besichtigen und nur wenn sie rein befunden werden, mit dem Stempel zu versehen und ihre Aufnahme in die Heerde zu gestatten.
§. 3. Ueber jede Heerde hat der Schäferei- Aufseher ein Verzeichniß in doppelter Ausfertigung zu führen. In dasselbe sind alle Schafe der Heerde fortlaufend einzutragen unter Angabe des Namens der Besitzer und des Geschlechtes der Schase.
Die Urschrift dieses Verzeichnisses behält der Schäferei-Aufseher, die zweite Ausfertigung erhält der Schäfer, welcher dasselbe beim Hüten und im Pferch stets bei sich zu führen hat.
§. 4. Der Schäferei-Aufseher hat wenigstens alle 14 Tage die Heerde im Pferch und zwar Morgens vor dem Austreiben während einer Viertelstunde zu beobachten und sich von der Richtigkeit der im Verzeichniß angegebenen Anzahl der Schafe zu überzeugen. Findet er hierbei räudige (grindige) Schafe, so sind diese sofort aus der Heerde zu entfernen. Gleichzeitig ist dem Landrath und dem Bürgermeister behufs Verfügung über die zu treffenden Schutzmaßregeln Anzeige zu machen.
Die räudig (grindig) befundenen Schafe sind dem Eigenthümer zu übergeben, welcher sie ent-
einer Steinbank saßen. Amret hatte mit dem Bäschen verabredet, daß sie sich dort treffen wollten, denn das Fest war dem Mädchen durch des Vaters Verbot, mit dem Geliebten zu tanzen, verleidet worden.
„Der Bursch darf auch dabei sein, sprach die gutherzige Frau zu sich, „es ist wahrhaftig kein Unrecht, wenn sich Zwei in Ehren lieben." Und als sie die Bank erreichte, nickte sie Paul freundlich zu und sagte: „Kannst uns nach Hause begleiten, Deine Gesellschaft wird Wally mehr behagen, als die metntge!"
Das Mädchen wollte sich dagegen verwahren, doch Amret ließ sie nicht zu Worte kommen.
„Thu' den Mund nicht auf zu einer Lüge," rief sie, „ich weiß recht gut, wie Du mit dem Paul stehlt. Es ist freilich nicht nach des VaterS Sinn und ich würde wahrlich Eurer Liebe keinen Vorschub leisten, wenn nicht meine Schwester Euren Bund gesegnet hätte."
„Es war ihr Wunsch," fiel Wally rasch ein, „daß Paul und ich ein Paar werden sollten, und den letzten Willen einer Verstorbenen muß man ehren, daß ist Christenpflicht."
„Geb' nichts auf Deine Frömmigkeit, Du Kobold, lachte Amret, „jetzt aber nur fort."
Die jungen Leute erhoben sich von der Bank und die Tante ging hinter ihnen drein. Das anmuthige, von gewaltigen Bergzügen begrenzte Thal verengte sich von nun an immer mehr und ebenso das Bett der Weinach, wie der Name des kleinen, an verschiedenen Stellen überbrückten