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Htlssel-er Kreislililtt.
Mit wöchentlicher Kratis-Meitage „Issustrirtes Nnterhaltungsölatt".
Nr. 152. Donnerstag den 25. Dezember 1890.
DomMtAMdUg.
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Die Expedition.
Amtliches.
Verordnung Über die Inkraftsetzung des Gesetzes, betreffend die Jnvaliditäts- und Altersversicherung, vom 22. Juni 1889.
Vom 25. November 1890.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen rc.
verordnen auf Grund des §. 162 Absatz 2 des Gesetzes, betreffend die Jnvaliditäts- und Altersversicherung, vom 22. Juni 1889 (Reichs-Gesetzbl. S. 97) im Namen des Reichs, mit Zustimmung des Bundesraths, was folgt:
Das Gesetz, betreffend die Jnvaliditäts- und Altersversicherung, vom 22. Juni 1889 (Reichs- Gesetzbl. S. 97) tritt mit dem 1. Januar 1891 seinem vollen Umfange nach in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Jn- siegel.
Gegeben Neues Palais, den 25. November 1890. (L. 8.) Wilhelm.
von Caprivi.
Bekanntmachung, betreffend den Aufruf und die Einziehung der Noten der Magdeburger Privatbank in Magdeburg. Vom 9. Dezember 1890.
Das Recht der Magdeburger Privatbank, Banknoten auszugeben, erlischt in Gemäßheit des am 13. März 1876 bestätigten Statuts und des Nachtrags vom 2. Februar 1881 mit dem 1. Januar 1891.
Auf Grund des §. 6 des Bankgesetzes vom U. März 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 177) hat der Bundesrath den Aufruf und die Einziehung der von der Magdeburger Privatbank ausgegebe- nen Noten mit folgenden Maßgaben angeordnet:
1. Der Aufruf ist in den Jahren 1891 und 1892 mindestens je zweimal in angemessenen Zwischenräumen bekannt zu machen
im Deutschen Rrichsanzeiger,
im Magdeburger Anzeiger, in der Magdeburgischen Zeitung, in der Berliner Börsenzeitung.
2. Die aufgerufenen Noten können vom 1. Januar bis zum 1. Juli 1891 sowohl bei der Kasse der Magdeburger Privatbank in Magdeburg, als bei der Deutschen Bank in Berlin, vom 1. Juli 1891 bis zum 81. Dezember 1892 nur bei der erstgedachten Kasse gegen Baargeld umgetauscht werden.
3. Nach dem 1. Juli 1891 hören die unter der Firma der Magdeburger Privatbank um- laufenden Noten auf, Zahlungsmittel zu sein, behalten jedoch die Kraft einfacher Schuldscheine und werden als solche bei der Kasse der Magdeburger Privatbank bis zum Ablauf des Jahres 1892 eingelöst werden.
4. Die bis zum Ablauf der letztbezeichneten Frist nicht zur Einlösung gelangten Banknoten sind auch als einfache Schuldscheine präkludirt.
Berlin, den 9. Dezember 1890.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: von Boetticher.
Berlin, den 10. Dezember 1890.
Der Bundesrath hat durch Beschluß vom 13. d. M. die Pensionskasse für die Arbeiter der Preußischen Staatseisenbahnverwaltung als den Anforderungen des §. 5 des Reichsgesetzes vom 22. Juni v. I., betreffend die Jnvaliditäts- und Altersversicherung, entsprechend anerkannt. Sämmtliche im Dienste der Staatseisenbahn-Verwaltung stehende versicherungspflichtige Personen genügen daher ihrer Versicherungspflicht bei dieser Kasse und sind bei den allgemeinen Versicherungsanstalten fortan nicht mehr betheiligt. Hiernach entfällt fortan die Mitwirkung sowohl der Arbeiter, wie der Behörden der Staatseisenbahnverwaltung, soweit solche bei Constituirung der Versicherungsanstalten und ihrer einzelnen Organe bisher in Anspruch genommen ist. -
Die Ausstellung von Quittungskarten für die bei der Staatseisenbahnverwaltung beschäftigten versicherten Personen ist daher einzustellen. Für die Wiedereinziehung und Vernichtung der bereits ausgehändigten Quittungskarten wird Seitens der Staatseisenbahnverwaltung Sorge getragen werden.
