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Hersskl-el IrtisHntt.
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Nr. 77. Donnerstag den 3. Juli 1890.
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HerSfeld, den 1. Juli 1890.
Die Herren Ortsvorstände des KretseS werden hierdurch angewiesen, die nachstehend abgedruckle Polizei-Verordnung vom 30. November 1877 (cfr. Amtsblatt S. 374) von Zeit zu Zeit in ihren Gemeindebezirken veröffentlichen zu lassen, und Ihrerseits die ebenfalls unten abgedruckle noch in Kraft befindliche, Kurhessische Regierung?- Verordnung vom 3. Februar 1817 (Kurb. Ges.- Sammlung S. 16) betreffend die Anzeige ansteckender Krankheiten durch die Ortsvorstände, in vorkommenden Fällen genau zu beachten, wobei ich bemerke, daß besagte Anzeige, wie schon in meiner Verfügung vom 20. November 1876 Nr. 12041 und 12181 im Kreisblatt Nr.
95 erwähnt, an das Landralhsamt zu richten ist. 6174, Der Königliche Landrath.
In Vertretung:
Braun, Kreisdeputirter.
Polizei-Verordnung, betreffend die Verpflichtung zur Anzeige ansteckender und gemeingefährlicher Krankheiten. — Im Anschlüsse an die Verordnung vom 31. Dezember 1828 (Kurheff. G. S. S. 65) wider die Verbreitung der Menschenblattern und an unsere Polizei-Ver-
Am Lutz des Aro«q«sia.
Ein Roman von ®. Stelltet.
Instinktiv fühlteÄenta"?edoch - denn die vielgepriesene Bildung der Dame war noch nicht bis zu dem Grade vorgeschritten, daß sie über irgend etwas bewußt nachgedacht hätte — unklar ahnte sie: während jene sich ihr ganz ergaben, lernte sie hier nur den kleinsten Theil einer Persönlichkeit kennen. Und daS zog sie an.
Sorgfältig begann sie die einzelnen Stücke ihres FestanzugcS, mit dem sie die Wähler der Stadt bezaubern wollte, nochmals einer genauen Prüfung zu unterwerfen, als es an die Thür klopfte.
Ihr Vater fragte, mit der feierlichen Höflichkeit, die unter den Mitgliedern altspanischer Familien noch heute so streng aufrecht erhalten wird, wie zu CalderonS Zeiten: , _ .
„Meine Tochter, würdest Du mir die Freude gestatten, einen Augenblick mit Dir reden zu dürfen?" , .
„Theuerster Herr," antwortete Lastenia, „wird Ihre unendliche Güte mir verzeihen, wenn ich Sie eine Sekunde warten lasser
ES dauerte etwas länger, bis eS ihr möglich war, sich ihrer Männerkletdung zu entledigen, einen weißen Schlafrock überzuwerfen, daS Haar ju lockern, einen Puderhauch über da» Antlitz
ordnung vom 5. September 1873, betreffend Maßregeln wider die Verbreitung der Cholera (Amtsblatt S. 157) bestimmen wir hiermit auf Grund deS §. 11 des Gesetzes über die Polizei- Verwaltung vom 20. September 1867 und unter Hinweisung auf den §. 327 des Strafgesetzbuches für das deutsche Reich für den Umfang unseres Verwaltungsbezirkes Folgendes:
§. 1. HaushaltungSvorstände und Aerzte, sobald sie innerhalb ihrer Haushaltung beziehungsweise in ihrer Praxis von dem Auftreten der im §. 2 genannten Krankheiten Kenntniß erlangt haben, sind verpflichtet, von jedem dieser Krankheitsfälle alsbald, spätestens innerhalb 12 Stunden unmittelbar der Ortspolizeibehörde unter Au- gäbe des TageS der Erkrankung, deS Vor- und Familien-Namens des Erkrankten, sowie seines Alters, seiner Beschäftigung und Wohnung schriftlich Anzeige zu machen.
8. 2. Die Anzeige ist zu erstatten in jedem Falle von Cholera oder Pocken vom Haushal- tungSvorstande und von dem behandelnden Arzte, in jedem Falle von Thyphus exanthematicus, Wuthkrankheit, Milzbrand-Karbunkel und Trichinose von dem behandelnden Arzte allein.
§. 3. Eine gleiche Anzeigepflicht kann den Aerzten für einzelne Orte und Kreise auch beim Ausbruch anderer epidemisch contagiöser Krank heiten. als: Unterleibs- und Rückfell-Thyphus, Ruhr, Scharlach, Diphtherie, Kindbettfieber, con- tagiöse Augenentzündung, durch besondere Erlasie unsererseits auferlegt werden.
§. 4. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§. 1, 2 und 3 werden mit einer Geldbuße von 3 bis 30 Mark, im UnvermögenS- falle mit entsprechender Haft bestraft.
§. 5. Die Vorschriften dieser Verorduung treten mit dem 1. Januar 1878 in Kraft.
Cassel, den 30. November 1877.
Königliche Regierung, Abth. deS Innern.
zu werfen und sich mit dem von ihr bevorzugten i starkduftenden Parfüm besprengen zu lassen.
