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Hersstliiel Kreisblätt.
Mit wöchentlicher Kratis-Ueilage „Illustrirtes Anterhaltungsblatt".
Nr. 95. Donnerstag den 14. August 1890."
Amtlicher.
Gesetz, betreffend die Invalidität- und Altersversicherung.
Vom 22. Juni 1889.
(Schluß.)
8- 155. Mit Geldstrafe bis zu einhündertfünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft, wer ohne schriftlichen Auftrag einer Versicherungsanstalt oder einer Behörde
1) Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder andere Formen, welche zur Anfertigung von Marken dienen können, anfertigt oder an einen Anderen als die Versicherungsanstalt, beziehungsweise die Behörde verabfolgt,
2) den Abdruck der in Ziffer 1 genannten Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder Formen unternimmt oder Abdrücke an einen Anderen als die Versicherungsanstalt, beziehungsweise die Behörde verabfolgt.
Neben der Geldstrafe oder Haft ^kann auf Einziehung der Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder Formen erkannt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Verurtheilten gehören oder nicht.
S. 156. (UebergangSbestimmungen.) Für Versicherte, welche während der ersten fünf Kalenderjahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erwerbsunfähige werden und für welche während der Dauer eines Beitragsjahres auf Grund der VerstcherungSpflicht die gesetzlichen Beiträge entrichtet worden sind, vermindert sich die Wartezeit für die Invalidenrente (S- 16 Ziffer 1) um diejenige Zahl von Wochen, während deren sie nachweislich vor dem Inkrafttreten des Gesetzes, jedoch innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit, in einem Arbeit«- oder Dienstverhältniß gestanden haben, welche« nach diesem Gesetz die VerstcherungSpflicht begründen würde.
Diese Bestimmung findet auf die im 8- 8 bezeichneten Personen keine Anwendung.
Bei Ermittelung des durchschnittlichen Lohnsätze« ($. 9 Absatz 3) wird für diejenige Zeit, um welche sich die Wartezeit vermindert, die erste Lohnklasse zu Grunde gelegt.
Die Vorschrift de« 8- 117 Absatz 2 findet aus die während der ersten vier Jahre nach dem Inkrafttreten diese« Gesetzes freiwillig geleisteten Beiträge keine Anwendung.
8. 157. Für Versicherte, welche zur Zeit deS Inkrafttreten» dieses Gesetze« da« 40. Lebensjahr vollendet haben und den Nachweis liefern, daß sie während der, dem Inkrafttreten dieses Gesetze« unmittelbar vorangegangenen bret Ka-
I lenderjahre insgesammt mindesten« 141 Wochen hindurch I thatsächlich in einem nach diesen: Gesetz die Versicherung«- Pflicht begründenden Arbeit«- oder Dienstverhältniß gestanden haben, vermindert sich die Wartezeit für die Altersrente ($. 16 Ziffer 2), unbeschadet der Vorschriften des 8- 32, um so viele BeitragSjahre, al« ihre Lebensjahre zur Zeit deS Inkrafttreten« der Gesetzes die Zahl 40 übersteigern
8» 158. Eine unter §. 17 Absatz 2 fallende Krankheit oder militärische Dienstleistung wird auch in den Fällen der 88- 156 und 157 einem ArbeitS- oder Dienstverhältniß gleich geachtet. Dasselbe gilt von der Unterbrechung des Arbeit«- oder Dienstverhältnisses in dem Falle des §. 119, insoweit diese Unterbrechung während eines Kalenderjahre« den Zeitraum von vier Monaten nicht übersteigt.
§. 159. Bei Bemessung der auf Grund der §. 157 zu gewährenden Altersrenten kommen, soweit er sich um Renten handelt, welche innerhalb der ersten zehn Jahre nach dem Inkrafttreten de« Gesetze« zur Entstehung gelangen, für die vor dem Inkrafttreten de« Gesetze« liegende Zeit die Dteige- rung-sätze derjenigen Lohnklasse in Anrechnung, welche dem durchschnittlichen Jahresarbeit-verdienste de« Versicherten während der im §. 157 bezeichneten 141 Wochen entsprechen, mindesten« aber die der ersten Lohnklasse, für die nach dem Inkrafttreten de« Gesetze« liegende Zeit dagegen die den wirklich entrichteten Beiträgen entsprechenden SteigerungSsätze (8- 26 Absatz 2). Bei den nach Ablauf jener zehn Jahre zur Entstehung gelangenden Renten werden sowohl für die vor, als auch für die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes liegende Zeit die SteigerungSsätze zu Grunde gelegt, welche den nach dem Inkrafttreten des Gesetzes entrichteten Beiträgen entsprechen, und zwar, wenn die Beiträge in verschiedenen Lohnklassen entrichtet sind, nach dem Verhältniß der Zahl der in den einzelnen Lohnklassen entrichteten Beiträge.
