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Itrsftlher Kttisblitt.
Mit wöchentlicher Kratis-Weilage „Zllustrirtes Anterhaltungsblatt".
Nr. 94. Dienstag den !2. August 1890
Gesetz, betreffend die Jnvaliditäts- und Altersversicherung.
Bom 22. Juni 1889.
(Fortsetzung.)
S- 137. (Beitreibung.) Rückstände sowie die in die Kasse der Versicherungsanstalt fließenden Strafen werden in derselben Weise beigetrieben wie Gemeindeabgaben. Rückstände haben das Vorzugsrecht des §. 54 Nr. 1 der Konkursordnung vom 10. Februar 1877 (Reichs-Gesetzbl. S. 351) und verjähren binnen vier Jahren nach der Fälligkeit.
8- 138. (Zuständige Landesbehörden.) Die Centralbe- Hörden der Bundesstaaten bestimmen, welche Verbände als weitere Communalverbände anzusehen und welchen StaatS- oder Gemeindebehörden beziehungsweise Vertretungen die in diesem Gesetze den Staats- und Gemeindeorganen sowie den Vertretungen der weiteren Communalverbände zugewiesenen Verrichtungen wahrzunehmen sind.
Die von den Zentralbehörden der Bundesstaaten in Ge- Mäßheit vorstehender Vorschrift erlassenen Bestimmungen sind durch den „ReichS-Anzeiger" bekannt zu machen.
8. 139. (Zustellungen.) Zustellungen, welche den Lauf von Fristen bedingen, können durch die Post mittelst eingeschriebenen Briefes erfolgen.
Personen, welche nicht im Jnlande wohnen, können von der zustellenden Behörde aufgefordert werden, einen ZustellungS- bevollmächtigten zu bestellen. Wird ein solcher innerhalb der gesetzten Frist nicht bestellt oder ist der Aufenthalt jener Personen unbekannt, so kann die Zustellung durch öffentlichen AuShang während einer Woche in den Geschäftsräumen der zustellenden Behörde oder der Organe der Versicherungsanstalten ersetzt werden.
8- 140. (Gebühren- und Stcmpelsreiheit.) Alle zur Begründung und Abwickelung der Rechtsverhältnisse zwischen den Versicherungsanstalten einerseits und den Arbeitgebern oder Versicherten andererseits erforderlichen schiedsgerichtlichen und außergerichtlichen Verhandlungen und Urkunden sind gebühren- und stempelfrei. Dasselbe gilt für privatschriftliche Vollmachten und amtliche Bescheinigungen, welche auf Grund dieses Gesetzes zur Legitimation oder zur Führung von Nachweisen erforderlich werden.
8. 141. (RechtShülfe.) Die öffentlichen Behörden sind verpflichtet, den im Vollzuge dieses Gesetzes an sie ergehenden Ersuchen deS ReichS-VersicherungSamtS, der Landes-Versichc- rungsämter, anderer öffentlicher Behörden, der Schiedsgerichte
Am Fuß des Aronqnija.
Ein Roman von G. Reuter.
(Fortsetzung.)
„Er arbeitete einige Zeit in der Fabrik," ant« wartete Elfe.
„Wie kann er zu dem Herzen gekommen sein? Hans Heinrich hätte es nicht von sich gelassen. Es war mein erstes Geschenk," sagte Sylvia.
Die Erinnerung überwältigte die arme, junge Frau, sie wand die Hände, wie in großen, physischen Schmerzen. War ihrem Manne ihr Herz noch ein werthvolleS Andenken?
„Vielleicht," begann sie leise mit niedergeschlagenen Augen und die Röthe der Scham überzog ihr blasses Antlitz, „vielleicht -wäre es besser, wir suchten nicht länger. Vielleicht — hat er mir — mit voller Absicht — das Medaillon zurückgeschickt." . . , .
Sie konnte nicht weiter reden. Ein krampfartiges Schluchzen überfiel sie und sie schlich müde und trostlos in ihre Schlafkammer. , _
„Glaubst Du, daß eS so ist, wie sie meint? fragte Röver seine Schwester in tiefer Bekümmerntß.
„Ja."
„Wenn man nur Heinrichsen fände, um von ihm etwas Gewisses zu erfahren," fuhr er nach einer Pause fort.
Elfe hob den Kopf und sah ihren Bruder an.