Wie für einen Liebhaber gerüstet, trat sie leicht, strahlend und lächelnd vor den alten Herrn und küßte ihm mit einer Verbeugung die Hand. AIS sie ihm darauf in die Augen blickte, sah er sie schöner, als sie jemals ein anderer Mann gesehen hatte. Denn ein heißeS Gefühl aufrichtiger Liebe glänzte in ihren Augen, zitterte um die feinen leidenschaftlichen Nasenflügel und schwebte mit holder Natürlichkeit um ihre Lippen.
Der alte Argentiner, ein sehniger Mann mit einer Adlernase und düster glühenden Augen, behielt die Hand seiner Tochter in der seinen. Liebkosend spielte er mit ihren Fingern, während er in ihrem Anschauen gleichsam auSruhte.
„Meine Sonne, meine Sonne," murmelte er in Pause», „wie Du wärmst — o — wie Du Glanz um Dich verbreitest!"
, »Ja, ja, mein lieber Herr!" sagte Lastenia schelmisch, „ich habe auch für Dich gearbeitet."
„Für mich, meine holde Königin? — Ich bin es nicht werth!"
„Vielleicht nicht," neckte sie mit einem bezaubernden Lächeln, ihren Kopf an seine Schulter schmiegend. „Aber eS ist mein Wille, daß mein Herr und Vater Gouverneur dieses StaateS werden soll! Und er wird eS. Er mag sich auf feiste Tochter verlassen. Er soll so hoch steigen,
Regierungs-Ausschreiben vom 3. Februar 1817, die Anzeige des AuSbrucheS einer ansteckenden Krankheit durch die Orts-Vorsteher betreffend.
Durch die Medicinal-Ordnungen vom 21. Dezember 1767 und 31. Juli 1778 sind für den Fall einer ausbrechenden ansteckenden Krankheit bereits die nöthigen Vorschriften für die Beamten und die Physiker ertheilt worden; diese wohlthätigen Anordnungen müssen jedoch oft ohne ollen Nutzen sein, wenn nicht von Seiten der OrtSvorsteher Jenen zeitig von einer solchen Krankheit Nachricht gegeben wird.
Alle Greben und Schultheisen werden daher angewiesen, sofort beim AuSbrechen einer ansteckenden Krankheit tu ihrer Gemeinde den Land- physikuS und den Justiz-Beamten davon zu benachrichtigen. Im Unterlassungsfälle sollen sie daS erste Mal von dem Justizbeamten in eine unerlaffliche Strafe von zehn Kammergulden verurtheilt werden, bei weiterer Versäumung der Anzeige aber haben ?te Justizbeamten, mit Beifügung deS Protokolls, zur Bestimmung einer härteren Strafe an Uns Bericht zu erstatten.
Cassel, den 3. Februar 1817. Kurfürstlich-Hessische Regierung.
Für deren Bezirk.
Ziegenhain, den 26. Juni 1890.
Euer Höchwohlgeboreu beehre ich mich unter Bezugnahme auf die dieffeitige Zuschrift vom 11. d. MtS. J I Nr. 6127 ergebenst mitzuthetlen, daß die unter dem Rindvieh deS Ackermann- Peter Bernhardt und Christoph Kimpel zu Frte- dtgerode auSgebrocheue Maul- und Klauenseuche erloschen ist.
Der Landrath: von Schwertzell.
An den Königlichen Landrath, Herrn Freiherr» von Schleinitz Hochwohlgeboren zu Hersfeld.
Hersfelv, den 30. Juni 1890.
Wird mit Bezua auf die Bekanntmachung vom
mein Vater, so hoch, daß der Condor ihm nicht folgen kann!" —
„Ich war heute Morgen in der Beichte und habe mit dem Pater Gonzales gesprochen," berichtete sie eifrig. „Und dann traf ich, alS ich aus der Kirche kam, den General Sequilla. Er wird nun seinen Soldaten schon ihre Pflicht einzuschärfen wissen. Auch verlangt er für seine Mühe nur einen Kuß von mir — der bescheidene Mann! Den werde ich ihm nächstens vor aller Welt beim Pfänderspiel verabreichen! Wie er böse still wird!"
Sie klatschte in die Hände und lachte ausgelassen. Der künftige Gouverneur zeigte sich gleichfalls sehr erheitert durch die Scherze seiner angebeteten Tochter.
„Aber nicht zu früh, nicht zu früh," warnte er. „Erst nachdem der General sein Verspreche» erfüllt hat! Er hat viel Einfluß!"
„Er ist ein witziger Mann," sagte Lastenia, „ich habe ihn gern. Wenn ich ihn auch bisweilen kränke, wird er doch immer unsere Stütze sein. Und weißt Du, wir brauchen Stützen, wir brauchen sie für jetzt, um zur Regierung zu gelangen, für später, um Dich darin zu erhalten, Dich höher steigen zu lassen."
Der Argentiner blickte seine Tochter starr an. Ein Gedanke tauchte in ihm auf — langsam, aber mit betäubender Macht. Dou Pedro war uicht gerade sehr gescheut, aber er war brenuetth