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Hersseliikl Kreisbliltt.
Mit wöchentlicher Kratis-Keilage „Illugrirtes Nuteröaltuugsölatt".
Nr. 33. DolluerSag den 17. März 1M.
Amtliches.
Berlin, den 16. Februar 1892.
Die Eheschließungen zwischen Ausländern, namentlich Russischen Unterthanen, und Deutschen Frauen haben vielfach dadurch Mißstände im Gefolge, daß die Frauen gemäß §. 13 Ziffer 5 des Bundesgesetzes vom 1. Juni 1870 über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- nnb Staatsangehörigkeit die Deutsche Staatsangehö- rigkeit verlieren, oft schon nach kurzer Zeit mit ihren Kindern als lästige Ausländer ausgewiesen werben und in dem fremden Lande, dessen Sprache sie nicht kennen, dem Elende entgegen gehen.
Um der Gefahr zu begegnen, daß die einen Ausländer heiraiheuden Deutschen Frauen aus Unwissenheit in eine solche Läge gerathen, ersuchen wir Ew. Excellenz daher ganz ergebenst, gefälligst die Standesbeamten mit Anweisung dahin zu versehen, bei Eheschließungen Deutscher Frauen mit Ausländern die Bräute aus den durch ihre Verehelichung eintretenden Verlust ihrer Staatsangehörigkeit und die damit verbundenen Folgen aufmerksam zu machen.
Der Minister des Innern. Der JusUz-DUnister. gez. ^errfu rth. In dessen Vertretung: gez. Rebe Pflugstaedt.
Der Minister der geistlichen Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten.
Im Auftrage: gez. B arisch.
An den Königlichen Ober - Präsidenten, ^taats- Minister, Herrn Grafen zu Eulenburg, Excellenz zu Cassel. M. d. J. I B 668. I. M- 1 656. M. b. g. A. 0 T 291.
Lasset, den 29. Februar 1892.
Abschrift theile ich Ew. Hochwohlgeboren zur gefälligen weiteren Veranlassung ergebenst mit.
Der Ober-Präsident.
gez. Graf zu Eulenburg.
An den Königlichen Regierungs-Präsidenten Herrn Rothe Hochwohlgeboren hier. Nr. 1223.
Lasset, den 4. März 1892.
Abschrift hiervon theile ich Ew. Hochwohlgeboren zur gefälligen Kenntnißnahme und entsprechenden Verfügung an sämmtliche Ltandes- beamten ergebenst mit.
Der Regierungs-Prändent.
R o t h e.
An die Königlichen Herren Landräthe des Regierungsbezirks, sowie die Herren Oberbürgermeister hier, in Hanau, Fulda und Marburg.
A I 2389.
* *
Hersfeld, den 15. März 1892.
Wird den Herren Standesbeamten zur .stach achtung mitgetheilt.
A. 403. Der Königliche Landrath.
In Vertretung:
B r a u n , Kreisdeputirter. :
Hersfeld, den 5. Älürz 1892.
Zur Vornahme des diesjährigen Ersatz-Geschäftes für den Kreis Hersfeld sind folgende Termine bestimmt worden:
Montag den 25. April d J. von Morgens präcis 7 Uhr ab NiusternW der Militärpflichtigen aus der Sradt
Hersfeld und den Landgemeinden Allmershausen mit Hälgans, Ana, Biedebach, Bingartes, Eichhof, Eitra, Friedlos, Gittersdorf, Heenes, Hitper- haufen, Kalkobes, Kathus, Kohlhausen, Meckbach, Mecklar und Meisebach.
Dienstag den 26. April d. J.
von Morgens präcis 7 Uhr ab Musterung der Militairpflichtigen aus den Landgemeinden Obergeis, Oberhaun, Oberrode, Petersberg, Reilos, Rohrbach, Roßbach, Rotensee, i Sieglos, Sorgn, Tann, Untergeis, Unterhaun, Wilhelmshof, Wippershain, Niederaula, Allen- < darf, Asbach, Beiershausem Engelbach, Frielingen,; Gersdorf, Gershäusen, Goßmannsrode, Hatten-. bäD Heddersdors und Holzheim.
Mittwoch den 27. April d. I.
von Morgens präcis 7 Uhr ab Musterung der Militairpflichtigen aus den Landgemeinden Kemmerode, Kerspenhausen, Kirchheim, Rieün, Krusprs, Mengshausen, jrrvVwjvff«?-oi«£—. robe, Reimboldshausen, Rotterterode, Solms, Stärklos, Willingshain, Friedewald, Bengendorf, Gethsemane, Harnrode, Heimboldshausen, Herfa, Heringen und Kleinensee.
Donnerstag den 28. April d. J.
von Morgens präcis 7 Uhr ab Musterung der Militairpflichtigen aus den Landgemeinden Lautenhausen, Leimbach, Lengers, Widdershaitsen, Wölfershausen und sämmtlichen Gemeinden rc. des Amtsgerichtsbezirks Schenk- lengsfeld.
