Erscheint wöchentlich drei Mal Dienstag, Donnerstag und Sonnabend.
Abonnement-Preis oierielstihrlich 1 Mark 40 M. excl.
Postanstchlaa.
Die Znsertlonsgebühren betragen für den Raum einer Spaltzeile 10 Psg., im amtlichen Theste 15 Psg. ReNamen die Zeile 20 Psg.
Sti größeren Susträgen entsprechender Rabatt.
Hkrsftliitl Kreisdiiltt.
__________Mit wöchentlicher Kratis-ZSeilage „Illustrirtes NuterhMuugsölatt-.__________
Nr. 57. Sonnabend den 14. Mai 1892.
Erstes Blatt
Amtliches.
Polizei-Verorduutta. — Auf Grund der §§. 137 und 139 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 und der §§. 6, 12 und 13 der Verordnung vom 20. Septeniber 1867 wird für den Geltungsbereich des Regierungsbezirks Cassel zur Ausführung des Feld- und Forstpolizei-Gesetzes vom 1. April 1880 unter Zustimmung des Bezirks- Ausschusses Folgendes verordnet:
A r t i k e l I.
(zu §. 11 des Gesetzes).
Schutz der Felder gegen fremdes Geflügel.
§ . 1. Mit der im §. 11 des Gesetzes festge- ' setzten Strafe — (Geldstrafe bis zu 10 Mark oder Haft bis zu drei Tagen) werden die Besitzer von Hühnern, Putern, Gänsen und Enten bestraft, welche es unterlassen, ausreichende Vorkehrungen dagegen zu treffen, daß die gedachten Thiere fremde Gärten, Aecker und Wiesen unbefugter Weise betreten.
§ . 2. Bezüglich des Haltens von Feldtauben , behält es bei den Bestimmungen des Kurhessischen s Gesetzes vom 20. Juli 1843 (G. S. S. 39), , | sowie den auf Grund oder außerhalb des Geltungs- y bereiches dieses Gesetzes ergangenen oder noch k ergehenden Kreis- und Orts-Polizei-Verordnungen das Bewenden.
Artikeln.
(§. 13 des Gesetzes).
Bestimmungen über Viehweide. A. Nachtweide.
§ . 3. Grundstücke, welche nicht auf allen Seiten | derartig umschlossen sind, daß dadurch das Aus- i treten des Viehes auf benachbarte fremde Grund- H stücke verhindert wird, dürfen nur während der U Tageszeit zur Viehweide benutzt werden.
§ . 4. Wenn weidendes Vieh nicht über Nacht in Hürden ober anderen eingefriedigten Räumen s verbleibt, so muß dasselbe spätestens eine Stunde I nach Sonnenuntergang zu Stall gebracht sein g und darf nicht früher als eine Stunde vor M Sonnenaufgang wieder ausgetrieben werden.
§ . 5. Verbleibt Vieh über Nacht im Freien U in Hürden oder anderen eingefriedigten Räumen, s so darf dasselbe nicht vor Sonnenaufgang auf die Weide gebracht werden und muß zwei Stunden nach Sonnenuntergang wieder eingetrieben sein.
B. Einzelhuten.
§. 6. Auf Hütungsplätzen, die von so geringem Umfange sind, daß ein liebertreten der Thiere auf benachbarte fremde Grundstücke zu besorgen ist, muß das Thier mit Stricken an feste Gegenstände angebunden oder an Stricken geführt werden. Letzteres muß auch dann geschehen, wenn das Vieh auf Wegen zur Weide I gebracht wird, denen die zum Viehtreiben erforderliche Breite sehlt.
C. Weide der Gemeinde- und Genossenschafts- Heerden.
§. 7. Gemeinschaftliche Heerden (Gemeindeoder Genossenschaftsheerden) sind unter die Aufsicht von tüchtigen Hirten zu stellen. Hierfür hat bei GemeiNdeheerden der Gemeindevorsteher
und bei Hütungsgenossenschaften mit besonderem' Nachtzeit (§. 2 Nr. 1 F. und F. P. G.) treiben,
Vorstand, dieser mit Genehmigung des Gemeinde-
Vorstehers zu sorgen.
Wie" viele gemeinschaftliche Hirten zu halten und ob die verschiedenen Vieharten abgesondert oder gemischt zu hüten sind, ist durch Beschlüsse der Gemeinden und an Orten, wo nicht alle Gemeindemitglieder an der gemeinschaftlichen Weide Theil haben, durch Beschlüsse der Hütungs- genossenschaft mit Genehmigung des Gemeindevorstehers oder -Raths zu bestimmen.
§. 8. Jeder Theilnehmer eines gemeinschaft- lichen Hütungsrechts ist bei dessen Ausübung verpflichtet, sein Vieh vor Eintritt in den gemeinschaftlichen Hütungsbezirk dem gemeinschaftlichen Hirten vorzutreiben und von diesem hüten zu lassen, sofern ihm nicht das Recht zum Einzelhüten herkömmlich oder vermöge besonderen Rechtstitels zusteht, oder die im §. 9 gedachte Ausnahme eintritt.
