Einzelbild herunterladen
 

Erscheint wöchentlich drei Mal Dienstag, Donnerstag und Sonnabend Abonnementspreis: vierteljährlich 1 Mark 40 Pfg. excl.

Postaufschlag.

Die JnsertionSgebühren bettagen für dm Raum einer SpeltzcUe 10 Pfg., im amtlichen Theile 15 Pfg. Rcklamen die Zelle 20 Pfg.

Bei größeren Aufträgen entsprechender Rabatt.

Htlssel-er Kreislililtt.

Mit wöchentlicher Kratis-MeitageIssustrirtes Nnterhaltungsölatt".

Nr. 152. Donnerstag den 25. Dezember 1890.

DomMtAMdUg.

Mit dem 1. Januar 1891 beginnt ein neues Abonnement auf das wöchentlich 3 Mal er­scheinende

Hersfelder Kretsblatt mit der wöchentlichen Gratis-Beilage JllllstrirtesNnterhaltungs-Blatt".

Wir bitten das Abonnement rechtzeitig erneuern zu wollen, damit bei Beginn des Quartals keine Unterbrechung in der Zustellung eintritt.

Der vierteljährliche Abonnementspreis für das ÄteMlatt* mit ver wöchentliche« G-a- tis-BrUageJUnstrirtes Unteryattungs- vlatt" beträgt 1 Mark 40 Pf.

Neu hinzutretenden Abonnenten wird das SW35Ä

an bts 1. Januar 1891 gratrs und sranco zu­gesandt.

BC Inserate finden zweckentsprechende Verbreitung und kostet die viergespaltene Garmond-Zeile oder deren Raum 10 Pfennig.

Die Expedition.

Amtliches.

Verordnung Über die Inkraftsetzung des Gesetzes, betreffend die Jnvaliditäts- und Altersversicherung, vom 22. Juni 1889.

Vom 25. November 1890.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen rc.

verordnen auf Grund des §. 162 Absatz 2 des Gesetzes, betreffend die Jnvaliditäts- und Alters­versicherung, vom 22. Juni 1889 (Reichs-Gesetzbl. S. 97) im Namen des Reichs, mit Zustimmung des Bundesraths, was folgt:

Das Gesetz, betreffend die Jnvaliditäts- und Altersversicherung, vom 22. Juni 1889 (Reichs- Gesetzbl. S. 97) tritt mit dem 1. Januar 1891 seinem vollen Umfange nach in Kraft.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Jn- siegel.

Gegeben Neues Palais, den 25. November 1890. (L. 8.) Wilhelm.

von Caprivi.

Bekanntmachung, betreffend den Aufruf und die Einziehung der Noten der Magdeburger Privatbank in Magdeburg. Vom 9. Dezember 1890.

Das Recht der Magdeburger Privatbank, Bank­noten auszugeben, erlischt in Gemäßheit des am 13. März 1876 bestätigten Statuts und des Nachtrags vom 2. Februar 1881 mit dem 1. Januar 1891.

Auf Grund des §. 6 des Bankgesetzes vom U. März 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 177) hat der Bundesrath den Aufruf und die Einziehung der von der Magdeburger Privatbank ausgegebe- nen Noten mit folgenden Maßgaben angeordnet:

1. Der Aufruf ist in den Jahren 1891 und 1892 mindestens je zweimal in angemessenen Zwischenräumen bekannt zu machen

im Deutschen Rrichsanzeiger,

im Magdeburger Anzeiger, in der Magdeburgischen Zeitung, in der Berliner Börsenzeitung.

2. Die aufgerufenen Noten können vom 1. Januar bis zum 1. Juli 1891 sowohl bei der Kasse der Magdeburger Privatbank in Magdeburg, als bei der Deutschen Bank in Berlin, vom 1. Juli 1891 bis zum 81. Dezember 1892 nur bei der erstgedachten Kasse gegen Baargeld umgetauscht werden.

3. Nach dem 1. Juli 1891 hören die unter der Firma der Magdeburger Privatbank um- laufenden Noten auf, Zahlungsmittel zu sein, behalten jedoch die Kraft einfacher Schuldscheine und werden als solche bei der Kasse der Magdeburger Privatbank bis zum Ablauf des Jahres 1892 eingelöst werden.

4. Die bis zum Ablauf der letztbezeichneten Frist nicht zur Einlösung gelangten Bank­noten sind auch als einfache Schuldscheine präkludirt.

Berlin, den 9. Dezember 1890.

Der Reichskanzler.

In Vertretung: von Boetticher.

Berlin, den 10. Dezember 1890.