8- 160. Bei der Vertheilung der während der ersten fünfzehn Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetze« bewilligten Invaliden- und Altersrenten hat das RechnungS- bureau die Versicherungsanstalten, in deren Bezirken der Versicherte während der dem Inkrafttreten dieses Gesetze« unmittelbar vorangegangenen fünfzehn Jahre nachweislich in einem die VerstcherungSpflicht nach diesem Gesetz begründenden Arbeit«- oder Dienstverhältniß gestanden hat, so zu belasten, als ob während dieser Zeit fortlaufend Beiträge in der Lohnklasse I entrichtet worden wären.
Jede Versicherung-anstalt, welcher ein Theil solcher Renten auf erlegt werden soll, ist berechtigt, nach Empfang der im 8- 90 Absatz 1 angeordneten Mittheilung binnen der daselbst vorgeschriebenen Frist von zwei Wochen flch die Führung de« Nachweise« vorzubehalten, daß ein nach Absatz 1 zu berück
sichtigende« Arbeit«- ober Dienstverhältniß auch im Bereiche einer anderen Versicherung-anstalt bestanden habe. Dieser Nachweis muß bei Vermeidung des Ausschlusses binnen drei Monaten nach Ablauf dieser Frist erbracht werden.
Vor bet Vertheilung sind die nach Maßgabe der früher bestandenen ArbeitS- oder Dienstverhältnisse zu belastenden Versicherungsanstalten zu hören. Erheben die letzteren Widerspruch, so hat da« ReichS-VerstcherungSamt über die Berücksichtigung zu beschließen.
8- 161. Die in 88- 157 und 160 bezeichneten Nachweise sind durch Bescheinigung der für die in Betracht kommenden BeschäftigungSorte zuständigen unteren Verwaltung«behörden oder durch eine von einer öffentlichen Behörde beglaubigte Bescheinigung der Arbeitgeber zu führen.
8- 162. (Gesetzeskraft.) Diejenigen Vorschriften diese» Gesetze«, welche sich auf die Herstellung der zur Durchführung der Invalidität«- und Altersversicherung erforderlichen Gin» richtnnaen beziehen, treten mit dem Tage der Verkündung diese« Gesetze« in Kraft.
Im Uebrigen wird der Zeitpunkt, mit welchem daS Gesetz ganz oder theilweise in Kraft tritt, durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung der Bunde«rath« bestimmt.
Die Bestimmungen der 88- 99 Absatz 2 und 121 Absatz 2 treten in den Kömgreichen Bayern und Württemberg mit Zustimmung dieser Bunderstaaten in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhiindigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Arsiegel.
Gegeben im Schloß zu Berlm, den 22. Juni 1889.
(L. 8.) Wilhelm.
Fürst von Birmarck.
HerSfeld, den 9. August 1890.
Unter Hinweis auf die Verfügung vom 8. Februar 1881 Nr. 1544 im KreiSblatt Nr. 13 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß an Stelle des von hier verzogenen Fräulein Emilie Sunkel die Wittwe Minna Otto gc» borene Zimmermann als Sachverständige zur Untersuchung des Schweinefleisches auf Trichinen für den VI. Schaubezirk der Stadt Hers» selb bestellt worden ist. Dieselbe wird in Ver» htnderungsfällen den Herrn Apotheker Ludwig Becker vertreten bezse. von diesem vertreten werden. 7551. Der Königliche Landrath
Freiherr von S ch l e t n i tz.
Am Ktch de» Arouquija.
Ein Roman
von G. Reuter.
(Fortsetzung.)