§. 9. Wo nach besonderen örtlichen oder wirth- schaftlichen Verhältnissen für alle oder für einzelne Theilnehmer eines gemeinschaftlichen Hütungsrechts das Einzelhüten (§. 8) während des ganzen
Jahres oder gewissen Jahreszeiten nothwendig
ist, kann dasselbe durch Ortspolizei-Verordnung, §. iß. Wer von dem Vorkommen des Karin welcher zugleich die erforderlichen Sicherung- toffel- (Kolorado-) Käfers oder von Eiern, Larven ......V' oder Puppen desselben auf einer Gemarkung Im Uebrrgen tft den Therlnehniern eures ge- ■ Kenntniß erhält, ist verpflichtet, davon der Orts- meinschaftlichen Hütungsrechts das Einzelhüten ? Polizeibehörde sofort Anzeige zu machen. Die von Vieh auf der gemeinschaftlichen Weide verboten. Eigenthümer, Pächter, Nießbrgucher von Grund
tz. 10. Auf den der gemeinschaftlichen oder stücken, oder bereit Stellvertreter haben den
maßregeln festzusetzen sind, gestattet werden.
wechselseitigen Hütung unterliegenden Wiesen oder Fettweiden findet, soweit durch Statuten oder Gewohnheiten nicht ein Anderes festgestellt ist, die Vorhut nur bis zum 1. April, die Nachhut auf Fettweiden nicht vor dem 1. November, auf einschnittigen Wiesen erst nach völlig beendeter Heuernte und aus zwei- und mehr- schnittigen Wiesen nicht vor dem 1. Oktober jeden Jahres statt.
Diese Termine können, wo ein Bedürfniß dazu obwaltet, durch Ortspolizeiverordnung anders bestimmt werden.
§. 11. Nasse, durchbrüchige Wiesen müssen zu allen Jahreszeiten mit fremder Hütung verschont werden.
Neugebaute oder umgebaute Wiesen sind mit fremder Hütung während der ersten zwei Jahre nach Ausführung der Anlage ganz zu verschonen. Auch muß die Sicherung später noch so lange und in demjenigen Umfange fortgesetzt werden, als sie zur Vollendung der Anlage und zur Sicherung ihres Zweckes nothwendig ist.
Die in allen diesen Fällen etwa erforderlichen besonderen Festsetzungen sind von der Ortspolizeibehörde zu treffen.
§. 12. Auf einzelnen im Gemenge liegenden und der gemeinschaftlichen oder wechselseitigen Hütung unterworfenen Feld- und Wissenslücken darf die Hütung nicht eher ausgeübt werden, als bis die Aberntung der Früchte und die Werbung des Heues auch auf allen anderen zu demselben Feldtheile (dem Winter- oder Sommergetreidefelde ic.) gehörigen Stücken geschehen ist.
D. Wandernde Viehheerden.
§. 13. Viehtreiber, welche ihre Beerben zur
müssen von Ort zu Ort einen von ihnen zu lohnenden Begleiter zur Aufsicht mitnehmen.
§. 14. Zuwiderhandlungen gegen die in den vorstehenden §§. 3—13 enthaltenen Vorschriften,
werden, soweit nicht die Strafbestimmungen in den §§. 11, 12 und 14 des Gesetzes Anwendung finden, mit Geldstrafe bis zu 50 Mark bestraft. Daneben ist eintretenden Falls Schadenersatz zu leisten, oder Ersatzgeld nach §. 69 des Gesetzes an den Beschädigten zu entrichten und die Pfändung des Viehes nach §. 77 des Gesetzes zu gewärtigen.
Artikel III.
(zu §. 34 des Gesetzes).
Schutz nützlicher und Vernichtung schädlicher Thiere oder Pflanzen.
A. Allgemein.
§. 15. Den im Falle des Bedürfnisses ergehenden allgemeinen, sowie besonderen polizeilichen Bestimmung,en und Anordnungen zum Schutze nützlicher ober zur Vernichtung schädlicher Thiere ober Pflanzen hat Jeder nachzukommen.
B. Im Besonderen.
1) Kartoffelkäfer.
Anordnungen der zuständigen Polizeibehörde gemäß die Absuchung ihrer Grundstücke hiernach mit Sorgfalt zu bewirken oder durch Dritte vornehmen zu lassen und dafür Sorge zu tragen, daß die abgelefenen Käfer, Eier, Larven oder Puppen an Ort und Stelle sofort getödtet werden. Die Aufbewahrung der Käfer, Eier, Larven oder Puppen im lebenden Zustande ist verboten.
2) B l u t I a ii s.
§. 17. Sobald sich Aepfelbäume von der Blutlaus (wolltragende Rindenlaus Schironeura lanigera) befallen zeigen, haben die Besitzer der Bäume oder bereit Stellvertreter der Ortspolizeibehörde davon sogleich Anzeige zu erstatten und für die gründliche Reinigung der Bäume nach Maßgabe der Belehrung über die Blutlaus und deren Vertilgung im Amtsblatt vom 1. August 1883 Nr. 34 Sorge zu tragen.
3) BauMinstktk II
§. 18. Die Eigenthümer von Nadelholzstämmen ober nicht zu Brennholz aufgearbeiteten und aufgeschichteten Abschnitten von solchen sind auf Aufforderung des Waldeigenthümers, seines Stellvertreters oder der Polizeibehörde verpflichtet, dieselben bis zum 1. Juni jeden Jahres zu schälen ober durch Dritte schälen zu lassen, wenn diese Stämme oder Abschnitte im Walde selbst ober weniger als 100 m von der Grenze desselben entfernt liegen.
Die Polizeibehörde ist außerdem berechtigt, die nicht rechtzeitig geschälten Hölzer auf Kosten des Eigenthümers desselben durch einen Dritten schälen zu lassen.
§. 19. Eigenthümer, Nutznießer, Pächter von Grundstücken oder deren Stellvertreter haben dafür zu sorgen, daß
a. alle vor dem 1. April abwelkenden Obst-