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Hkrsftsttl Kreisbliltt.

Mit wöchentlicher Kratis-WeilageIllustrirtes Anterhaltungsvlatt".

Nr. 83. Dienstag den 17. Juli 1888.

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Amtliches.

Hersfeld, den 13. Juli 1888.

Indem ich nachstehend die von dem Herrn Ober- Präsidenten nach erfolgter Zustimmung des Provinzialraths erlassene Polizei-Verordnung über den Transport und die Versendung von Wild veröffentliche, veranlasse ich die Herren Ortsvor­stände des Kreises, dafür zu sorgen, daß die Be­stimmungen derselben in den betheiligten Kreisen des Publikums bekannt werden und, was auch seitens der Königlichen Gendarmerie zu geschehen hat, die Befolgung sorgfältig überwacht wird.

Nach §. 3 der Polizei-Verordnung hat zwar davon Abstand genommen werden müssen, die §§. 1 und 2 derselben im Geltungsbereiche des Kur- hessischen Ministertal-Ausschreibens vom 30. Oktober 1822 (Samml. der Kurheff. Ges. S. 46) obligatorisch(verbindend)einzuführen; dies hindert aber nicht, Wildscheine, welche nach den Vor­schriften der Polizei-Verordnung 'ausgestellt sind, als genügende Legitimation im Sinne des eben­falls hierunter abgedruckten Staatsministerial- Ausschreibens vom 30. Oktober 1822 anzusehen.

Bezüglich der Durchführung der Polizei-Ver­ordnung bemerke ich noch, daß die Verwendung gedruckter Formulare zu den Wildscheinen A. und B. zwar nicht vorgeschrieben ist, indeß aus praktischen Rücksichten sich empfiehlt. Hinsicht- j^täuauW HA^E solcher behalte ich mir weitere 7119. Der Königliche Landrath

Freiherr von Schleinitz.

Poltzei-Beror-nurrg. Auf Grund des §. 137 des Gesetzes über die allgemeine Landesver­waltung vom 30. Juli 1883 (Ges. S. S. 195) und der §§ 6, 12 und 13 der Verordnung vom

Ans heiterem Himmel.

Erzählung von Oskar Höcker.

(Fortsetzung.)

Der Freiherr versank in Geoanken, die jedoch sehr schmerzlicher Art sein mußten, denn er preßte die Lippen zusammen uno fern Bl ck umdüiterie sich. »Wohin gedenken Sie sich von hier aus zu begebeu?" fragte er plötzlich.

»Nach der Residenz."

»Ah, dann sehen wir unS vielleicht dort, denn der Herbst treibt mich von hier fort . .. Wollen Sie in meiner Gesellschaft reifen 8"

»Ich würde dies gerne thun, wenn ich es nicht bereits dem Baron von Eulenstett versprochen hätte," fuhr Edwin unbedacht heraus, der Feind­schaft der beiden Verwandten vollständig vergessend. Der hochverwünderte Blick des Freiherrn aber ließ ihn den begangenen faut pas rasch erkennen und er wollte eben eine Entschuldigung stammeln, als ein Schutz knallte und eine Kugel hart an seinem Ohr vorüberpfiff.

»Ich glaube, dieser bleierne Gruß galt mir," rief bestürzt der Heldenspieler.

»Oder mir," sagte Kemmeritz erbleichend und zurücktaumelnd, denn während Edwin's Ausruf war ein zweiter Schutz gefallen, dessen Kugel die Schulter des Schlotzherrn leicht streifte. Ein blaues Rauchwölkchen, das aus jenem Theile des Bergwaldes ausstieg, der die von Rechwitz empor- sührende Landstratze kreuzte, deutete den Stand­punkt des kühnen, unsichtbaren Schützen an. In.

20. September 1867 (Ges. S. S. 1529) verordne ich nach erfolgter Zustimmung des Provinzial- raths für den Umfang der Provinz Hessen-Nassau Folgendes:

§. 1. Wer unzerlegtes Wild transportirt, muß

a. entweder an jedem einzelnen Stück einen Schein (Wildschein A*) fest anheften, welcher die Art des Wildes, den Jagdbezirk, aus welchem dasselbe herkommt, und den Tag der Uebergabe enthält,

b. oder mit einem Scheine (Wildschein B*) versehen sein, in welchem außer dem zu a Ver­langten der Name und Wohnort des Transpor- tanten, die Stückzahl des transportirten Wildes und der Bestimmungsort angegeben sind.

In beiden Fällen muß der Schein mit Ort, Datum und Unterschrift entweder von dem Jagd- berechtigten oder dessen Jagdverwalter oder Jagd­aufseher unter Bezeichnung dieser Eigenschaft ausgestellt und durch Beidrückung des amtlichen Siegels der Orts- oder einer höheren Polizei­behörde oder eines Königlichen Oberförsters be­glaubigt, oder von einem Königlichen Oberförster unter amtlichem Siegel ausgestellt sein.

§. 2. Der im §. 1 vorgeschriebenen Scheine bedarf es nicht,

1) wenn bei dem Transporte von Wild, welches auf Grund eigener Jagdberechtigung erlegt ist, der Jagdberechtigte oder sein Jagdverwalter oder Jagdaufseher zugegen ist und sich als solcher auf Erfordern sogleich ausweisen kann; auf der Jagd oder auf der Rückkehr von derselben bei sich führt;

3) für Wild, welches auf dem Markte oder in einer Wildhandlung des Wohnorts gekauft worden ist, aus dem Transport nach der Wohnung des Käufers;

*) Formulare sind nachstehend abgedruckt.

dessen achtete Niemand darauf, da die durch die beiden Schüsse allarmirte Dienerschait mit dem Haushofmeister nach dem Pavillon geeilt war, wo der Freiherr mit geschlossenen Augen in den Armen seines jungen Gastes lag.