Lastenia ging mit dem schleichenden und doch stolzen Gang, der ihr eigen war, wie dem Panther Weibchen, plötzlich gerade auf das HauS des Directors zu. Ihre schwarzseidene Schleppe rauschte und raschelte hinter ihr, wie das Laub deS Urwaldes unter dem Tritt deS RaubthiereS, wenn eS des Nachts auf Beute auSgeht.
Hart klopfte sie an die Fensterscheibe. Sylvia wurde von dem schrillen Klang auS traurigem Brüten aufgeschreckt und richtete sich empor. Elfe öffnete und fragte verwundert:
.WaS wünschen Sennora?" , ,
„O, ich hatte mit Frau von Ottenhausen zu reden — Madame!" rief sie der jungen Frau mit lauter Stimme in französischer Sprache entgegen, während die Herren sich ebenfalls dem Fenster näherten, »ich höre, daß Sie Nachricht von Ihrem Herrn Gemahl haben und muß Ihnen doch meine Theilnahme an diesem freudigen Sylvia ^war^anfangs näher gekommen, und stand dann unwillig erröthend und betroffen. WaS hatte sie der Frau gethan, daß diese iyr Unglück zu solchem Hohn mißbrauchter Um,- H ®lfe statt chr-r- .K
muß Sie bitten, Frau von Ottenhausen die Ehre! Ihres Besuches ein anderes Mal zu schenken. Sie ist jetzt leidend und bedarf der Ruhe."
»Ah — Sie weisen mich von Ihrer Thür zurück?" LasteniaS Blicke suchten Röver, sie wußte nicht, daß er noch nicht heimgekehrt war.
»Nun," rief sie, »ich will mich nicht eindrängen. Ich will der jungen Dame nur den Rath geben, das Andenken ihres Gemahls sorgfältig zu hüten- Es könnte leicht das Letzte sein, waS sie von ihm empfängt. Um die Treue der Männer ist eS ein seltsames Ding, mein Goldherz! Mögen sie Gemahl oder Liebster heißen — ein seltsames Ding in jedem Falle! Und den Zweiten--!* sie lachte höhnisch und beleidigend auf — »den Zweiten lassen Sie lieber nicht allein nach Buenos. Die portenas sind schöne Frauen. Herr von Ottenhausen wußte sie zu schätzen, sehr zu schätzen! Und Sennor Röver liebt ja auch die Veränderung . . .."
In hohen, scharfen Tönen schrie Lastenia die giftigen Worte hinaus, daß sie weit über den Hof hallten.
Da klirrten heftige Schritte hinter ihr. Röver war von seinem Ritte zurückgekehrt. Er griff nach ihrem Handgelenk und schüttelte es in Zorn und Aufregung. »Wenn Sie nicht schweigen, so vergesse ich, daß Sie eine Dame sind!"
Sie befreite sich mit einem hysterischen Schrei.
Auge in Auge standen sie sich gegenüber.
»Beleidigungen von Ihnen sind mir nichts Neues," stieß Lastenia hervor. In ihren Zügen rangen plötzlich Haß und Liebe. Aber sie rührte ihn nicht.
Athemlos raunte sie ihm zu: »Elender, geh nur und hilf ihr — sie stirbt, Dein süßes Täubchen!"
Doch der Ausdruck von Todesangst, mit dem Sylvia diesen AuSbruch der beleidigten Gemein» heit still gehalten, wich allmählich von ihrem lieben, kleinen Gesicht.
Zitternd, doch mit einer sanften Würde kamen die Worte von ihren Lippen: »Madame, ich weiß nicht, was Sie treibt, mich so sinnlos zu beschimpfen. »Sie griff nach Elses Arm, welche die Schwankende vom Fenster hinwegführte.
»Pfui der Schmach!" knirschte Rover empört, „eine wehrlose Frau mit Lügen anzugreifen!"
»Lügen!" rief Donna Lastenia kreischend, »Lügen? — Wer sagt Ihnen, daß eS Lügen waren? Eine Argentinerin lügt nicht wie Ihr deutschen Narren und Verräther!"
Ein Ton, halb gelles Lachen, halb Schluchzen kam aus ihrer Gurgel. Aber selbst in dieser maßlosen Aufregung war die Geberde, mit der sie ihren Spitzenshawl um sich schleuderte und sich in seine Falten hüllte, von hohem theatralischen Pathos.
Eine beklommene Stille war auf dem Platzt
eingetreteu.