Der Bundesrath hat durch Beschluß vom 13. d. M. die Pensionskasse für die Arbeiter der Preußischen Staatseisenbahnverwaltung als den Anforderungen des §. 5 des Reichsgesetzes vom 22. Juni v. I., betreffend die Jnvaliditäts- und Altersversicherung, entsprechend anerkannt. Sämmtliche im Dienste der Staatseisenbahn-Ver­waltung stehende versicherungspflichtige Personen genügen daher ihrer Versicherungspflicht bei dieser Kasse und sind bei den allgemeinen Versicherungs­anstalten fortan nicht mehr betheiligt. Hiernach entfällt fortan die Mitwirkung sowohl der Ar­beiter, wie der Behörden der Staatseisenbahn­verwaltung, soweit solche bei Constituirung der Versicherungsanstalten und ihrer einzelnen Organe bisher in Anspruch genommen ist. -

Die Ausstellung von Quittungskarten für die bei der Staatseisenbahnverwaltung beschäftigten versicherten Personen ist daher einzustellen. Für die Wiedereinziehung und Vernichtung der bereits ausgehändigten Quittungskarten wird Seitens der Staatseisenbahnverwaltung Sorge getragen werden.

Der Minister für Handel und Gewerbe. In Vertretung.

gez. Magdeburg.

An den Königlichen Regierungs-Präsidenten Herrn Rothe, Hochwohlgeboren zu Cassel. Nr. B 7803.

*

Cassel, den 18. Dezember 1890.

Abschrift erhalten Euer Hochwohlgeboren rc. zur gefälligen Beachtung.

Der Regierungs-Präsident. Rothe.

An die Königlichen Landräthe des Regierungs­Bezirks und den Königlichen Polizei-Director hier. A 11 10328.

* * *

Hersfeld, den 22. Dezember 1890.

Wird den in Betracht kommenden Herren Nrtr»

Vorständen des Kreises zur Nachachtung mit­getheilt.

11699. Der Königliche Landrath

Freiherr von Schleinitz.

Hersfeld, den 18. Dezember 1890.

Die im laufenden Jahre vielfach an dem Weizen aufgetretene Rostkrankheit, welche lediglich durch die Sporen des auf dem Berberitzenstrauche vor­kommenden Becherrostes aecidium berberidis verursacht wird, läßt die Vermuthung ent­stehen, daß die unterm 3. Juli 1875 (Seite 194 des Amtsblatts) für den hiesigen Bezirk erlaffene Polizei-Verordnung betreffend das Halten und Anpflanzen des Berberitzenstrauches in Vergessen­heit gerathen, oder doch nicht überall mit der er­forderlichen Energie gehandhabt wird.

Indem diese Verordnung nachstehend wieder­holt zum Abdruck gelangt, werden die Herren Ortsvorstände des Kreises beauftragt, die Be­stimmungen derselbenfortab strengstens zu handhaben.

11550. Der Königliche Landrath

Freiherr von Schleinitz.

Poltzei-Berord«u«g, betreffend das Halten und Anpflanzen des Berberitzenstrauchs. Nach- dem wissenschaftliche, durch die Erfahrung be­stätigte Untersuchungen außer allen Zweifel ge­stellt haben, daß der auf dem Berberitzenstrauche vorkommende Becherrost (Aecidium Berberidis Pers.) in genetischem Zusammenhangs mit dem Grasrost des Halmgetraides (Puccinia graminis Pers.) steht, daß somit der Rost des Berberitzen­strauchs die Rostkrankheit auf dem Halmgetraide zu erzeugen vermag, so wird zur Abwendung des der Landwirthschaft durch den Berberitzenstrauch drohenden Schadens auf Grund der Allerhöchsten Verordnung vom 20ften September 1867, über die Polizei-Verwaltung in den neu erworbenen Landestheilen, für den Umfang des Regierungs­bezirks Cassel Folgendes bestimmt:

§. 1. Das Halten bezw. Anpflanzen des Berberitzenstrauches ist nur in einer Entfernung von mindestens einhundert Metern von Acker- ländereien gestattet. Diesen Ländereien näher stehende Berberitzensträucher sind alsbald auszu- rotten.

§. 2. Zuwiderhandlungen gegen die Vor­schriften des §. 1 dieser Verordnung werden mit einer Geldstrafe bis zu 30 Mark für jeden Contraventionsfall oder bei Zahlungsunfähigkeit mit verhältnißmäßiger Haftstrafe geahndet.

§. 3. Diese Verordnung tritt am 1. August d. I. in Kraft. Cassel am 3. Juli 1875.

Königliche Regierung, Abth. des Innern.

Hersfeld, den 22. Dezember 1890.

Die Herren Ortsvorstände des Kreises haben mir pünktlich bis zum 5. Januar k. J. einzu- berichten:

1) wieviel männlichen und wieviel weib­lichen Versicherungspflichtigen Personen Quittungskarten ertheilt worden sind, sowie

2) wie groß der Vorrath an Karten noch ist.

Aus Anlaß einiger dahier ergangener Anfra­gen mache ich noch insbesondere darauf aufmerk­sam, daß jede an eine versicherunASpflichti^s