»Das Gewisse fürchte ich am Meisten/
sowie der Vorstände und Organe der Versicherungsanstalten zu entsprechen und den bezeichneten Vorständen auch unaufgefordert alle Mittheilungen zukommen zu lassen, welche für den Geschäftsbetrieb der Versicherungsanstalten von Wichtigkeit sind. Die gleiche Verpflichtung liegt den Organen der Versicherungsanstalten unter einander sowie den Organen der Berufsgenossenschaften und der Krankenkassen ob.
Die durch die Erfüllung dieser Verpflichtungen entstehenden Kosten sind von den Versicherungsanstalten als eigene Ver- waltungSkostcn insoweit zu erstatten, als sie in Tagegeldern und Reisekosten von Beamten oder von Organen der Versicherungsanstalten, Berufsgenossenschaften und Krankenkassen, sowie in Gebühren für Zeugen und Sachverständige oder in sonstigen baaren Auslagen bestehen.
Auf die nach 88- 5 und 7 zugelassenen Kasseneinrichtungen finden diese Bestimmungen, soweit es sich um die auf Grund ihrer Zulassung ihnen obliegenden Aufgaben handelt, entsprechende Anwendung.
8-142. KStrafbestimmungen.) Arbeitgeber, welche in die von ihnen auf Grund gesetzlicher oder von der Versicherungsanstalt erlassener Bestimmung aufzustellenden Nachweisungen oder Anzeigen Eintragungen aufnehmen, deren Unrichtigkeit ihnen bekannt war oder bei gehöriger Aufmerksamkeit nicht entgehen konnte, können von dem Vorstände der Versicherungsanstalt mit Ordnungsstrssi bis zu sünshuudcrt Mark belegt werden.
8- 143. Arbeitgeber, welche es unterlassen, für die von ihnen beschäftigten, dem Versicherun^Szwange unterliegenden Personen Marken in zureichender Höhe und in vorschriftsmäßiger Beschaffenheit rechtzeitig (§. 109) zu verwenden, können von dem Vorstände der Versicherungsanstalt mit Ordnungsstrafe bis zu dreihundert Mark belegt werden. Eine Bestrafung findet nicht statt, wenn die rechtzeitige Verwendung der Marken von einem anderen Arbeitgeber oder Betriebsleiter (8- 144) oder im Falle des 8- 111 von dem Versicherten bewirkt worden ist.
8- 144. Der Arbeitgeber ist befugt, die Aufstellung. der nach gesetzlicher oder statutarischer_ Vorschrift erforderlichen Nachweisungen oder Anzeigen, sowie die Verwendung von Marken auf bevollmächtigte Leiter seines Betriebes zu übertragen.
Name und Wohnort von solchen bevollmächtigten Betriebsleitern sind dem Vorstände der Versicherungsanstalt mitzu- theilen. Begeht ein derartiger Bevollmächtigter eine in den 88- 142 beziehungsweise 143 mit Strafe bedrohte Handlung, so finden auf ihn die in diesen Paragraphen vorgesehenen Strafen Anwendung.
8- 145. Gegen die auf Grund dieses Gesetzes oder der
„Else, es ist doch unmöglich!"
„Ich weiß, daß er der Gesuchte ist," sprach Else langsam. „Ich wußte es, seit ich sein Bild sah."
„Elfe, Elfe," flüsterte Paul mit unterdrückter Stimme und faßte, als wollte er vor den auf- tauchenden Gedanken Rettung suchen, ihren Arm, „glaubst Du, Du würdest mich wiedererkennen, wenn ich vier Jahre gelumpt und getrunken hätte und dann monatelang auf dem Felde oder in den Gaucho-Ranchos kawpirt?"
Ein sehr trauriges Lächeln ging über ihr Gesicht. „Dich vielleicht nicht," murmelte sie.
„Ach, ach, könnte ich dem Kerl eine Kugel in sein elendes Hirn schießen," stöhnte Paul.
Else graute vor dem Ausdruck der Verzweiflung in seinen Zügen. Das war ihr Bruder nicht mehr, es war einer der wilden Gesellen, die im Kampf mit den Menschen und den Elementen die Zügel der Gesittung rücksichtslos abgeworfen haben. Was würde das Ende von dem allen sein?
„Sage ihr nichts, Elfe," flüsterte Röver rauh. „Sie ist so zart . . . Man möchte ihr die Hände unter die Füße legen," brach das Gefühl mit stürmischer Zärtlichkeit aus seinem Herzen, „und nun muß gerade sie, gerade sie das treffen."
