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Htlsstldkl Kreisblatt.

__________Mit wöchentlicher Kratis-Ieilage «Illustrirtes Zluterhalluugsvlatt".___________

Nr. 99. Donnerstag den 2V. August 1891.

Amtliches.

Hersfeld, den 14. August 1891.

Zur Durchführung des die Abänderung der Gewerbeordnung betreffenden Gesetzes vom 1. Juni d. I., zur wirksamen Ausübung der Fabrik­aufsicht und zur Kenntniß der jeweiligen Lage der einzelnen Industriezweige ist eine periodische Uebersicht sämmtlicher vorhandenen Fabriken und gewerblichen Anlagen, auf welche sich die Fabrik­aufsicht zu erstrecken hat, nöthig.

Die Herren Ortsvorstände des Kreises erhalten daher die Auflage, über die vorhandenen Fabriken und gewerblichen Anlagen sowie alle Anlagen, welche maschinellen Betrieb haben, und mit sog. elementaren Kräften betrieben werden, alljähT» lich nach dem hierunter abgedruckten, mit probe­weisen Einträgen versehenen Muster eine Nach- weisung aufzustellen und solche bis zum 12. September mir einzureichen.

Gleichzeitig werden die Herren Ortsvorstände zu Hersfeld, Eitra und Untergeis davon

benachrichtigt, daß die durch Verfügung vom 27. November 1878 Nr. 11700 (Kreisblatt Nr. 96) vorgeschriebene Nachweisung der Zahl der in Fabriken rc. beschäftigten jugendlichen Arbeiter (Tabelle VI) fortab nur alle zwei Jahre, also demnächst zum 1. Januar 1893, einzureichen ist.

In dem Terminkalender ist das Erforderliche alsbald zu wahren.

8179. Der Königliche Landrath

Freiherr von Schleinitz.

über die 189 . . in dem Regierungsbezirke . . .

Kreis .

Stadt .

Nachweisung

. . . . vorhandenen gewerblichen Anlagen und über die in denselben beschäftigten Arbeiter.

Bürgermeisterei.....

Polizei-Sektion.....

g a

w

Art der Anlage.

Besitzer oder Firma.

Ort der Anlage bezw. Straße mit Nr.

Anzahl der Arbeiter

Besitzt die Anlage Dampfkessel und wie viele?

Wird die Anlage betrieben

durch D>n° r

, Ga«

, Heißluft

, Wasser

Mnd

, Göpel

, Hand

so ist in dieser

Columne zu setzen

D G

L W Wi

T H

Bemerkungen.

über

16 Jahre alt

im Alter von 1416

Jahren

unter

14 Jahren

also im Ganzen

männl.

weibl.

imännl.l weibl.

männl.

weibl.

männl.

weibl.

1

S.

Seifensieder«

D

Oßenbach, Johann, zu Urbach

Urbach

H

Der Besitzer führt die Arbeiten selbst au«.

2

3

4

5

6

Dynamitfabrik

Dachziegelei

dto.

dto.

Baustein-Ziegelei

Kölner Dynamitfabrik zu Kaek

Heinrichs u. Co. zu Porz

Busch, Joseph, zu Porz Dix, Gebrüder, zu Porz Lengsholz, Christian, zu Porz

Eil Porz

dto. dto.

dto.

2

28

2

2

4

5

!

14

2

4

1

2

42

2

2

6

10

1

1

D D

H H

H

Der Betrieb ist zeit­weilig eingestellt.

Der Betrieb find, auch im Winter statt.

de«gl.

desgl.

Der Betrieb findet nur im Sommer statt.

38

5 ;

16

4

1

54

10

Aufgestellt . . .

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ten

189

Der

Instruktion

In das Verzeichniß sind nur gewerbliche Anlagen aufzunehmen, welche unter das Reffort des Königlichen Regierungs - Präsidenten fallen;

3- B. also Steinbrüche nur dann, wenn sie nicht der Bergbehörde unterstehen. Das Verzeichniß soll enthalten:

a. Alle Anlagen mit Dampfkessel, ohne Rücksicht auf Arbeiterzahl und Betriebsverhältniffe; also z. B. auch Dampfkessel in Bade- und Kranken­häusern, Gärtnereien und solche, die zum Betriebe elektrischer Beleuchtungsanstalten verwandt werden).

b. Alle Anlagen, welche nach § 16 u. ff. d. G. O. und Zusätzen einer besonderen Genehmigung bedürfen, ohne Rücksicht auf Arbeiterzahl und Betriebsverhältniffe (also z. B. auch Gerbereien und Schlächtereien, Seifensiedereien u. s. w.).

c. Alle Anlagen, welche maschinellen Betrieb haben und mit sogenannten elementaren Kräften betrieben werden (also mit Dampf-, Gas-, Heißluft-, Petroleum-, Wasser-, Wind- und thierischer Kraft). Ausgeschlossen bleiben lokomobile Dresch- und Pflug-Maschinen.

d. Alle Anlagen, die nicht unter a, b, c fallen und nur Handbetrieb haben, sofern sie mehr als 5 Arbeiter in geschlossenen Räumen beschäftigen (z. B. Cigarrenfabriken).

Invaliditäts- und Altersversicherungsanstalt Hessen-Nassau.

Der Vorstand der Versicherungsanstalt zu Dresden hat anher mitgetheilt, daß wiederholt Quittungskarten von Versicherten, welche ihre seitherige Beschäftigung im Bezirke der dasigen Versicherungsanstalt aufgegeben haben, außerhalb derselben angehalten und erneuert wurden, weil m der Aufschrift oder dem Aufdrucke des Datums der Entmerthung auf den zur Verwendung ge­laugten Marken ihrer Versicherungsanstalt eine unzulässige Eintragung im Sinne von § 108 Reichsgesetzes vom 22. Juni 1889 erblickt worden sei.

Diese Art der Entwerthung von Beitragsmarken

ist aber für den Bezirk der Versicherungsanstalt des Königreichs Sachsen nicht unzulässig, sondern auf Grund der Bundesrathsbeschlüsse vom 27. November 1890 unter Ziffer IU von dem König­lich« Sächsischen Ministerium des Innern als der Landescentralbehörde, allgemein vorgeschrieben und hat dieselbe diesbezüglich folgende Bestimmungen getroffen:

1. Die die Versicherungsbeiträge einziehende Stelle (Krankenkasse oder Gemeindebehörde) hat die den eingezogenen Beiträgen ent­sprechenden Marken alsbald nach deren Ein- klebung zu entwerthen. Die Entwerthung erfolgt in der Weise, daß der Entwerthungs- tag in Ziffern, z. B. 17.1. 91. (17. Januar

1891) handschriftlich oder durch Stempel­aufdruck am oberen Rande der Marke nicht in der Mitte derselben ange­geben wird. Sind gleichzeitig (z. B. bei mehrwöchentlicher Beitragserhebung) mehrere Marken zu entwerthen, so ist der Ent- werthungstag nur auf der letzten Marke in verlautbaren, dagegen sind die übrigen Marken mit einem dieselben in der Hälfte ihrer Höhe schneidenden schwarzen, wagerechten schmalen Strich zu durchstreichen.

2. rc. rc.

Euer Hochwohlgeboren beehren wir uns hiervon mit dem Ersuchen ergebenst Kenntniß zu geben, den Quittungskarten-Ausgabestellen des dortigen