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Hersfel-tl Krrisdlatt.

__________Mit wöchentlicher Hratis-AeilageIllustrirtes N«t«Haltungsvlaü".

Nr. 23. Dienstag den 23. Febmär 1892.

Amtliches.

Nachstehend bringe ich einen Erlaß des Herrn Ministers für Handel und Gewerbe vom 20. Januar d. I., betreffend das Verfahren bet unbefugter Einbehaltung von QuittungSkarten der Jnvalidi- tätS- und Altersversicherung auszugsweise zur öffentliche« Kenntniß:

In denjenigen voraussichtlich selten Vorkommen- den Fällen, in denen einem versicherten eine QuittungSkarte fehlt, weil sein Arbeitgeber die bisherige, noch verwendbare QuittungSkarte wider­rechtlich einbehalteu hat, ist gemäß §. 103 deS Gesetzes eine neue Karte mit neuer Nummer aus- zustellen. Die Ausgabestelle hat gleichzeitig dafür Sorge zu tragen, daß die ältere etnbehaltene QuittungSkarte auf Grund deS § 108 Absatz 3 des Gesetzes durch Vermittelung der zuständigen Polizeibehörde dem Arbeitgeber abgenommen und ihr übersendet, gegen den schuldigen Arbeitgeber aber daS Strafverfahren gemäß §. 148 Ziffer 3 eingeleitet wird. Sobald die abgenommene ältere Karte der Ausgabestelle zugeht, ist dieselbe wie eine zum Umtausch eingereichte Karte zu behandeln, also aufzurechnen und gemäß Ziffer 29 der An­weisung vom 17. October 1890 der Versicherungs­anstalt zuzuführen."

Cassel am 4. Februar 1892.

_________Der Regierungspräsident. Rothe.

I.

Der BuudeSrath hat durch Beschluß vom 22. Dezember 1891 die Bestimmungen über die Ent- werthung der Beitragsmarken zur Jnvaliditäts- und Altersversicherung, wie folgt abgeändert:

Die bisherige Vorschrift, daß die Entwerthung durch Anbringung eines wagerechten, schmalen, die Marken in der Hälfte ihrer Höhe schneidenden StrichS erfolgen solle, ist fortgefallen. Die Eut- werthung soll vielmehr in der Regel fortan da­durch bewirkt werden, daß aus den einzelne» Marken der EutwerthuugstaginZiffern an­gegeben wird, z. B. 15. 3. 92. Andere EntwerthungSzeichen sind unzulässig. Für die Folge fällt daher auch die Anbringung deS früher zulässigen StrichS unter diejenigen Eintragungen und Vermerke, welche nach §§. 108 und 151 a. a. O. unzulässig und strafbar sind. Dasselbe gilt von der Eintragung deS NameuS oder einer Chiffsr deS Arbeitgebers u. s. w.

Im Uebrigeu ist eS bei den bisherigen Vor- schrifteu über die Entwerthung der Marken im Wesentlichen verblieben. DieS gilt insbesondere davon, daß eine allgemeine Verpflich­tung zur Entwerthung von Marken nach wie vor nicht besteht, daß aber eine solche in der vorgeschriebenen Weise sowohl den Arbeit­gebern wie den Versicherten g e st a t t e t ist. Bei der Entwerthung müssen die Marken pfleglich behandelt werden; insbesondere dürfen sie durch die zugelassene Datumeintragung nicht unkenntlich gemacht werden, und eS muß sowohl der Geld­werth der Marken, wie die Lohnklasse und die Versicherungsanstalt, auf deren Namen die Marke lautet, deutlich erkennbar bleiben. Andernfalls können Ordnungsstrafen biS zu 100 Mark ver­hängt werden.

Eine Verpflichtung zur Entwerthung ist nicht ausgesprochen worden, weil man die hierdurch unter Umständen hervorgerufenen Belästigungen vermeiden wollte. Andrerseits läßt sich nicht ver­kennen, daß die Eintragung des Datums auf den einzelnen Marken im Interesse der Kontrole und

insbesondere der Verhütung der nochmaligen Ver­wendung bereits einmal eingeklebt gewesener Marken wünscheuSwerth ist. Es wird deshalb den Arbeitgebern empfohlen, fortan die Entwerthung der von ihnen etugeklebten Marken in solchen Fällen, wo dieS ohne besondere Belästigung geschehen kann, freiwillig zu bewirken, und auch solche in den Outttungs- karten befindliche, von früheren Arbeitgebern ein- geklebte Marken, welche bisher noch nicht ent« werthet waren, dadurch nachträglich zu entwertheu, daß sie ihrerseits den Tag, an welchem ste diese Entwerthung vornehmen, auf der Marke ver­merken. Die Entwerthung wird insbesondere bei der Beschäftigung unständigerArbeiter zweckmäßig sein; es wird dadurch verhütet, daß solche unständige Arbeiter, wie eS bisher vorge­kommen sein soll, nach einander von mehreren Arbeitgebern, bei denen sie im Lauf einer Woche beschäftigt werden, eine Marke für die betreffende Woche unter dem Vorgehen zu erhalten suchen, daß sie bisher von einem anderen Arbeitgeber noch nicht beschäftigt worden seien.

II.