Freitag den 29. April d. I.
von Morgens präcis 8 Uhr ab Loosung und Classification derjenigen Mannschaften der Reserve, Landwehr und Ersatz-Reserve, sowie der ausgebildeten Landsturmpflichtigen des zweiten Aufgebots, welche wegen häuslicher, gewerblicher oder Famitien-Verhättnisse eine Zurückstellung für den Fall der Einberufung zu den Fahnen beanspruchen wollen. (§ 123 der Wehrordnung vom 22. November 1888.)
Das Ersatz-Geschäft wird wie bisher im hiesige« städtische« Rathhaussaale vorgepomm««.
Die Herren Ortsvorstände der Stadt- und Landgemeinden des Kreises — selbstverständlich auch die Herren Gutsvorsteher — werden angewiesen :
1. die militairpflichtigen Mannschaften ihrer Gemeinden rc. und zwar:
a. die in der Zeit vom 1. Januar bis einschließlich den 31. Dezember 1872 geborenen, soweit sie nicht bereits in das Militair eingestellt sind oder einen AuS- stand erhalten haben.
b. die in den Jahren 1871, 1870, 1869 oder früher geborenen, welche in den Ersav-Geschäften des vorigen Jahres zurückgestellt, überzählig geblieben oder gar nicht erschienen sind und demnach über ihr Militairverhältniß noch keine feste Bestimmung erhalten haben, zu den vorbezeichneten Musterungsterminen vorzuladen.
2. dafür zu sorgen, daß diejenigen Personen, zu deren Gunsten eine Zurückstellung begwie. Befreiung vom Militairdienst beansprucht
wird, sich im Musterungstermine ebenfalls einfinden,
3. in den Terminen sich persönlich einzu- nnden und so lange zur Stelle zu sein, bis sämmtliche Militairpflichtige der betreffenden Gemeinde gemustert sind. Im Falle einer Verhinderung ist für die Anwesenheit des VicebürgermeisterS Sorge zu tragen. Als Aufenthaltsort derselben wird die Amtsstube der städtischen Baudeputation im Rathhause, soweit dieses Zimmer nicht anderweit nöthig ist, zur Verfügung stehen.
4. Für die rechtzeitige Gestellung der Militair- pflichtigen rc. zum Ersatz-Geschäft Sorge zu tragen und denselben ausdrücklich zu eröffnen, daß sie mit sauberem Körper und reiner Wäsche zu erscheinen haben.
Militairpflichtige, welche ohne genügenden Entschuldigungsgrund im Musterungstermin Nichterscheinen oder ^^ —' >- 4- as—Ll 4? ,i ini >» svuC». rungslokale nicht anwesend sind, wer- den mit einer Geldstrafe bis zu 30 M. oder Haft bis zu 3 Tagen bestraft; außerdem können ihnen die Vortheile der Loosnng entzogen werden. Ist die Versäumniß in böswilliger Absicht ober wiederholt erfolgt, so kann die als- baldige Einziehung zum Militairdienst als unsichere Heerespflichtige erfolgen.
Reklamationen Militairpflichtiger um Zurückstellung bezwse. Befreiung vom Militairdienst, oder von Mannschaften der Reserve, Landwehr und Ersatz-Reserve um Zurückstellung im Falle einer Mobilmachung des Heeres sind schleunigst bei dem betreffenden Ortsvorstande anzubringen, welcher für ordnungsmäßige und vollständige Ausfüllung des vorgeschriebenen, in L. Funk's Buchdruckerei (Gebr. Funk) dahier stets vorräthi- gen Fragebogens sorgt. Einer Beifügung von ärztlichen Attesten bedarf es nicht, da — wie schon erwähnt — diejenigen Personen (Eltern, Geschwister ic.) zu deren Gunsten eine Zurückstellung rc. vom Militairdienst beanspru'cht wirb, im Musterungstermine mit zu erscheinen haben, wobei in Betreff ihrer Erwerbsfähigkeit rc. die nöthigen Feststellungen durch den betreffenden Militairarzt, besten Ausspruch allein maßgebend ist, bewirkt werden.
Sämmtliche Reklamationen sind bi» spätestens zum 5. April d. J. a« mich einzureichen
Militairpflichtige, welche an Epilepsie zu leiden behaupten, haben auf ihre Kosten drei glaubhafte Zeugen bei dem Bürgermeister ihres Wohnortes zu stellen, welcher dieselben an Eides Statt protokollarisch darüber vernimmt, daß, wann, wie oft und in welcher Weise sie selbst die epileptischen Anfälle an den betreffenden Militair Pflichtigen wahrgenommen haben. Diese Pro- rokolle nebst etwaigen ärztlichen Attesten sind ebenwohl bis zum 5. April d. J. an mich einzureichen.
Die Herren Ortsvorstande rc. haben Vorstehendes zu wiederholte« Malen in ihren Ver waltungsbezirken, insbesondere den gestellungs Pflichtigen Mannschaften und deren Angehörigen,