Etwa um dieselbe Zeit, wo Frau Schröder ihrem Pflegesohn thränenvollen Auges nachsah, empfing der Amtmann von Rechwitz den Besuch des Kaufmanns Rößler. Obgleich die beiden Männer schon seit einer Reihe von Jahren einander kannten und manche fröhliche Stunde gemeinsam verlebt hatten, zeigte sich Weber doch heute in voller Amtswürde.

»Ich habe Sie in einer ebenso wichtigen wie dringenden Angelegenheit rufen lassen," begann er im Tone eines verhörenden Richters, dabei eine musterhafte Ordnung auf seinem grün überzogenen Pulte schaffend, welches Bleistifte, Federhalter, Petschafte und Stempel, Couverts und Papiere im entsetzlichsten Durcheinander zeigte.

Rößler rückte respektvoll auf seinem Stuhle um ein beträchtliches Stück nach vorn und nahm eine erwartungsvolle Miene an.

»Es ist mir nämlich von der Polizeibehörde der Residenz," fuhr der Amtmann nach bedeutungs- vollem Räuspern fort, »ein Tausendmarkschein zugesandt worden, über den Sie mir vielleicht nähere Auskunft geben können.

Herr Rötzler schluckte und zog ein sehr verwun­dertes Gesicht. r v

Der Amtmann entfaltete mit großer Umständ­lichkeit ein amtliches Schreiben, dem er eine Bank­

4) für Wild, welches der Wildhändler inner­halb seines Wohnorts von der Aufbewahrungs- zur Verkaufsstelle oder zurück transportirt;

5) für Wild, welches nachweislich aus außer- deutschen oder solchen Landestheilen herkommt, in welchen Wildscheine nicht eingeführt sind.

§. 3. Die Vorschriften der §§. 1 und 2 finden keine Anwendung im Geltungsbereiche des Kur- Hessischen Ministerial-Ausschreibens vom 30. Ok­tober 1822 (Sammlung von Gesetzen rc. für Kurheffen Seite 46) und der Landgräflich Hessischen Verordnung vom 4ten April 1854 (Archiv Landgr. Hess. Ges. rc. S. 740), deren bezügliche Be­stimmungen im Anhänge abgedruckt sind.

§. 4. Wer zerlegtes, aber noch nicht zum Genusse fertig zubereitetes Wild transportirt, oder wer Wild, in ganzen Stücken oder zerlegt, aber noch nicht zum Genusse fertig zubereilet, der Post oder Eisenbahn zum Transport übergiebt, hat an jedem einzelnen Stück einen nach den Vorschriften des §. 1 zu a ausgestellten Schein fest anzuheften.

Werden Hasen oder Flugwild in Mengen von mehr als zehn Stück einer Art von demselben Absender auf einen Frachtschein der Eisenbahn zum Transport übergeben, so genügt die Bei­fügung eines nach den Vorschriften des 8 1 zu 5 ausgestellten Scheines.

§. 5. Unter Wild im Sinne dieser Verord­nung sind alle jagdbaren Thiere zu verstehen, für K^"0!'El^ MÄllMUimM nämlich Roth-, Damm- und Rehwild, Hasen, Dachse, Auer-, Birk- und Haselwild, Fasanen, Rebhühner, Wachteln, Trappen, Enten, Schnepfen, wilde Schwäne und alles andere Sumpf- und Wassergeflügel mit Ausnahme der wilden Gänse und Fischreiher.

§. 6. Die Scheine (§§. 1 und 4) sind deutlich

note entnahm. Nachdem er diese vor sich auf den Tisch gelegt und zwei Finger seiner linken Hand darüber gespreitzt halte, richtete er an fein Gegen­über die Frage: »Hat sich dieser Tausender schon vielleicht einmal in Ihrem Besitz befunden

Herr Rötzler bejahte schluckend und fügte hinzu, daß er die Banknote erst vor wenigen Tagen an ein seiner Firma befreundetes Bankhaus in der Residenz geschickt habe.

»Behielten Sie die Nummer deS Scheines so genau im Gedächtnis" examinirte der Amtmann, worauf er eine verneinende Antwort erhielt. »Wie vermögen Sie dann mit Sicherheit zu behaupten, datz dieser Schein hier mit dem Ihrigen identisch ist."

Herr Rötzler deutete mit einem siegreichen Lächeln auf einen geschriebenen Namen, der sich in der linken unteren Ecke der Banknote befand.

Der Amtmann nickte befriedigt, fuhr aber so­gleich wieder fort: »So haben Sie also den Tausender von dem Freiherrn von Kemmeritz erhalten s"

»Nein, von dem Müller Steinert."

»Sososo. Nun, Herr Rötzler, ich kann Ihnen nur sagen, datz diese Banknote gefälscht ist."

Der Kaufmann schnellte von seinem Sitze auf, während der Amtmann sich behaglich zurücklehnte und gewichtig mit den Fingern seiner linken Hand auf den Tisch trommelte.

»Der Tausender ist falsch s" wiederholte Rößler tonlos.

»Nicht blos er, eS courstren noch eine Menge