Ueber die in einzelnen Fällen bestehende Ver­pflichtung zur Entwerthung der Marken haben auf Grund der Ziffern 1, 3 und 7 bet BundeSrathbeschlüsse vom^^^ die Herren Minister deS Innern und für Handel und Gewerbe unterm 16. Januar 1892 Folgen­des bestimmt:

1. Sofern auf Grund der §§. 112 oder 114 des ReichsgesetzeS vom 22. Juni 1889 (R. G. Bl. S. 97) die Beiträge zur Invalidität?-und Alters­versicherung durch Organe von Krankenkassen, durch Gemeindebehörden, oder durch andere von der Landesc-ntralbehörde bezeichnete oder von der Versicherungsanstalt eingerichtete Stellen (Hebe­stellen) eingezogen werden, sind von der die Bei­träge einziehenden Stelle die den etngezogeueu Beiträgen entsprechenden Marken alsbald nach deren Einklebung zu entwertheu. Die Entwerthung erfolgt dadurch, daß auf die Marken Handschrift- lich oder unter Verwendung eines Stempels der Tag der Entwerthung in Ziffern eingetragen wird. An Orten, an welchen mehrere Einzugs- stellen ihren Sitz haben, hat die Gemeindebehörde jeder die Beiträge einziehenden Stelle eine be­sondere Ziffer beizulegen; diese Ziffer ist bei der Entwerthung unter dem eingetragenen Datum gleichfalls einzutragen.

2. Sofern auf Grund des §. 111 a. a. O. von einer Versicherungsanstalt solchen Versicherten, welche nicht in einem regelmäßigen Arbeitsver­hältniß zu einem bestimmten Arbeitgeber stehen, die Befugnitz eingeräumt ist, die Versicherungs­beiträge statt der Arbeitgeber im Voraus zu entrichten und Versicherte von dieser Befugnitz Gebrauch machen, hat der Arbeitgeber jede ein­geklebt- Marke, für welche der Versicherte die Hälfte ihres Werthes Don ihm einzieht, bei der Zahlung dieses Beträge? zu entwertheu. .

Die Entwerthung erfolgt auch in diesem Falle dadurch, daß aus die Marke handschriftlich oder unter Verwendung eines Stempels der Tag der Entwerthung in Ziffern eingetragen wird.

3. Die Entwerthung der Marken bei der frei­willigen Fortsetzung deS VersicherungSverhältnisses und bei der Selbstversicherung M 117 und 120 a. a. O.), sowie der durch Ziffer 4 der Bekanntmachung des Herrn Reichskanzlers vom

16. Dezember 1891 (Reichs-Gesetz-Blatt S. 395) vorgeschriebenen Entwerthung der Marken für Hausgewerbetreibende der Tabakindustrie und für die Hülfspersonen dieser Hausgewerbetreibenden ist die Entwerthung gleichfalls dadurch zu be­wirken, daß auf die Marken der EntwerthungS- tag in Ziffern eingetragen wird.

Diese Entwerthung liegt bei der freiwilligen Fortsetzung deS Verstcherungsverbältuiffe? und bet der Selbstversicherung nach näherer Bestim­mung der litt. C der Bekanntmachung vom 26. Juni 1890 (Miu.-Bl. S. 118) den Orts- Polizeibehörden oder den anderen hiermit betrauten Stellen ob. Für die Hausgewerbetreibenden und deren Hülfspersouen erfolgt sie durch Denjenigen, welcher die Marken einzukl-ben hat. Findet dabei das EinzugSverfahren stach so ist nach den Vor­schriften unter Ziffer I. zu verfahren.

Sofern die Entwerthung auch für andere Haus­gewerbetreibende oder deren Hülfspersonen vor» geschrieben werden sollte, stoben die vorstehenden Bestimmungen gleichfalls Anwendung.

4. Die Entwerthung muß;o erfolgen, daß die Marken dadurch nicht unkenntlich gemacht werden. Insbesondere müssen der Geldwerth der Marke, die Lohnklaffe und die Versicherungsanstalt, für welche die Marke ausgegeben ist bei Doppel- mar!?n auch die Kennzeichen der Zusatzmarke erkennbar bleiben.

5. Wer den vorstehenden Anordnungen zuwider­handelt kann für jeden Fall, sofern nicht nach anderen Vorschriften eine höhere Strafe verwirkt ist, von der unteren Verwaltungsbehörde (Ziffer A. der erwähnten Bekanntmachung vom 26. Juni 1890) mit einer Ordnungsstrafe bis zu einhundert Mark belegt werden (Ziffer 7 der betr. Vor­schriften dcs Bundesraths Bekanntmachung vom 24. Dezember 1891, Reichsgesetzbl. S. 399). Die Haftung für den durch die Zuwiderhandlung verursachten Schaden wird hierdurch nicht berührt. ©äffet am 5. Februar 1892.

Der Regieruugs-Prästdent. Rothe.

Hersfeld, ben 15. Februar 1892.

Der Bürgermeister R e u b e r zu Cleba ist als Ortstaxator dieser Gemeinde an Stelle deS ver­storbenen Müllers Adam Krou daselbst gewählt und eidlich verpflichtet worden.

I. I. 862. Der Königliche Laudrath.

In Vertretung:

Braun, Kreisdeputirter.

Homberg, den 15. Februar 1892.

Königliches Landrathsamt benachrichtige ich er« gebenst, daß unter dem Rindvieh des Gutsbesitzers Johannes Freund zu Relbehauseu die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen ist.

Der Landrath. I. V.: H e y d e u r e i ch.

An Königliches Landrathsamt zu HerSfeld.

* * *

Hersfeld, den 17. Februar 1892.

Wird veröffentlicht.

I. 892. Der Königliche Laudrath.

In Vertretung:

Braun, Kreisdeputirter.

Unser Kaiser und die Soldaten.

Wie die letzten Reichstagsverhaudluugeu be­wiesen haben, war für die Socialdemokraten die Veröffentlichung der geheimen Verfügung des kommandirenden Generals des XII. Armeecorps