Der Minister für Handel und Gewerbe. In Vertretung.
gez. Magdeburg.
An den Königlichen Regierungs-Präsidenten Herrn Rothe, Hochwohlgeboren zu Cassel. Nr. B 7803.
*
Cassel, den 18. Dezember 1890.
Abschrift erhalten Euer Hochwohlgeboren rc. zur gefälligen Beachtung.
Der Regierungs-Präsident. Rothe.
An die Königlichen Landräthe des RegierungsBezirks und den Königlichen Polizei-Director hier. A 11 10328.
* * *
Hersfeld, den 22. Dezember 1890.
Wird den in Betracht kommenden Herren Nrtr»
Vorständen des Kreises zur Nachachtung mitgetheilt.
11699. Der Königliche Landrath
Freiherr von Schleinitz.
Hersfeld, den 18. Dezember 1890.
Die im laufenden Jahre vielfach an dem Weizen aufgetretene Rostkrankheit, welche lediglich durch die Sporen des auf dem Berberitzenstrauche vorkommenden Becherrostes — aecidium berberidis — verursacht wird, läßt die Vermuthung entstehen, daß die unterm 3. Juli 1875 (Seite 194 des Amtsblatts) für den hiesigen Bezirk erlaffene Polizei-Verordnung betreffend das Halten und Anpflanzen des Berberitzenstrauches in Vergessenheit gerathen, oder doch nicht überall mit der erforderlichen Energie gehandhabt wird.
Indem diese Verordnung nachstehend wiederholt zum Abdruck gelangt, werden die Herren Ortsvorstände des Kreises beauftragt, die Bestimmungen derselbenfortab strengstens zu handhaben.
11550. Der Königliche Landrath
Freiherr von Schleinitz.
Poltzei-Berord«u«g, betreffend das Halten und Anpflanzen des Berberitzenstrauchs. — Nach- dem wissenschaftliche, durch die Erfahrung bestätigte Untersuchungen außer allen Zweifel gestellt haben, daß der auf dem Berberitzenstrauche vorkommende Becherrost (Aecidium Berberidis Pers.) in genetischem Zusammenhangs mit dem Grasrost des Halmgetraides (Puccinia graminis Pers.) steht, daß somit der Rost des Berberitzenstrauchs die Rostkrankheit auf dem Halmgetraide zu erzeugen vermag, so wird zur Abwendung des der Landwirthschaft durch den Berberitzenstrauch drohenden Schadens auf Grund der Allerhöchsten Verordnung vom 20ften September 1867, über die Polizei-Verwaltung in den neu erworbenen Landestheilen, für den Umfang des Regierungsbezirks Cassel Folgendes bestimmt:
§. 1. Das Halten bezw. Anpflanzen des Berberitzenstrauches ist nur in einer Entfernung von mindestens einhundert Metern von Acker- ländereien gestattet. Diesen Ländereien näher stehende Berberitzensträucher sind alsbald auszu- rotten.
§. 2. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des §. 1 dieser Verordnung werden mit einer Geldstrafe bis zu 30 Mark für jeden Contraventionsfall oder bei Zahlungsunfähigkeit mit verhältnißmäßiger Haftstrafe geahndet.
§. 3. Diese Verordnung tritt am 1. August d. I. in Kraft. Cassel am 3. Juli 1875.
Königliche Regierung, Abth. des Innern.
Hersfeld, den 22. Dezember 1890.
Die Herren Ortsvorstände des Kreises haben mir pünktlich bis zum 5. Januar k. J. einzu- berichten:
1) wieviel männlichen und wieviel weiblichen Versicherungspflichtigen Personen Quittungskarten ertheilt worden sind, sowie
2) wie groß der Vorrath an Karten noch ist.
Aus Anlaß einiger dahier ergangener Anfragen mache ich noch insbesondere darauf aufmerksam, daß jede an eine versicherunASpflichti^s