Er drückte die Hände über die Augen. Durch die dünne Wand drang das leiser werdende Weinen der jungen Frau.
Das Getrappel von Pferdehufen wurde hörbar.
„Du darfst nicht gehen," schrie Else entsetzt.
Röver lachte bitter.
Statuten von den Organen der Versicherungsanstalten oder den Schiedsgerichtsvorsitzenden erlassenen Strafverfügungen findet binnen zwei Wochen nach deren Zustellung die Beschwerde an das Reichs-Versicherungsamt statt.
Die von den vorbezeichneten Organen sowie von den Verwaltungsbehörden auf Grund dieses Gesetzes festgesetzten Strafen fließen, soweit nicht in diesem Gesetze abweichende Bestimmungen getroffen sind, in die Kasse der Versicherungsanstalt.
$. 146. Personen, welche es unterlassen im Falle der Selbstversicherung oder der freiwilligen Versicherung (88- 8 und 117) die vorgeschriebenen Zusatzmarken zu verwenden, können, sofern nicht nach anderen Gesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist, durch die untere Verwaltungsbehörde ihres Bc» schäftigungsort« mit Ordnungsstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark bestraft werden.
8- 147. Den Arbeitgebern und ihren Angestellten ist untersagt, durch Uebereinkunft oder mittelst Arbeitsordnungen die Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes zum Nachtheil der Versicherten ganz oder theilweise auSzuschließen oder dieselben in der Uebernahme oder Ausübung eine« in Gcmäß- heit dieses Gesetze« ihnen übertragenen Ehrenamt« zu be. schränken. Vertrag«bestimmungen, welche diesem Verbot zuwiderlaufen, haben keine rechtliche Mrkung.
Arbeitarber oder ......' ^..gestellte, welche derartige Verträge geschlossen haben, werden, sofern nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften eine härtere Strafe eintritt, mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit Haft bestraft.
8- 148. Die gleiche Strafe (8- 147) trifft
1) Arbeitgeber, welche den von ihnen beschäftigten, dem Versicherungszwange unterliegenden Personen wissentlich mehr als die Hälfte des für die beiden letzten Lohnzahlungsperioden verwendeten beziehungsweise in denselben fällig gewordenen Betrages an Marken bei der Lohnzahlung in Anrechnung bringen <§§. 109 Absatz 3, 112 Absatz 2);
2) Angestellte, welche einen solchen größeren Abzug wissent. lich bewirken;
3) diejenigen Personen, welche dem Berechttgten eine QuittungSkarte ividerrechtlich vorenthalten.
Die unter Ziffer 1 und 2 vorgesehene Strasbestimmungen finden auf den Fall des 8- 119 keine Anwendung.
8> 149. Arbeitgeber, welche wissentlich andere als die vorgeschriebenen Marken verwenden, sowie Angestellte und Versicherte,. welche wissentlich eine solche unrichtige Verwendung bewirken, werden, sofern nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften eine härtere Strafe eintritt, mit Geldstrafe von zwanzig bis zu eintausend Mark oder mit Gefängniß bestraft.
„Wir müssen zu Ende kommen," sprach er hart, schritt an ihr vorüber und warf sich draußen in den Sattel.
Kraftlos sank sie in die Knie und wimmerte:
„Gott, Gott, laß ihn nicht gefunden werden. — Laß ihn nicht gefunden werden--nicht gefunden werden--" wiederholte sie mechanisch von Zeit zu Zeit, während die Angst sie aller Denkfähigkeit beraubte.
Wieder war eS Abend und die feinfiedrige Laubkrone des alten CedrobaumeS tauchte in die Gold- und Purpurgluthen, die sich von Westen her über den saphirnen Himmel ergoffen.
Es war ein mächtiges Leuchten dort oben und ein lautes Treiben unter dem Baum. Auf dem Hofe war von den Arbeitern der Fabrik eine niedere Abzäunung hergestellt, deren Inneres von Unebenheiten gereinigt und mit feinem Sand be« streut worden war. Die auf der Besitzung angestellten Argentiner, Dalmatter und Italiener zeigten sich bet dieser Beschäftigung plötzlich von einem Eifer und einer Sorgfalt, die ihre Vorgesetzten sonst vergeblich bei ihnen zu wecken suchten. Für diese letzteren wurde aus Brettern und Decken eine Art von Tribüne gebaut.
Hier in der Mitte der Ereignisse thronte Sennora Jndalecia an der Seite des Chefs. Maztel stand hinter ihr und empfing über ihr?